Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
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Rechtsprechung<br />
Buchbesprechung<br />
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />
Anforderungen an<br />
Gabelstaplerfahrer<br />
Ein Lkw-Fahrer war zunächst in dieser<br />
Funktion tätig gewesen. Er nahm<br />
dann beim TÜV an dem vorgeschriebenen<br />
Lehrgang für Fahrer von Gabelstaplern<br />
teil und erhielt einen „Fahrausweis<br />
für motorisch angetriebene<br />
Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen<br />
Werksverkehr“.<br />
BUCHBESPRECHUNG<br />
Tipps zur Sicherung der<br />
Fremdkapitalfinanzierung<br />
in der Transportbranche<br />
Dieser Gabelstaplerfahrer fuhr dann<br />
eines Tages auf dem Betriebsgelände<br />
einen Besucher an, der dadurch<br />
schwer verletzt wurde. Dafür wurde<br />
dann der Betrieb schadensersatzpflichtig<br />
gemacht. Dem Betrieb konnten<br />
jedoch keine Vorwürfe gemacht<br />
werden. So sinnvoll es ist, bei einem<br />
angestellten Kraftfahrer, der sich mit<br />
einem betriebseigenen Fahrzeug im<br />
Außendienst fernab des Betriebsgeländes<br />
im allgemeinen Straßenverkehr bewegt,<br />
zur ausreichenden Überwachung<br />
Kontrollfahrten zu fordern, bei<br />
denen seine Fahrweise aus einem anderen<br />
Fahrzeug beobachtet werden<br />
kann, so wenig Sinn macht es andererseits,<br />
vergleichbare Anforderungen auf<br />
den Fall zu übertragen, dass ein Fahrzeug/Arbeitsgerät<br />
innerbetrieblich geführt<br />
wird. Der Fahrer fuhr auf dem Betriebsgelände<br />
regelmäßig 60 bis 80 m.<br />
Damit war dem Lagerleiter, dem unmittelbaren<br />
Vorgesetzten des Gabelstaplerfahrers,<br />
ständig und zwanglos die<br />
Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit des<br />
Fahrers zu beobachten, die sich sozusagen<br />
unter seinen Augen abspielte.<br />
Unter solchen Bedingungen konnten<br />
nicht zusätzlich gesonderte Beobachtungs-<br />
und Überwachungsmaßnahmen<br />
gefordert werden. Bei einem<br />
im Außendienst tätigen Fahrer müssen<br />
sie dem Arbeitgeber abverlangt werden,<br />
weil er nur so eine Tätigkeit überwachen<br />
kann, die sich außerhalb seiner<br />
unmittelbaren Wahrnehmungssphäre<br />
abspielt. Bei einer innerbetrieblichen<br />
Tätigkeit indessen ist die Beobachtungsmöglichkeit<br />
und damit die Möglichkeit,<br />
Fehlverhalten zu entdecken<br />
und abzustellen, ständig und in sehr<br />
viel breiterem Umfang gegeben, auch<br />
ohne dass besondere Überwachungsmaßnahmen<br />
angesetzt und durchgeführt<br />
werden müssen. So konnten dem<br />
Betrieb als Arbeitgeber des Gabelstaplerfahrers<br />
keine haftungsbegründenden<br />
Vorwürfe gemacht werden. (Urteil<br />
des Oberlandesgerichts Düsseldorf<br />
vom 2.7.2001 – 1 U 113/00 – in NZV<br />
<strong>2002</strong>, 91).<br />
Quelle: Versicherungspraxis 7/02<br />
Einwurf eines Briefes in<br />
den Hausbriefkasten<br />
Die Unternehmensberatung der<br />
<strong>SVG</strong>-Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften<br />
hat in Zusammenarbeit<br />
mit dem Bundesamt für Wirtschaft<br />
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Infobroschüre<br />
zum Thema „Sicherung der<br />
Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen,<br />
für kleine und mittlere Unternehmen<br />
