Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
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Straßen-<br />
Verkehrs-<br />
Gewerbe – Rheinland<br />
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport<br />
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst<br />
informiert über<br />
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV<br />
Konzernethik<br />
SWR-Verkehrsservice<br />
Lkw-Maut und<br />
die Folgen<br />
1<br />
5<br />
6<br />
Güterkraftverkehr<br />
Einheitliche Mineralölsteuer<br />
gefordert 11<br />
Neue RoLa-<br />
Verbindung<br />
13<br />
Omnibus + Touristik<br />
Senkung des Mindestalters<br />
für die<br />
Bus-Fahrerlaubnis<br />
15<br />
Technik<br />
Neuer digitaler<br />
Tachograph 18<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Illegale<br />
Beschäftigung<br />
24<br />
Seminarangebote 37<br />
54. Jahrgang 9+10/<strong>2002</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
9+10/<strong>2002</strong><br />
Trends und Meinungen<br />
Gemeinsame Zukunftssicherung 1<br />
Aktuelle Ereignisse<br />
Insolvenzen im 1. Halbjahr <strong>2002</strong> 3<br />
Ablenkung am Steuer ist häufig Unfallursache 4<br />
Wie viel Kraftstoff kann man wirklich sparen? 4<br />
Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs<br />
Europart weitet europäisches Vertriebsnetz aus 5<br />
SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf<br />
Zusammenarbeit mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes 5<br />
Lkw-Maut und die Folgen 6<br />
Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe – Kurt Mann 7<br />
Fächer<br />
– Europa und die Welt<br />
Reisehinweise für Polen 8<br />
Reisemerkblatt für Slowinien 10<br />
„Gelbe Liste“ 10<br />
– Güterkraftverkehr<br />
Niederländischer Sattelauflieger hinter deutscher Zugmaschine 11<br />
Europäische Kommission schlägt einheitliche<br />
Mineralölsteuer für „Gewerbediesel“ vor 11<br />
– Internationaler Verkehr<br />
Zulässige Höchstgeschwindigkeit in Litauen 11<br />
Rumänien: Neue Brückengebühren ab 1. August <strong>2002</strong> 11<br />
Rumänien: Bußgelder bei fehlender „ro-Vignette“ 12<br />
Russische Föderation: Neuer Kodex über Verstöße<br />
gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften 12<br />
Gebühren für die Desinfektion von Fahrzeugen an den<br />
bulgarischen Grenzen 12<br />
Tarife für die Donaufähren zwischen Bulgarien und Rumänien 12<br />
Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arod (RO) 13<br />
– Möbeltransport<br />
Umzugskosten 14<br />
– Gefahrguttransport<br />
Gefahrgut-Technik-Tage Berlin 14<br />
– Entsorgung Wertstoff-Recycling<br />
Neues Dokument für Abfalltransporte nach Italien 14<br />
– Qualitätssicherung<br />
Planungsgemeinschaft Region Trier stellt das Kapitel<br />
Energieversorgung – Teilbereiche Windenergie – vor 14<br />
– Omnibus und Touristik<br />
Unbewachter Bus auf dem Parkplatz 15<br />
Lärm durch Bushaltestelle und Omnibuslinienverkehr 15<br />
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – Mindestalter auf<br />
20 Jahre gesenkt 15<br />
– Taxi und Mietwagen<br />
Neues Mobilitätskonzept von Volkswagen für Taxis und Mietwagen! 16<br />
Technik<br />
Starter für Nutzfahrzeuge: Bosch präsentiert die Baureihe HEF95 17<br />
Stiefkind Reservereifen? 17<br />
EU-Kommission bringt neuen digitalen Tachographen auf den Weg:<br />
DTCO von Siemens VDO Automotive ist serienreif 18<br />
Wärmekomfort in Nutzfahrzeugen und Kleinbussen 19<br />
VDO ermöglicht mit TIS-Web jetzt auch die Diagrammscheiben-<br />
Auswertung online 19<br />
NAVIGON stellt digitalen Routenplaner mit Fußgängeroption vor 20<br />
Geräte zur Kraftstoffersparnis 21<br />
Kostenloser Lichttest von Bosch bietet Sicherheit 21<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft Ludwig-Erhard-Lecture<br />
mit Kardinal Lehmann 22<br />
Familienpolitik: vom Schattendasein zum gesellschaftspolitischen<br />
Megathema 22<br />
Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung 24<br />
Keine Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse auf<br />
Grund einer Beitragserhöhung 25<br />
Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit 25<br />
Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung 26<br />
Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong> 26<br />
Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung<br />
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und<br />
Ruhezeiten 26<br />
Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nach Austritt<br />
aus dem Arbeitgeberverband 27<br />
Tariflohnerhöhung – Gleichbehandlung von AT-Angestellten 28<br />
Schadenersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung 29<br />
Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong> 29<br />
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und<br />
Kündigungserklärungsfrist 30<br />
Aufhebungsvertrag während der Probezeit 30<br />
Digitaler Fahrtschreiber ab August 2004 Pflicht 30<br />
Einstweilige Verfügung zum Teilzeitanspruch 31<br />
Abmahnungsschreiben wegen Geschlechterdiskriminierung 32<br />
Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen: Wo man am wenigsten zahlt 32<br />
Arbeitsmarktbericht Juni <strong>2002</strong> 32<br />
Rentenreform: „Riester-Rente“ und Entgeltumwandlung 33<br />
Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong> 33<br />
Beitragsrechtliche Behandlung von sonstigen pauschal versteuerten<br />
Vorteilen – Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) 33<br />
KRAVAG-LOGISTIK bietet Versicherungsschutz bei<br />
Ausbildungsfahrten für Berufskraftfahrer 34<br />
Änderung der Gewerbeordnung 35<br />
Steuern und Versicherungen<br />
Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage<br />
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung 36<br />
Erbschaftssteuer entsteht mit der Geltendmachung des<br />
Pflichtteilanspruchs 36<br />
Hausüberlassung als Unterhaltsleistung 37<br />
Steuerliche Förderung betrieblicher und privater Altersvorsorge 37<br />
Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch notwendig 37<br />
Daten zur aktuellen Wirtschaftslage 37<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
Weiterbildung in Zahlen 38<br />
Ausbildung in umwelttechnischen Berufen 38<br />
46. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkunde-<br />
Prüfung im Personenverkehr 38<br />
Schulungstermine 39<br />
Hinweise aus der Rechtsprechung<br />
Anforderungen an Gabelstaplerfahrer 43<br />
Einwurf eines Briefes in den Hausbriefkasten 43<br />
Lehrmeisterhaftes Fahren nicht erlaubt 43<br />
Buchbesprechung<br />
Tipps zur Sicherung der Fremdkapitalfinanzierung in der<br />
Transportbranche 43<br />
IHK-Prüfung Güterkraftverkehr 44<br />
Personenbeförderungsrecht 44<br />
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr 44<br />
Material- und Lagerwirtschaft 45<br />
Fracht- und Speditionsrecht 45<br />
Personenbeförderungsrecht (PBR) 45<br />
Das aktuelle Vorschriftenwerk „GGVSE/ADR 2001“ jetzt neu 46<br />
Der Taxi- und Mietwagenunternehmer 46<br />
Das Taxiunternehmen in der Praxis 47<br />
Ladungssicherung leicht gemacht 47<br />
Praxishandbuch Sonderabfall 47<br />
Internationale SOS-Scheibe 48<br />
Persönliches<br />
AMÖ-Geschäftsführer Reinhard Müller 60 Jahre 48<br />
Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“<br />
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 <strong>Koblenz</strong>, Moselring 11 – „Haus des<br />
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster<br />
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 <strong>Koblenz</strong>, Postfach 2014 31, Telefon<br />
02 61/4 94-3 31 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.<br />
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 <strong>Koblenz</strong>, Telefon 02 61/4 0102-60, Fax 02 61/4 0102-61<br />
Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.<br />
2 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Zukunftssicherung<br />
„Gemeinsame<br />
Zukunftssicherung“<br />
Betrachtungen zur<br />
Konzernethik eines Multis<br />
Es klingt wie im Märchen – nur hier ist es Wirklichkeit und die gute Fee<br />
ist auch nicht zur Stelle.<br />
Was ist geschehen? Einige Transportunternehmer<br />
haben in den letzten<br />
Wochen Post bekommen. Absender:<br />
die Siemens AG. Und es handelt sich<br />
um einen durchaus freundlichen Brief.<br />
Jeder mittelständische Transportunternehmer<br />
muss sich doch darüber<br />
freuen, wenn sich eine so große Aktiengesellschaft<br />
wie Siemens die Mühe<br />
macht, ihn – einen „wichtigen Lieferanten“<br />
– persönlich über die „Neuausrichtung<br />
des Strategischen Einkaufs“ und<br />
den erhofften Erfolg seines „Turn-around“-Programms<br />
zu informieren. Und<br />
fast ist der Unternehmer geneigt, sich<br />
entspannt zurückzulehnen, wenn er<br />
liest, dass die „strategischen Kernlieferanten“<br />
– und damit ist sicher er, der<br />
Mittelständler, der immer hohe Leistungsqualität<br />
geboten hat, gemeint –<br />
von der zukünftigen Marktstärke von<br />
Siemens „profitieren werden“.<br />
Erst der Satz, im Gegenzug solle er<br />
„sämtliche Kostensenkungspotenziale<br />
ausschöpfen und diese im Sinne einer<br />
gemeinsamen Zukunftssicherung weitergeben“,<br />
lässt unseren mittelständischen<br />
Unternehmer aufhorchen. So<br />
werde Siemens „die Zahlungsbedingungen<br />
dahingehend anpassen, dass<br />
der jeweilige Rechnungsbetrag in 90<br />
Tagen ohne Abzug von Skonto fällig<br />
gestellt wird. Zusätzlich erwarten wir<br />
von unseren strategischen Lieferanten<br />
eine Senkung der Einstandspreise um<br />
mindestens 15 Prozent.“ Und um dem<br />
Unternehmer keine allzu große Mühe<br />
zu bereiten, liegt eine kurzfristig zurück<br />
zusendende Einverständniserklärung<br />
gleich bei.<br />
Verlassen wir zunächst unseren<br />
Transportunternehmer und wenden<br />
uns dem Verlader zu. Ist ein solches<br />
Schreiben, das den Transportunternehmer<br />
offen dazu zwingen soll, aus<br />
Furcht vor dem Verlust eines wichtigen<br />
Kunden („wesentliche Einkaufsvolumina<br />
werden auf Basis Ihrer Kooperationsbereitschaft<br />
neu verteilt“) Preisdumping<br />
zu betreiben, eigentlich mit<br />
der Unternehmensethik dieses Großkonzerns<br />
vereinbar? Glaubt der „Chief<br />
Procurement Officer“ – so nennt man<br />
wohl heute unverschämte Preisdrücker<br />
etwas verbrämt – ernsthaft, Transportunternehmer<br />
verfügten noch über solche<br />
Gewinnmargen, oder ist ihm längst<br />
bewusst, dass dieser Transporteur alsbald<br />
aus dem Markt ausscheiden und<br />
durch einen anderen Dienstleister zu<br />
ersetzen sein wird? Menschenverachtung<br />
und Ausbeutung als Geschäftsprinzip?<br />
Wo liegen die im Schreiben<br />
zitierten „Kostensenkungspotenziale“?<br />
In der Flucht aus dem Standort<br />
Deutschland? In der Absenkung sozialer<br />
Standards oder gar von Verkehrssicherheitsstandards?<br />
Getreu dem Motto: Unfälle und soziale<br />
Ausbeutung sind nicht mein Problem,<br />
sondern der Markt gibt es her. An<br />
der Rettungs- und Gesundheitstechnik<br />
verdient der Konzern ohnehin ein zweites<br />
Mal. Der Zweck heiligt die Mittel?<br />
Eines fällt noch zusätzlich auf: die<br />
vom Verlader geforderte Absenkung<br />
um 15 Prozent erinnert unwillkürlich an<br />
die durch die geplante Mauterhebung<br />
zu erwartende Steigerung der Transportkosten<br />
um ebenfalls 15 Prozent.<br />
Sollte der Verlader im Sinne seiner Zukunftssicherung<br />
bestrebt sein, die zu<br />
erwartende Transportpreissteigerung<br />
im Zuge der Mauterhebung im vorhinein<br />
schon mal zu neutralisieren?<br />
© BGL-Pressemitteilung<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 1
Trends und Meinungen<br />
AKTUELLE EREIGNISSE<br />
Insolvenzen im<br />
1. Halbjahr <strong>2002</strong><br />
Die Creditreform hat die neuesten<br />
Zahlen und Schätzungen der Insolvenzen<br />
im ersten Halbjahr <strong>2002</strong> vorgelegt.<br />
Im ersten Halbjahr <strong>2002</strong> wurde im<br />
Vergleich zum ersten Halbjahr 2001 ein<br />
rapider Zuwachs der Gesamtinsolvenzen<br />
beobachtet. Die Gesamtinsolvenzen<br />
stiegen demnach gegenüber dem<br />
entsprechenden Vorjahreszeitraum um<br />
42,9 Prozent auf 34.600, dabei in<br />
Westdeutschland sogar um 48,4 Prozent<br />
auf 26.300, in Ostdeutschland um<br />
27,9 Prozent auf 8.300. Grund für diesen<br />
starken Zuwachs war nicht der Anstieg<br />
der Unternehmensinsolvenzen,<br />
sondern vor allem ein dramatisches<br />
Ansteigen der Verbraucherinsolvenzen.<br />
Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen<br />
stieg im ersten Halbjahr <strong>2002</strong><br />
deutlich an. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum<br />
wurde in Deutschland ein<br />
Anstieg um 25,2 Prozent auf 18.800<br />
festgestellt. Auch hier fällt der Anstieg<br />
im Westen Deutschlands stärker aus<br />
als im Osten: in Westdeutschland wird<br />
ein Zuwachs von 27,8 Prozent auf<br />
13.600 Insolvenzfälle verzeichnet, in<br />
Ostdeutschland von 18,7 Prozent auf<br />
5.200.<br />
Auffällig ist dabei, dass vor allem die<br />
kleinen Unternehmen Insolvenz anmelden<br />
müssen. In Westdeutschland fallen<br />
59,1 Prozent (im Vorjahreszeitraum:<br />
55,9 Prozent) auf Unternehmen mit bis<br />
zu 5 Mitarbeitern, in Ostdeutschland<br />
fallen 56,6 Prozent (43,4 Prozent) in<br />
diese Betriebsgrößenklasse. In der<br />
Summe fallen über 80 Prozent der Insolvenzen<br />
auf Betriebe mit bis zu 20<br />
Mitarbeitern, und das sowohl in Westdeutschland<br />
als auch in Ostdeutschland.<br />
Auffällig ist weiterhin, dass die<br />
Kategorie „Unternehmen älter als 10<br />
Jahre“ die größte lnsolvenzgruppe darstellt.<br />
In Westdeutschland war im ersten<br />
Halbjahr <strong>2002</strong> jedes dritte insolvente<br />
Unternehmen älter als 10 Jahre<br />
(33,1 Prozent), in Ostdeutschland jedes<br />
fünfte (21,1 Prozent). Allerdings ist<br />
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,<br />
dass in der Summe nach wie<br />
vor rund die Hälfte aller insolventen Betriebe<br />
nicht älter als sechs Jahre wird.<br />
Die Creditreform nennt als Insolvenzursachen<br />
die dürftige Ertragslage, die<br />
sinkenden Eigenkapitalquoten sowie<br />
die negativen Wirkungen von Forderungsverzögerungen<br />
und Forderungsverlusten.<br />
Werden die Unternehmenspleiten<br />
nach Branchen betrachtet, so wird im<br />
ersten Halbjahr <strong>2002</strong> vor allem der<br />
Handel und der Dienstleistungssektor<br />
stark getroffen. Die Insolvenzen im Bereich<br />
Handel stiegen dabei im Vergleich<br />
zum Vorjahreszeitraum um 39 Prozent<br />
(Dienstleistungen: 33,7 Prozent). Der<br />
Bausektor schneidet im ersten Halbjahr<br />
relativ gut ab (+ 4,8 Prozent). Dabei<br />
überrascht, dass er im Osten sogar<br />
rückläufige Insolvenzzahlen vorzuweisen<br />
hat (– 1,6 Prozent). Der geringe Zuwachs<br />
der Bauinsolvenzen dürfte allerdings<br />
nicht auf eine finanzielle und<br />
konjunkturelle Erholung dieses Sektors<br />
zurückzuführen sein. Vielmehr erlebt<br />
der Bau seit mehreren Jahren eine<br />
starke Konsolidierungsphase. Die geringen<br />
Insolvenzzuwächse sind daher<br />
wohl eher in einem langsamen Ausbluten<br />
der gesamten Baubranche begründet.<br />
Ungeachtet dessen ist der Anteil<br />
der insolventen Bauunternehmen an<br />
den gesamten Unternehmensinsolvenzen<br />
mit 24,2 Prozent aber nach wie vor<br />
hoch. Damit kommt jedes vierte Pleiteunternehmen<br />
aus dem Bausektor.<br />
Spitzenreiter ist der Dienstleistungssektor<br />
mit einem Anteil von 42 Prozent<br />
am gesamten Insolvenzaufkommen.<br />
Ebenfalls von großem Interesse<br />
sind die Arbeitsplatzverluste, die durch<br />
Unternehmensinsolvenzen entstehen.<br />
In den letzten fünf Jahren gingen im<br />
Durchschnitt rund 500.000 Arbeitsplätze<br />
durch Unternehmenspleiten verloren.<br />
Für das erste Halbjahr <strong>2002</strong><br />
schätzt die Creditreform die Arbeitsplatzverluste<br />
auf 310.000. Dies<br />
entspräche einem Zuwachs von 24<br />
Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.<br />
Die Verbraucherinsolvenzen nahmen<br />
im ersten Halbjahr im Vergleich<br />
Fahr’ rechts –<br />
und die Straße<br />
wird breiter!<br />
zum Vorjahreszeitraurn um 96 Prozent<br />
auf 14.500 zu und haben sich damit<br />
nahezu verdoppelt. In Westdeutschland<br />
konnte gar ein Anstieg um 133<br />
Prozent auf 11.700 festgestellt werden,<br />
in Ostdeutschland um 46,6 Prozent auf<br />
2.800.<br />
Nach Angaben der Creditreform ist<br />
diese dramatische Entwicklung im ersten<br />
Halbjahr unter anderem auf die<br />
Änderungen des Insolvenzrechts zurückzuführen,<br />
das zum 1. Dezember<br />
2001 eine weitere Reformierung erfahren<br />
hat:<br />
Die Reformierung erlaubt nun auch<br />
völlig mittellosen Antragstellern und<br />
Schuldnern eine Stundung der Verfahrenskosten,<br />
um so eine Befreiung der<br />
Restschuld zu erhalten. Dies hat zwei<br />
Konsequenzen, die die Zahl der Verbraucherinsolvenzen<br />
im ersten Halbjahr<br />
in der Statistik erhöhen. Einerseits<br />
sanken die Verbraucherinsolvenzen in<br />
der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres,<br />
als sich diese Möglichkeit der Stundung<br />
bereits abzeichnete. Durch die<br />
Abarbeitung dieser Fälle im ersten<br />
Halbjahr <strong>2002</strong> wird die Statistik der Verbraucherinsolvenzen<br />
dadurch künstlich<br />
aufgebläht. Andererseits werden<br />
nun viele persönlich haftende Gesellschafter,<br />
über deren Unternehmen bereits<br />
ein Regelinsolvenzverfahren erging,<br />
über die neuen Regelungen<br />
versuchen, sich auch persönlich durch<br />
eine Stundung der Verfahrenskosten<br />
von Restschulden zu befreien. Damit<br />
werden auch Regelinsolvenzverfahren<br />
den Verbraucherinsolvenzen zugerechnet,<br />
falls es sich beim Antragsteller<br />
um eine natürliche Person handelt. Bisher<br />
erschien diese Gruppe unter den<br />
„sonstigen Insolvenzen“.<br />
Allerdings weist die Creditreform<br />
darauf hin, dass ungeachtet der Änderung<br />
im Insolvenzrecht die Verbraucherinsolvenzen<br />
in den nächsten Jahren<br />
nach ihrer Einschätzung weiter<br />
zunehmen werden. In den letzten acht<br />
Jahren habe sich die Zahl der überschuldeten<br />
Haushalte von 770.000 auf<br />
2,8 Millionen erhöht. Dies entspricht<br />
einem Zuwachs von 363 Prozent.<br />
Weiterhin habe Deutschland nach<br />
Großbritannien die zweithöchste Rate<br />
überschuldeter Privatpersonen vorzuweisen.<br />
Quelle: BDA-Rs XI/21 v. 17.07.02<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 3
Trends und Meinungen<br />
Nachrichten<br />
Ablenkung am Steuer ist<br />
häufig Unfallursache<br />
Eine Sekunde kann schon zuviel<br />
sein<br />
Das Unfallrisiko durch Ablenkung<br />
am Steuer nimmt zu, da die Ursachen<br />
dafür vielfältiger geworden sind. Darauf<br />
weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat<br />
in seiner diesjährigen Aktion<br />
„... und wer fährt?“ hin. Ziel ist es, mit<br />
der aktuellen Autobahnplakatierung<br />
Autofahrer für die Gefahren der Ablenkung<br />
am Steuer zu sensibilisieren.<br />
In einer Sekunde legt ein Fahrzeug<br />
bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h<br />
eine Strecke von 13,80 Metern zurück.<br />
Muss der Fahrer bei dieser Geschwindigkeit<br />
eine Vollbremsung machen und<br />
ist für eine Sekunde abgelenkt, braucht<br />
er 1,4 Meter zusätzlich, um zum Stehen<br />
zu kommen. Gerade vor einem querenden<br />
Fußgänger können dies die entscheidenden<br />
Meter sein, die einen<br />
schwerwiegenden Unfall verursachen.<br />
Wer sich auf der Autobahn bei 200<br />
km/h nur 2 Sekunden ablenken lässt,<br />
z. B. durch Blick auf ein Display, legt die<br />
Strecke von der Länge eines Fußballfeldes<br />
quasi blind und ohne Reaktionsmöglichkeit<br />
zurück.<br />
Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb<br />
Autofahrer im Straßenverkehr abgelenkt<br />
sind. Die Bedienung von elektronischen<br />
Geräten im Fahrzeug wie z.B.<br />
Telefon oder CD-Spieler sind häufige<br />
Ursachen. Aber auch der Genuss eines<br />
Getränks oder das Anzünden einer<br />
Zigarette können den Fahrer in seiner<br />
Konzentration beeinflussen. Anlässe<br />
für Ablenkungen können auch Beifahrer<br />
sein. Gerade emotional aufgeladene<br />
Gespräche führen oft zu erhöhter Unaufmerksamkeit<br />
des Fahrers. Der moderne<br />
Straßenverkehr erfordert am<br />
Steuer die volle Aufmerksamkeit.<br />
Wie viel Kraftstoff kann<br />
man wirklich sparen?<br />
Vielen Autofahrern ist inzwischen<br />
bewusst, dass die eigene Fahrweise<br />
den Kraftstoffverbrauch maßgeblich<br />
mitbestimmt. Wichtige Maßnahmen<br />
wie richtiger Reifendruck, Schalten bei<br />
niedrigen Drehzahlen, Ballast aus dem<br />
Fahrzeug entfernen, Kurzstrecken vermeiden,<br />
Schwung und Bewegungsenergie<br />
optimal nutzen, das Auto regelmäßig<br />
warten etc., sind Autofahrern<br />
durchaus bekannt. „Nicht zuletzt hat<br />
dafür das vor zwei Jahren vom DVR<br />
und Ford gemeinsam gestartete Programm<br />
zur Fahrökonomie, „Eco Driving<br />
managed by DVR“, gesorgt. Viele<br />
wissen aber nicht, wie groß das Sparpotenzial<br />
bei einer richtigen Fahrweise<br />
wirklich ist. Dies belegt eine vom DVR<br />
in Auftrag gegebene repräsentative<br />
Umfrage.<br />
Von den insgesamt 2.000 befragten<br />
Personen haben lediglich 3,9 %<br />
den tatsächlichen Einsparwert von<br />
durchschnittlich 23 % des Kraftstoffes<br />
