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Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

Rentenreform:<br />

„Riester-Rente“ und<br />

Entgeltumwandlung<br />

Das Unternehmen organisiert –<br />

der Arbeitnehmer finanziert<br />

Altersrenten aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung werden<br />

zu-künftig nicht mehr das gegenwärtige<br />

Niveau erreichen.<br />

Der Gesetzgeber hat auf diese<br />

Entwicklung reagiert und zum Ausgleich<br />

für diese Kürzungen neue<br />

attraktive Möglichkeiten zur privaten<br />

und betrieblichen Vorsorge<br />

verabschiedet. Die Medien haben<br />

hierüber in der Vergangenheit wiederholt<br />

berichtet.<br />

Jeder sollte also wissen, dass<br />

er heute handeln muss, wenn er im<br />

Alter versorgt sein will. In der aktuellen<br />

politischen Diskussion sowie<br />

in Presseveröffentlichungen wird<br />

jedoch zunehmend deutlich, dass<br />

lediglich aus § 13 Abs. 2 UWG bei Verstößen<br />

gegen das Wettbewerbsrecht<br />

ergeben. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />

liegt eindeutig nicht vor.<br />

Auch aus dem Unterlassungsklagegesetz<br />

(UKlaG) ergibt sich ein solcher<br />

Anspruch nicht. § 15 UKlaG schließt<br />

vielmehr das Arbeitsrecht ausdrücklich<br />

aus.<br />

Daher kann ein „Abmahnverein“<br />

keine Unterlassungsklage erheben,<br />

noch kann der beauftragte Rechtsanwalt<br />

für seine „Abmahnung“ eine Kostennote<br />

verlangen. Es ist zu empfehlen,<br />

solche Schreiben zu ignorieren.<br />

Quelle: BDA-RS II/136 v. 01.08.02<br />

Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong><br />

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />

haben über die Auswirkungen<br />

der BSG-Urteile in ihrer<br />

„Besprechung über Fragen des gemeinsamen<br />

Beitragseinzugs“ am 26.<br />

und 27. Juni <strong>2002</strong> beraten und sind zu<br />

dem Schluss gekommen, dass von einer<br />

gefestigten Rechtsprechung des<br />

BSG ausgegangen werden muss, der<br />

für die Zukunft zu folgen ist.<br />

Dabei – so die Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung – können<br />

die BSG-Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong><br />

in ihrer Anwendung nicht allein auf die<br />

entschiedenen Sachverhalte beschränkt<br />

bleiben. Sie gelten vielmehr<br />

für sämtliche Entgeltbestandteile, die<br />

nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unabhängig<br />

von einer konkreten Arbeitsleistung<br />

gewährt werden, wie z. B.<br />

vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberdarlehen,<br />

PKW-Überlassung,<br />

Dienst- und Werkswohnungen, Arbeitskleidung,<br />

Incentiv-Reisen, pauschalierte<br />

Überstundenvergütungen.<br />

Weil eine konsequente Umsetzung<br />

der BSG-Urteile erhebliche finanzielle<br />

Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber sowie tiefgreifende<br />

Konsequenzen für die betriebliche<br />

Abrechnungspraxis hätte,<br />

sind die Spitzenorganisationen der So-<br />

Bundes- Rheinlandgebiet<br />

Pfalz<br />

Gesamtmitglieder<br />

18.959.708 833.376<br />

Beitragssatz<br />

allg. 14,24 14,60<br />

Insgesamt 4,45 3,85<br />

Frauen 4,24 3,71<br />

Männer 4,59 3,93<br />

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />

Beitragsrechtliche<br />

Behandlung von sonstigen<br />

pauschal versteuerten<br />

Bezügen / geldwerten<br />

Vorteilen – Urteile des<br />

Bundessozialgerichts<br />

(BSG)<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />

durch Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong> – B<br />

12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R –<br />

entschieden, dass die geldwerten Vorteile<br />

für „freie oder verbilligte Flüge“<br />

sowie für „kostenlose Kantoführung“<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellen<br />

(§ 23 a Abs. 1 SGB IV) und<br />

ungeachtet der Pauschalbesteuerung<br />

(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum<br />

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören.<br />

Das ESG begründet seine Auffassung<br />

damit, dass diese geldwerten<br />

Vorteile nicht für die Arbeit in einem<br />

konkreten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gewährt werden bzw. nicht vom<br />

Umfang oder von der Art der Arbeitsleistung<br />

abhängen und deshalb als<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen<br />

sind, so dass hier keine Beitragsfreiheit<br />

in der Sozialversicherung<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV) in Betracht<br />

kommt.<br />

dies offenbar weder Unternehmen<br />

noch Mitarbeiter entsprechend<br />

verinnerlicht haben.<br />

Zunehmend wird darauf hingewiesen,<br />

dass die Freiwilligkeit der<br />

gegenwärtigen gesetzlichen Regelung<br />

voraussichtlich in einer<br />

weiteren Legislaturperiode zur Verpflichtung<br />

wird, wenn nicht<br />

mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer<br />

von den jetzt gebotenen<br />

ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten<br />

Gebrauch machen.<br />

Eine gesetzliche Verpflichtung<br />

wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

auch die Arbeitgeber in die Pflicht<br />

nehmen. Das bedeutet, dass das<br />

jetzige Prinzip „Das Unternehmen<br />

organisiert – der Arbeitnehmer<br />

finanziert“ dann nicht mehr gilt. Insofern<br />

liegt es auch im Interesse<br />

der Arbeitgeber, die Mitarbeiter<br />

entsprechend zu sensibilisieren.<br />

Mit der Rentenreform wurde im<br />

letzten Jahr die neue kapitalgedeckte<br />

Zusatzversorgung nach<br />

dem Altersvermögensgesetz, die<br />

„Riester-Rente“, geschaffen.<br />

Die betriebliche Altersversorgung<br />

wurde erweitert, insbesondere<br />

die Entgeltumwandlung verbessert.<br />

Attraktiv ist die „Riester-<br />

Rente“ durch die staatlich garantierten<br />

Zulagen und Steuervorteile,<br />

die Entgeltumwandlung durch<br />

Einsparungen bei der Lohnsteuer<br />

und bei den Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Das SVL Versorgungswerk des<br />

Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes<br />

hat die Aufgabe, Unternehmer<br />

und Arbeitnehmer entsprechend<br />

zu informieren und auch<br />

geeignete Lösungsmöglichkeiten<br />

aufzuzeigen. Zur Beantwortung<br />

weiterer Fragen ist Ihre <strong>SVG</strong> oder<br />

die SVL-Geschäftsstelle in Hamburg<br />

unter der Telefon-Nummer<br />

040-23 60 67 67 zuständig.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 33

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