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Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

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Rechtsprechung<br />

Buchbesprechung<br />

HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />

Anforderungen an<br />

Gabelstaplerfahrer<br />

Ein Lkw-Fahrer war zunächst in dieser<br />

Funktion tätig gewesen. Er nahm<br />

dann beim TÜV an dem vorgeschriebenen<br />

Lehrgang für Fahrer von Gabelstaplern<br />

teil und erhielt einen „Fahrausweis<br />

für motorisch angetriebene<br />

Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen<br />

Werksverkehr“.<br />

BUCHBESPRECHUNG<br />

Tipps zur Sicherung der<br />

Fremdkapitalfinanzierung<br />

in der Transportbranche<br />

Dieser Gabelstaplerfahrer fuhr dann<br />

eines Tages auf dem Betriebsgelände<br />

einen Besucher an, der dadurch<br />

schwer verletzt wurde. Dafür wurde<br />

dann der Betrieb schadensersatzpflichtig<br />

gemacht. Dem Betrieb konnten<br />

jedoch keine Vorwürfe gemacht<br />

werden. So sinnvoll es ist, bei einem<br />

angestellten Kraftfahrer, der sich mit<br />

einem betriebseigenen Fahrzeug im<br />

Außendienst fernab des Betriebsgeländes<br />

im allgemeinen Straßenverkehr bewegt,<br />

zur ausreichenden Überwachung<br />

Kontrollfahrten zu fordern, bei<br />

denen seine Fahrweise aus einem anderen<br />

Fahrzeug beobachtet werden<br />

kann, so wenig Sinn macht es andererseits,<br />

vergleichbare Anforderungen auf<br />

den Fall zu übertragen, dass ein Fahrzeug/Arbeitsgerät<br />

innerbetrieblich geführt<br />

wird. Der Fahrer fuhr auf dem Betriebsgelände<br />

regelmäßig 60 bis 80 m.<br />

Damit war dem Lagerleiter, dem unmittelbaren<br />

Vorgesetzten des Gabelstaplerfahrers,<br />

ständig und zwanglos die<br />

Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit des<br />

Fahrers zu beobachten, die sich sozusagen<br />

unter seinen Augen abspielte.<br />

Unter solchen Bedingungen konnten<br />

nicht zusätzlich gesonderte Beobachtungs-<br />

und Überwachungsmaßnahmen<br />

gefordert werden. Bei einem<br />

im Außendienst tätigen Fahrer müssen<br />

sie dem Arbeitgeber abverlangt werden,<br />

weil er nur so eine Tätigkeit überwachen<br />

kann, die sich außerhalb seiner<br />

unmittelbaren Wahrnehmungssphäre<br />

abspielt. Bei einer innerbetrieblichen<br />

Tätigkeit indessen ist die Beobachtungsmöglichkeit<br />

und damit die Möglichkeit,<br />

Fehlverhalten zu entdecken<br />

und abzustellen, ständig und in sehr<br />

viel breiterem Umfang gegeben, auch<br />

ohne dass besondere Überwachungsmaßnahmen<br />

angesetzt und durchgeführt<br />

werden müssen. So konnten dem<br />

Betrieb als Arbeitgeber des Gabelstaplerfahrers<br />

keine haftungsbegründenden<br />

Vorwürfe gemacht werden. (Urteil<br />

des Oberlandesgerichts Düsseldorf<br />

vom 2.7.2001 – 1 U 113/00 – in NZV<br />

<strong>2002</strong>, 91).<br />

Quelle: Versicherungspraxis 7/02<br />

Einwurf eines Briefes in<br />

den Hausbriefkasten<br />

Die Unternehmensberatung der<br />

<strong>SVG</strong>-Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften<br />

hat in Zusammenarbeit<br />

mit dem Bundesamt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Infobroschüre<br />