richtig eingeschätzt. Die meisten Befragten<br />
haben das Einsparpotenzial<br />
deutlich niedriger beziffert. So haben<br />
30 % den Einspareffekt bei lediglich<br />
6 bis 10 % des Kraftstoffes angesetzt.<br />
Dabei war es unerheblich, welches<br />
Alter die Befragten hatten,<br />
Das Ergebnis zeigt deutlich, dass<br />
bei den meisten Autofahrern das<br />
Einsparpotenzial unterschätzt wird. Bei<br />
einer durchschnittlichen Fahrleistung<br />
von 12.000 Kilometern pro Jahr, die mit<br />
ca. 1.000 Euro zu Buche schlägt, ergibt<br />
sich eine Ersparnis von mindestens<br />
230 Euro jährlich. Diese Erkenntnis gilt<br />
es, in Zeiten gestiegener Kraftstoffpreise,<br />
möglichst vielen Autofahrern zu<br />
vermitteln. Schließlich schont es nicht<br />
nur den Geldbeutel sondern auch die<br />
Umwelt.<br />
4 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Nachrichten aus dem Haus<br />
des Straßenverkehrs<br />
NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS<br />
Europart weitet<br />
europäisches<br />
Vertriebsnetz aus<br />
Mit dem Ausbau der bestehenden<br />
Marktpräsenz in Spanien und Litauen<br />
sowie dem Markteintritt in Frankreich<br />
und Bulgarien setzt die Europart<br />
Gruppe, europäischer Marktführer im<br />
Bereich Kfz-Teilehandel, ihre kundenorientierte<br />
Expansions-Strategie (europaweite<br />
Geschäftsaktivitäten, neue<br />
Geschäftsfelder und Sortimentserweiterung)<br />
weiter konsequent um.<br />
Die dynamische Entwicklung der<br />
ausländischen Vertriebsgesellschaften<br />
wird bei der Europart Internationale Beteilungs-<br />
GmbH, Hagen, bereits seit<br />
1990 von kundenorientierter Standortpolitik,<br />
gezielter Auswahl leistungsstarker<br />
Kooperationspartner und solidem<br />
Wachstum gestützt.<br />
Mit dem neuen Verkaufshaus im<br />
spanischen Cordoba (Andalusien)<br />
wurde für die Kunden im südlichen Teil<br />
des Landes – nach Valencia und Madrid<br />
– ein dritter Standort für die flächendeckende<br />
Versorgung eingerichtet: Die<br />
Europart Hispano-Alemana S.L. erwartet<br />
in diesem Jahr einen Umsatz von<br />
5,1 Mio. Euro mit 29 Mitarbeitern.<br />
Im baltischen Litauen erreicht UAB<br />
Europart Lietuva mit dem zweiten<br />
Standort in Vilnius – neben dem Verkaufshaus<br />
in Klaipéda – eine nahezu<br />
komplette Marktabdeckung, da man<br />
dort auch vom grenzübergreifenden<br />
Transportverkehr im Baltikum profitiert.<br />
Europart verfügt nun insgesamt über<br />
sechs Standorte in der aufstrebenden<br />
baltischen Region: drei in Lettland, einen<br />
in Estland und zwei in Litauen.<br />
In Frankreich bereitet Europart seit<br />
Juni durch eine 60%-ige Beteiligung an<br />
der Eurotrade S.A.R.L. in Straßburg<br />
den konsequenten Eintritt in den französischen<br />
Markt vor. Von Straßburg<br />
aus werden überwiegend Kunden in<br />
der Region Elsass-Lothringen bedient.<br />
Für <strong>2002</strong> liegt die Umsatzerwartung bei<br />
1,2 Mio. Euro.<br />
Nach dem erfolgreichen Markteintritt<br />
in Osteuropa (Tschechien, Ungarn<br />
und Russland) ist Europart ab Herbst<br />
auch in Bulgarien mit einem eigenen<br />
Standort präsent: Zum 1. Oktober<br />
<strong>2002</strong> wird die Europart Bulgaria<br />
eGmbH ihre operative Geschäftstätigkeit<br />
in Sofia aufnehmen. Im dortigen<br />
Europart Business Center werden neben<br />
dem Europart-Verkaufshaus für<br />
Fahrzeugtelle und Werkstattbedarf<br />
auch andere Anbieter mit fahrzeugbezogenen<br />
Dienstleistungen ansässig<br />
sein.<br />
Mit 78 Verkaufsstellen in 16 europäischen<br />
Ländern richtet sich Europart<br />
sich über den internationalen<br />
Sortimentsaufbau zum führenden Unternehmen<br />
im Handel mit technischen<br />
Produkten aus. Bei einem Gesamtumsatz<br />
von 35 Mio. Euro im Jahr 2001<br />
in den ausländischen Vertriebsgesellschaften<br />
konnte Europart International<br />
eine Umsatzsteigerung gegenüber<br />
dem Vorjahr um ca. 11 Prozent<br />
verzeichnen. Der Auslands-Umsatzanteil<br />
der Gruppe lag 2001 bei 16 Prozent.<br />
SWR-Hörfunkwellen SWR 1 und SWR 4 setzen auf Zusammenarbeit<br />
mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes<br />
Seit Januar <strong>2002</strong> haben<br />
SWR 1 und SWR 4 ihren Verkehrsservice<br />
optimiert. Eine eigene<br />
Verkehrsredaktion liefert<br />
stündlich nach den Nachrichten<br />
für beide Hörfunkwellen persönlich<br />
präsentierte, recherchierte<br />
Verkehrsnachrichten.<br />
Mit über 500 Staumeldern<br />
wird der Verkehrsservice von<br />
SWR 1 und SWR 4 jetzt noch<br />
professioneller. Über beide<br />
rheinland-pfälzischen Verbände<br />
des Verkehrsgewerbes und<br />
den rheinland-pfälzischen Verband<br />
Spedition und Logistik<br />
haben SWR 1 und SWR 4 berufsmäßige<br />
Kraftfahrer angesprochen,<br />
die sich bereit erklärten,<br />
als Staumelder fürs Radio<br />
aktiv zu werden. Dadurch wird<br />
sich die Meldungsgenauigkeit<br />
und der Service für viele tausend<br />
Autofahrer in ganz Rheinland-PfaIz,<br />
die mit SWR 1 und<br />
SWR 4 unterwegs sind, noch<br />
weiter verbessern.<br />
Wir freuen uns insbesondere<br />
Ihnen berichten zu können,<br />
dass die künftige Tätigkeit unserer<br />
Unternehmer bzw. deren<br />
Fahrer als Staumelder auf sehr<br />
positive Resonanz gestoßen<br />
ist. Neben der Möglichkeit,<br />
dass das Gewerbe gelegentlich<br />
im Originalton auf der Welle zu<br />
hören ist, die Pressekontakte zu<br />
SWR 1 und SWR 4 in Zukunft<br />
verbessert werden können, besteht<br />
die Möglichkeit, dass Verkehrsgewerbe<br />
zukünftig häufiger<br />
in die Berichterstattung<br />
aufzunehmen.<br />
Weitere Staumelder sind<br />
selbstverständlich willkommen.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 5
Nachrichten aus dem Haus<br />
des Straßenverkehrs<br />
Lkw-Maut<br />
und die Folgen<br />
Anlässlich der gemeinsamen Mitgliederversammlung<br />
der Fachsparten<br />
Güterkraftverkehr und Möbeltransport<br />
im „Zentrum am Park“ in Emmelshausen<br />
konnte der Verbandsvorsitzende<br />
Werner Neukirchen ein „volles Haus“<br />
gegrüßen.<br />
Dafür verantwortlich waren nicht<br />
nur die offizielle Verabschiedung des<br />
langjährigen Verbandsvorsitzenden<br />
Kurt Mann, oder die von IVECO gesponserten<br />
Erfrischungsgetränke,<br />
sondern das große Interesse am Vortrag<br />
des Hauptgeschäftsführers des<br />
BGL, Prof. Dr. Schmidt, zur aktuellen<br />
Entwicklung bei der Lkw-Maut.<br />
Prof. Dr. Schmidt verstand es hervorragend<br />
die Anwesenden über Hin-<br />
tergründe zu informieren, politische<br />
Absichten zu erläutern und praktische<br />
Tipps zur Hilfe durch Selbsthilfe zu geben.<br />
Der spontane Beifall und die<br />
anschließende angeregte Diskussion<br />
untermauerten die einhellig positiv bewertete<br />
Veranstaltung.<br />
Fazit:<br />
Solidarität untereinander und die konsequente<br />
Ablehnung jedes Transportauftrages der die<br />
Lkw-Maut nicht im Frachtpreis berücksichtigt,<br />
ist die einzige Möglichkeit den Überlebenskampf<br />
in der Transportbranche zu überstehen.<br />
LKW-Maut<br />
Prof. Dr. Schmidt bei seinem<br />
engagierten Vortrag<br />
Nach der Vorstellung der Fachspartenleitungen und einer herzlichen Begrüßung des Hauptgeschäftsführers<br />
des BGL hatte der Verbandsvorsitzende die ehrenvolle Aufgabe seinem Vorgänger im Amt –<br />
Kurt Mann – für die vielen Jahrzehnte erfolgreicher Verbandsarbeit zu danken und ein Erinnerungsgeschenk<br />
zu überreichen.<br />
Der Verbandsvorsitzende dankte Günter Rau für seine jahrelange<br />
Mitarbeit im Beirat.<br />
6 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Nachrichten aus dem Haus<br />
des StraßenverkehrsFächer<br />
Ein Kämpfer für das Verkehrsgewerbe –<br />
Kurt Mann Mann<br />
Der neue Verbandsvorsitzende Werner Neukirchen<br />
lobte anlässlich der Veranstaltung in Emmelshausen<br />
das Wirken von Kurt Mann in sehr persönlichen und<br />
bewegten Worten und ließ dabei die wichtigsten Stationen<br />
seiner gewerbepolitischen Arbeit nochmals<br />
Revue passieren.<br />
Das Podium: von links Helga Schneider (Fachspartenleiterin Möbeltransport),<br />
Hans-Wilfried Richter (Geschäftsführer VDV), Gerd<br />
Gutendorf (stellv. Verbandsvorsitzender), der Verbandsvorsitzende<br />
Werner Neukirchen, es fehlt Klaus-Peter Schuster (Geschäftsführer<br />
VDV), der Fachspartenleiter Ralf Bernards, Heinrich Frey (stellv.<br />
Fachspartenleiter) und am Rednerpult Prof. Dr. Karlheinz Schmidt<br />
(Hauptgeschäftsführer BGL)<br />
Der neue Stralis von IVECO wurde vor der Halle präsentiert.<br />
Kurt Mann wurde 1966 Mitglied im Sozialausschuss<br />
des BDF – heute BGL – und wurde im gleichen<br />
Jahr Delegierter unseres Verbandes für den Güternahverkehr.<br />
1970 wurde Kurt Mann Vorsitzender der<br />
Fachsparte Güternahverkehr, im gleichen Jahr Mitglied<br />
des Ausschusses Fahrerausbildung im BDF. Auf<br />
diese Zeit gehen die ersten Initiativen zur Schaffung<br />
einer Berufskraftfahrerverordnung zurück. Nachdem<br />
Kurt Mann den Vorsitz der Fachsparte Güternahverkehr<br />
übernommen hatte, wurde er gleichzeitig Mitglied<br />
des Vorstandes des Bundesverbandes des<br />
Deutschen Güternahverkehrs (BDN) und wirkte in<br />
verschiedenen Ausschüssen mit. Zum 1. April 1973<br />
wurde er Mitglied der Tarifkommission Nahverkehr<br />
(TKN) und später in der Tarifkommission Fernverkehr<br />
(TKF). Seine Wahl zum Vizepräsidenten des Bundesverbandes<br />
des Deutschen Güternahverkehrs erfolgte<br />
am 20. Juli 1973.<br />
Im April 1985 wurde Kurt Mann in den Aufsichtsrat<br />
der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG –<br />
<strong>SVG</strong> – <strong>Koblenz</strong> gewählt. Aufgrund dieser zahlreichen<br />
ehrenamtlichen Tätigkeiten erhielt Kurt Mann 1991<br />
das Bundesverdienstkreuz. 1992 wurde er Aufsichtsrats-Vorsitzender<br />
der <strong>SVG</strong> Rheinland und im gleichen<br />
Jahr Verbandsvorsitzender.<br />
Diese Tätigkeiten übte Kurt Mann mit Bravour aus.<br />
Es war immer sein Anliegen die beiden Bundesverbände<br />
BDN und BDF zusammenzuführen und deshalb<br />
übernahm er fast zwangsläufig die Rolle des „Vermittlers“.<br />
Es ist nicht zuletzt sein „Meisterstück“ als es<br />
1999 zur Fusion der beiden Bundesverbände kam.<br />
Eine heimtückische Krankheit zwingt nun Kurt<br />
Mann alle seine Ämter niederzulegen – und das Verkehrsgewerbe<br />
sagt<br />
Danke für eine jahrzehntelange<br />
erfolgreiche Arbeit.<br />
Klaus-Peter Schuster<br />
Auch Jörg Pira erhält für seine ehrenamtliche Tatigkeit ein kleines<br />
Dankeschön.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 7
Fächer<br />
EUROPA UND DIE WELT<br />
Reisehinweise für Polen<br />
Das Auswärtige Amt in Berlin hat<br />
aktuelle Reisehinwise für Polen veröffentlicht.<br />
Einreisebestimmungen für<br />
deutsche Staatsangehörige<br />
Für die visumfreie Einreise nach Polen<br />
zu einem touristischem Aufenthalt<br />
von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr ist ein<br />
Reisepass erforderlich, der noch mindestens<br />
sechs Monate über den letzten<br />
Aufenthaltstag in Polen gültig sein<br />
muss. Kinderausweise müssen mit einem<br />
Lichtbild versehen sein. Eintragungen<br />
der Kinder in die Reisepässe<br />
der Eltern werden anerkannt.<br />
Deutsche, die auch polnische<br />
Staatsangehörige sind, müssen sich<br />
gemäß polnischem Recht an der polnischen<br />
Grenze und in Polen mit dem<br />
polnischen Reisedokument ausweisen.<br />
Andernfalls besteht Gefahr, dass<br />
ihnen von polnischen Grenzbeamten<br />
die Ein- bzw. Ausreise verwehrt wird.<br />
Reisende müssen bei der Einreise<br />
nachweisen können, dass sie über die<br />
zur Finanzierung ihres Aufenthalts in<br />
Polen erforderlichen Mittel verfügen.<br />
Für die Einreise nach und die<br />
Durchreise durch Polen mit Hund oder<br />
Katze muss im privaten Reiseverkehr<br />
lediglich ein internationales Impfzeugnis<br />
(auch in polnischer Sprache) bzw.<br />
ein polnisches Gesundheitszertifikat<br />
(erhältlich bei den zuständigen deutschen<br />
Landesveterinärbehörden) vorliegen,<br />
aus dem hervorgeht, dass ein<br />
wirksamer Impfschutz gegen Tollwut<br />
besteht.<br />
Meldepflicht<br />
Ausländer, die sich zu Besuch in<br />
Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf<br />
von drei Tagen ab der Einreise bei<br />
der örtlichen Meldebehörde (Urz 1 d<br />
Meldunkowy) anmelden. Bei Aufenthalt<br />
in einem Hotel erledigt dieses die Formalitäten;<br />
bei Aufenthalt bei Privatpersonen<br />
müssen sich Gast und Gastgeber<br />
zur Meldebehörde begeben und<br />
die Anmeldung dort erledigen.<br />
Besondere Zollvorschriften:<br />
Die polnischen Zollbestimmungen<br />
lassen es nicht zu, dass ein in Deutschland<br />
zugelassenes Fahrzeug in Polen<br />
von einem Fahrer geführt wird, der in<br />
Polen (ggfs. auch mit zweitem Wohnsitz)<br />
gemeldet ist. Bei einer Polizeikontrolle<br />
droht sonst wegen des<br />
Verdachtes der verbotenen Einfuhr des<br />
Fahrzeuges die Beschlagnahme.<br />
Selbst die Ausstellung einer Vollmacht<br />
für den Fahrer ist zwecklos.<br />
Die Ein- und Ausfuhr von Devisen in<br />
Höhe von mehr als Euro 5000 ist deklarationspflichtig.<br />
Die Ausfuhr von Gegenständen<br />
(z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Gemälde),<br />
die aus der Zeit vor 1945 stammen,<br />
ist ohne vorherige Genehmigung<br />
der zuständigen polnischen Behörden<br />
verboten.<br />
Besondere strafrechtliche<br />
Vorschriften:<br />
Der Konsum von Alkohol und anderen<br />
Rauschmitteln in der Öffentlichkeit<br />
ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz<br />
von Drogen sind, wie in Deutschland,<br />
verboten. Bestimmte gekennzeichnete<br />
militärische Anlagen oder Ämter dürfen<br />
nicht fotografiert werden.<br />
Medizinische Hinweise:<br />
Während der Sommermonate sollten<br />
sich Reisende in Waldgebiete von<br />
ihrem Arzt hinsichtlich der Schutzimpfung<br />
gegen Zeckenbisse (FSME)<br />
beraten lassen. Ferner ist eine Hepatitis<br />
A- und B-Impfung empfehlenswert.<br />
Da das mit Polen bestehende Sozialversicherungsabkommen<br />
im Bereich<br />
der Krankenversicherung keine Leistungen<br />
für Besucher und Touristen vorsieht,<br />
sollten Reisende vor Antritt der<br />
Reise eine private Krankenversicherung<br />
für die Dauer ihres Polen-Aufenthaltes<br />
abschließen.<br />
Die deutschen Auslandsvertretungen<br />
in Polen können unter folgenden<br />
Adressen erreicht werden:<br />
Deutsche Botschaft Warschau<br />
ul. Dabrowiecka 30<br />
03-932 Warszawa<br />
Tel. (022) 617 30-11 bis -15<br />
Fax (022) 617 35 82<br />
Generalkonsulat Danzig<br />
Al. Zwyciestwa 23<br />
80-219 Gdansk<br />
Tel. (058) 341 43 66, 341 49 80<br />
Fax (058) 3 41 60 14<br />
Generalkonsulat Breslau<br />
ul. Podwale 76<br />
50-449 Wroclaw<br />
Tel. (071) 342 52 52, 342 41 22<br />
Fax (071) 342 41 14<br />
Generalkonsulat Krakau<br />
ul. Stolarska 7<br />
31-043 Kraków<br />
Tel. (012) 421 84 73, 421 89 80<br />
Fax (012) 421 76 28<br />
Vizekonsulat Oppeln<br />
ul. Strzelcow Bytomskich 11<br />
45-084 Opole<br />
Tel. (077) 454 21 84 oder 453 71 94<br />
Fax (077) 453 19 63<br />
Honorarkonsul Posen<br />
Herr Marian Karenski-Tschurl<br />
ul. Paderewskiego 8<br />
61-765 Poznan<br />
Tel. (061) 851 62 96<br />
Fax (061) 852 78 17<br />
Honorarkonsulin Lodsch<br />
Frau Ewa Goczek<br />
LOGOS s.c., ul. Piotrkowska 111<br />
90-417 Lódz<br />
Tel. (042) 633 71 00<br />
Fax (042) 632 73 36<br />
Honorarkonsul Stettin<br />
Herr Bartolomiej Sochanski<br />
ul. Chodkiewicza 2a<br />
70-344 Szczecin<br />
Tel. (091) 485 06 57-60<br />
Außerhalb der Dienstzeit sind über<br />
Botschaft und Generalkonsulate Bereitschaftsdiensthabende<br />
erreichbar,<br />
die in dringenden Notfällen kontaktiert<br />
werden können.<br />
Hinweise zum Straßenverkehr<br />
Für nicht in Polen angemeldete<br />
Kraftfahrzeuge ist eine Grüne Versicherungskarte<br />
zwingend erforderlich. Bei<br />
fehlender oder ungültiger Grüner Karte<br />
muss der Fahrer mit empfindlichen<br />
Geldbußen rechnen, z. B. (Stand 2001)<br />
PKW PLN 3.300<br />
LKW/Autobus PLN 3.800<br />
andere Kraftfahrzeuge<br />
(z. B. Motorräder) PLN 700<br />
Bei Alkohol am Steuer gilt die<br />
0,2‰-Grenze. Auch geringfügige<br />
Überschreitungen werden streng geahndet.<br />
Von Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht<br />
sowie Personenbeförderungsfahrzeugen<br />
wird eine Straßenbenutzungsgebühr<br />
gemäß der folgenden<br />
Tabelle erhoben:<br />
8 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Fächer<br />
Gebühren in polnischen Zloty (PLN), derzeitiger Wechselkurs ca. Euro 1 = PLN 4,12<br />
Art des Fahrzeugs Anzahl Tagesgebühr 7-Tage- Monats- Halbjahres- Jahresder<br />
Achsen (24 Std.) Gebühr Gebühr gebühr gebühr<br />
Abgasemission*: Euro 0<br />
Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />
über 3,5 t bis 12 t 2 6 20 60 240 400<br />
3 und mehr 20 60 180 720 1280<br />
Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />
über 12 t bis zu 3 30 70 210 840 1600<br />
4 und mehr 45 100 300 1200 2200<br />
Autobusse mit Gesamtgewicht<br />
über 3,5 t 12 45 120 480 800<br />
Abgasemission*: mindestens Euro 1<br />
Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />
über 3,5 t bis 12 t 2 5 18 54 215 360<br />
3 und mehr 18 54 165 650 1150<br />
Kfz** mit zul. Gesamtgewicht***<br />
über 12 t bis zu 3 27 63 190 760 1450<br />
4 und mehr 40 90 270 1080 1900<br />
Autobusse mit Gesamtgewicht<br />
über 3,5 t 11 40 108 430 700<br />
* nach Maßgabe der in Anlage 4 zur Rechtsverordnung des Ministers für Transport und Seewirtschaft vom 7. Oktober 1999 zur Bestätigung der Zulassung<br />
von Fahrzeugen (Dz.U. Nr. 91 Pos. 1039, Nr. 74/2000 Pos. 863, Nr. 26/2001 Pos. 295) festgelegten Bestimmungen<br />
** ausgenommen Autobusse<br />
*** einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers)<br />
Der Erwerb der fahrzeugbezogenen<br />
Gebührenkarten ist bei den polnischen<br />
Grenz- und Binnenzollämtern,<br />
an bestimmten Tankstellen sowie bei<br />
den polnischen Gewerbeorganisationen<br />
möglich. Gebührenkarten, die vor<br />
dem 1. Januar <strong>2002</strong> nach den früheren<br />
Bestimmungen erworben wurden, gelten<br />
bis zu ihrem Ablaufdatum.<br />
Für Dienstleistungen mit im Ausland<br />
angemeldeten Bussen in Polen muss<br />
Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer)<br />
beim Zollamt an der Grenze<br />
entrichtet werden. Sie beträgt 25 PLN<br />
pro beförderte Person pro Woche. Eine<br />
Befreiung von dieser Steuer ist auch bei<br />
Fahrten für humanitäre Zwecke nicht<br />
möglich.<br />
Seit der Eröffnung des modernen<br />
Grenzüberganges Kukuriky/Brest werden<br />
alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht<br />
überprüft. In letzter Zeit ist es zu<br />
Problemen gekommen, da die Wiegeprotokolle,<br />
die bei der Einreise nach<br />
Polen vorgenommen worden sind,<br />
nicht mit denen von Kukuriky übereinstimmen.<br />
Die Lkw-Fahrer müssen bei<br />
festgestellter Überladung mit hohen<br />
Nachzahlungen rechnen.<br />
Am Grenzübergang Swiecko II/<br />
Frankfurt (Oder) werden Verwarnungsgelder<br />
erhoben, sobald sich LKW länger<br />
als vier Stunden auf dem Zollplatz<br />
aufhalten.<br />
Es wird empfohlen, die zur Zollabfertigung<br />
notwendigen Papiere bereitzuhalten,<br />
so dass Zeitverzögerungen<br />
bei der Abfertigung vermieden werden<br />
können. Vom Bundesverband Spedition<br />
und Logistik e.V. werden kostenlos<br />
Merkblätter zu den Zollerfordernissen<br />
bereitgestellt.<br />
Humanitäre Hilfstransporte durch<br />
und nach Polen können von der Deutschen<br />
Botschaft in Warschau beim<br />
polnischen Grenzschutz und Zollamt<br />
angemeldet werden. Wird dies gewünscht,<br />
so müssen der Botschaft<br />
mindestens eine Woche vor Abfahrt die<br />
folgenden Informationen mitgeteilt<br />
werden:<br />
– Grenzübergang für die Einreise<br />
nach Polen<br />
– bei Transit: Grenzübergang für die<br />
Ausreise aus Polen<br />
– Marke und Kennzeichen der Fahrzeuge<br />
Der Leitfaden für Hilfsgutlieferungen<br />
nach Osteuropa/GUS, der vom<br />
Arbeiterwohlfahrt/Bundesverband in<br />
Kooperation mit dem Arbeiter-Samariter-Bund<br />
Deutschland e. V. herausgegeben<br />
wird, enthält wertvolle Hinweise.<br />
Verkehrshinweise<br />
Von Anfang Oktober bis Ende Februar<br />
muss bei Fahrten auch bei Tage<br />
das Abblendlicht eingeschaltet sein.<br />
Für Lkw über 12 t gilt an polnischen<br />
Feiertagen von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie<br />
am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr<br />
Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre<br />
Hilfstransporte und Busse).<br />
Für den Lkw-Transitverkehr in Warschau<br />
sind besondere Einschränkungen<br />
in Kraft: Lastwagen über 16 t dürfen<br />
nur in der Zeit von 18.00 bis 22.00<br />
Uhr und nur auf bestimmten Straßenzügen<br />
fahren.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 9
Fächer<br />
Reisemerkblatt<br />
für Slowenien<br />
Das Auswärtige Amt in Berlin hat<br />
ein aktualisiertes Reisemerkblatt für<br />
Slowenien erstellt.<br />
Straßenbenutzung<br />
Es gibt noch keine vollends fertiggestellte<br />
Autobahn sondern lediglich<br />
Teilstücke, für die aber bereits Autobahngebühren<br />
erhoben werden. Mautgebühren<br />
müssen nach folgender<br />
Klassifizierung gezahlt werden:<br />
Klassifizierung:<br />
Klasse 1: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />
Achsen, wobei die Höhe des Kfz über<br />
