Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Arbeits- und Sozialrecht<br />
verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche<br />
Kündigung des Klägers<br />
durch ihr vertragswidriges Verhalten<br />
veranlasst. Sie hat die Pflicht, den Kläger<br />
zum Geschäftsführer zu bestellen,<br />
verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung<br />
der Probezeit ist es nicht gekommen.<br />
§ 38 GmbHG, wonach die Bestellung<br />
zum Geschäftsführer jederzeit<br />
widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch<br />
nach § 628 Abs. 2<br />
BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht<br />
hat ohne Verfahrensfehler<br />
und zutreffend ausgeführt, dass die<br />
Beklagte Eignungsmängel des Klägers<br />
nicht hinreichend dargelegt habe. Der<br />
Kläger war überdies nicht verpflichtet,<br />
bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche<br />
Kündigung in seiner alten Position,<br />
in der ihm die Beklagte lediglich<br />
Handlungsvollmacht eingeräumt hatte,<br />
tätig zu bleiben.<br />
Quelle: BGL-RS E 343/02 v. 14. 08. 02<br />
Außerordentliche<br />
Kündigung eines Schwerbehinderten<br />
und Kündigungserklärungsfrist<br />
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom<br />
15. November 2001 – 2 AZR 380/00 –<br />
Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle<br />
zu einer außerordentlichen<br />
Kündigung eines Schwerbehinderten<br />
vor Ablauf- der Zwei-Wochen-<br />
Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann<br />
der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist<br />
voll ausschöpfen und<br />
muss nicht unverzüglich kündigen.<br />
Die dem Schutz des Arbeitgebers<br />
dienende Regelung des § 21 Abs. 5<br />
SchwbG 1986 ergänzt als speziellere<br />
Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach<br />
Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist<br />
und führt nicht zu deren<br />
Verkürzung.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. 11/115 vom 03.07.02<br />
Aufhebungsvertrag<br />
während der Probezeit<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 7. März <strong>2002</strong> – 2 AZR-<br />
93/01 –<br />
Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich<br />
eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre<br />
Sozialwidrigkeit zu überprüfende<br />
Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der<br />
Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />
unwirksam.<br />
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige<br />
Probezeit als nicht bestanden<br />
an, so kann er regelmäßig, ohne<br />
rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt<br />
das Arbeitsverhältnis innerhalb<br />
der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der<br />
kurzen Probezeitkündigungsfrist zu<br />
beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance<br />
geben, indem er mit<br />
einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist<br />
kündigt und dem Arbeitnehmer<br />
für den Fall seiner Bewährung<br />
die Wiedereinstellung zusagt. Diese<br />
Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden<br />
Aufhebungsvertrag.<br />
Ein unbedingter Aufhebungsvertrag<br />
mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />
ist nicht stets einem auflösend<br />
bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.<br />
(Orientierungssätze)<br />
Die vorliegende Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit<br />
Digitaler Fahrtschreiber<br />
ab August 2004 Pflicht<br />
Anfang August wurde im<br />
EU-Amtsblatt der technische Anhang<br />
zum neuen Kontrollgerät<br />
veröffentlicht. Mit diesem Datum<br />
begannen drei Fristen zu laufen:<br />
1. 21 Monate nach der Veröffentlichung<br />
müssen die EU-<br />
Staaten in der Lage sein, die<br />
Fahrer-Karten (Chipkarten)<br />
ausgeben zu können.<br />
2. 24 Monate nach der Veröffentlichung<br />
müssen neue<br />
Fahrzeuge mit der Black Box<br />
ausgerüstet werden. Eine generelle<br />
Austauschpflicht besteht<br />
nicht. Eine Umrüstung<br />
muss allerdings bei solchen<br />
Fahrzeugen erfolgen, die<br />
nach dem 1. Januar 1996 zugelassen<br />
wurden und deren<br />
Diagrammfahrtenschreiber irreparable<br />
Defekte aufweist.<br />
3. 12 Monate nach der Veröffentlichung<br />
muss die Bauartgenehmigung<br />
für ein neues<br />
Kontrollgerät und die dazu<br />
gehörenden Kontrollkarten<br />
erteilt sein, ansonsten werden<br />
die unter 1. und 2. genannten<br />
Fristen verlängert.<br />
der Wirksamkeit eines unbedingten<br />
Aufhebungsvertrages mit bedingter<br />
Wiedereinstellungszusage.<br />
Die Parteien hatten vor Ablauf der<br />
Probezeit einen Aufhebungsvertrag<br />
geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis<br />
vier Monate nach Ablauf der<br />
Probezeit enden sollte. Der Aufhebungsvertrag<br />
sollte „zurückgezogen“<br />
werden, wenn der Kläger die geforderte<br />
Arbeitsleistung bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist in vollem Umfang<br />
erfüllt.<br />
Das BAG hat entschieden, dass<br />
damit ein wirksamer unbedingter Aufhebungsvertrag<br />
vorliegt und dass die<br />
Beklagte darüber hinaus dem Kläger<br />
eine bedingte Wiedereinstellungszusage<br />
erteilt hat. Der Auflösungsvertrag<br />
ziele nicht auf eine unbefristete Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses unter<br />
der Auflösungsbedingung der Nichtbewährung<br />
des Klägers.<br />
Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages<br />
sei nach dem<br />
Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig<br />
(§ 305 BGB). Er sei nicht Wegen Umgehung<br />
der zwingenden Vorschriften<br />
des Kündigungsschutzgesetzes deshalb<br />
rechtsunwirksam, weil im Zeitpunkt<br />
der vereinbarten Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses die sechsmonatige<br />
Wartezeit nach § 1 Abs. 1<br />
KSchG bereits abgelaufen war. Der<br />
Aufhebungsvertrag habe lediglich eine<br />
Kündigung ersetzt, die nach § 1 KSchG<br />
nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen<br />
gewesen wäre. Während der<br />
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gelte<br />
der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.<br />
Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen,<br />
das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist<br />
des § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen<br />
Probezeitkündigungsfrist zu beenden,<br />
wenn er die sechsmonatige Probezeit<br />
als nicht bestanden ansieht. Er könne<br />
regelmäßig auch, ohne rechtsmissbräuchlich<br />
zu handeln, dem Arbeitnehmer<br />
eine Bewährungschance geben,<br />
indem er mit einer überschaubaren,<br />
längeren Kündigungsfrist kündigt und<br />
dem Arbeitnehmer für den Fall seiner<br />
Bewährung die Wiedereinstellung<br />
zusagt. Diese Grundsätze seien auch<br />
auf einen entsprechenden Aufhebungsvertrag<br />
anwendbar, der nur<br />
eine zulässige Arbeitgeberkündigung<br />
während der Wartezeit des § 1 KSchG<br />
ersetze.<br />
30 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>