der Transportbranche durch<br />
Ratingverfahren“ veröffentlicht. Damit<br />
hat die <strong>SVG</strong>-Zentrale die in Kooperation<br />
mit der BAFA erarbeitete Schriftenreihe<br />
um eine weitere Ausgabe erweitert.<br />
Die Prüfung alternativer Finanzierungssätze<br />
und damit auch die Inanspruchnahme<br />
des Kapitalmarkts<br />
spielte für kleinere und mittlere Unternehmen<br />
in Deutschland bisher eine untergeordnete<br />
Rolle. In den vergangenen<br />
Jahrzehnten konnten diese<br />
Unternehmen sich der Möglichkeit der<br />
Kreditfinanzierung über die jeweiligen<br />
Hausbanken relativ sicher sein. Im<br />
Gegensatz zu anderen Ländern leidet<br />
der deutsche Mittelstand aufgrund dieser<br />
über Jahrzehnte gelebten Finanzierungspraxis<br />
vielfach an einer man-<br />
Nach 16 Uhr müssen Privatpersonen<br />
nicht mehr mit dem Einwurf von<br />
Post in den Briefkasten rechnen.<br />
Wird ein Schreiben zur Fristwahrung<br />
direkt in den Hausbriefkasten des<br />
Vertragspartners eingeworfen, muss<br />
dies bis 16 Uhr geschehen. Ansonsten<br />
gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen.<br />
Diese Entscheidung hat das<br />
Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom<br />
11. April <strong>2002</strong>, AZ. 65 S 132/01).<br />
Ein Vermieter hatte eine Miet-Erhöhungserklärung<br />
erst um 17 Uhr in<br />
den Briefkasten des Mieters eingeworfen.<br />
Zu spät, meinte das Gericht. Zwar<br />
gehe ein Schreiben dem Empfänger<br />
zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt<br />
sei. Eine Privatperson müsse aber<br />
nach 16 Uhr nicht mehr mit einem Brief<br />
in ihrem Briefkasten rechnen.<br />
Quelle: VPaktuell 7/02<br />
Lehrmeisterhaftes Fahren<br />
nicht erlaubt<br />
Nicht wenige Autofahrer glauben<br />
allen Ernstes, sie seien in pädagogischer<br />
Mission auf den Straßen unterwegs.<br />
Folge: Mitunter können sie es<br />
nicht lassen, andere Verkehrsteilnehmer<br />
zu belehren oder gar zu disziplinieren.<br />
Um einen solchen Fall ging es kürzlich<br />
vor dem Oberlandesgericht (OLG)<br />
München. Dort musste sich ein Pkw-<br />
Lenker verantworten, der auf einer<br />
schwach befahrenen Landstraße<br />
grundlos gebremst und durch dieses<br />
Manöver beinahe einen Auffahrunfall<br />
verursacht hatte. Später stellte sich<br />
heraus, dass der Beklagte einen hinter<br />
ihm fahrenden Brummi-Kapitän wohl<br />
hatte disziplinieren wollen. Das durfte<br />
er nicht, urteilten die OLG-Richter der<br />
bayerischen Landeshauptstadt unter<br />
dem Aktenzeichen 1 St RR 57/01.<br />
Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />
gelnden Eigenkapitalausstattung. In<br />
Deutschland ist somit schon in der<br />
historischen Entwicklung die Fremdfinanzierung<br />
– insbesondere im Transport-<br />
und Logistiksektor – von besonderer<br />
Bedeutung. Deshalb müssen<br />
sich die deutschen Transportunternehmen<br />
ganz besonders mit den Chancen<br />
und Risiken einer Darstellung des eigenen<br />
Unternehmens im Rahmen von<br />
Ratingkonzepten stellen. Die Gestaltung<br />
der Betriebe nach betriebswirtschaftlichen<br />
Methoden und Konzepten<br />
wird für die deutschen Transportunternehmen<br />
zukünftig unumgänglich werden.<br />
Die Kreditvergabepraxis der Ge-<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 43