der ersten Achse 1,30 m nicht übersteigen<br />
darf (Motorräder und Pkw ohne<br />
Anhänger).<br />
Klasse 2: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />
oder mehr Achsen, wobei die Höhe des<br />
Kfz über der ersten Achse 1,30 m nicht<br />
übersteigen darf (Pkw mit Anhänger<br />
und kombinierte Fahrzeuge, die für den<br />
Transport von Personen oder Gegenständen<br />
bestimmt sind, bis zu einem<br />
Gesamtgewicht von 3.500 kg).<br />
Klasse 3: Kraftfahrzeuge mit zwei<br />
oder drei Achsen, wobei die Höhe des<br />
Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen<br />
darf (Busse, Lkw mit und ohne<br />
Anhänger).<br />
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit mehr<br />
als drei Achsen, wobei die Höhe des<br />
Kfz über der ersten Achse 1,30 m übersteigen<br />
darf (Lkw mit oder ohne Anhänger).<br />
Einreisebestimmungen für<br />
deutsche Staatsangehörige<br />
Die besuchsweise Ein- und Durchreise<br />
kann sowohl mit dem Personalausweis<br />
als auch mit dem Reisepass<br />
(beide müssen zumindest drei Monate<br />
gültig sein) erfolgen, sofern die Aufenthaltsdauer<br />
bei Mitführen eines<br />
Personalausweises 30 Tage und bei<br />
Reisepassinhabern drei Monate nicht<br />
überschreitet. Die Ein- und Durchreise<br />
ist nicht möglich mit dem vorläufigen<br />
Personalausweis. Ein Visum ist bei besuchsweisen<br />
Aufenthalten bis zu drei<br />
Monaten nicht erforderlich.<br />
Zur Arbeitsaufnahme ist ein Visum<br />
unbedingt vorab bei einer slowenischen<br />
Auslandsvertretung einzuholen.<br />
Zum 7. Januar 2001 wurde das slowenische<br />
Waffenrecht verschärft. Die<br />
Ein- und Durchfuhr von sogenannten<br />
„kalten Waffen“ (Gegenstände, die sich<br />
für einen Angriff auf Personen eignen)<br />
wurde unter Bestrafung gestellt und<br />
hat die Konfiszierung der Gegenstände<br />
zur Folge.<br />
Die Durchfuhr von „scharfen Waffen“<br />
ist unter dem Vorbehalt der<br />
unbedingten und zwingenden Zollanmeldung<br />
aus eigener Initiative<br />
grundsätzlich erlaubt.<br />
Einreisebestimmungen für deutsche<br />
Staatsangehörige können sich<br />
kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige<br />
Amt hiervon vorher unterrichtet<br />
wird.<br />
Teilstrecken, Kosten in SIT (slowenische Tolar)<br />
Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4<br />
Sentilj - Maribor 160 250 450 660<br />
Arja vas-Vransko 200 310 560 810<br />
Ljubljana-Postoina 470 700 1.300 1.850<br />
Ljubljana-Unec 350 520 960 1.400<br />
Ljubljana-Divaca 710 1.050 1.950 2.850<br />
Vipava-Vrtojba 310 460 850 1.250<br />
(Richtung Italien)<br />
Ljubljana-Fernetici 800 1.200 2.200 3.200<br />
Naklo-Ljubljana 300 450 820 1.200<br />
Ljubljana-Dob 310 460 840 1.250<br />
(Richtung Zagreb)<br />
Karawanken-Tunnel 1.400 2.100 2.850 5.050<br />
Medizinische Hinweise<br />
Die medizinische Versorgung in den<br />
Großstädten ist zufriedenstellend, fernab<br />
von den Hauptverkehrswegen jedoch<br />
eher schwach ausgeprägt. Das<br />
Rettungssystem funktioniert im allgemeinen<br />
gut. Notfälle müssen zumeist in<br />
die beiden Großkliniken in Laibach und<br />
Maribor verbracht werden. Hier sind<br />
alle modernen Untersuchungsmethoden<br />
und -geräte vorhanden. Medikamentenengpässe<br />
sind nicht zu beobachten.<br />
Eigene Medikamente sollten<br />
jedoch mitgebracht werden.<br />
Behandlungskosten für freiwillig<br />
Versicherte liegen zum Teil weit über<br />
den deutschen Kassensätzen und sind<br />
bar zu erstatten. Gesetzlich Versicherten<br />
wird empfohlen, sich vor Abreise<br />
nach Slowenien das D 111-Formular<br />
bei ihrer Krankenkasse zu besorgen.<br />
Dies ist dem slowenischen Krankenversicherungsträger<br />
im Krankheitsfalle<br />
zuerst vorzulegen und dann dem behandelnden<br />
Arzt oder Krankenhaus<br />
auszuhändigen.<br />
Kosten werden in diesen Fällen<br />
dann nicht mehr erhoben.<br />
Zuständige deutsche Auslandsvertretung<br />
Botschaft der Bundesrepublik<br />
Deutschland in Laibach<br />
P.P. 1521<br />
1001 Ljubljana<br />
Slowenien<br />
Tel.: (00386 1) 479 03 00<br />
Fax: (00386 1) 425 08 99<br />
E-Mail:<br />
germanembassy-slovenia@siol.net<br />
„Gelbe Liste“<br />
Das Europäische Beratungszentrum<br />
der Deutschen Wirtschaft (EBZ)<br />
veröffentlicht regelmäßig als Dienstleistung<br />
die „Gelbe Liste“. Die „Gelbe Liste“<br />
informiert über den Tagungskalender<br />
der Europäischen Institutionen,<br />
europarelevante Veranstaltungen sowie<br />
die aktuellen Ausschreibungen aus<br />
dem Amtsblatt C. Sie kann beim Europäischen<br />
Beratungszentrum (EIC DE<br />
120), Telefon 030/20281623, Telefax<br />
030/2028-2623, Email: eic@bdi-online.de<br />
angefordert werden.<br />
(Wechselkurs Stand August <strong>2002</strong>: Euro 1,- = SIT 227,26).<br />
10 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Fächer<br />
GÜTERKRAFTVERKEHR<br />
Niederländischer<br />
Sattelauflieger<br />
hinter deutscher<br />
Zugmaschine<br />
Niederländische Sattelauflieger<br />
dürfen hinter deutschen Sattelzugmaschinen<br />
im grenzüberschreitenden<br />
Verkehr nur dann<br />
verwendet werden, wenn für den<br />
Auflieger eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
besteht. Darauf<br />
einigte sich Anfang Juli ein<br />
Bund-Länder-Fachausschuss.<br />
Ferner muss an der Rückseite<br />
des Anhängers das gleiche Kennzeichen<br />
wie am Zugfahrzeug angebracht<br />
sein. Hintergrund dieser<br />
Entscheidung ist der Umstand,<br />
dass das niederländische Zulassungsrecht<br />
für Auflieger keine<br />
Zulassungspflicht vorsieht. In<br />
Deutschland führte die Kombination<br />
„deutsche Zugmaschine,<br />
niederländischer Auflieger“ wiederholt<br />
zu Beanstandungen seitens<br />
der Kontrollorgane bis hin<br />
zum Verbot der Weiterfahrt.<br />
Europäische Kommission<br />
schlägt einheitliche<br />
Mineralölsteuer für<br />
„Gewerbediesel“ vor<br />
Geplant ist ab dem Jahr 2010 ein<br />
einheitlicher Mineralölsteuersatz auf<br />
„gewerblich genutzten“ Dieselkraftstoff<br />
von 350 Euro auf 1000 l. Bereits ab<br />
2003 sollen nur noch Abweichungen in<br />
einem „Fluktuationsband“ von 100<br />
Euro gegenüber diesem Zielwert möglich<br />
sein. Jahr für Jahr soll dieses Band<br />
enger werden, bis der Zielwert von 350<br />
Euro erreicht wird. Der BGL sieht in die-<br />
sem Vorschlag einen wichtigen Schritt<br />
hin zur Harmonisierung der verkehrsspezifischen<br />
Steuern im EU-Güterkraftverkehr.<br />
In Deutschland wurde der<br />
Mineralölsteuersatz auf Dieselkraftstoff<br />
in den vergangenen Jahren im Rahmen<br />
der Ökosteuerreform auf inzwischen<br />
440 Euro je 1000 l erhöht. Der Vorschlag<br />
muss vom Rat nach Stellungnahme<br />
des Europäischen Parlaments<br />
und des Wirtschafts- und Sozialausschusses<br />
angenommen werden. Eine<br />
erste Diskussion der Wirtschafts- und<br />
Finanzminister ist für den 8. Oktober<br />
<strong>2002</strong> vorgesehen.<br />
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INTERNATIONALER VERKEHR<br />
Zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit<br />
in Litauen<br />
Folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />
für Lastkraftwagen gelten<br />
ab sofort:<br />
– Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen<br />
mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht über 3,5 t:<br />
90 km/h auf Autobahnen<br />
80 km/h auf Straßen mit einer Fahrstreifenbegrenzung<br />
70 km/h auf anderen Straßen<br />
50 km/h innerhalb geschlossener<br />
Ortschaften<br />
– Fahrzeuge, deren Ladung die<br />
höchstzulässigen Abmessungen<br />
überschreiten:<br />
50 km/h insofern in der Ausnahmegenehmigung<br />
keine anderen Geschwindigkeiten<br />
angegeben wurden.<br />
Des weiteren besteht für professionelle<br />
Fahrer von Lastkraftwagen, die<br />
weniger als zwei Jahre ihre Berufstätigkeit<br />
ausüben sowie für Fahranfänger<br />
eine maximale Höchstgeschwindigkeit<br />
von 70 km/h.<br />
Rumänien:<br />
Neue Brückengebühren<br />
ab 1. August <strong>2002</strong><br />
Die Gebühren für die rumänischen<br />
Donaubrücken Fetesti – Cernavoda<br />
sowie Giurgeni – Vadu Oii sind zum<br />
1. August <strong>2002</strong> erhöht worden. Die<br />
Gebühren für die Donaubrücke Giurgiu-Rousse<br />
zwischen Rumänien und<br />
Bulgarien bleiben unverändert.<br />
Folgende Gebühren werden ab diesem<br />
Zeitpunkt erhoben:<br />
Donaubrücke Fetesti – Cernavoda<br />
(Nationalstraße N3A/N22C9<br />
östlich von Bukarest in Richtung<br />
Konstanta)<br />
– Minibusse, Straßenfahrzeuge mit<br />
einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
bis zu 12 t<br />
150.000 Lei<br />
– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht<br />
von 12 t oder mehr bis zu<br />
3 Achsen 200.000 Lei<br />
– Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht<br />
von 12 t oder mehr<br />
und mindestens<br />
4 Achsen 300.000 Lei<br />
Donaubrücke Giurgeni – Vadu Oli<br />
(Europastraße E60 östlich von Bukarest<br />
in Richtung Konstanta)<br />
– Minibusse, Straßenfahrzeuge mit<br />
einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
bis zu 12 t<br />
50.000 Lei<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 11
Fächer<br />
– Busse, Straßenfahrzeuge mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht<br />
von 12 t oder mehr<br />
bis zu 3 Achsen 80.000 Lei<br />
– Straßenfahrzeuge mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht<br />
von 12 t oder mehr und<br />
mindestens 4 Achsen 150.000 Lei<br />
Anmerkungen:<br />
Der Begriff Straßenfahrzeuge beinhaltet<br />
auch Fahrzeugkombinationen<br />
(Sattelzugkombinationen sowie Lastzüge).<br />
Es ist zu beachten, dass die Mautgebühren<br />
direkt an den Brücken erhoben<br />
werden. Die Mautgebühren müssen<br />
in rumänischen Lei entrichtet<br />
werden.<br />
Rumänien: Bußgelder bei<br />
fehlender „ro-Vignette“<br />
Führt ein Fahrzeug mit einem zulässigen<br />
Gesamtgewicht von 12 t oder<br />
mehr nicht die seit dem 1. Juli <strong>2002</strong> in<br />
Rumänien vorgeschriebene „ro-Vignette“<br />
mit, so werden hohe Bußgelder<br />
erhoben. Die Vignette kann von ausländischen<br />
Transportunternehmen nach<br />
Angaben des rumänischen Verbandes<br />
UNTRR nur an den Grenzübergängen<br />
erworben werden.<br />
Sollte eine bei der Einfahrt bezogene<br />
„ro-Vignette“ im Laufe des<br />
Aufenthaltes in Rumänien ablaufen,<br />
so besteht keine Möglichkeit im<br />
Landesinneren eine neue Vignette<br />
zu erwerben.<br />
Folglich kann erst bei der Ausreise<br />
aus Rumänien die Straßenbenutzungsgebühr<br />
für das betroffene Fahrzeug<br />
nachgelöst werden. Des weiteren wird<br />
ein hohes Bußgeld erhoben.<br />
Folgende Bußgelder werden erhoben,<br />
falls keine gültige „ro-Vignette“<br />
mitgeführt wird:<br />
Fahrzeuge mit bis zu 3 Achsen:<br />
25.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />
1-Tages-Vignette (773,00<br />
Euro)<br />
27.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />
7-Tages-Vignette (834,78<br />
Euro)<br />
30.500.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />
30-Tages-Vignette (943,00<br />
Euro)<br />
34.000.000 rumänische Lei bei<br />
abgelaufener 6-Monats-Vignette<br />
(1.051,20 Euro)<br />
40.000.000 rumänische Lei bei<br />
abgelaufener 12-Monats-Vignette<br />
(1.236,71 Euro)<br />
Fahrzeuge mit 4 Achsen oder mehr:<br />
30.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />
1-Tages-Vignette (927,50<br />
Euro)<br />
32.000.000 rumänische Lei bei abgelaufener<br />
7-Tages-Vignette (989,36<br />
Euro)<br />
35.000.000 rumänische Lei bei<br />
abgelaufener 30-Tages-Vignette<br />
(1.082,12 Euro)<br />
37.500.000 rumänische Lei bei<br />
abgelaufener 6-Monats-Vignette<br />
(1.159,41 Euro)<br />
45.000.000 rumänische Lei bei<br />
abgelaufener 12-Monats-Vignette<br />
(1.391,29 Euro)<br />
(Eurobeträge gemäß Umrechnungskurs<br />
vom 16. August <strong>2002</strong> 1<br />
Euro = 32.344 ROL)<br />
Im Rumänienverkehr tätigen Transportunternehmen<br />
sollten unbedingt<br />
darauf achten, bei der Einfahrt nach<br />
Rumänien eine Vignette zu kaufen die<br />
eine ausreichende Gültigkeit bis zum<br />
Verlassen des Landes aufweist.<br />
Russische Föderation:<br />
Neuer Kodex über<br />
Verstöße gegen<br />
verwaltungsrechtliche<br />
Ordnungsvorschriften<br />
Der am 1. Juli <strong>2002</strong> in Kraft getretene<br />
Kodex der Russischen Föderation<br />
über Verstöße gegen verwaltungsrechtliche<br />
Ordnungsvorschriften hat<br />
auch Auswirkungen auf die Behandlung<br />
von Verstößen gegen zollrechtliche<br />
Vorschriften.<br />
Eine der wesentlichsten Neuerungen<br />
ist die Einführung der Unschuldsvermutung.<br />
Nach den bisherigen Regelungen<br />
des russischen Zollkodex<br />
war es Aufgabe des Beschuldigten,<br />
den Nachweis seiner Unschuld zu<br />
erbringen; sofern dies nicht gelang,<br />
erfolgte ein Schuldspruch. Die Neuregelung<br />
im Kodex über Verstöße<br />
gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften<br />
führt hier eine Beweislastumkehr<br />
ein, d.h. die Zollbehörden<br />
haben künftig die Aufgabe, die<br />
Schuld des Beklagten nachzuweisen.<br />
Sofern dies misslingt, ist das Verfahren<br />
zu schließen.<br />
Transportunternehmen, die im Zusammenhang<br />
mit Regelungen des<br />
neuen Kodex auf Probleme stoßen,<br />
wird nahegelegt, die Hilfe eines russischen<br />
Anwalts in Anspruch zu nehmen.<br />
Gebühren für die<br />
Desinfektion von Fahrzeugen<br />
an den<br />
bulgarischen Grenzen<br />
Alle nach Bulgarien einfahrenden<br />
Fahrzeuge müssen gebührenpflichtig<br />
durch den Nationalen Veterinärmedizinischen<br />
Service desinfiziert werden.<br />
Desinfektion von:<br />
– Pkw 2,– USD/2,– Euro<br />
– Kleintransportern bis<br />
1,5 t zulässiges<br />
Gesamtgewicht 4,– USD/4,– Euro<br />
– Kleintransportern über<br />
1,5 t zulässiges<br />
Gesamtgewicht 5,– USD/5,– Euro<br />
– Bussen 5,– USD/5,– Euro<br />
von Lastkraftwagen:<br />
– äußerliche<br />
Desinfektion 8,– USD/9,– Euro<br />
– die äußerliche<br />
Desinfektion sowie<br />
Desinfektion des<br />
Laderaums 10,– USD/10,– Euro<br />
Tarife für die Donaufähren<br />
zwischen Bulgarien und<br />
Rumänien<br />
Folgende Tarife gelten für die Fährverbindung<br />
Vidin – Kalafat sowie Oriahova<br />
– Bechet:<br />
– Personen 3,– USD/3,– Euro<br />
– Pkw 15,– USD/17,– Euro<br />
– Lieferwagen 30,– USD/35,– Euro<br />
– Reisebusse<br />
oder Lkw 40,– USD/45,– Euro<br />
– Fahrzeugkombinationen<br />
(Lastzug- oder Sattelzugkombinationen)<br />
70,– USD/80,– Euro<br />
Fahrer müssen neben der Gebühr<br />
für das Fahrzeug auch ein Ticket für<br />
eine Person lösen. Die Tarife sind in<br />
USD und Euro festgelegt und sind nicht<br />
an die aktuelle Wechselkursrate gebunden.<br />
12 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Fächer<br />
Neue RoLa-Verbindung zwischen Wels (A) und Arad (RO)<br />
Intercontainer Austria bietet ab 6. September <strong>2002</strong> erstmals eine RoLa-Verbindung zwischen dem österreichischen Wels<br />
und dem rumänischen Arad an. Dreimal wöchentlich wird ein Zug in jede Richtung verkehren.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 13
Fächer<br />
MÖBELTRANSPORT<br />
Umzugskosten<br />
Sonstige Umzugskosten – Schönheitsreparaturen<br />
sind absetzbar<br />
Steuerzahler, die aus beruflichen<br />
Gründen umziehen und in der bisherigen<br />
Wohnung Schönheitsreparaturen<br />
durchführen müssen, sollten daran<br />
denken, dass sie diese Aufwendungen<br />
in der Steuererklärung als Werbungskosten<br />
geltend machen können. Denn<br />
während das Bundesumzugskostengesetz,<br />
das ansonsten auch für den<br />
steuerlichen Ansatz maßgebend ist, für<br />
den Öffentlichen Dienst bei der Erstattung<br />
von sonstigen Umzugskosten nur<br />
einen Pauschbetrag zulässt, kann beim<br />
steuerlichen Ansatz zwischen Pauschbetrag<br />
und Einzelnachweis gewählt<br />
werden.<br />
Zu den sonstigen Umzugskosten,<br />
die neben den eigentlichen Umzugskosten<br />
(Transport- und Reisekosten<br />
usw.) abgesetzt werden können, rechnen<br />
z. B. Auslagen für den Anschluss<br />
von Elektrogeräten, Trinkgeldzahlungen<br />
an das Umzugspersonal sowie<br />
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen<br />
in der alten Wohnung, wenn dazu<br />
eine mietvertragliche Verpflichtung besteht.<br />
Sind die sonstigen Umzugskosten<br />
nicht sehr hoch, sollte sich der Steuerzahler<br />
allerdings für den Pauschbetrag<br />
entscheiden. Er beträgt 537 Euro<br />
(2001: 1.027 DM) bzw. 1.074 Euro<br />
(2001: 2.054 DM) [Ledige/Verheiratete]<br />
zuzüglich 237 Euro (2001: 452 DM) für<br />
weitere zum Haushalt gehörende Personen<br />
mit Ausnahme des Ehegatten.<br />
GEFAHRGUTTRANSPORT<br />
Gefahrgut-Technik-Tage Berlin <strong>2002</strong> vom 14. – 16. November <strong>2002</strong><br />
Vom 14. – 16. November <strong>2002</strong> finden die 5. Gefahrgut-Technik-Tage in Berlin statt. Sie stehen in diesem Jahr unter<br />
dem Motto „Innovative Tanktechnik – Risiko, Normen, Entwicklung“.<br />
Angesprochen sind Hersteller und Befüller, Chemische Industrie und Chemiehandel, Anwender und Reinigungsbetriebe,<br />
Spedition und Transportwirtschaft, Tanklagerer, Behörden und Sicherheitskräfte, Verbände und Organisationen,<br />
Sachverständige und Prüfer, Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen.<br />
Leitung<br />
Dir. und Prof. Dr. Ing. Bernd Schulz-Forberg, BAM<br />
Dir. und Prof. Dr. Ing. Jörg Ludwig, BAM<br />
Veranstalter sind die<br />
Storck Akademie und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)<br />
Der BGL wird von Dr. Werner Andres vertreten, der zum Thema „Theorie und Praxis/Schnittstellen: Lagerung –<br />
Umschlag – Transport“ referieren wird.<br />
ENTSORGUNG WERTSTOFF-RECYCLING<br />
Neues Dokument für Abfalltransporte<br />
nach Italien<br />
Ab dem 6. September <strong>2002</strong> müssen<br />
Abfalltransporte nach Italien,<br />
neben den obligatorischen abfallrechtlichen<br />
Genehmigungen oder Erklärungen,<br />
mit einer vom Importeur der Ware,<br />
in italienischer Sprache ausgestellten<br />
Deklaration begleitet werden. Transporte<br />
ohne solche Erklärungen werden<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen,<br />
so dass Verlader und Importeure<br />
bereits jetzt über die Neuregelung<br />
informiert werden sollten. Die neue Deklaration<br />
gilt auch für Metallschrott zum<br />
Zwecke der Wiederverwertung.<br />
QUALITÄTSSICHERUNG<br />
Planungsgemeinschaft<br />
Region Trier stellt das<br />
Kapitel Energieversorgung<br />
– Teilbereiche<br />
Windenergie – vor<br />
Die Planungsgemeinschaft Region<br />
Trier hat das Beteiligungsverfahren für<br />
den Bereich Windenergie eingeleitet<br />
und gibt den entsprechenden Stellen,<br />
zu denen der Verband des Verkehrsgewerbes<br />
auch gehört, Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme bis zum 30. November<br />
<strong>2002</strong>. Diese Frist gilt als<br />
Ausschlussfrist.<br />
Sollten Sie hierüber Informationen<br />
benötigen oder auch Anregungen und<br />
Wünsche an die Geschäftstelle haben,<br />
bitten wir Sie, dies uns mitzuteilen.<br />
Wenn Sie den Raumordnungsplan<br />
für diesen Bereich benötigen, wenden<br />
Sie sich bitte an die<br />
Planungsgemeinschaft Region Trier<br />
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier<br />
Tel. 06 51/94 94-646<br />
14 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Fächer<br />
OMNIBUS UND TOURISTIK<br />
Unbewachter Bus auf<br />
dem Parkplatz<br />
Bei längeren Urlaubsreisen mit dem<br />
Bus sind Erholungspausen notwendig<br />
und unvermeidlich. Dass der Busfahrer<br />
ihnen nachkommt, wird vorausgesetzt.<br />
Manchmal kommen ihm die Zwischenstopps<br />
aus menschlich nachvollziehbaren<br />
Gründen auch entgegen,<br />
wenn er beispielsweise ins Restaurant<br />
oder zu den sanitären Anlagen gehen<br />
muss. Bleibt der Bus währenddessen<br />
tagsüber einsam, aber doch verschlossen,<br />
auf dem Parkplatz einer Raststätte<br />
zurück, besteht für einen möglichen<br />
Diebstahl von Reisegepäck oder anderen<br />
Utensilien der Fahrgäste keine<br />
Schadenersatzpflicht, da der Busfahrer<br />
seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.<br />
ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang<br />
auf ein Urteil des Amtsgerichtes<br />
München hin, in dessen Begründung<br />
dem Fahrer das Recht zu<br />
essen und zu trinken während seiner<br />
Pausen eingeräumt wurde. Desweiteren<br />
sei am hellichten Tage auch nicht<br />
mit einem besonderem Aufbruchrisiko<br />
zu rechnen (AG München, AZ. 32 C<br />
31258/00).<br />
Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />
Lärm durch Bushaltestelle<br />
und Omnibuslinienverkehr<br />
BGB §§ 906, 1004.<br />
1. Maßstab für die Beurteilung der<br />
Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung<br />
ist das Empfinden des verständigen<br />
Durchschnittsmenschen unter<br />
Berücksichtigung von Natur und<br />
Zweckbestimmung des betroffenen<br />
Eigentums und damit ein objektiver<br />
Maßstab unter Berücksichtigung der<br />
konkreten Beschaffenheit des Grundstücks.<br />
2. Die entscheidende Lästigkeit<br />
des Lärms wird nur zum Teil durch die<br />
Lautstärke und daneben unter anderem<br />
auch durch Lärmfrequenzen,<br />
spektrale Zusammensetzung, Art und<br />
Häufigkeit sowie die Einstellung des<br />
Lärmbetroffenen bestimmt. Ist bei Einhaltung<br />
von in öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften enthaltenen Grenzwerten<br />
