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Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche<br />

Kündigung des Klägers<br />

durch ihr vertragswidriges Verhalten<br />

veranlasst. Sie hat die Pflicht, den Kläger<br />

zum Geschäftsführer zu bestellen,<br />

verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung<br />

der Probezeit ist es nicht gekommen.<br />

§ 38 GmbHG, wonach die Bestellung<br />

zum Geschäftsführer jederzeit<br />

widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch<br />

nach § 628 Abs. 2<br />

BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht<br />

hat ohne Verfahrensfehler<br />

und zutreffend ausgeführt, dass die<br />

Beklagte Eignungsmängel des Klägers<br />

nicht hinreichend dargelegt habe. Der<br />

Kläger war überdies nicht verpflichtet,<br />

bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche<br />

Kündigung in seiner alten Position,<br />

in der ihm die Beklagte lediglich<br />

Handlungsvollmacht eingeräumt hatte,<br />

tätig zu bleiben.<br />

Quelle: BGL-RS E 343/02 v. 14. 08. 02<br />

Außerordentliche<br />

Kündigung eines Schwerbehinderten<br />

und Kündigungserklärungsfrist<br />

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom<br />

15. November 2001 – 2 AZR 380/00 –<br />

Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle<br />

zu einer außerordentlichen<br />

Kündigung eines Schwerbehinderten<br />

vor Ablauf- der Zwei-Wochen-<br />

Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann<br />

der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist<br />

voll ausschöpfen und<br />

muss nicht unverzüglich kündigen.<br />

Die dem Schutz des Arbeitgebers<br />

dienende Regelung des § 21 Abs. 5<br />

SchwbG 1986 ergänzt als speziellere<br />

Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach<br />

Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist<br />

und führt nicht zu deren<br />

Verkürzung.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. 11/115 vom 03.07.02<br />

Aufhebungsvertrag<br />

während der Probezeit<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 7. März <strong>2002</strong> – 2 AZR-<br />

93/01 –<br />

Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich<br />

eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre<br />

Sozialwidrigkeit zu überprüfende<br />

Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der<br />

Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />

unwirksam.<br />

Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige<br />

Probezeit als nicht bestanden<br />

an, so kann er regelmäßig, ohne<br />

rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt<br />

das Arbeitsverhältnis innerhalb<br />

der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der<br />

kurzen Probezeitkündigungsfrist zu<br />

beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance<br />

geben, indem er mit<br />

einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist<br />

kündigt und dem Arbeitnehmer<br />

für den Fall seiner Bewährung<br />

die Wiedereinstellung zusagt. Diese<br />

Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden<br />

Aufhebungsvertrag.<br />

Ein unbedingter Aufhebungsvertrag<br />

mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />

ist nicht stets einem auflösend<br />

bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.<br />

(Orientierungssätze)<br />

Die vorliegende Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit<br />

Digitaler Fahrtschreiber<br />

ab August 2004 Pflicht<br />

Anfang August wurde im<br />

EU-Amtsblatt der technische Anhang<br />

zum neuen Kontrollgerät<br />

veröffentlicht. Mit diesem Datum<br />

begannen drei Fristen zu laufen:<br />

1. 21 Monate nach der Veröffentlichung<br />

müssen die EU-<br />

Staaten in der Lage sein, die<br />

Fahrer-Karten (Chipkarten)<br />

ausgeben zu können.<br />

2. 24 Monate nach der Veröffentlichung<br />

müssen neue<br />

Fahrzeuge mit der Black Box<br />

ausgerüstet werden. Eine generelle<br />

Austauschpflicht besteht<br />

nicht. Eine Umrüstung<br />

muss allerdings bei solchen<br />

Fahrzeugen erfolgen, die<br />

nach dem 1. Januar 1996 zugelassen<br />

wurden und deren<br />

Diagrammfahrtenschreiber irreparable<br />

Defekte aufweist.<br />

3. 12 Monate nach der Veröffentlichung<br />

muss die Bauartgenehmigung<br />

für ein neues<br />

Kontrollgerät und die dazu<br />

gehörenden Kontrollkarten<br />

erteilt sein, ansonsten werden<br />

die unter 1. und 2. genannten<br />

Fristen verlängert.<br />

der Wirksamkeit eines unbedingten<br />

Aufhebungsvertrages mit bedingter<br />

Wiedereinstellungszusage.<br />

Die Parteien hatten vor Ablauf der<br />

Probezeit einen Aufhebungsvertrag<br />

geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis<br />

vier Monate nach Ablauf der<br />

Probezeit enden sollte. Der Aufhebungsvertrag<br />

sollte „zurückgezogen“<br />

werden, wenn der Kläger die geforderte<br />

Arbeitsleistung bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist in vollem Umfang<br />

erfüllt.<br />

Das BAG hat entschieden, dass<br />

damit ein wirksamer unbedingter Aufhebungsvertrag<br />

vorliegt und dass die<br />

Beklagte darüber hinaus dem Kläger<br />

eine bedingte Wiedereinstellungszusage<br />

erteilt hat. Der Auflösungsvertrag<br />

ziele nicht auf eine unbefristete Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses unter<br />

der Auflösungsbedingung der Nichtbewährung<br />

des Klägers.<br />

Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages<br />

sei nach dem<br />

Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig<br />

(§ 305 BGB). Er sei nicht Wegen Umgehung<br />

der zwingenden Vorschriften<br />

des Kündigungsschutzgesetzes deshalb<br />

rechtsunwirksam, weil im Zeitpunkt<br />

der vereinbarten Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses die sechsmonatige<br />

Wartezeit nach § 1 Abs. 1<br />

KSchG bereits abgelaufen war. Der<br />

Aufhebungsvertrag habe lediglich eine<br />

Kündigung ersetzt, die nach § 1 KSchG<br />

nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen<br />

gewesen wäre. Während der<br />

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gelte<br />

der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.<br />

Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen,<br />

das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist<br />

des § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen<br />

Probezeitkündigungsfrist zu beenden,<br />

wenn er die sechsmonatige Probezeit<br />

als nicht bestanden ansieht. Er könne<br />

regelmäßig auch, ohne rechtsmissbräuchlich<br />

zu handeln, dem Arbeitnehmer<br />

eine Bewährungschance geben,<br />

indem er mit einer überschaubaren,<br />

längeren Kündigungsfrist kündigt und<br />

dem Arbeitnehmer für den Fall seiner<br />

Bewährung die Wiedereinstellung<br />

zusagt. Diese Grundsätze seien auch<br />

auf einen entsprechenden Aufhebungsvertrag<br />

anwendbar, der nur<br />

eine zulässige Arbeitgeberkündigung<br />

während der Wartezeit des § 1 KSchG<br />

ersetze.<br />

30 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>

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