zum Thema „Sicherung der<br />

Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen,<br />

für kleine und mittlere Unternehmen<br />

der Transportbranche durch<br />

Ratingverfahren“ veröffentlicht. Damit<br />

hat die <strong>SVG</strong>-Zentrale die in Kooperation<br />

mit der BAFA erarbeitete Schriftenreihe<br />

um eine weitere Ausgabe erweitert.<br />

Die Prüfung alternativer Finanzierungssätze<br />

und damit auch die Inanspruchnahme<br />

des Kapitalmarkts<br />

spielte für kleinere und mittlere Unternehmen<br />

in Deutschland bisher eine untergeordnete<br />

Rolle. In den vergangenen<br />

Jahrzehnten konnten diese<br />

Unternehmen sich der Möglichkeit der<br />

Kreditfinanzierung über die jeweiligen<br />

Hausbanken relativ sicher sein. Im<br />

Gegensatz zu anderen Ländern leidet<br />

der deutsche Mittelstand aufgrund dieser<br />

über Jahrzehnte gelebten Finanzierungspraxis<br />

vielfach an einer man-<br />

Nach 16 Uhr müssen Privatpersonen<br />

nicht mehr mit dem Einwurf von<br />

Post in den Briefkasten rechnen.<br />

Wird ein Schreiben zur Fristwahrung<br />

direkt in den Hausbriefkasten des<br />

Vertragspartners eingeworfen, muss<br />

dies bis 16 Uhr geschehen. Ansonsten<br />

gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen.<br />

Diese Entscheidung hat das<br />

Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom<br />

11. April <strong>2002</strong>, AZ. 65 S 132/01).<br />

Ein Vermieter hatte eine Miet-Erhöhungserklärung<br />

erst um 17 Uhr in<br />

den Briefkasten des Mieters eingeworfen.<br />

Zu spät, meinte das Gericht. Zwar<br />

gehe ein Schreiben dem Empfänger<br />

zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt<br />

sei. Eine Privatperson müsse aber<br />

nach 16 Uhr nicht mehr mit einem Brief<br />

in ihrem Briefkasten rechnen.<br />

Quelle: VPaktuell 7/02<br />

Lehrmeisterhaftes Fahren<br />

nicht erlaubt<br />

Nicht wenige Autofahrer glauben<br />

allen Ernstes, sie seien in pädagogischer<br />

Mission auf den Straßen unterwegs.<br />

Folge: Mitunter können sie es<br />

nicht lassen, andere Verkehrsteilnehmer<br />

zu belehren oder gar zu disziplinieren.<br />

Um einen solchen Fall ging es kürzlich<br />

vor dem Oberlandesgericht (OLG)<br />

München. Dort musste sich ein Pkw-<br />

Lenker verantworten, der auf einer<br />

schwach befahrenen Landstraße<br />

grundlos gebremst und durch dieses<br />

Manöver beinahe einen Auffahrunfall<br />

verursacht hatte. Später stellte sich<br />

heraus, dass der Beklagte einen hinter<br />

ihm fahrenden Brummi-Kapitän wohl<br />

hatte disziplinieren wollen. Das durfte<br />

er nicht, urteilten die OLG-Richter der<br />

bayerischen Landeshauptstadt unter<br />

dem Aktenzeichen 1 St RR 57/01.<br />

Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />

gelnden Eigenkapitalausstattung. In<br />

Deutschland ist somit schon in der<br />

historischen Entwicklung die Fremdfinanzierung<br />

– insbesondere im Transport-<br />

und Logistiksektor – von besonderer<br />

Bedeutung. Deshalb müssen<br />

sich die deutschen Transportunternehmen<br />

ganz besonders mit den Chancen<br />

und Risiken einer Darstellung des eigenen<br />

Unternehmens im Rahmen von<br />

Ratingkonzepten stellen. Die Gestaltung<br />

der Betriebe nach betriebswirtschaftlichen<br />

Methoden und Konzepten<br />

wird für die deutschen Transportunternehmen<br />

zukünftig unumgänglich werden.<br />

Die Kreditvergabepraxis der Ge-<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 43

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