in der Regel von einer unwesentlichen<br />
Beeinträchtigung auszugehen, so<br />
steht deren Bewertung immer unter<br />
dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter<br />
umfassender Berücksichtigung der<br />
besonderen Umstände des Einzelfalls<br />
gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung,<br />
die eine andere Beurteilung<br />
der Wesentlichkeit rechtfertigen<br />
kann.<br />
3. Buslinienverklehr beeinträchtigt<br />
Anwohner bei Einhaltung der in öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften enthaltenen<br />
Grenzwerten nicht wesentlich,<br />
wenn der einwirkende Lärm keine besonders<br />
unangenehme Eigenart aufweist<br />
und die Linienführung und/oder<br />
die Einrichtung von Haltestellen im öffentlichen<br />
Interesse liegt und sachlich<br />
gerechtfertigt ist. Den Behörden steht<br />
bei der Bestimmung der Linienführung<br />
und der Einrichtung von Haltestellen<br />
ein Ermessensspielraum zu.<br />
OLG Köln, Urteil vom 22. 3. <strong>2002</strong><br />
(19 U 109/01)<br />
Quelle: VRS Bd 102/02<br />
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
–<br />
Mindestalter auf<br />
20 Jahre gesenkt<br />
Bundesgesetzblatt <strong>2002</strong>, Teil I Nr.<br />
59 vom 23. August <strong>2002</strong>, ist auf den<br />
Seiten 326ff. die „Verordnung zur Änderung<br />
der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
und anderer straßenverkehrsrechtlicher<br />
Vorschriften (FeVÄndV)“<br />
§<br />
Gimmler<br />
§<br />
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Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 15
Fächer<br />
vom 7. August <strong>2002</strong> veröffentlicht worden.<br />
Durch diese Änderungsverordnung<br />
werden zahlreiche Änderungen in der<br />
Fahrerlaubnis-Verordnung und andere<br />
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften<br />
vorgenommen, die bis auf zwei (unwesentliche)<br />
Ausnahmen (Artikel 1 Nr. 39<br />
und 43) zum 1. September <strong>2002</strong> in<br />
Kraft treten.<br />
Es handelt sich hierbei grundsätzlich<br />
um notwendige Änderungen,<br />
redaktionelle Anpassungen und<br />
Klarstellungen, insbesondere der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
und der Durchführungsverordnung<br />
zum Fahrlehrergesetz,<br />
die sich nach der umfassenden<br />
Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts<br />
auf Grund der mittlerweile gemachten<br />
ersten Erfahrungen ergeben haben.<br />
So wurde u. a. im Fahrerlaubnisrecht<br />
ein neues Konzept für die Anforderungen<br />
an die Überprüfung des<br />
Sehvermögens eingeführt, eine Neufassung<br />
der Liste der Drittstaaten, deren<br />
Führerscheine eine prüfungsfreie<br />
„Umschreibung“ in eine deutsche Fahrerlaubnis<br />
zulassen vorgenommen, eine<br />
Neufassung der Regelungen zum<br />
Führen motorisierter Krankenfahrstühle<br />
und eine Vereinfachung der Regelung<br />
über Eigenauskünfte aus dem<br />
Verkehrszentralregister vorgenommen.<br />
Auf die für die Omnibusbranche<br />
wichtigste Änderung möchten wir hier<br />
gesondert hinweisen:<br />
Absenkung des Mindestalters<br />
zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“<br />
auf 20 Jahre.<br />
Zur Absenkung des Mindestalters<br />
zum Erwerb einer „Bus-Fahrerlaubnis“<br />
wird der § 10 Absatz 2 Fahrerlaubnis-<br />
Verordnung entsprechend geändert<br />
und das Alter zum Erwerb der Fahrerlaubnis<br />
der Klassen D, D1, DE und D1E<br />
von 21 auf 20 Jahre herabgesetzt.<br />
Der bdo begrüßt die Entscheidung<br />
der Bundesregierung, das Mindestalter<br />
endlich herabzusetzen, meint aber,<br />
dass es nicht ausreicht, eine Altersherabsetzung<br />
nur auf 20 Jahre vorzunehmen.<br />
In zahlreichen Schreiben, Stellungnahmen<br />
und Gesprächen mit den zuständigen<br />
Gremien auf Bundes- und<br />
Länderebene, sind vom bdo und seinen<br />
Landesverbänden immer wieder<br />
die gravierenden Probleme des in<br />
Deutschland zu hohen Mindestalters<br />
zum Erwerb der „Bus-Fahrerlaubnis“<br />
geschildert worden. Insbesondere die<br />
Tatsache, dass ein fertig ausgebildeter<br />
Berufskraftfahrer im Anschluss an<br />
seine Ausbildung bislang nicht „nahtlos“<br />
seinen erlernten Beruf ausüben<br />
kann, weil er seine Ausbildung oft<br />
schon vor dem erforderlichen Mindestalter<br />
für die entsprechende Fahrerlaubnis<br />
abgeschlossen hat, wurde dabei<br />
bemängelt.<br />
Diese Bedenken wurden von der<br />
Bundesregierung und den Bundesländern<br />
grundsätzich geteilt und entsprechende<br />
Feldversuche (WBO) begrüßt.<br />
Allerdings wurde hierbei auch auf die<br />
derzeitigen europäischen rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen verwiesen, die<br />
eine weitergehende Absenkung bislang<br />
nicht zuließen.<br />
Der bdo und seine Landesverbände<br />
hatten eine konsequente Altersherabsetzung<br />
auf 17 bzw. 18 Jahre zur<br />
Diskussion gestellt. Nur dadurch hätte<br />
national eine sinnvolle und lückenlose<br />
Ausbildung gewährleistet werden können,<br />
wobei der Ausgebildete im<br />
Anschluss an seine Ausbildung auch<br />
rechtlich in der Lage gewesen wäre,<br />
einen Omnibus zu fahren.<br />
Auf europäischer Ebene legt die<br />
geltende Führerscheinrichtlinie bislang<br />
den Rechtsrahmen im Führerscheinrecht<br />
fest. Allerdings wird diese gerade<br />
überarbeitet und ein weiterer Richtlinienentwurf<br />
für eine „Ausbildungsrichtlinie“<br />
sieht sogar schon selbst ein<br />
Mindestalter von 17 Jahren vor!<br />
Der bdo sieht deshalb in dieser zu<br />
erwartenden europäischen Entwicklung<br />
im Führerscheinrecht eine gute<br />
Chance, dass sich der Rechtsrahmen<br />
weiter ändert und deshalb das Mindestalter<br />
zukünftig weiter herabgesetzt<br />
werden kann.<br />
Quelle: bdo-RS 02/154 v. 26.08.<br />
TAXI UND MIETWAGEN<br />
Neues Mobilitätskonzept<br />
von Volkswagen für Taxis<br />
und Mietwagen!<br />
Schon seit Jahren betont die Volkswagen<br />
AG mit immer neuen Aktionen ihr<br />
besonderes Engagement im Taxi- und<br />
Mietwagenbereich. Um dem hohen<br />
Stellenwert von Mobilität im Gewerbe<br />
gerecht zu werden, hat Volkswagen<br />
gemeinsam mit der Firma Taxi-Rent-<br />
Partner GmbH ein Mobilitätskonzept<br />
entwickelt, welches dem Volkswagen-<br />
Partner ermöglicht, zukünftig noch<br />
flexibler und kompetenter auf die besonderen<br />
Bedürfnisse des Taxi- und Mietwagengewerbes<br />
zu reagieren.<br />
Konkret sieht die Mobilitätsleistung<br />
von Volkswagen vor, dass der Preis für<br />
das Fahrzeug einschließlich aller gefahrenen<br />
Kilometer im Rahmen der<br />
Mobilitätsgarantie erstattet wird. Die<br />
Entscheidung, ob ein Fall der Mobilitätsgarantie<br />
vorliegt, fällt im Einzelfall der<br />
Volkswagenhändler. Die Kosten für die<br />
Anlieferung der Fahrzeuge sind nach<br />
Lieferzonen gestaffelt und werden seitens<br />
der Volkswagen AG nicht übernommen.<br />
Dabei kooperiert Volkswagen mit der<br />
Firma Taxi-Rent-Partner, die sich als<br />
größter Anbieter von Miettaxen bereits<br />
bei einem ähnlichen Konzept der Firma<br />
Audi seit fast zwei Jahren bewährt hat.<br />
Sie unterhält ein Stationsnetz von 18<br />
Niederlassungen und Stationen auf dem<br />
Gebiet der Bundesrepublik. Diese Stationen<br />
sind in<br />
Augsburg, Stuttgart, München, Nürnberg,<br />
Heidelberg, Hanau, Gera, Köln,<br />
Soest, Dresden, Leipzig, Berlin,<br />
Hannover, Hamburg, Bremen, Kiel,<br />
Rostock und Lübeck.<br />
Dabei können die Fahrzeuge entweder<br />
abgeholt oder angeliefert werden.<br />
Die Anlieferpauschalen betragen dann<br />
zwischen 50 EUR innerorts und 245<br />
EUR (zzgl. Mwst.) bei Entfernungen über<br />
200 Km. Die Maßnahme gilt für alle<br />
Passat- und Sharanmodelle mit werksseitigem<br />
Taxi- oder Mietwagenpaket ab<br />
Modelljaht <strong>2002</strong>.<br />
Der BZP begrüßt diese besonders<br />
kunden- und praxisorientierte Zusammenarbeit<br />
der beiden außerordentlichen<br />
BZP-Mitglieder Volkswagen und Taxi-<br />
Rent-Partner!<br />
16 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Technik<br />
TECHNIK<br />
Starter für Nutzfahrzeuge:<br />
Bosch präsentiert die Baureihe HEF95<br />
Mit der Baureihe HEF95 präsentiert<br />
Bosch neue Starter für Nutzfahrzeuge,<br />
die dank eines Planetengetriebes gegenüber<br />
herkömmlichen, direkt übersetzten<br />
Startern erheblich kleiner sind.<br />
Sie zeichnen sich zudem durch eine<br />
Gewichtsersparnis im Vergleich zu den<br />
Vorgängern von rund 40 Prozent aus.<br />
Die zwei Modelle der Baureihe decken<br />
Dieselmotoren bis neun bzw. 12,5 Liter<br />
Hubraum ab und gehen Anfang 2003 in<br />
Serie.<br />
Die neuen Bosch-Modelle sind<br />
weltweit die ersten Vorgelegestarter für<br />
Nutzfahrzeuge mit einem elektrisch geregelten,<br />
zweistufigen Einspurvorgang.<br />
Blindschaltungen, also missglücktes<br />
Einspuren durch Verklemmen von Zähnen,<br />
sind mit diesem neuen Konzept<br />
ausgeschlossen. Gleichzeitig wird der<br />
Verschleiß am Starterritzel und vor allem<br />
am Zahnkranz durch den sanften<br />
zweigestuften Motoranlauf auf ein Minimum<br />
reduziert.<br />
Foto: Bosch<br />
Die Entwickler bei Bosch konnten<br />
auch die Laufleistung der Modelle der<br />
neuen Baureihe auf über 800 000 Kilometer<br />
verdoppeln – dies reduziert die<br />
Servicekosten erheblich. Dank der besonderen<br />
Konstruktion – mit einem frei<br />
ausstoßenden Ritzel – lässt sich der<br />
Starter auch äußerst flexibel einbauen<br />
und ist sehr unempfindlich gegenüber<br />
Umgebungseinflüssen. Ausfälle aufgrund<br />
Korrosion, Spritzöl oder Verpastung<br />
der Ritzelwelle durch Kupplungsabrieb<br />
werden so vermieden. Die<br />
Hauptstromkontakte des neu entwickelten<br />
Ansteuerrelais sowie des<br />
Vorsteuerrelais sind konisch geformt,<br />
um den Abbrand weiter zu verringern<br />
und um Kontaktverschweißungen auszuschließen.<br />
Der Einsatz bleifreier Kohlebürsten<br />
unterstützt den Nutzfahrzeughersteller<br />
zudem, die neueste Altauto-Richtlinie<br />
zu erfüllen.<br />
Stiefkind Reservereifen?<br />
Schon den auf den Achsen montierten<br />
Rädern widmen die bundesdeutschen<br />
Autofahrer keine ausreichende<br />
Aufmerksamkeit, wie Besorgnis<br />
erregende Mängelstatistiken<br />
als ,,Prüfaktionen“, wie zum BeispieI<br />
dem ReifenCheck zeigen, der unter der<br />
Schirmherrschaft des Deutschen Verkehrssicherheitsrates<br />
im Juni <strong>2002</strong><br />
zum dritten Mal bundesweit durchgeführt<br />
wurde. Kein Wunder, dass das<br />
Reserverad von der großen Mehrheit<br />
der Kraftfahrzeughalter geradezu stiefkindlich<br />
behandelt wird – ist es doch mit<br />
noch größerem Aufwand verbunden,<br />
den zumeist im Kofferraumboden verstauten<br />
„Nothelfer“ regelmäßig auf<br />
Zustand und Einsatzbereitschaft zu<br />
prüfen. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen<br />
verlässt man sich zumeist darauf,<br />
dass die Werkstatt im Rahmen der<br />
turnusmäßigen Inspektion den erforderlichen<br />
Check durchführt. In ungezählten<br />
Gebrauchtwagen älteren Datums<br />
aber, deren Eigentümer eine<br />
Werkstatt höchstens noch im Pannenfall<br />
aufsuchen, wird dem Reserverad<br />
oder -reifen oft jahrelang überhaupt<br />
keine Aufmerksamkeit mehr zuteil.<br />
Das allerdings kann sich als erhebliches<br />
Sicherheitsrisiko erweisen, denn<br />
wird nach einer Reifenpanne der<br />
schlecht gewartete Ersatz montiert und<br />
in Betrieb genommen, droht erhöhte<br />
Unfallgefahr. Darauf hat der Bundesverband<br />
Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk<br />
(BRV), Bonn, jetzt<br />
hingewiesen.<br />
„Nur bei richtiger und regelmäßiger<br />
Pflege ist der Reservereifen ein gleichwertiger,<br />
sicherer Ersatz“, so sagt Peter<br />
Seher, Präsident des Verbandes und<br />
Vulkaniseurmeister. Deshalb legt der<br />
BRV verantwortungsbewussten Autofahrern<br />
folgenden Reservereifen-<br />
Check ans Herz:<br />
➢ Prüfen Sie den Luftdruck des Reservereifens<br />
bei jeder Luftdruckkontrolle<br />
der montierten Reifen mit<br />
– regelmäßig wenigstens alle vier<br />
Wochen.<br />
➢ Unterziehen Sie bei der Kontrolle<br />
des Luftdrucks auch das Ventil des<br />
Reserverades einer Prüfung. Sind<br />
unter der Kappe Verschmutzungen<br />
sichtbar, sollte das Ventil, gewechselt<br />
werden. Denn dann besteht<br />
das Risiko, dass der Schmutz die<br />
feine Dichtzone im Inneren bereits<br />
beschädigt hat.<br />
➢ Füllen Sie in den Reservereifen ca.<br />
0,2 bar mehr als die Luftdruckempfehlung<br />
in der Betriebsanleitung<br />
Ihres Fahrzeuges aussagt.<br />
➢ Auch nicht benutzte Reifen haben<br />
nur eine begrenzte Lebensdauer.<br />
Selbst wenn der Reservereifen<br />
noch tadellos aussieht und hohes<br />
Restprofil hat: ist er über sechs<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 17
Technik<br />
Jahre alt, sollte er nur noch im<br />
Notfall verwendet und möglichst<br />
schnell ausgetauscht werden. Der<br />
Grund: in ruhendem Zustand können<br />
die Alterungsschutzmittel im<br />
Reifeninneren ihre Wirkung kaum<br />
entfalten – mit der Folge, dass die<br />
Gummimischung einen Teil ihrer<br />
Fähigkeiten verliert und die Reifen,<br />
besonders auf nasser Fahrbahn,<br />
deutlich schlechtere Fahreigenschaften<br />
haben.<br />
➢ Auch wenn Sie selbst regelmäßige<br />
Kontrollen machen: ein jährlicher<br />
Check aller Reifen – also auch des<br />
Reservereifens – durch den Reifenfachhandel<br />
ist ratsam, damit auch<br />
möglicherweise versteckte, für den<br />
Laien nicht erkennbare Sicherheitsmängel<br />
rechtzeitig entdeckt werden.<br />
Unter der Web-Adresse des<br />
BRV, www.bundesverband-reifenhandel.de,<br />
haben Automobilisten in<br />
der Rubrik „Verbraucher-Infos“ die<br />
Möglichkeit, einen Reifenspezialisten<br />
in ihrer Nähe zu recherchieren.<br />
EU-Kommission bringt<br />
neuen digitalen<br />
Tachographen auf den<br />
Weg:<br />
DTCO von Siemens<br />
VDO Automotive ist<br />
serienreif<br />
Die EU-Kommission hat vor einigen<br />
Wochen die technische Spezifikation<br />
des „digitalen EG-Kontrollgerätes“ verabschiedet.<br />
Mit der Veröffentlichung<br />
des Anhang 1 b im EU Amtsblatt am<br />
5. August <strong>2002</strong>, ist die Verordnung<br />
rechtskräftig. Demnach werden ab<br />
5. August 2004 in der EU alle erstmals<br />
zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht von<br />
mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit<br />
mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen<br />
Tachographen ausgerüstet.<br />
Der neue digitale Tachograph<br />
DTCO protokolliert die Daten nicht<br />
mehr analog auf einer Diagrammscheibe,<br />
sondern speichert Lenk- und<br />
Ruhezeiten direkt auf einer Chipkarte,<br />
die dem jeweiligen Fahrer zugeordnet<br />
ist. Die Fahrer erhalten die für den Betrieb<br />
des Tachographen notwendigen<br />
Karten von einer autorisierten Ausgabestelle<br />
in ihrem jeweiligen EU-Heimatland.<br />
Der Speicherplatz ist ausreichend<br />
für die lückenlose Dokumentation von<br />
durchschnittlich 28 Arbeitstagen und<br />
kann mühelos ausgelesen werden.<br />
Außerdem verfügt das Gerät über einen<br />
Massenspeicher für die Aufzeichnung<br />
der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Daten zu Lenk- und Ruhezeiten eines<br />
ganzen Fahrzeugjahres sowie der Geschwindigkeit<br />
der letzten 24 Stunden.<br />
Der Fahrer ruft über ein Display die für<br />
ihn relevanten Daten ab. Ein grafikfähiger<br />
Drucker erstellt Protokolle für Fahrer<br />
und Kontrollbeamte.<br />
Für die Flotte der jährlich rund einer<br />
halben Million Neuzulassungen von<br />
Foto: Siemens VDO Trading GmbH<br />
Lkw und Bussen hat Siemens VDO Automotive<br />
mit dem DTCO bereits heute<br />
einen digitalen Tachographen für die<br />
Erstausrüstung entwickelt, der rechtzeitig<br />
in die Serienproduktion gehen<br />
wird. Dabei profitiert das Unternehmen<br />
von der langjährigen Erfahrung mit dem<br />
Protokollieren von Geschwindigkeiten,<br />
Lenkzeiten und Wegstrecken – bereits<br />
1929 wurde der erste Kienzle Fahrtschreiber<br />
in Deutschland gebaut.<br />
Über die Handelsmarke VDO wird<br />
für den DTCO das bewährte Wartungsund<br />
Servicekonzept organisiert. Dabei<br />
baut VDO auf ein europaweit flächendeckendes<br />
Netz von über 7.500 autorisierten<br />
Partnerwerkstätten, die speziell<br />
geschult und beim schrittweisen<br />
Wechsel vom analogen zum digitalen<br />
Tachographen intensiv unterstützt werden.<br />
Weil auch der DTCO periodisch zu<br />
einer speziellen Prüfung muss, werden<br />
derzeit die vorhandenen Servicestationen<br />
auf die neue Technik vorbereitet.<br />
Den DTCO gibt es auch zur<br />
Nachrüstung. Auch wenn die EU-Kommission<br />
den digitalen Tachographen<br />
vorerst nur für Neufahrzeuge vorschreibt,<br />
spricht vieles auch für den<br />
nachträglichen Einbau. Denn mit der<br />
digitalen Erfassung stehen dem Flottenmanager<br />
bessere Daten zur Verfügung,<br />
die einfacher abgerufen und effizienter<br />
ausgewertet werden können.<br />
Damit wird der neue Tachograph zu<br />
einem wirkungsvollen Werkzeug zur<br />
Steigerung von Effizienz und Profitabilität<br />
im Fuhrpark. Wie der analoge Tachograph<br />
ist auch der DTCO bei VDO<br />
keine isolierte Einzellösung. Vielmehr<br />
lässt sich der unbestechliche Archivar<br />
in ein intelligentes Flottenmanagementsystem<br />
mit Onboard-Computer,<br />
Analysesoftware und Internetauswertungsservice<br />
integrieren. Dabei ist das<br />
gesamte Programm so ausgelegt,<br />
dass alte und neue Technik mühelos<br />
kombiniert werden können und ein reibungsloser<br />
Übergang vom analogen<br />
zum digitalen System ermöglicht wird.<br />
18 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Technik<br />
Wärmekomfort in<br />
Nutzfahrzeugen und Kleinbussen<br />
Unabdingbar ist eine Standheizung<br />
für professionelle Anwendungen wie<br />
zum Beispiel die Fahr- und Schlafkabinen<br />
von Nutzfahrzeugen und in Baumaschinen,<br />
da an 120 Tagen im Jahr in<br />
unseren Breiten die Temperatur unter<br />
5° Grad fällt.<br />
Die D4 und die kleine „Schwester“<br />
Airtronic D2 mit 2 kW-Leistung von<br />
Eberspächer zeichnen sich durch geringere<br />
Abmessungen bei gleichzeitig<br />
gesteigerter Leistung aus und sind für<br />
den Einsatz in Gefahrgut-Transportern<br />
zugelassen. Dank der schlanken Form<br />
und der Kürze von 371 mm bei der D4<br />
(Airtronic D2: 310 mm) bieten sie jetzt<br />
flexiblere Einbaumöglichkeiten bei beengten<br />
Platzverhältnissen. Zum Beispiel<br />
im Fußraum des Beifahrers, unter<br />
der Schlafliege, im Kofferraum oder<br />
Unterflur.<br />
Airtronic Luft-Standheizungen von<br />
Eberspächer sorgen für eine besonders<br />
schnelle Aufheizung des Innenraumes,<br />
regeln sich elektronisch selbst<br />
gemäß der vorgewählten Temperatur,<br />
sind besonders leise und geizen beim<br />
Verbrauch von Kraftstoff und Strom.<br />
Das macht sie zur idealen Lösung für<br />
das „Langzeitheizen“ über Nacht. Das<br />
schätzen Trucker, aber auch Wohnmobilisten<br />
gleichermaßen. Gleitende<br />
Drehzahlsteuerung und der neue Motor<br />
für weniger Geräusch-Entwicklung<br />
zur Freude ausgeschlafener Fahrer und<br />
anspruchsvoller Nutzer.<br />
Sehr sparsamer Verbrauch: Nur einen<br />
Viertel Liter Diesel entnimmt die<br />
neue D4 bei mittlerer Stufe pro Stunde<br />
aus dem Kraftstoff-Tank – damit<br />
kommt ein Nutzfahrzeug gerade einmal<br />
800 Meter voran. Die neu gestaltete<br />
Brennkammer inklusive Wärmetauscher<br />
sowie das optimierte Verbrennungs-Luftgebläse<br />
ermöglichen einen<br />
Wirkungsgrad von über 80 %.<br />
Auch als „Winterpaket“ für<br />
Reisebusse<br />
Eine spezielle Anwendung zur Aufwertung<br />
moderner Reisebusse haben<br />
Eberspächer und ein namhafter Bushersteller<br />
in einem modernen Bus realisiert.<br />
Das „Winterpaket“, für das<br />
mehrere Anfragen vorliegen, baut der<br />
Hersteller auf Kunden-Sonderwunsch<br />
ein. Offizielle Premiere ist auf der IAA<br />
<strong>2002</strong>.<br />
Im wesentlichen umfasst es eine<br />
Airtronic D4 mit Temperatur-Fühler und<br />
Regler; die Heizung wird im Gepäckraum<br />
unterhalb der Einstiegstreppe abgedeckt<br />
eingebaut. Beheizt werden<br />
der Frischwasser-Behälter und der<br />
Gepäckraum sowie die Fahrer-Schlafkabine.<br />
Neben dem Wärmekomfort im<br />
Schlafplatz hat der Fahrer den Vorteil,<br />
bei kalten Temperaturen den Frischwasser-Behälter<br />
über Nacht nicht entleeren<br />
und den Getränkevorrat für die<br />
Fahrgäste nicht aus dem Gepäckraum<br />
räumen zu müssen.<br />
Die Temperatureinstellung wird in<br />
der Schlafkabine vorgenommen, wo<br />
sich auch der Temperaturfühler befindet.<br />
VDO ermöglicht mit<br />
TIS-Web jetzt auch die<br />
Diagrammscheiben-<br />
Auswertung online<br />
VDO erweitert die Dienstleistungen<br />
rund um die Diagrammscheibe und<br />
bietet mit dem Tachographen Informations<br />
Service (TIS-Web) jetzt auch eine<br />
Online-Analyse von Lenk- und Ruhezeiten<br />
an. Weil Daten und Software damit<br />
auf dem VDO-Server verwaltet werden,<br />
reduziert sich der Aufwand im<br />
Büro des Fuhrparkleiters auf ein Minimum.<br />
Das neue System gleicht in vielen<br />
Funktionen der bereits, bekannten<br />
Auswertesoftware VDO KISCAN 6.00.<br />
Dazu werden die Daten der Diagrammscheibe<br />
mit einem speziellen Lesegerät,<br />
dem VDO Diagrammscheibenauswerter,<br />
