Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Rentenreform:<br />
„Riester-Rente“ und<br />
Entgeltumwandlung<br />
Das Unternehmen organisiert –<br />
der Arbeitnehmer finanziert<br />
Altersrenten aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung werden<br />
zu-künftig nicht mehr das gegenwärtige<br />
Niveau erreichen.<br />
Der Gesetzgeber hat auf diese<br />
Entwicklung reagiert und zum Ausgleich<br />
für diese Kürzungen neue<br />
attraktive Möglichkeiten zur privaten<br />
und betrieblichen Vorsorge<br />
verabschiedet. Die Medien haben<br />
hierüber in der Vergangenheit wiederholt<br />
berichtet.<br />
Jeder sollte also wissen, dass<br />
er heute handeln muss, wenn er im<br />
Alter versorgt sein will. In der aktuellen<br />
politischen Diskussion sowie<br />
in Presseveröffentlichungen wird<br />
jedoch zunehmend deutlich, dass<br />
lediglich aus § 13 Abs. 2 UWG bei Verstößen<br />
gegen das Wettbewerbsrecht<br />
ergeben. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />
liegt eindeutig nicht vor.<br />
Auch aus dem Unterlassungsklagegesetz<br />
(UKlaG) ergibt sich ein solcher<br />
Anspruch nicht. § 15 UKlaG schließt<br />
vielmehr das Arbeitsrecht ausdrücklich<br />
aus.<br />
Daher kann ein „Abmahnverein“<br />
keine Unterlassungsklage erheben,<br />
noch kann der beauftragte Rechtsanwalt<br />
für seine „Abmahnung“ eine Kostennote<br />
verlangen. Es ist zu empfehlen,<br />
solche Schreiben zu ignorieren.<br />
Quelle: BDA-RS II/136 v. 01.08.02<br />
Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong><br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
haben über die Auswirkungen<br />
der BSG-Urteile in ihrer<br />
„Besprechung über Fragen des gemeinsamen<br />
Beitragseinzugs“ am 26.<br />
und 27. Juni <strong>2002</strong> beraten und sind zu<br />
dem Schluss gekommen, dass von einer<br />
gefestigten Rechtsprechung des<br />
BSG ausgegangen werden muss, der<br />
für die Zukunft zu folgen ist.<br />
Dabei – so die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung – können<br />
die BSG-Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong><br />
in ihrer Anwendung nicht allein auf die<br />
entschiedenen Sachverhalte beschränkt<br />
bleiben. Sie gelten vielmehr<br />
für sämtliche Entgeltbestandteile, die<br />
nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unabhängig<br />
von einer konkreten Arbeitsleistung<br />
gewährt werden, wie z. B.<br />
vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberdarlehen,<br />
PKW-Überlassung,<br />
Dienst- und Werkswohnungen, Arbeitskleidung,<br />
Incentiv-Reisen, pauschalierte<br />
Überstundenvergütungen.<br />
Weil eine konsequente Umsetzung<br />
der BSG-Urteile erhebliche finanzielle<br />
Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber sowie tiefgreifende<br />
Konsequenzen für die betriebliche<br />
Abrechnungspraxis hätte,<br />
sind die Spitzenorganisationen der So-<br />
Bundes- Rheinlandgebiet<br />
Pfalz<br />
Gesamtmitglieder<br />
18.959.708 833.376<br />
Beitragssatz<br />
allg. 14,24 14,60<br />
Insgesamt 4,45 3,85<br />
Frauen 4,24 3,71<br />
Männer 4,59 3,93<br />
Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />
Beitragsrechtliche<br />
Behandlung von sonstigen<br />
pauschal versteuerten<br />
Bezügen / geldwerten<br />
Vorteilen – Urteile des<br />
Bundessozialgerichts<br />
(BSG)<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />
durch Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong> – B<br />
12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R –<br />
entschieden, dass die geldwerten Vorteile<br />
für „freie oder verbilligte Flüge“<br />
sowie für „kostenlose Kantoführung“<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellen<br />
(§ 23 a Abs. 1 SGB IV) und<br />
ungeachtet der Pauschalbesteuerung<br />
(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum<br />
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />
gehören.<br />
Das ESG begründet seine Auffassung<br />
damit, dass diese geldwerten<br />
Vorteile nicht für die Arbeit in einem<br />
konkreten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gewährt werden bzw. nicht vom<br />
Umfang oder von der Art der Arbeitsleistung<br />
abhängen und deshalb als<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen<br />
sind, so dass hier keine Beitragsfreiheit<br />
in der Sozialversicherung<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV) in Betracht<br />
kommt.<br />
dies offenbar weder Unternehmen<br />
noch Mitarbeiter entsprechend<br />
verinnerlicht haben.<br />
Zunehmend wird darauf hingewiesen,<br />
dass die Freiwilligkeit der<br />
gegenwärtigen gesetzlichen Regelung<br />
voraussichtlich in einer<br />
weiteren Legislaturperiode zur Verpflichtung<br />
wird, wenn nicht<br />
mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer<br />
von den jetzt gebotenen<br />
ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten<br />
Gebrauch machen.<br />
Eine gesetzliche Verpflichtung<br />
wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
auch die Arbeitgeber in die Pflicht<br />
nehmen. Das bedeutet, dass das<br />
jetzige Prinzip „Das Unternehmen<br />
organisiert – der Arbeitnehmer<br />
finanziert“ dann nicht mehr gilt. Insofern<br />
liegt es auch im Interesse<br />
der Arbeitgeber, die Mitarbeiter<br />
entsprechend zu sensibilisieren.<br />
Mit der Rentenreform wurde im<br />
letzten Jahr die neue kapitalgedeckte<br />
Zusatzversorgung nach<br />
dem Altersvermögensgesetz, die<br />
„Riester-Rente“, geschaffen.<br />
Die betriebliche Altersversorgung<br />
wurde erweitert, insbesondere<br />
die Entgeltumwandlung verbessert.<br />
Attraktiv ist die „Riester-<br />
Rente“ durch die staatlich garantierten<br />
Zulagen und Steuervorteile,<br />
die Entgeltumwandlung durch<br />
Einsparungen bei der Lohnsteuer<br />
und bei den Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Das SVL Versorgungswerk des<br />
Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes<br />
hat die Aufgabe, Unternehmer<br />
und Arbeitnehmer entsprechend<br />
zu informieren und auch<br />
geeignete Lösungsmöglichkeiten<br />
aufzuzeigen. Zur Beantwortung<br />
weiterer Fragen ist Ihre <strong>SVG</strong> oder<br />
die SVL-Geschäftsstelle in Hamburg<br />
unter der Telefon-Nummer<br />
040-23 60 67 67 zuständig.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 33