erfasst. Allerdings müssen<br />
die Daten nicht mehr auf dem heimischen<br />
Rechner gespeichert und verarbeitet<br />
werden, sondern sie werden<br />
direkt online an TIS-Web übertragen.<br />
Ab Januar 2003 ist die Erfassung auch<br />
mit einem Flachbettscanner möglich.<br />
Auch auf die Einführung des digitalen<br />
Tachographen ist das System bestens<br />
vorbereitet: Die dazugehörigen Fahrerkarten<br />
können dann mit TIS-Web<br />
ebenfalls problemlos ausgewertet werden.<br />
Auf die Daten seines Fuhrparks<br />
kann der Flottenmanager mit Benutzerkennung<br />
und Passwort von jedem<br />
PC mit Internetzugang zugreifen. Mit<br />
einer komfortablen Software lassen<br />
sich dort zahlreiche Berichte und Statistiken<br />
zusammenstellen, die in alle<br />
gängigen Office-Programme exportiert<br />
werden können. So ermittelt TIS-Web<br />
nicht nur Lenk- und Ruhezeiten der<br />
einzelnen Fahrer, sondern auch Nutzungszeit<br />
und Auslastung der jeweiligen<br />
Fahrzeuge.<br />
Diese Datenreihen lassen sich nach<br />
Tagen oder Monaten generieren und<br />
dienen damit als Basis etwa für die<br />
Lohnabrechnung. Und dank der Sum-<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 19
Technik<br />
Foto: Siemens VDO Trading GmbH<br />
menfunktionen hat der Chef stets einen<br />
perfekten Überblick über seine Flotte.<br />
Dabei berücksichtigt TIS-Web auch<br />
nationale Besonderheiten in der Gesetzgebung.<br />
Mit dem Online-Angebot wird VDO<br />
der Rolle als führender Dienstleister für<br />
Flottenmanagement-Lösungen einmal<br />
mehr gerecht. Denn TIS-Web macht<br />
die Fuhrparkdaten nicht nur weltweit<br />
verfügbar, sondern reduziert auch den<br />
Aufwand im Büro auf ein Minimum: So<br />
muss Software weder installiert noch<br />
aktualisiert werden, Datenpflege und<br />
Datensicherung erfolgt künftig bei VDO<br />
auf dem Server und statt einer großen<br />
Startinvestition bezahlt der Nutzer nur<br />
noch eine monatliche Gebühr.<br />
NAVIGON stellt digitalen Routenplaner<br />
mit Fußgängeroption vor<br />
Wer kennt diese Situation nicht: Die<br />
Straßenkarte liegt zerknüllt auf dem<br />
Rücksitz, die Ortskenntnisse sind erschöpft,<br />
alle zufällig vorbeischlendernden<br />
Einheimischen befragt. Der Reisende<br />
ist komplett orientierungslos, die<br />
gesuchte Adresse aber noch lange<br />
nicht erreicht.<br />
NAVIGON stellt jetzt mit dem MobileRouter<br />
einen digitalen Routenplaner<br />
für Taschencomputer vor, der neben<br />
der klassischen Anwendung im Fahrzeug<br />
explizit auf Fußgänger zugeschnitten<br />
ist. Flaneuren sind in einem<br />
speziellen Menüpunkt auch Einbahnstraßen<br />
und verkehrsberuhigte Zonen<br />
zugänglich.<br />
Mit der preiswerten Anwendung<br />
verfügt der Nutzer jederzeit über einen<br />
ortskundigen Reisebegleiter. Der Griff<br />
zur patentknitternden Straßenkarte<br />
wird damit überflüssig. Voraussetzung<br />
ist lediglich ein Minicomputer mit dem<br />
Betriebssystem Pocket PC <strong>2002</strong>.<br />
Start- und Zielpunkt kann der Benutzer<br />
frei wählen. Das Programm berechnet<br />
die optimale Strecke, die es<br />
wahlweise über eine grafische Kartendarstellung<br />
oder über eine tabellarische<br />
Liste von Wegbeschreibungen angibt.<br />
Die Liste der Wegepunkte ist mit der<br />
grafischen Darstellung so verbunden,<br />
dass dem Anwender mit einem Klick<br />
auf einen der Streckenabschnitte der<br />
jeweilige Kartenausschnitt angezeigt<br />
wird. MobileRouter berücksichtigt<br />
außerdem auf Wunsch mehrere Zwischenziele.<br />
Das aktuelle Kartenmaterial umfasst<br />
Deutschland, Österreich, die<br />
Schweiz sowie die angrenzenden<br />
Alpenregionen mit vollständiger Abdeckung<br />
dieser Straßennetze. Die<br />
Software weist zudem ein Register von<br />
288.000 Sonderzielen wie Tankstellen,<br />
Restaurants oder Hotels auf. Mobile-<br />
Router ist optional mit einem GPS-Receiver<br />
aufrüstbar und im Fachhandel<br />
erhältlich.<br />
20 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Technik<br />
Geräte zur<br />
Kraftstoffersparnis<br />
In der letzten Zeit bieten Handelsvertreter<br />
verstärkt so genannte „Geräten<br />
zur Kraftstoffeinsparung“ zum<br />
nachträglichen Einbau ins Fahrzeug auf<br />
dem Kraftfahrzeugteile- und -zubehörmarkt<br />
an.<br />
Es handelt sich hierbei um die unterschiedlichsten<br />
Erfindungen aus allen<br />
möglichen „Erfinderschmieden“.<br />
Solche Handelsvertreter kontaktieren<br />
auch den BGL und die angegliederten<br />
Landesverbände mit der Bitte<br />
um Unterstützung im Vertrieb. Eine<br />
derartige Unterstützung setzt jedoch<br />
voraus, dass die Produkte nach unserer<br />
Einschätzung die versprochene<br />
Leistung erbringen und keine Risiken<br />
für unsere Mitglieder bezüglich Betriebserlaubnis<br />
des Fahrzeuges, Garantie<br />
des Fahrzeugherstellers usw.<br />
entstehen.<br />
Eine allgemein gültige Beurteilung<br />
ist für uns unmöglich, weshalb wir Ihnen<br />
nachfolgend eine Empfehlung zur<br />
Behandlung solcher Erfindungen an<br />
die Hand geben möchten.<br />
Bei einem Fernverkehrsfahrzeug<br />
mit 40 t zulässigem Zuggesamtgewicht<br />
betragen die Kraftstoffkosten je nach<br />
Laufleistung, Kraftstoffverbrauch und<br />
Betriebsstruktur ca. 20 bis 30 % der<br />
Gesamtkosten.<br />
Kostenloser Lichttest von<br />
Bosch bietet Sicherheit<br />
Besonders im Herbst und Winter<br />
kommt ein Kraftfahrer häufiger in kritische<br />
Situationen, wenn seine Fahrzeugbeleuchtung<br />
nicht perfekt funktioniert.<br />
Vielen Fahrern fällt im AlItag<br />
jedoch nicht auf, dass die Beleuchtung<br />
nicht in Ordnung ist. Im Rahmen der<br />
amtlichen Hauptuntersuchung stellte<br />
die Gesellschaft für Technische Überwachung<br />
(GTÜ) im Jahr 2001 bei 36<br />
Prozent der Fahrzeuge Lichtdefekte<br />
fest. Damit sich dies ändert, können<br />
Autobesitzer vom 1. bis 31. Oktober<br />
<strong>2002</strong> die kostenlosen Bosch-Lichttestwochen<br />
nutzen und etwas für ihre Sicherheit<br />
tun.<br />
Viele Kfz-Meister-Werkstätten bieten<br />
den Lichttest-Service auch in diesem<br />
Jahr wieder an.<br />
Eine defekte Beleuchtung hat oft<br />
unangenehme Folgen: Beispielsweise<br />
wird das Blinken des vorausfahrenden<br />
Alle Nutzfahrzeug- und Motorenhersteller<br />
arbeiten mit Hochdruck an<br />
technischen Innovationen zur Reduzierung<br />
des Kraftstoffverbrauches. Hierbei<br />
sind natürlich ganz besonders die<br />
Abgasvorschriften zu berücksichtigen,<br />
die uns die Grenzwerte für die Abgasemissionen<br />
gemäß der Richtlinie<br />
88/77/EWG in derjeweiligen Fassung<br />
vorgeben (EURO 0-V).<br />
Der Fahrzeughersteller müsste also<br />
der Adressat solcher Erfindungen sein.<br />
Die „Erfinderschmieden“ oder deren<br />
Handelsvertreter sprechen oftmals<br />
von Kraftstoffeinsparpotenzialen von<br />
10 % und mehr. Hinterfragt man jedoch<br />
die Messungen, so sind diese bislang<br />
nicht repräsentativ.<br />
Will sich hier ein Anbieter seriös auf<br />
dem Markt platzieren, so sollte dieser<br />
folgende Nachweise erbringen können:<br />
• Nachweis der Kraftstoffeinsparungen<br />
und den Einfluss auf das Abgasverhalten<br />
durch anerkannte<br />
Messreihen akkreditierter Stellen<br />
(z. B. TÜV-Typprüfstellen) für die<br />
entsprechenden Fahrzeugtypen.<br />
• Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften<br />
der StVZO (z. B. elektromagnetische<br />
Verträglichkeit).<br />
• Nachweis, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis<br />
des betreffenden<br />
Fahrzeugs zu spät gesehen oder ein<br />
Passant mit dunkler Kleidung nicht<br />
rechtzeitig erkannt. Fatale Effekte kann<br />
eine defekte Beleuchtung vor allem bei<br />
Nebel hervorrufen. Tests mit Autofahrern<br />
haben gezeigt, dass bei Nebel zu<br />
Fahrzeuges nach Einbau eines o.g.<br />
Gerätes nicht erlischt.<br />
• Freigabe der Motoren-/Fahrzeughersteller,<br />
dass deren Garantiegewährleistung<br />
nach Einbau solcher<br />
Geräte weiterhin Bestand hat.<br />
Liegen alle o.g. Nachweise vor, ist<br />
es eine Frage der Kostenrechnung, ob<br />
und wann sich eine derartige Investition<br />
für den Transportunternehmer amortisiert.<br />
Eine wirkliche Alternative stellt sich<br />
durch den Faktor Fahrer, der ohne riskante<br />
Investitionen durch entsprechendes<br />
Verhalten zu einer merklichen<br />
Kostenreduktion beitragen kann.<br />
Einsparpotenzial durch den Fahrer<br />
Ein nicht zu unterschätzendes Potenzial<br />
zur Kraftstoffeinsparung liegt im<br />
„Faktor Fahrer“. Die von namhaften<br />
Nutzfahrzeugherstellern angebotenen<br />
„ECO-Seminare“ zeigen Einsparpotenziale<br />
von 10 bis 12 % Kraftstoff auf.<br />
Durch Schulung der optimalen Bedienung<br />
und Nutzung der neuen Lkw-<br />
Technologien lässt sich in Verbindung<br />
mit entsprechender Fahrweise, wie<br />
z. B. vorausschauendes Fahren, außer<br />
dem Kraftstoffverbrauch zusätzlich der<br />
Verschleiß mindern. Stress und Hektik<br />
werden minimiert und somit ein wesentlicher<br />
Beitrag zur Erhöhung der<br />
Verkehrssicherheit geleistet.<br />
schnell gefahren wird. Der Grund ist,<br />
dass durch den geringeren Kontrast<br />
der Umgebung das Auge weniger<br />
Orientierungspunkte zur Einschätzung<br />
der Geschwindigkeit hat. Auf der Suche<br />
nach Orientierung heftet sich der<br />
Blick des Kraftfahrers an die Rücklichter<br />
seines Vordermanns. Funktionieren<br />
in einer solchen Situation das Bremslicht<br />
oder die Nebelschlussleuchte<br />
nicht richtig oder sind die Scheinwerfer<br />
falsch eingestellt, sind beide Fahrer in<br />
großer Gefahr.<br />
Beim Lichttest untersuchen Fachleute<br />
die komplette Fahrzeugbeleuchtung<br />
– von den Scheinwerfern über die<br />
Blinker bis zu den Rückleuchten. Ist<br />
alles in Ordnung, erhält das Fahrzeug<br />
die Lichttest-Plakette. Werden Mängel<br />
gefunden so können diese auf Wunsch<br />
gleich vor Ort behoben werden,<br />
beispielsweise mit Produkten aus<br />
dem umfangreichen Lichttechnik-Programm<br />
von Bosch.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 21
Arbeits- und Sozialrecht<br />
ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
Bekenntnis zur Sozialen<br />
Marktwirtschaft<br />
Ludwig-Erhard-Lecture<br />
mit Kardinal Lehmann<br />
Die Soziale Marktwirtschaft ist mit<br />
der christlichen Soziallehre vereinbar<br />
und wird von der Kirche unterstützt –<br />
das betonte Karl Kardinal Lehmann,<br />
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz,<br />
bei der Ludwig-Erhard-Lecture<br />
am 13. Juni <strong>2002</strong> in Berlin. Er<br />
sprach auf Einladung der „Initiative<br />
Neue Soziale Marktwirtschaft – Chancen<br />
für alle“ und unterstrich vor allem<br />
die geistigen Grundlagen dieses Ordnungsmodells,<br />
das sich nicht zuletzt<br />
aus christlichen Impulsen heraus nach<br />
dem 2. Weltkrieg entwickelt hat.<br />
„Versöhnung“<br />
Die Enzyklika „Centesimus annus“<br />
von Papst Johannes Paul II. hat 1991<br />
die endgültige Annäherung zwischen<br />
der Sozialen Marktwirtschaft und der<br />
katholischen Soziallehre gebracht und<br />
geradezu eine Versöhnung herbeigeführt,<br />
erläuterte Lehmann. Sie bejaht<br />
den freien Markt und seine positive<br />
Rolle und anerkennt die freie Kreativität<br />
des Menschen im Bereich der Wirtschaft;<br />
sie würdigt die fundamentale<br />
Rolle des Unternehmers und stellt<br />
dem überdehnten Wohlfahrtstaat das<br />
Subsidiaritätsprinzip gegenüber. Es<br />
genüge nicht, zu meinen, Soziale<br />
Marktwirtschaft sei Marktwirtschaft<br />
plus Sozialpolitik, unterstrich der Kardinal:<br />
„Manche ziehen daraus die Konsequenz,<br />
die Marktwirtschaft sei um so<br />
sozialer, je mehr umverteilt werde.“<br />
Dies wäre aber ein unhaltbares Missverständnis:<br />
Das Leitbild der Sozialen<br />
Marktwirtschaft beinhaltet vorrangig<br />
die Grundsätze von Selbstverantwortung<br />
und Subsidiarität.<br />
Der Staat hilft dem Einzelnen, wenn<br />
dieser aus eigener Kraft nicht dazu in<br />
der Lage ist. Umgekehrt heißt dies jedoch<br />
auch, dass die sozialpolitische<br />
Unterstützung bei einem steigenden<br />
allgemeinen Wohlstand nicht wachsen<br />
kann, sondern eher zurückgenommen<br />
werden muss, führte Lehmann aus.<br />
Der moralische Wert der Sozialen<br />
Marktwirtschaft liegt darin, dass das<br />
einzelne Individuum mit seinen Fähigkeiten<br />
und seiner Verantwortung zur<br />
Geltung kommt, aber auch die soziale<br />
Gerechtigkeit des Gemeinwohls nicht<br />
aus dem Auge gelassen wird.<br />
Eigennutz = Egoismus?<br />
Außerdem dürfe der Markt nicht immer<br />
mit ethisch negativen Eigenschaften<br />
belegt werden. Eigennutz sei nicht<br />
dasselbe wie Egoismus: Der Einzelne<br />
will seine Existenz sichern und materiell<br />
und ideell verbessern. In diesem Sinne<br />
gehöre das Streben nach Existenzsicherung,<br />
Wohlstand und Anerkennung<br />
zur menschlichen Realität, sei<br />
aber ohne Wettbewerb nicht möglich,<br />
der auch Innovationen fördert. „Ein solches<br />
Selbstinteresse darf nicht einfach<br />
mit einer verwerflichen egoistischen<br />
Selbstliebe identifiziert werden.“ Lehmann<br />
forderte zu dem Vertrauen auf,<br />
„dass die Freiheit im ganzen mehr Dynamik<br />
zum guten als zum schlechten<br />
auslösen wird“. Dennoch müsse unserem<br />
Streben immer auch die sozialethische<br />
Verantwortung „eingeimpft“ werden.<br />
Hier setze die Verantwortung des<br />
Staates ein. Die ständige Bemühung<br />
um Ausgleich sei eine eminente geistige<br />
und ethische Aufgabe.<br />
Kein Neoliberalismus<br />
Lehmann warnte zum einen davor,<br />
die Marktwirtschaft für Fehlentwicklungen<br />
verantwortlich zu machen, die gerade<br />
nicht aus ihr selbst, sondern im<br />
Gegenteil aus eklatanten Verstößen<br />
gegen das Prinzip von Angebot und<br />
Nachfrage entspringen, z. B. durch die<br />
lähmende Wirkung vielfältiger Regulierungen.<br />
Er mahnte aber auch in die<br />
andere Richtung, die „Neue Soziale<br />
Marktwirtschaft“ solle nicht verwechselt<br />
werden mit einer Imprägnierung<br />
der ursprünglichen Sozialen Marktwirtschaft<br />
durch einen „kräftigen Schuss<br />
Neoliberalismus“. Der Reformeifer<br />
müsse sich auch auf Fehlentwicklungen<br />
in Bereichen der Globalisierung<br />
beziehen, vor allem mit Blick auf die<br />
Börsen, die Rolle der internationalen<br />
Finanzmärkte und die Shareholder-<br />
Value-Mentalität.<br />
Kirche und Wirtschaft<br />
Für das weitere Gespräch zwischen<br />
Kirche und Wirtschaft nannte Lehmann<br />
drei Punkte:<br />
1. Das Wahrnehmungsvermögen für<br />
die längerfristigen Folgen des technologisch-organisatorischen<br />
Fortschritts<br />
müsse geschärft werden.<br />
2. Die Wirtschaft lebe und wirke in<br />
einer Kultur und ihrer alltäglichen<br />
Lebenswelt und müsse deshalb<br />
auch Sorge tragen für „bewahrenswerte<br />
Überlieferungen und grundlegende<br />
Spielregeln menschlichen<br />
Lebens“.<br />
3. Die Arbeit sei nicht das Letzte; der<br />
Mensch brauche auch feste Maßstäbe<br />
jenseits des Herstellungsprozesses.<br />
Viele „Brücken“ zwischen Kirche<br />
und Wirtschaft, zwischen Ethik und<br />
Ökonomie seien neuerdings geschlagen<br />
worden, stellte der Kardinal fest<br />
und rief dazu auf, sie noch „entschlossener<br />
als bisher zu beschreiten“.<br />
Dieses uneingeschränkte Bekenntnis<br />
der Kirche zur Sozialen Marktwirtschaft<br />
wurde von den Zuhörern<br />
dankbar wahrgenommen. Konkretere<br />
Äußerungen zu einzelnen Reformschritten<br />
vermied Lehmann allerdings.<br />
Auch die drei Thesen zum Verhältnis<br />
von Kirche und Wirtschaft kamen über<br />
Andeutungen nicht hinaus. Das weitere<br />
Gespräch zwischen Kirche und<br />
Wirtschaft muss daher nun gesucht<br />
werden.<br />
Quelle: BDA-AK, Kirche und Wirtschaft 3/02<br />
Familienpolitik:<br />
vom Schattendasein zum<br />
gesellschaftspolitischen<br />
Megathema<br />
Familienpolitik ist unversehens zu<br />
einem gesellschaftspolitischen Megathema<br />
avanciert. Zahlreiche Entscheidungen<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
in den letzten Jahren haben den<br />
Boden für diesen Sinneswandel bereitet,<br />
indem zum Beispiel die jeweilige<br />
Berücksichtigung von Kindern im<br />
Steuersystem. (Existenzminimum in<br />
der Einkommensteuer) und den Sozialsystemen<br />
(Kindererziehungsleistungen<br />
in der gesetzlichen Pflegeversicherung)<br />
als unzureichend und verfassungswidrig<br />
eingestuft wurden.<br />
Es ist daher nicht verwunderlich,<br />
dass sich nun im Vorwahlkampf sämtliche<br />
Parteien darin überbieten, neue<br />
22 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
und meist ausgabenträchtige Instrumente<br />
der Familienförderung zu präsentieren.<br />
Demgegenüber sind bisher<br />
die Kirchen weniger pointiert an die Öffentlichkeit<br />
getreten. Doch jüngst hat<br />
sich auch das Zentralkomitee der deutschen<br />
Katholiken in einer am 27. Juni<br />
veröffentlichten Erklärung zur Bundestagswahl<br />
an die Öffentlichkeit gewandt<br />
und „eine spürbare Umverteilung der<br />
Lasten ... zugunsten von Eltern und<br />
eine Neuregelung des Familienlastenausgleichs“<br />
gefordert, damit „die Erziehung<br />
von mehreren Kindern nicht zu einem<br />
Armutsrisiko“ werde.<br />
Diese Position scheint inzwischen<br />
die gesellschaftspolitische Mehrheitsmeinung<br />
zu sein. Sie hat zudem neue<br />
Nahrung erhalten durch den sogenannten<br />
„Wiesbadener Entwurf“ für<br />
eine familienpolitische Strukturreform<br />
des Sozialstaats, die der Heidelberger<br />
Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert für die<br />
hessische Landesregierung erarbeitet<br />
hat. Eine zentrale These Borcherts ist,<br />
dass die Familien in Deutschland systematisch<br />
benachteiligt werden. Für die<br />
Charakterisierung dieses Zustands findet<br />
er so drastische Begriffe wie die<br />
„Transferausbeutung der Familien“ und<br />
die „Deklassierung der Familien“. Auf<br />
etwa 100 Seiten diskutiert er, wie viele<br />
gesetzliche Regelungen Familien gegenüber<br />
Kinderlosen benachteiligen.<br />
Förderung undurchsichtig<br />
Zutreffend ist, dass die deutsche<br />
Familienpolitik intransparent und unsystematisch<br />
ist. Familienpolitische<br />
Komponenten gibt es in einer Vielzahl<br />
von Steuer- und Sozialgesetzen. Ansatzpunkte<br />
der Familienförderung<br />
finden sich sowohl auf der Einnahmenseite<br />
(z. B. Kinderfreibeträge und<br />
Ausbildungsfreibeträge in der Einkommensbesteuerung,<br />
kostenlose Familien-Mitversicherung<br />
in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung) als auch<br />
auf der Ausgabenseite (z. B. Wohngeld,<br />
Bauförderung, BAföG und Kindergeld).<br />
Die Finanzierung der Leistungen<br />
erfolgt über Beiträge zu den<br />
sozialen Sicherungssystemen, über<br />
direkte Steuern wie die progressive<br />
Einkommensteuer und verbrauchsbezogene<br />
Steuern wie die Umsatzsteuer<br />
und die „Ökosteuer“.<br />
Zudem sind die Zuständigkeiten<br />
zersplittert, da eine Vielzahl von Ressorts<br />
damit befasst ist und sie auf verschiedenen<br />
föderalen Ebenen angesiedelt<br />
sind. Die allokativen und vor allem<br />
auch distributiven Ergebnisse der deutschen<br />
Familienpolitik sind deshalb –<br />
vorsichtig formuliert – unklar. Niemand<br />
weiß genau, ob in der Summe die<br />
gewollten Umverteilungsziele erreicht<br />
werden und mit welchen allokativen<br />
Verzerrungen (z. B. negativen Arbeitsanreizen<br />
und Wachstumseffekten) sie<br />
verbunden sind. Zudem wird mehr<br />
Bürokratie geschaffen als notwendig.<br />
Insofern ist dem Grundtenor des<br />
„Wiesbadener Entwurfs“ zuzustimmen,<br />
dass eine Reform des Familienleistungsausgleichs<br />
oder der Familienpolitik<br />
im allgemeinen überfällig ist.<br />
Allerdings muss man die Sichtweise<br />
Borcherts, der letztlich mindestens<br />
die vollständige Sozialisierung der<br />
Kosten von Kindern fordert und erst<br />
jenseits dieser Grenze von Familienförderung<br />
spricht, aus mindestens zwei<br />
Gründen relativieren:<br />
Zum einen summieren sich die<br />
staatlichen Leistungen für Familien mit<br />
Kindern zu einem stattlichen Betrag,<br />
und sind keineswegs eine vernachlässigbare<br />
Größe. Die Deutsche Bundesbank<br />
hat in ihrem Monatsbericht vom<br />
April <strong>2002</strong> eine systematische Zusammenstellung<br />
aller familienpolitischen<br />
Leistungen vorgenommen und sie für<br />
das Jahr 2000 auf eine Summe von<br />
rund 150 Mrd. Euro oder etwa 7,5 Prozent<br />
des Bruttoinlandsprodukts beziffert.<br />
Seit 1992 haben sich diese Leistungen<br />
um 31 Prozent oder rund 3,5<br />
Prozent pro Jahr erhöht. Sie sind damit<br />
deutlich stärker gestiegen als die<br />
Staatsausgaben und das Bruttoinlandsprodukt.<br />
Anders als die Bundesbank hat das<br />
Kieler Institut für Weltwirtschaft auch<br />
eine Kinderkosten-Rechnung durchgeführt.<br />
Die Kosten summierten sich im<br />
Jahr 2000 danach auf rund 360 Mrd.<br />
Euro. Somit errechnet sich eine öffentliche<br />
Förderquote (brutto) von etwa 45<br />
Prozent. Berücksichtigt man, dass die<br />
Familien mit ihren Steuern und Beiträgen<br />
an der Finanzierung der Leistungen<br />
beteiligt sind, reduziert sich die<br />
Förderquote (netto) auf etwa ein Drittel.<br />
Vor diesem Hintergrund ist zum anderen<br />
zu fragen, ob es wirklich unter<br />
ordnungspolitischen Gesichtspunkten<br />
geboten ist, sämtliche Kinderkosten zu<br />
sozialisieren, sprich die Familien mit<br />
Kindern komplett von diesen Kosten zu<br />
entlasten. In einer freiheitlichen Gesellschafts-<br />
und Wirtschaftsordnung ist<br />
die Entscheidung, Kinder zu bekommen<br />
und aufzuziehen, zunächst einmal<br />
der Privatsphäre zuzuordnen. Ehepartner<br />
oder Paare in vergleichbaren Lebensgemeinschaften<br />
entscheiden sich<br />
in aller Regel ganz offensichtlich in<br />
Kenntnis der finanziellen Konsequenzen<br />
für Kinder. Dies tun sie, weil sie die<br />
privaten Nutzen (Freude an Kindern,<br />
Bereicherung des Lebens etc.) ganz<br />
offensichtlich höher bewerten als die<br />
Kosten.<br />
Auch ist denkbar, dass jemand in<br />
der Hoffnung, Kinder bekommt, um im<br />
Alter in der Familie gepflegt zu werden,<br />
so wie heute viele junge Menschen die<br />
Pflege ihrer Eltern innerhalb der Familie<br />
organisieren. In diesem Fall wäre der<br />
Kinderwunsch das Ergebnis eines rein<br />
privaten „Investitionskalküls“. Aus diesem<br />
Blickwinkel schießt die Forderung<br />
nach einer vollständigen Übernahme<br />
der Kinderkosten durch den Staat über<br />
das Ziel eines ordnungspolitisch vertretbaren<br />
Familienleistungsausgleichs<br />
hinaus.<br />
Anders sieht es aus, wenn man Familienpolitik<br />
(auch) als Bevölkerungspolitik<br />
versteht. In der Tat werden in<br />
Deutschland weniger Kinder geboren<br />
als zum Erhalt der Bevölkerung mittelund<br />
langfristig notwendig wären. Die<br />
einschlägigen Bevölkerungsprognosen<br />
gehen selbst bei einer nicht unbeachtlichen<br />
Nettozuwanderung in<br />
den nächsten 50 Jahren von einer<br />
schrumpfenden Bevölkerung aus, die<br />
zudem im Durchschnitt immer älter<br />
wird. Diese Entwicklung bringt unsere<br />
nach dem Umlageverfahren organisierten<br />
sozialen Sicherungssysteme<br />
bereits jetzt in arge finanzielle Schwierigkeiten.<br />
Die Versorgungsniveaus<br />
müssten sinken und/oder die Beitragssätze<br />
kräftg steigen.<br />
Nur vor diesem Hintergrund hätte<br />
der Staat ein legitimes Interesse, durch<br />
materielle Anreize das Aufziehen von<br />
Kindern finanziell attraktiver zu<br />
machen, also Familien zu ent- und<br />
Kinderlose zu belasten, und zwar<br />
strenggenommen so lange, bis eine<br />
bevölkerungsstabilisierende Geburtenrate<br />
erreicht ist. Dies sollte man aber<br />
dann nicht mehr Familienpolitik, sondern<br />
Bevölkerungspolitik nennen.<br />
Allerdings liefert die empirische Forschung<br />
bisher keinen Nachweis für die<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 23
Arbeits- und Sozialrecht<br />
bevölkerungspolitische Wirksamkeit<br />
der Familienpolitik. Vielmehr sind die<br />
Geburtenraten gerade in jenen Ländern<br />
am meisten geschrumpft, in<br />
denen der Sozialstaat am stärksten<br />
ausgebaut worden ist.<br />
Als kurzes Fazit lässt sich somit<br />
festhalten, dass der „Wiesbadener Entwurf“<br />
hilfreich dabei ist, eine Debatte<br />
um eine Neukonzeption der Familienpolitik<br />
zu befördern, die wegen des<br />
unsystematischen Förderdschungels<br />
dringend geführt werden muss. Allerdings<br />
gehen zahlreiche Reformvorschläge<br />
in die falsche Richtung und<br />
wohl auch über das ordnungspolitisch<br />
richtige Ausmaß einer Familienförderung<br />
weit hinaus. Alles in allem sollte<br />
deshalb auch in Fragen der Familienpolitik<br />
der Grundsatz gelten, die „Kirche<br />
im Dorf“ zu lassen.<br />
Quelle: BDA-AK Kirche und Wirtschaft 3/02<br />
Gesetz zur Bekämpfung<br />
illegaler Beschäftigung<br />
Die rheinland-pfälzische Arbeitsministerin<br />
Malu Dreyer hat die Zustimmung<br />
des Bundesrats zu dem Gesetz<br />
zur Erleichterung der Bekämpfung von<br />
illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit<br />
begrüßt. „Ich bin froh, dass sich<br />
Bundestags- und Bundesratsmehrheit<br />
auf einen gemeinsamen Weg für eine<br />
erleichterte Bekämpfung von illegaler<br />
Beschäftigung und Schwarzarbeit geeinigt<br />
haben. Es wäre fatal gewesen,<br />
wenn dieser Gesetzentwurf das<br />
Schicksal des Tariftreuegesetzes hätte<br />
teilen müssen“, erklärte die Ministerin.<br />
Illegale Beschäftigung und<br />
Schwarzarbeit verhinderten die Schaffung<br />
legaler Arbeitsplätze und gefährdeten<br />
bestehende Arbeitsplätze, so<br />
Malu Dreyer. Seriöse Unternehmen<br />
könnten im Wettbewerb gegen die zu<br />
Dumpingpreisen arbeitende illegale<br />
Konkurrenz nicht bestehen. Illegale Beschäftigung<br />
und Schwarzarbeit erzeugten<br />
volkswirtschaftliche Schäden<br />
in Milliardenhöhe. Sie unterschlügen<br />
dem Staat und den Sozialkassen Steuern<br />
und Sozialversicherungsbeiträge<br />
und steigerten dadurch die Lohnnebenkosten.<br />
Jeweils 10.000 Arbeitsplätze,<br />
die durch illegale Beschäftigung<br />
und Schwarzarbeit nicht zustande<br />
kommen, führten jährlich zu einem Beitragsausfall<br />
für die Sozialversicherung<br />
in Höhe von rund 110 Millionen Euro.<br />
Mit dem neuen Gesetz würden die<br />
Zusammenarbeit aller an der Bekämpfung<br />
von illegaler Beschäftigung und<br />
Schwarzarbeit beteiligten Behörden<br />
verbessert und die Selbstregulierungskräfte<br />
der Wirtschaft durch die Einführung<br />
einer Generalunternehmerhaftung<br />
für Sozialversicherungsbeiträge<br />
im Baubereich gestärkt. Die erforderliche<br />
Selbstreinigung der Baubranche<br />
werde auch dadurch unterstützt, dass<br />
derjenige, der gegen die Vorschriften<br />
über illegale Beschäftigung und<br />
Schwarzarbeit verstoße, mit einem<br />
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge für die Dauer von bis zu<br />
drei Jahren rechnen müsse.<br />
Bei illegaler Beschäftigung von<br />
Ausländern werde zudem der Bußgeldrahmen<br />
auf 500.000 Euro erhöht.<br />
Illegale Ausländerbeschäftigung sei bereits<br />
dann eine Straftat, wenn mehr als<br />
fünf Ausländer illegal beschäftigt würden.<br />
Auf eine bestimmte Dauer komme<br />
es dabei nicht mehr an. Die vorgesehene<br />
deutliche Erhöhung des Bußgeldrahmens<br />
und die deutliche Erweiterung<br />
der Straftatbestände trügen auch dazu<br />
bei, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung<br />
den leider noch verbreite-<br />
24 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
ten Charakter eines „Kavaliersdeliktes“<br />
zu nehmen, stellte Malu Dreyer abschließend<br />
fest.<br />
Keine Kündigungsfrist der<br />
gesetzlichen Krankenkasse<br />
auf Grund einer<br />
Beitragserhöhung<br />
Durch das „Gesetz zur Neuregelung<br />
der Krankenkassenwahlrechte“<br />
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S.<br />
1946 ff.) wurden die Wahlmöglichkeiten<br />
der gesetzlich Krankenversicherten<br />
grundsätzlich neu geregelt (vgl. MI 9/01<br />
– SP 60/01).<br />
Mit Schreiben vom 11. Februar<br />
<strong>2002</strong> hat die BDA das Bundesgesundheitsministerium,<br />
das Bundesversicherungsamt<br />
und die Spitzenorganisationen<br />
der Krankenkassen darauf<br />
hingewiesen, dass die Neuregelung<br />
eine für die Abwicklung des Wahlrechts<br />
in der Praxis äußerst relevante Lücke<br />
aufweist und um Klärung der Rechtslage<br />
gebeten. Nach ihrer Auffassung<br />
enthält die gesetzliche Neuregelung<br />
keine Kündigungsfrist mehr für den<br />
Fall, dass ein gesetzlich Krankenversicherter<br />
seine Krankenkasse in Folge<br />
einer Beitragssatzerhöhung kündigt,<br />
§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V. Die Spitzenorganisationen<br />
der Krankenkassen<br />
vertreten in ihrer gemeinsamen Verlautbarung<br />
zum Krankenkassenwahlrecht<br />
vom 22. November 2001 demgegenüber<br />
die Auffassung, dass – wie es<br />
nach der alten Rechtslage im Gesetz<br />
geregelt war – in diesen Fällen eine<br />
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten<br />
ist.<br />
Nachdem der Präsident des Bundesversicherungsamtes<br />
mit Schreiben<br />
vom 25. Februar <strong>2002</strong> mitgeteilt hat,<br />
dass nach seiner Auffassung für eine<br />
von den Krankenkassen vorgesehene<br />
Weitergeltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />
„weder Veranlassung noch<br />
eine Rechtsgrundlage“ gegeben ist,<br />
hat sich auch der Bundesverband der<br />
Betriebskrankenkassen dieser Meinung<br />
angeschlossen. Mit Schreiben<br />
vom 31. Mai <strong>2002</strong> hat das Bundesministerium<br />
für Gesundheit der BDA mitgeteilt,<br />
dass die Aufsichtsbehörden der<br />
Sozialversicherungsträger einen Beschluss<br />
gefasst haben, nach dem es<br />
erforderlich ist, eine Kündigungsfrist für<br />
die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />
in das Gesetz aufzunehmen.<br />
Eine solche Regelung soll im Rahmen<br />
der „Gesundheitsreform 2003“ geprüft<br />
werden.<br />
Bis dahin wird die von den Krankenkassen<br />
in der genannten Verlautbarung<br />
für die Ausübung des Kündigungsrechts<br />
nach Beitragssatzanhebung<br />
vorgesehene Ein-Monats-<br />
Frist – dem Anliegen der BDA entsprechend<br />
– nach Auskunft des Ministeriums<br />
nicht angewandt.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. VI/76 vom 11.06.02<br />
Abmahnung wegen<br />
nicht genehmigter<br />
Nebentätigkeit<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR<br />
464/00 –<br />
Die arbeitsvertragliche Klausel, eine<br />
Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung<br />
des Arbeitgebers, stellt die<br />
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit<br />
unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer<br />
hat Anspruch auf Zustimmung<br />
des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme<br />
der Nebentätigkeit betriebliche Interessen<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 25
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Das vorliegende Urteil befasst sich<br />
mit der Entfernung einer Abmahnung<br />
wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit<br />
aus der Personalakte.<br />
Der Kläger ist bei der Beklagten als<br />
gewerblicher Arbeitnehmer mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden<br />
beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag<br />
bedarf eine Nebenbeschäftigung<br />
der Zustimmung der Beklagten. Der<br />
Kläger arbeitet seit Jahren ohne Zustimmung<br />
der Beklagten bei einem<br />
Gebäudereinigungsunternehmen. Auf<br />
Aufforderung der Beklagten teilte der<br />
Kläger mit, dass er bei dem Gebäudereinigungsunternehmen<br />
an 19 oder 20<br />
Tagen im Monat zwei Stunden oder an<br />
12 Tagen im Monat drei Stunden arbeitet.<br />
Die Beklagte nahm diese Erklärung<br />
zum Anlass, den Kläger abzumahnen.<br />
Der Kläger habe seine Nebenbeschäftigung<br />
ohne Zustimmung der Beklagten<br />
aufgenommen und damit seine<br />
Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag<br />
verletzt. Der Kläger verlangt die Entfernung<br />
der Abmahnung aus seinen<br />
Personalunterlagen.<br />
Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />
gegen die Beklagte keinen Anspruch<br />
auf Entfernung der Abmahnung<br />
aus seinen Personalunterlagen. Eine<br />
Abmahnung sei nur dann aus den Personalunterlagen<br />
des Arbeitnehmers zu<br />
entfernen, wenn dem Arbeitnehmer<br />
zu Unrecht eine Vertragsverletzung<br />
vorgeworfen würde. Die Abmahnung<br />
enthalte jedoch keine unrichtigen Tatsachen.<br />
Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag<br />
vereinbart, dass eine Nebentätigkeit<br />
nicht ohne Zustimmung<br />
der Beklagten aufgenommen werden<br />
dürfe. Diese Vertragsklausel sei auch<br />
wirksam. Sie beschränke den Kläger<br />
nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit.<br />
Die Klausel enthalte einen Erlaubnisvorbehalt,<br />
wonach der Kläger<br />
lediglich verpflichtet sei, eine beabsichtigte<br />
berufliche Nebentätigkeit der Beklagten<br />
anzuzeigen. Der Beklagten<br />
werde so die Prüfung ermöglicht, ob<br />
ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt<br />
seien. Ein solcher Vorbehalt<br />
sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte<br />
sei als Arbeitgeberin für die Einhaltung<br />
des Arbeitszeitschutzes verantwortlich<br />
und dürfe den Kläger nur beschäftigen,<br />
solange die Vorschriften des ArbZG<br />
eingehalten würden. Da der Kläger<br />
Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong><br />
Bundes- Rheinlandgebiet<br />
Pfalz<br />
Gesamtmitglieder<br />
19.023.194 826.253<br />
Beitragssatz<br />
allg. 14,24 14,60<br />
Insgesamt 4,03 3,87<br />
Frauen 3,97 3,82<br />
Männer 4,07 3,90<br />
Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />
statt der höchstzulässigen acht Stunden<br />
täglich im Durchschnitt 8,65 Stunden<br />
arbeite, sei die Abmahnung auch<br />
nicht unverhältnismäßig.<br />
Mit dieser Entscheidung bestätigt<br />
das BAG seine bisherige Rechtsprechung<br />
zur Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit.<br />
Quelle: BDA-RS II/130 vom 29. 07. 02<br />
Umdeutung einer unwirksamen<br />
außerordentlichen<br />
Kündigungserklärung<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR<br />
310/00 –<br />
1. Eine unwirksame außerordentliche<br />
Kündigung kann nach § 140 BGB<br />
in eine ordentliche Kündigung umgedeutet<br />
werden, wenn dies dem mutmaßlichen<br />
Willen des Kündigenden<br />
entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger<br />
im Zeitpunkt des<br />
Kündigungszugangs erkennbar ist.<br />
2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis<br />
das KSchG – noch – keine Anwendung,<br />
ist regelmäßig davon auszugehen,<br />
dass bei Unwirksamkeit der<br />
außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber<br />
eine Beendigung zum nächst<br />
zulässigen Termin gewollt hat.<br />
3. Die Gerichte für Arbeitssachen<br />
müssen von sich aus prüfen, ob auf<br />
Grund der feststehenden Tatsachen<br />
eine Umdeutung der außerordentli-<br />
Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils<br />
des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten<br />
Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit<br />
überprüft das Bundesamt für<br />
Güterverkehr (BAG) u. a. die Einhaltung<br />
der Lenk- und Ruhezeiten für<br />
Lkw-Fahrer. Neben den vom EG-<br />
Kontrollgerät aufgezeichneten<br />
Lenk- und Ruhezeiten müssen die<br />
Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten,<br />
die sie außerhalb des Lkws verrichten,<br />
handschriftlich in das Schaublatt<br />
eintragen.<br />
Zu der Auslegung des Begriffs<br />
„sonstige Arbeitszeiten“ hat der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH) im<br />
letzten Jahr in einem Urteil (Rechtssache<br />
C – 297/99) entschieden:<br />
1. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />
die Zeit, die Fahrer für die Anreise<br />
benötigen, um ein mit<br />
einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes<br />
Fahrzeug zu Übernehmen,<br />
das sich nicht am Wohnort<br />
des Fahrers oder der Hauptniederlassung<br />
des Arbeitgebers<br />
befindet. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob der Fahrer Weisungen<br />
erhalten hat, wie (d. h. mit<br />
welchem Verkehrsmittel und<br />
über welche Strecke) dieser<br />
Weg zurückzulegen ist.<br />
2. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />
auch die Zeit, die Fahrer vor<br />
Übernahme eines mit einem<br />
EG-Kontrollgerät ausgestatteten<br />
Fahrzeugs damit verbringen,<br />
Fahrzeuge zu lenken, die<br />
nicht mit einem EG-Kontrollgerät<br />
ausgerüstet sein müssen.<br />
Die Kontrollbehörden von Bund<br />
und Ländern sind aufgrund der<br />
nunmehr eindeutigen Rechtslage<br />
gehalten, die Grundsätze des<br />
EuGH auf die angesprochenen<br />
Fälle anzuwenden. Dies bedeutet,<br />
dass das Bundesamt – nach einer<br />
angemessenen Übergangszeit –<br />
zukünftig im Rahmen seiner<br />
Straßenkontrollen auch prüfen<br />
wird, ob Fahrer von Lkw die vor<br />
Übernahme eines mit einem EG-<br />
Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs<br />
geleisteten Anreise- oder<br />
Lenkzeiten in das Schaublatt als<br />
„sonstige Arbeitszeiten“ eingetragen<br />
haben.<br />
26 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
chen Kündigungserklärung in Betracht<br />
kommt.<br />
In der vorliegenden Entscheidung<br />
befasst sich das Bundesarbeitsgericht<br />
mit der Umdeutung einer außerordentlichen<br />
in eine ordentliche Kündigung,<br />
wobei sich die Voraussetzungen zur<br />
Umdeutung allein aus dem Vortrag des<br />
Klägers ergaben, da der Beklagte säumig<br />
war.<br />
Der Kläger war seit dem 12. Oktober<br />
1998 beim Beklagten beschäftigt.<br />
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998<br />
kündigte der Beklagte dieses Arbeitsverhältnis<br />
fristlos, da er sämtliche Aufträge<br />
verloren habe. Der Kläger erhob<br />
Klage gegen die Kündigung und begehrte<br />
die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis<br />
fortbestehe.<br />
Nachdem der Beklagte im Gütetermin<br />
säumig war, stellte das Arbeitsgericht<br />
durch Teilversäumnisurteil fest,<br />
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />
durch die Kündigung vom 29. Oktober<br />
1998 mit Ablauf des 21. November<br />
1998 geendet hat und wies die Klage<br />
im übrigen mit Schlussurteil ab. In der<br />
Berufungsverhandlung war der Beklagte<br />
erneut säumig. Die Berufung<br />
des Klägers wurde durch unechtes<br />
Versäumnisurteil abgewiesen. Auch in<br />
der Revisionsverhandlung erschien der<br />
ordnungsgemäß geladene Beklagte<br />
nicht. Die Revision wurde durch streitiges<br />
Endurteil zurückgewiesen, da ein<br />
Versäumnisurteil gegen den abwesenden<br />
Revisionsbeklagten nicht ergehen<br />
könne, wenn die Revision unbegründet<br />
sei. Die Revision sei unbegründet gewesen,<br />
weil die unwirksame außerordentliche<br />
Kündigung in eine ordentliche<br />
Kündigung umzudeuten war.<br />
Die Voraussetzungen des § 140<br />
BGB für eine Umdeutung haben vorgelegen.<br />
Die Umdeutung in eine ordentliche<br />
Kündigung habe dem mutmaßlichen<br />
Willen des Kündigenden<br />
entsprochen und dieser Wille sei auch<br />
dem Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt<br />
des Zugangs der Kündigung erkennbar<br />
geworden.<br />
Für eine Umdeutung sei weder ein<br />
besonderer Antrag des Kündigenden<br />
erforderlich, noch müsse sich der Kündigende<br />
ausdrücklich auf die Umdeutung<br />
berufen. Die Umdeutung sei weder<br />
als Einwendung noch als Einrede<br />
ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen<br />
vor, trete die Umdeutung kraft Gesetzes<br />
ein. Der Beibringungsgrundsatz<br />
im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess<br />
bewirke, dass es Aufgabe der Parteien<br />
sei, die Tatsachen beizubringen, nicht<br />
aber auch rechtliche Aspekte vorzutragen.<br />
Vielmehr sei die rechtliche Würdigung<br />
aufgrund der feststehenden Tatsachen<br />
Sache des Gerichts. Diese<br />
Wertung entspreche auch der Rechtsprechung<br />
des 5. und 6. Senats des<br />
Bundesarbeitsgerichts.<br />
Weiter könne in jedem Fall und im<br />
Zweifel davon ausgegangen werden,<br />
dass es dem mit der Kündigung beabsichtigten<br />
wirtschaftlichen Erfolg entspreche,<br />
das Arbeitsverhältnis zum<br />
nächst zulässigen Termin zu beenden.<br />
Hier seien jedenfalls keine besonderen<br />
Umstände erkennbar, die auf einen gegenteiligen<br />
Willen des Kündigenden<br />
schließen lassen.<br />
Das Urteil macht deutlich, dass es<br />
für die Entscheidung nur darauf ankommt,<br />
dass die relevanten Tatsachen<br />
für die Umdeutung überhaupt vorgetragen<br />
wurden, dass aber nicht ausschlaggebend<br />
ist, ob der beklagte Arbeitgeber<br />
die Umstände vorträgt bzw.<br />
sich auf sie beruft oder einen entsprechenden<br />
Antrag stellt. Das Gericht<br />
würdigt die für den Arbeitgeber günstigen<br />
Umstände einer Umdeutung auch<br />
dann, wenn er als Beklagter säumig ist.<br />
Wird aufgrund der Umdeutung die<br />
Klage unschlüssig, so hat nach allgemeiner<br />
Meinung im Zivilprozessrecht<br />
ein sogenanntes unechtes Versäumnisurteil<br />
zu ergehen. Die Entscheidung<br />
knüpft an das Urteil des BAG vom 13.<br />
August 1987 - 2 AZR 599/86 - (NZA<br />
1988, 129 f.) an, stellt aber hier erstmals<br />
klar, dass allein entscheidend die<br />
Voraussetzungen des § 140 BGB sind<br />
und nicht, wer sich auf diese beruft.<br />
Das Urteil ist zu begrüßen. Das<br />
Bundesarbeitsgericht hat klargestellt,<br />
dass die Wirkung der Umdeutung kraft<br />
Gesetzes eintritt und vom Arbeitsgericht<br />
von Amts wegen zu beachten ist<br />
(entgegen BAG vom 18. September<br />
1975, DB 1976, 634 f.). Die Anforderungen<br />
an das prozessuale Vorbringen<br />
des Arbeitgebers werden dadurch geringer.<br />
Quelle: BDA-RS II/124 v. 24.07.02<br />
Änderungskündigung<br />
zur Entgeltreduzierung<br />
nach Austritt aus dem<br />
Arbeitgeberverband<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 27. September 2001 – 2<br />
AZR 236/00 –<br />
Nimmt der Arbeitnehmer das mit einer<br />
Änderungskündigung verbundene<br />
Angebot des bisher tarifgebundenen<br />
Arbeitgebers zur Reduzierung der bisher<br />
tariflich gewährleisteten Sonderzahlung<br />
gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter<br />
Vorbehalt an, kommt eine die (sich<br />
an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3<br />
TVG anschließende) Nachwirkung<br />
nach § 4 Abs. 5 TVG beendende einzelvertragliche<br />
Abmachung unter der<br />
Bedingung zustande, dass sich die Änderung<br />
der Arbeitsbedingungen als sozial<br />
gerechtfertigt erweist.<br />
Die vorliegende Entscheidung des<br />
BAG befasst sich mit der Änderungskündigung<br />
zur Entgeltreduzierung<br />
nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband.<br />
Der Arbeitgeber war aus dem<br />
Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu<br />
dem für diesen Verband gültigen Tarifvertrag<br />
war nach dem Austritt eine Zusatzvereinbarung<br />
getroffen worden.<br />
Seit Übernahme der Geschäftsanteile<br />
durch die Gesellschafter der Beklagten<br />
von der damaligen Treuhandanstalt<br />
hatte eine erhebliche Personalreduzierung<br />
und Produktionsumstellung stattgefunden.<br />
Als Ende 1998 die Banken<br />
als Voraussetzung für eine Tilgungsaussetzung<br />
die Senkung der monatlichen<br />
Personalkosten forderten, entschloss<br />
sich die Beklagte, diese<br />
Einsparungen durch die Kürzung des<br />
Urlaubsgeldes und der Sonderzahlungen<br />
vorzunehmen. Nachdem eine entsprechende<br />
Nachtragsvereinbarung<br />
nicht zustande kam, entschloss sie<br />
sich zu einer Änderungskündigung. Sie<br />
informierte den Betriebsrat, welcher<br />
jedoch widersprach. Im Anschluss<br />
wurde den Arbeitnehmern gekündigt<br />
und gleichzeitig die Fortsetzung ihres<br />
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen<br />
angeboten. Der Anspruch<br />
auf Urlaubsgeld bzw. Jahressonderzahlung<br />
sollte an ein positives<br />
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
geknüpft werden. Das Arbeitsgericht<br />
hat der Klage stattgegeben.<br />
Das LAG hat die Klage abgewiesen.<br />
Das BAG hat das Urteil aufgehoben<br />
und den Rechtsstreit an das LAG<br />
zurückverwiesen.<br />
Die tarifvertragliche Regelung stehe<br />
der Kündigung nicht entgegen. Die<br />
Zusatzvereinbarung habe zur Beendigung<br />
der verlängerten Tarifbindung geführt.<br />
Diese trete bei jeder Änderung<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 27
Arbeits- und Sozialrecht<br />
des Tarifvertrages ein und erfasse auch<br />
die unveränderten Tarifregelungen. Die<br />
tarifliche Regelung habe auch nicht<br />
mehr Kraft gesetzlicher Nachwirkung<br />
nach § 4 Abs. 5 TVG gegolten. Durch<br />
die Annahme des Änderungsangebotes<br />
unter Vorbehalt der gerichtlichen<br />
Nachprüfung sei eine einzelvertragliche<br />
Abmachung zwischen den Parteien zustande<br />
gekommen, die die Tarifnorm<br />
ersetzt habe.<br />
Das BAG sieht jedoch die Revision<br />
im Hinblick auf die Rüge der fehlenden<br />
sozialen Rechtfertigung der Anderungskündigung<br />
als begründet an.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des<br />
Senats sei bei einer betriebsbedingten<br />
Änderungskündigung zunächst das<br />
Änderungsangebot des Arbeitgebers<br />
daran zu messen, ob es durch dringliche<br />
betriebliche Erfordernisse gem.<br />
§ 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Die Unrentabilität<br />
des Betriebes könne einer<br />
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers<br />
zu unveränderten Bedingungen<br />
des Arbeitsvertrages entgegenstehen<br />
und ein dringendes betriebliches Erfordernis<br />
zur Änderung der Arbeitsbedingung<br />
sein, wenn durch die Senkung<br />
der Personalkosten die Stilllegung des<br />
Betriebes oder die Reduzierung der<br />
Belegschaft verhindert werde und die<br />
Kosten durch andere Maßnahmen<br />
nicht zu senken seien.<br />
Die betrieblichen Erfordernisse<br />
müssten aber stets dringend sein. Die<br />
Dringlichkeit eines schwerwiegenden<br />
Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge,<br />
wie es die Änderungskündigung zur<br />
Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung<br />
darstelle, sei deshalb nur<br />
begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung<br />
der bisherigen Personalkostenstruktur<br />
weitere, betrieblich<br />
nicht mehr auffangbare Verluste entstünden,<br />
die absehbar zu einer Reduzierung<br />
der Belegschaft oder sogar zu<br />
einer Schließung des Betriebes führen<br />
würden. Regelmäßig setze eine solche<br />
Situation einen umfassenden Sanierungsplan<br />
voraus, der alle gegenüber<br />
der beabsichtigten Änderungskündigung<br />
milderen Mittel ausschöpfe. Vom<br />
Arbeitgeber sei in diesem Zusammenhang<br />
zu verlangen, dass er die Finanzlage<br />
des Betriebes, den Anteil der Personalkosten,<br />
die Auswirkungen der<br />
erstrebten Kostensenkung für den Betrieb<br />
und für die Arbeitnehmer darstelle<br />
und ferner darlege, warum andere<br />
Maßnahmen nicht in Betracht kämen.<br />
Mit dieser Entscheidung führt das<br />
BAG seine verfehlte Rechtsprechung<br />
zur Änderungskündigung zum Zwecke<br />
der Entgeltabsenkung fort. Wie bisher<br />
bleibt es dabei, dass die Änderungskündigung<br />
mit dem Ziel, eine Entgeltabsenkung<br />
zu erreichen, dem Grunde<br />
nach als zulässiges Gestaltungsmittel<br />
anerkannt wird. Die hohen Anforderungen<br />
an die Rechtmäßigkeit einer solchen<br />
Änderung der Arbeitsbeziehungen<br />
führen im Ergebnis jedoch dazu,<br />
dass die Stilllegung des Betriebes und<br />
die damit erforderliche, aber eben auch<br />
mögliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse<br />
mit einer anschließenden<br />
Neugründung die „einfachere“ Möglichkeit<br />
ist, zu einer dringend notwendigen<br />
Kostenreduzierung zu gelangen.<br />
Die Rechtsprechung des BAG konterkariert<br />
so faktisch auch den eigenen<br />
Ansatz, nach dem vor Ausspruch einer<br />
Beendigungskündigung als milderes<br />
Mittel auch immer die Möglichkeit zu<br />
prüfen ist, die Arbeitsbedingungen<br />
durch eine Änderungskündigung anzupassen.<br />
Begrüßenswert ist, dass das BAG –<br />
zumindest theoretisch – anerkennt,<br />
dass auch die im Wege einer Änderungskündigung<br />
vereinbarte Änderung<br />
von Vertragsbedingungen die Nachwirkung<br />
tariflicher Bestimmungen gem.<br />
§ 4 Abs. 5 TVG ausschließen kann.<br />
Hierdurch wird Klarheit geschaffen,<br />
dass die veränderten Vertragsbedingungen<br />
entweder zu dem zwischen<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlichen<br />
vereinbarten Zeitpunkt<br />
oder aber mit Ablauf der Kündigungsfrist<br />
eintreten.<br />
Quelle: BDA-RS II/127 v. 25.07.02<br />
Tariflohnerhöhung –<br />
Gleichbehandlung von<br />
AT-Angestellten<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 13. Februar <strong>2002</strong> – 5 AZR<br />
713/00 –<br />
Im Bereich der Vergütungszahlung<br />
kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
nicht zur Anwendung, wenn es<br />
sich um individuell vereinbarte Löhne<br />
und Gehälter handelt und der Arbeitgeber<br />
nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt<br />
(Fortführung von Senat 19. August<br />
1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB<br />
§ 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA<br />
BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).<br />
Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer<br />
im Verhältnis zur Gesamtzahl<br />
der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering<br />
(hier weniger als 5 Prozent der<br />
insgesamt betroffenen Arbeitnehmer),<br />
kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer<br />
aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
keinen Anspruch auf Vergütung<br />
herleiten.<br />
Das vorliegende Urteil befasst sich<br />
mit der effektiven Weitergabe einer<br />
Tariflohnerhöhung auf das AT-Gehalt<br />
des Klägers.<br />
Der Kläger war bei seinem früheren<br />
Arbeitgeber als Verfahrenstechniker<br />
tätig und erhielt ein außertarifliches<br />
Gehalt. Der Arbeitsbereich des Klägers<br />
wurde auf die Beklagte übertragen. Bei<br />
dieser Übertragung handelte es sich<br />
um einen Betriebsübergang im Sinne<br />
von § 613 a BGB. Aufgrund eines Gehaltstarifvertrages<br />
erhöhte die Beklagte<br />
die Gehälter von vier zwischenzeitlich<br />
neu eingestellten AT-Angestellten im<br />
Umfang von 3,2 Prozent. Bei den auf<br />
die Beklagte übergegangenen über<br />
100 AT-Angestellten, darunter der Kläger,<br />
erfolgte keine Gehaltsanhebung.<br />
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf<br />
Erstattung des Differenzbetrages nach<br />
der Tariflohnerhöhung stattgegeben.<br />
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage<br />
abgewiesen.<br />
Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />
keinen Anspruch auf Erhöhung<br />
seines AT-Gehalts. Ein Anspruch des<br />
Klägers auf die begehrte Gehaltserhöhung<br />
folge nicht aus dem Gehaltstarifvertrag,<br />
mit dem die Tariflöhne um<br />
3,2 Prozent erhöht wurden. Die Tariflohnsteigerung<br />
beziehe sich ausschließlich<br />
auf die tariflichen Löhne und<br />
Gehälter. Ein solches tarifliches Gehalt<br />
beziehe der Kläger als AT-Angestellter<br />
nicht.<br />
Auch aus dem arbeitsrechtlichen<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe<br />
sich kein Anspruch auf Erhöhung des<br />
AT-Gehalts. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
gebiete, dass der Arbeitgeber,<br />
seine Arbeitnehmer oder Gruppen<br />
seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer<br />
Lage befinden, bei Anwendung<br />
einer selbst gegebenen Regel<br />
gleich behandelt. Er verbiete nicht nur<br />
die willkürliche Schlechterstellung<br />
einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer<br />
Gruppe, sondern auch eine sachfremde<br />
Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung<br />
liege vor, wenn die Besserstellung<br />
nach einem oder mehreren<br />
Kriterien vorgenommen werde, die bei<br />
28 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
allen Begünstigten vorliege. Der<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz komme<br />
nicht zur Anwendung, wenn es sich um<br />
individuell vereinbarte Löhne und<br />
Gehälter handle und der Arbeitgeber<br />
nur einzelne Arbeitnehmer besser<br />
stelle. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
verbiete nur die willkürliche<br />
Schlechterstellung einzelner<br />
Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen<br />
gegenüber anderen in vergleichbarer<br />
Lage befindlichen Arbeitnehmern,<br />
er verhindere jedoch nicht die Begünstigung<br />
einzelner Arbeitnehmer.<br />
Die Begünstigung von weniger als<br />
5 Prozent der außertariflich angestellten<br />
Arbeitnehmer stelle keine entsprechende<br />
Gruppenbildung dar. Würde<br />
dies zugunsten des Klägers unterstellt,<br />
wäre die von der Beklagten vorgenommene<br />
Differenzierung jedenfalls sachlich<br />
gerechtfertigt. Die im Wege des<br />
Betriebsübergangs auf die Beklagte<br />
übergegangenen AT-Angestellten verfügten<br />
über eine deutlich bessere Anwartschaft<br />
auf betriebliche Altersversorgung<br />
und erhielten weitere höhere<br />
betriebliche Sozialleistungen als die<br />
neu eingestellten AT-Angestellten.<br />
Durch die Erhöhung der laufenden<br />
Gehälter der neu eingestellten AT-Angestellten<br />
sollten diese Unterschiede<br />
schrittweise angeglichen werden.<br />
Das Urteil des BAG ist zu begrüßen.<br />
Das BAG erkennt mit dieser Entscheidung<br />
an, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
einen Arbeitgeber,<br />
der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes<br />
Merkmal eine<br />
außerordentlich kleine Gruppe (hier 4<br />
Prozent zu 96 Prozent) besserstellt,<br />
nicht dazu verpflichtet ist, diesen Vorteil<br />
allen Beschäftigten einzuräumen. Eine<br />
Pflicht zur Gleichbehandlung bei diesem<br />
Größenverhältnis würde die<br />
Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung<br />
des Dotierungsrahmens freiwilliger<br />
Leistungen besonders nachhaltig<br />
verletzen und zu unverhältnismäßig<br />
hohen finanziellen Belastungen des<br />
Arbeitgebers führen.<br />
Quelle: BDA-RS Nr. II/125 v. 24.07.02<br />
Schadensersatzansprüche<br />
bei außerordentlicher<br />
Eigenkündigung<br />
Schadensersatzansprüche bei<br />
außerordentlicher Eigenkündigung<br />
BAG, Urteil vom 8. August <strong>2002</strong> – 8<br />
AZR 574/01 – Vorinstanz: LAG Hamm,<br />
Schlussurteil vom 19. Juli 2001 – 4 Sa<br />
1413/99 –<br />
Der Kläger schloss mit der Beklagten,<br />
einem Unternehmen des Baugewerbes,<br />
mit Wirkung zum 1. Januar<br />
1998 einen Vertrag, wonach er nach<br />
einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998<br />
zum Geschäftsführer bestellt werden<br />
sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt<br />
des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen.<br />
Die Frist für eine ordentliche<br />
Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende.<br />
Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder<br />
die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer<br />
noch wurde das Gehalt<br />
erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten,<br />
deren Geschäftsführer und dessen<br />
Ehefrau, hatten eine Verlängerung der<br />
Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen,<br />
weil sie seine fachliche und<br />
persönliche Eignung bemängelten. Der<br />
Kläger begehrte in mehreren Schreiben,<br />
deren Annahme der Geschäftsführer<br />
der Beklagten teilweise verweigerte,<br />
vergeblich die Erfüllung des<br />
Vertrages. Nachdem auch eine förmliche<br />
Abmahnung die Beklagte nicht<br />
zum Einlenken bewog, kündigte der<br />
Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich<br />
mit einer einmonatigen Auslauffrist<br />
zum Ende des Jahres 1998. Mit<br />
der Klage hat der Kläger die Ansprüche<br />
auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998<br />
sowie im Wege des Schadensersatzes<br />
die Vergütungsansprüche für das Jahr<br />
1999 geltend gemacht.<br />
Das Arbeitsgericht und das Landessarbeitsgericht<br />
haben der Klage<br />
stattgegeben. Die Revision der Beklagten<br />
blieb ohne Erfolg. Der Senat hat<br />
dem Kläger die Vergütungsansprüche<br />
zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz<br />
nach § 628 Abs. 2 BGB<br />
Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong><br />
Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />
Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />
(West)<br />
Arbeitslose 138.975 + 7,9 % 2.561.305 + 7,4 %<br />
Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />
Prozentpunkte<br />
Prozentpunkte<br />
Jugendarbeits- 4,5 % + 0,1 3,9 % – 0,2<br />
losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />
Kurzarbeiter 7.859 + 185,5 % 165.600 + 98,3 %<br />
Offene Stellen 36.550 + 0,6 % 438.491 – 9,6 %<br />
Sozialversicherungspflichtig<br />
k. A. k. A. k. A. k. A.<br />
Beschäftigte<br />
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 29
Arbeits- und Sozialrecht<br />
verurteilt. Die Beklagte hat die außerordentliche<br />
Kündigung des Klägers<br />
durch ihr vertragswidriges Verhalten<br />
veranlasst. Sie hat die Pflicht, den Kläger<br />
zum Geschäftsführer zu bestellen,<br />
verletzt. Zu einer wirksamen Verlängerung<br />
der Probezeit ist es nicht gekommen.<br />
§ 38 GmbHG, wonach die Bestellung<br />
zum Geschäftsführer jederzeit<br />
widerruflich ist, steht einem Schadensersatzanspruch<br />
nach § 628 Abs. 2<br />
BGB nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht<br />
hat ohne Verfahrensfehler<br />
und zutreffend ausgeführt, dass die<br />
Beklagte Eignungsmängel des Klägers<br />
nicht hinreichend dargelegt habe. Der<br />
Kläger war überdies nicht verpflichtet,<br />
bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche<br />
Kündigung in seiner alten Position,<br />
in der ihm die Beklagte lediglich<br />
Handlungsvollmacht eingeräumt hatte,<br />
tätig zu bleiben.<br />
Quelle: BGL-RS E 343/02 v. 14. 08. 02<br />
Außerordentliche<br />
Kündigung eines Schwerbehinderten<br />
und Kündigungserklärungsfrist<br />
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom<br />
15. November 2001 – 2 AZR 380/00 –<br />
Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle<br />
zu einer außerordentlichen<br />
Kündigung eines Schwerbehinderten<br />
vor Ablauf- der Zwei-Wochen-<br />
Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann<br />
der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist<br />
voll ausschöpfen und<br />
muss nicht unverzüglich kündigen.<br />
Die dem Schutz des Arbeitgebers<br />
dienende Regelung des § 21 Abs. 5<br />
SchwbG 1986 ergänzt als speziellere<br />
Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach<br />
Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist<br />
und führt nicht zu deren<br />
Verkürzung.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. 11/115 vom 03.07.02<br />
Aufhebungsvertrag<br />
während der Probezeit<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 7. März <strong>2002</strong> – 2 AZR-<br />
93/01 –<br />
Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich<br />
eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre<br />
Sozialwidrigkeit zu überprüfende<br />
Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der<br />
Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />
unwirksam.<br />
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige<br />
Probezeit als nicht bestanden<br />
an, so kann er regelmäßig, ohne<br />
rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt<br />
das Arbeitsverhältnis innerhalb<br />
der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der<br />
kurzen Probezeitkündigungsfrist zu<br />
beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance<br />
geben, indem er mit<br />
einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist<br />
kündigt und dem Arbeitnehmer<br />
für den Fall seiner Bewährung<br />
die Wiedereinstellung zusagt. Diese<br />
Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden<br />
Aufhebungsvertrag.<br />
Ein unbedingter Aufhebungsvertrag<br />
mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />
ist nicht stets einem auflösend<br />
bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.<br />
(Orientierungssätze)<br />
Die vorliegende Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit<br />
Digitaler Fahrtschreiber<br />
ab August 2004 Pflicht<br />
Anfang August wurde im<br />
EU-Amtsblatt der technische Anhang<br />
zum neuen Kontrollgerät<br />
veröffentlicht. Mit diesem Datum<br />
begannen drei Fristen zu laufen:<br />
1. 21 Monate nach der Veröffentlichung<br />
müssen die EU-<br />
Staaten in der Lage sein, die<br />
Fahrer-Karten (Chipkarten)<br />
ausgeben zu können.<br />
2. 24 Monate nach der Veröffentlichung<br />
müssen neue<br />
Fahrzeuge mit der Black Box<br />
ausgerüstet werden. Eine generelle<br />
Austauschpflicht besteht<br />
nicht. Eine Umrüstung<br />
muss allerdings bei solchen<br />
Fahrzeugen erfolgen, die<br />
nach dem 1. Januar 1996 zugelassen<br />
wurden und deren<br />
Diagrammfahrtenschreiber irreparable<br />
Defekte aufweist.<br />
3. 12 Monate nach der Veröffentlichung<br />
muss die Bauartgenehmigung<br />
für ein neues<br />
Kontrollgerät und die dazu<br />
gehörenden Kontrollkarten<br />
erteilt sein, ansonsten werden<br />
die unter 1. und 2. genannten<br />
Fristen verlängert.<br />
der Wirksamkeit eines unbedingten<br />
Aufhebungsvertrages mit bedingter<br />
Wiedereinstellungszusage.<br />
Die Parteien hatten vor Ablauf der<br />
Probezeit einen Aufhebungsvertrag<br />
geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis<br />
vier Monate nach Ablauf der<br />
Probezeit enden sollte. Der Aufhebungsvertrag<br />
sollte „zurückgezogen“<br />
werden, wenn der Kläger die geforderte<br />
Arbeitsleistung bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist in vollem Umfang<br />
erfüllt.<br />
Das BAG hat entschieden, dass<br />
damit ein wirksamer unbedingter Aufhebungsvertrag<br />
vorliegt und dass die<br />
Beklagte darüber hinaus dem Kläger<br />
eine bedingte Wiedereinstellungszusage<br />
erteilt hat. Der Auflösungsvertrag<br />
ziele nicht auf eine unbefristete Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses unter<br />
der Auflösungsbedingung der Nichtbewährung<br />
des Klägers.<br />
Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages<br />
sei nach dem<br />
Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig<br />
(§ 305 BGB). Er sei nicht Wegen Umgehung<br />
der zwingenden Vorschriften<br />
des Kündigungsschutzgesetzes deshalb<br />
rechtsunwirksam, weil im Zeitpunkt<br />
der vereinbarten Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses die sechsmonatige<br />
Wartezeit nach § 1 Abs. 1<br />
KSchG bereits abgelaufen war. Der<br />
Aufhebungsvertrag habe lediglich eine<br />
Kündigung ersetzt, die nach § 1 KSchG<br />
nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfen<br />
gewesen wäre. Während der<br />
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gelte<br />
der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.<br />
Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen,<br />
das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist<br />
des § 1 Abs. 1 KSchG mit der kurzen<br />
Probezeitkündigungsfrist zu beenden,<br />
wenn er die sechsmonatige Probezeit<br />
als nicht bestanden ansieht. Er könne<br />
regelmäßig auch, ohne rechtsmissbräuchlich<br />
zu handeln, dem Arbeitnehmer<br />
eine Bewährungschance geben,<br />
indem er mit einer überschaubaren,<br />
längeren Kündigungsfrist kündigt und<br />
dem Arbeitnehmer für den Fall seiner<br />
Bewährung die Wiedereinstellung<br />
zusagt. Diese Grundsätze seien auch<br />
auf einen entsprechenden Aufhebungsvertrag<br />
anwendbar, der nur<br />
eine zulässige Arbeitgeberkündigung<br />
während der Wartezeit des § 1 KSchG<br />
ersetze.<br />
30 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Der unbedingte Aufhebungsvertrag<br />
mit bedingter Wiedereinstellungszusage<br />
sei zudem nicht einem auflösend<br />
bedingten Aufhebungsvertrag gleichzusetzen,<br />
der stets wegen Umgehung<br />
zwingender Kündigungsschutzvorschriften<br />
unwirksam sei. Der unbedingte<br />
Aufhebungsvertrag mit bedingter<br />
Wiedereinstellungszusage ziele<br />
nicht darauf, das Arbeitsverhältnis eines<br />
Arbeitnehmers, der bereits die<br />
Wartezeit erfüllt hatte, bei Eintritt einer<br />
Bedingung zu beenden und den Kündigungsgrund<br />
dann der Nachprüfung<br />
am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu<br />
entziehen. Der Aufhebungsvertrag<br />
habe auch keine unzulässige Befristung<br />
des Arbeitsverhältnisses begründet.<br />
Für das Eingreifen der Befristungskontrolle<br />
sei einzig der Regelungsgehalt<br />
der betroffenen Vereinbarung<br />
entscheidend. Bestehe dieser in der<br />
befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses,<br />
könne ein unwirksamer<br />
befristeter Arbeitsvertrag vorliegen.<br />
Dies sei aber nur dann gegeben,<br />
wenn der von den Parteien gewählte<br />
Beendigungszeitpunkt die jeweilige<br />
Kündigungsfrist um ein Vielfaches<br />
überschreitet. Der Regelungsgehalt<br />
des vorliegenden Aufhebungsvertrages<br />
habe nicht darauf gezielt, das Ende<br />
des Arbeitsverhältnisses um ein Vielfaches<br />
der Kündigungsfrist hinauszuschieben.<br />
Die Entscheidung enthält eine übersichtliche<br />
Abgrenzung zwischen einem<br />
unbedingten Aufhebungsvertrag mit<br />
bedingter Wiedereinstellungszusage<br />
und einem – grundsätzlich unwirksamen<br />
– auflösend bedingten Aufhebungsvertrag.<br />
Zudem wird die Abgrenzung<br />
zu einer unzulässig befristeten<br />
Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses<br />
klargestellt. Die Entscheidung<br />
des BAG trägt der Notwendigkeit<br />
Rechnung, dem Arbeitnehmer auch<br />
nach Ablauf der Probezeit noch eine<br />
Bewährungschance zu geben.<br />
Quelle: BDA-RS II 150 v. 14.08.02<br />
Einstweilige Verfügung<br />
zum Teilzeitanspruch<br />
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
Urteil vom 12. April <strong>2002</strong> –<br />
3 Sa 161/02 –<br />
Der Antrag auf Reduzierung der<br />
vertraglichen Arbeitszeit nach § 8 Abs.<br />
1 Satz 2 TzBfG im Rahmen eines einstweiligen<br />
Verfügungsverfahrens bezieht<br />
sich auf eine sogenannte Leistungsverfügung,<br />
die zu einer teilweisen oder<br />
völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs<br />
führen kann. An Darlegung<br />
und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch<br />
und Verfügungsgrund<br />
sind bei der Leistungsverfügung besonders<br />
strenge Anforderungen zu<br />
stellen.<br />
Der Arbeitgeber ist zur Ablehnung<br />
der Arbeitszeitverkürzung nach § 8<br />
Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur berechtigt,<br />
wenn die wunschgemäße Verringerung<br />
der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen<br />
verbunden ist.<br />
Soweit sich der Arbeitgeber auf<br />
eine unternehmerische Entscheidung<br />
beruft, wonach im fraglichen Bereich<br />
nur Vollzeit möglich ist, hat er ein insoweit<br />
schlüssiges Konzept darzulegen.<br />
Die anliegende Entscheidung des<br />
LAG Rheinland-Pfalz befasst sich mit<br />
dem Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
auf Reduzierung der Arbeitszeit<br />
gem. § 8 TzBfG.<br />
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die<br />
Verfügungsbeklagte verurteilt, dem Antrag<br />
der Verfügungsklägerin auf Reduzierung<br />
ihrer vertraglichen Arbeitszeit<br />
einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen<br />
Entscheidung im Hauptsacheverfahren<br />
zuzustimmen und die<br />
Verteilung der Arbeitszeit von Montag<br />
bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr, festzulegen.<br />
Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz<br />
handelt es sich bei der von<br />
der Klägerin begehrten einstweiligen<br />
Verfügung um eine sogenannte Leistungsverfügung.<br />
Da die Leistungsverfügung<br />
im Gegensatz zu der gesetzlich<br />
geregelten Form der einstweiligen Verfügung<br />
nicht nur eine Sicherung bewirke,<br />
sondern die völlige oder teilweise<br />
Erfüllung eines streitigen<br />
Anspruchs mit sich bringe, könne sie<br />
mit erheblichen mitunter irreperablen<br />
Nachteilen für den Verfügungsgegner<br />
verbunden sein. Deshalb seien an Darlegung<br />
und Glaubhaftmachung von<br />
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund<br />
strenge Anforderungen zu stellen.<br />
Diese seien vorliegend erfüllt.<br />
Unter Hinweis auf die bisherige<br />
Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 2<br />
TzBfG kommt das LAG Rheinland-<br />
Pfalz zu dem Ergebnis, dass die<br />
wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit<br />
mit wesentlichen Nachteilen<br />
verbunden sein müsse, um die Arbeitgeberin<br />
zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung<br />
zu berechtigen. Soweit sich<br />
die Arbeitgeberin auf eine unternehmerische<br />
Entscheidung berufe, wonach in<br />
fraglichen Bereichen nur Vollzeit möglich<br />
sei, habe sie ein insoweit schlüssiges<br />
Konzept darzulegen. Ein solches<br />
sei hier nicht vorgetragen worden.<br />
Soweit sich die behauptete unternehmerische<br />
Entscheidung, wie im vorliegenden<br />
Fall, lediglich auf das Arbeitsverhältnis<br />
der Arbeitnehmerin beziehe,<br />
die den Teilzeitanspruch geltend gemacht<br />
hat, könne eine freie unternehmerische<br />
Entscheidung nicht akzeptiert<br />
werden. Andernfalls werde der<br />
Schutz des Individualarbeitsverhältnisses<br />
in Frage gestellt.<br />
Bei der Beurteilung der Frage, ob<br />
rationale, nachvollziehbare Gründe gegen<br />
die Reduzierung der Arbeitszeit<br />
sprechen, müsse die bisherige Besetzung<br />
der jeweiligen Position berücksichtigt<br />
werden. Das Vorbringen, der<br />
zeitweise Ausfall der Arbeitnehmerin<br />
aufgrund der Einführung der Teilzeitarbeit,<br />
sei nicht durch die Einstellung einer<br />
Ersatzkraft zu überbrücken, müsse<br />
eine insofern überzeugende Begründung<br />
erhalten. Diese sei im vorliegenden<br />
Fall schon deshalb nicht erbracht,<br />
weil die Beklagte auch zuvor während<br />
des Erziehungsurlaubs oder während<br />
einer längeren Krankheit keine Ersatzkraft<br />
benötigt habe.<br />
Ein Verfügungsgrund läge vor,<br />
wenn die einstweilige Verfügung zur<br />
Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich<br />
erscheine. Dies sei im hier zu<br />
entscheidenden Fall gegeben, da die<br />
Klägerin ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung<br />
nicht in der Lage sei, die<br />
Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu<br />
gewährleisten. Von einem wesentlichen<br />
Nachteil könne ausgegangen<br />
werden, da das Beharren der Arbeitgeberin<br />
auf eine Vollzeitbeschäftigung die<br />
Arbeitnehmerin in eine Pflichtenkollision<br />
bringe, aus der ihr schwere Nachteile<br />
für die Kinder oder aber für den<br />
Erhalt des Arbeitsplatzes drohten.<br />
Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz<br />
stellt einmal mehr klar, wie<br />
streng und oft über den Wortlaut hinausgehend<br />
– die Anforderungen der<br />
Rechtsprechung an die Darlegung und<br />
Begründung der betrieblichen Gründe<br />
nach § 8 Abs. 4 TzBfG sind, die der<br />
Arbeitgeber geltend machen kann, um<br />
dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers<br />
zu widersprechen. Dies wird im<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 31
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Falle der einstweiligen Verfügung<br />
besonders deutlich, da hier auf der anderen<br />
Seite an die Darlegung und<br />
Geltendmachung von Verfügungsanspruch<br />
und -grund sehr hohe Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
Quelle: BDA-RS II/148 v. 13.08.02<br />
Abmahnungsschreiben<br />
wegen Geschlechterdiskriminierung<br />
Beiträge der gesetzlichen<br />
Krankenkassen:<br />
Wo man am wenigsten<br />
bezahlt<br />
Der Verbandsgeschäftsstelle<br />
liegt eine Liste aus dem Personalmagazin<br />
8/02 vor über die Krankenkassen<br />
im Bundesgebiet, mit<br />
den niedrigsten Beitragssätzen.<br />
Interessierte Unternehmen erhalten<br />
diese Liste auf Anfrage von<br />
der Verbandsgeschäftsstelle.<br />
In jüngster Zeit wurden bei der BDA<br />
verschiedentlich Fälle bekannt, in<br />
denen Unternehmen „Abmahnungsschreiben“<br />
erhielten, nachdem sie<br />
Stellenanzeigen veröffentlicht hatten,<br />
die nicht geschlechtsneutral formuliert<br />
waren.<br />
In den Abmahnungsschreiben<br />
wurde jeweils auf eine konkrete Stellenanzeige<br />
Bezug genommen, die sich<br />
nur auf männliche Bewerber bezog.<br />
Dies stelle eine Verletzung von Art. 3<br />
Abs. 2 GG dar und verstoße gegen<br />
§ 611 b BGB. Aufgrund dieser Verletzung<br />
des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
sei eine beigefügte Unterlassungs-<br />
und Verpflichtungserklärung zu<br />
unterzeichnen und abzugeben. Darüber<br />
hinaus seien die Kosten der Inanspruchnahme<br />
des Rechtsanwalts, der<br />
das Abmahnungsschreiben verfasst<br />
hat, zu erstatten.<br />
Wir möchten an dieser Stelle darauf<br />
hinweisen, dass unseres Erachtens<br />
diese sogenannte „Abmahnungsschreiben“<br />
jeglicher rechtlicher Grundlage<br />
entbehren und die Kostennote des<br />
Anwalts keinesfalls bezahlt werden<br />
sollte.<br />
Eine Stellenanzeige, die widerrechtlich<br />
ein Geschlecht von der angebotenen<br />
Stelle ausschließt, stellt einen<br />
Verstoß gegen § 611 b BGB dar, da<br />
nach der Rechtsprechung eine fehlerhafte<br />
Ausschreibung eine Tatsache ist,<br />
die eine Benachteiligung wegen des<br />
Geschlechts im Sinne von § 611 a BGB<br />
vermuten lässt. Ein solcher Fehler kann<br />
jedoch allenfalls einen Schadensersatzanspruch<br />
nach § 611 a Abs. 2 BGB<br />
nach sich ziehen. In einem solchen Fall<br />
muss der Arbeitgeber darlegen und<br />
beweisen, dass im tatsächlichen Einstellungsverfahren<br />
bei der Bewerberauswahl<br />
das Geschlecht keine Rolle<br />
gespielt hat. Mißlingt dies, ergibt sich<br />
ein Schadensersatzanspruch aber nur,<br />
wenn sich der betroffene Arbeitnehmer<br />
zuvor auf die Stelle beworben hat und<br />
ein Mitbewerber des anderen Geschlechts<br />
eingestellt wurde. Anspruchberechtigt<br />
ist also lediglich der abgelehnte<br />
Bewerber. Auch für diesen ergibt<br />
sich aber weder das Recht auf eine Abmahnung<br />
des Arbeitgebers noch nach<br />
herrschender Auffassung auf Unterlassung<br />
der fehlerhaften Anzeige.<br />
Einem „Abmahnverein“ steht jedenfalls<br />
kein Recht zur Abmahnung zu.<br />
Dieses, bzw. das Recht, eine Unterlassungsklage<br />
zu erheben, könnte sich<br />
Arbeitsmarktbericht Juni <strong>2002</strong><br />
Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />
Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />
(West)<br />
Arbeitslose 139.082 + 7,0 % 2.560.366 + 7,6 %<br />
Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />
Prozentpunkte<br />
Prozentpunkte<br />
Jugendarbeits- 4,8 % – 0,3 4,2 % – 0,2<br />
losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />
Kurzarbeiter 7.488 + 217,4 % 167.591 + 101,0 %<br />
Offene Stellen 34.205 – 0,4 % 420.972 – 10,2 %<br />
Sozialversicherungspflichtig<br />
1.207.100 + 1,0 % 23.146.620 + 0,6 %<br />
Beschäftigte*<br />
* April <strong>2002</strong><br />
Bemerkungen: Auch im Juni <strong>2002</strong> waren keine konjunkturellen Impulse am Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Die Zahl derjenigen, die sich nach einer Beschäftigung<br />
arbeitslos meldeten, nahm weiter zu, die Nachfrage nach Arbeitskräften blieb weiter schwach und auch die Kurzarbeit lag unverändert deutlich<br />
über dem Vorjahresniveau.<br />
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />
32 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Rentenreform:<br />
„Riester-Rente“ und<br />
Entgeltumwandlung<br />
Das Unternehmen organisiert –<br />
der Arbeitnehmer finanziert<br />
Altersrenten aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung werden<br />
zu-künftig nicht mehr das gegenwärtige<br />
Niveau erreichen.<br />
Der Gesetzgeber hat auf diese<br />
Entwicklung reagiert und zum Ausgleich<br />
für diese Kürzungen neue<br />
attraktive Möglichkeiten zur privaten<br />
und betrieblichen Vorsorge<br />
verabschiedet. Die Medien haben<br />
hierüber in der Vergangenheit wiederholt<br />
berichtet.<br />
Jeder sollte also wissen, dass<br />
er heute handeln muss, wenn er im<br />
Alter versorgt sein will. In der aktuellen<br />
politischen Diskussion sowie<br />
in Presseveröffentlichungen wird<br />
jedoch zunehmend deutlich, dass<br />
lediglich aus § 13 Abs. 2 UWG bei Verstößen<br />
gegen das Wettbewerbsrecht<br />
ergeben. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />
liegt eindeutig nicht vor.<br />
Auch aus dem Unterlassungsklagegesetz<br />
(UKlaG) ergibt sich ein solcher<br />
Anspruch nicht. § 15 UKlaG schließt<br />
vielmehr das Arbeitsrecht ausdrücklich<br />
aus.<br />
Daher kann ein „Abmahnverein“<br />
keine Unterlassungsklage erheben,<br />
noch kann der beauftragte Rechtsanwalt<br />
für seine „Abmahnung“ eine Kostennote<br />
verlangen. Es ist zu empfehlen,<br />
solche Schreiben zu ignorieren.<br />
Quelle: BDA-RS II/136 v. 01.08.02<br />
Krankenstand am 1. Juli <strong>2002</strong><br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung<br />
haben über die Auswirkungen<br />
der BSG-Urteile in ihrer<br />
„Besprechung über Fragen des gemeinsamen<br />
Beitragseinzugs“ am 26.<br />
und 27. Juni <strong>2002</strong> beraten und sind zu<br />
dem Schluss gekommen, dass von einer<br />
gefestigten Rechtsprechung des<br />
BSG ausgegangen werden muss, der<br />
für die Zukunft zu folgen ist.<br />
Dabei – so die Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung – können<br />
die BSG-Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong><br />
in ihrer Anwendung nicht allein auf die<br />
entschiedenen Sachverhalte beschränkt<br />
bleiben. Sie gelten vielmehr<br />
für sämtliche Entgeltbestandteile, die<br />
nicht für die Arbeit in einem einzelnen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unabhängig<br />
von einer konkreten Arbeitsleistung<br />
gewährt werden, wie z. B.<br />
vermögenswirksame Leistungen, Arbeitgeberdarlehen,<br />
PKW-Überlassung,<br />
Dienst- und Werkswohnungen, Arbeitskleidung,<br />
Incentiv-Reisen, pauschalierte<br />
Überstundenvergütungen.<br />
Weil eine konsequente Umsetzung<br />
der BSG-Urteile erhebliche finanzielle<br />
Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber sowie tiefgreifende<br />
Konsequenzen für die betriebliche<br />
Abrechnungspraxis hätte,<br />
sind die Spitzenorganisationen der So-<br />
Bundes- Rheinlandgebiet<br />
Pfalz<br />
Gesamtmitglieder<br />
18.959.708 833.376<br />
Beitragssatz<br />
allg. 14,24 14,60<br />
Insgesamt 4,45 3,85<br />
Frauen 4,24 3,71<br />
Männer 4,59 3,93<br />
Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />
Beitragsrechtliche<br />
Behandlung von sonstigen<br />
pauschal versteuerten<br />
Bezügen / geldwerten<br />
Vorteilen – Urteile des<br />
Bundessozialgerichts<br />
(BSG)<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />
durch Urteile vom 7. Februar <strong>2002</strong> – B<br />
12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R –<br />
entschieden, dass die geldwerten Vorteile<br />
für „freie oder verbilligte Flüge“<br />
sowie für „kostenlose Kantoführung“<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellen<br />
(§ 23 a Abs. 1 SGB IV) und<br />
ungeachtet der Pauschalbesteuerung<br />
(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum<br />
Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung<br />
gehören.<br />
Das ESG begründet seine Auffassung<br />
damit, dass diese geldwerten<br />
Vorteile nicht für die Arbeit in einem<br />
konkreten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gewährt werden bzw. nicht vom<br />
Umfang oder von der Art der Arbeitsleistung<br />
abhängen und deshalb als<br />
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen<br />
sind, so dass hier keine Beitragsfreiheit<br />
in der Sozialversicherung<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV) in Betracht<br />
kommt.<br />
dies offenbar weder Unternehmen<br />
noch Mitarbeiter entsprechend<br />
verinnerlicht haben.<br />
Zunehmend wird darauf hingewiesen,<br />
dass die Freiwilligkeit der<br />
gegenwärtigen gesetzlichen Regelung<br />
voraussichtlich in einer<br />
weiteren Legislaturperiode zur Verpflichtung<br />
wird, wenn nicht<br />
mindestens 70 Prozent der Arbeitnehmer<br />
von den jetzt gebotenen<br />
ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten<br />
Gebrauch machen.<br />
Eine gesetzliche Verpflichtung<br />
wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
auch die Arbeitgeber in die Pflicht<br />
nehmen. Das bedeutet, dass das<br />
jetzige Prinzip „Das Unternehmen<br />
organisiert – der Arbeitnehmer<br />
finanziert“ dann nicht mehr gilt. Insofern<br />
liegt es auch im Interesse<br />
der Arbeitgeber, die Mitarbeiter<br />
entsprechend zu sensibilisieren.<br />
Mit der Rentenreform wurde im<br />
letzten Jahr die neue kapitalgedeckte<br />
Zusatzversorgung nach<br />
dem Altersvermögensgesetz, die<br />
„Riester-Rente“, geschaffen.<br />
Die betriebliche Altersversorgung<br />
wurde erweitert, insbesondere<br />
die Entgeltumwandlung verbessert.<br />
Attraktiv ist die „Riester-<br />
Rente“ durch die staatlich garantierten<br />
Zulagen und Steuervorteile,<br />
die Entgeltumwandlung durch<br />
Einsparungen bei der Lohnsteuer<br />
und bei den Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Das SVL Versorgungswerk des<br />
Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes<br />
hat die Aufgabe, Unternehmer<br />
und Arbeitnehmer entsprechend<br />
zu informieren und auch<br />
geeignete Lösungsmöglichkeiten<br />
aufzuzeigen. Zur Beantwortung<br />
weiterer Fragen ist Ihre <strong>SVG</strong> oder<br />
die SVL-Geschäftsstelle in Hamburg<br />
unter der Telefon-Nummer<br />
040-23 60 67 67 zuständig.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 33
Arbeits- und Sozialrecht<br />
zialversicherung übereingekommen,<br />
die Grundsätze dieser Entscheidungen<br />
nicht vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden.<br />
Gegenüber dem zuständigen Bundesarbeitsministerium<br />
haben sie angeregt,<br />
die sich aus den BSG-Urteilen<br />
ergebende Problematik – unter Beteiligung<br />
der Sozialpartner – zu erörtern<br />
und dabei Lösungsvorschläge zu erarbeiten,<br />
die sowohl der Rechtsprechung<br />
als auch den Belangen der betroffenen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung<br />
tragen.<br />
Das Bundesministerium hat die Anregung<br />
der Spitzenverbände aufgegriffen<br />
und zu einem Gespräch am<br />
16. September <strong>2002</strong> eingeladen.<br />
Die BSG-Urteile – B 12 KR 6/01 R<br />
und B 12 KR 12/01 R – finden Sie zu<br />
Ihrer Kenntnis im Internet unter<br />
www.bundessozialgericht.de (Stichwort<br />
„Entscheidungstexte“) als Download-Version.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. VI-982 vom 07.08.02<br />
Rechtssicherheit für<br />
Ausbildungsbetriebe:<br />
KRAVAG-LOGISTIC bietet<br />
Versicherungsschutz<br />
bei Ausbildungsfahrten<br />
für Berufskraftfahrer<br />
Auszubildende zum Berufskraftfahrer<br />
können bereits mit 17<br />
Jahren die Fahrerlaubnis der Klassen<br />
B und C1 (früher Klasse 3)<br />
sowie mit 18 Jahren die der Klassen<br />
C und CE (früher Klasse 2) erwerben.<br />
Die EWG-Verordnung Nr.<br />
3820/85 sieht unter anderem jedoch<br />
vor, dass vor dem Erreichen<br />
des 21. Lebensjahres Fahrzeuge<br />
über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht<br />
nur mit abgeschlossener<br />
Berufsausbildung geführt werden<br />
dürfen.<br />
Eines der Ziele der Ausbildung<br />
zum Berufskraftfahrer ist aber das<br />
sichere und selbstständige Führen<br />
von Fahrzeugen der Klasse CE.<br />
Dazu müssen die Auszubildenden<br />
natürlich entsprechende Fahrzeuge<br />
regelmäßig selbstständig<br />
fahren. Damit verstoßen sie sowie<br />
die ausbildenden Betriebe gegen<br />
die genannte Verordnung und riskieren,<br />
mit einem Bußgeld belegt<br />
zu werden. Die Einhaltung der Verordnung<br />
wird von den einzelnen<br />
Ländern überprüft, die die Verstöße<br />
aus unterschiedlichen Motiven<br />
größtenteils nicht ahnden.<br />
Von besonderem Interesse ist<br />
in diesem Zusammenhang die Regulierungspraxis<br />
der Kraftfahrtversicherer<br />
im Schadenfall.<br />
Für die KRAVAG-LOGISTIC<br />
gelten für die Gewährung von Versicherungsschutz<br />
in erster Linie<br />
das Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) sowie die Allgemeinen<br />
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung<br />
(AKB). Nach den AKB<br />
kann der Versicherungsschutz zwar<br />
bei mangelnder Befähigung des<br />
Fahrers eingeschränkt werden,<br />
entscheidend ist jedoch, ob eine<br />
„vorgeschriebene Fahrerlaubnis“<br />
vorliegt (und nicht das Alter des<br />
Fahrers). Im Gegensatz zu der<br />
umstrittenen und unterschiedlich<br />
interpretierbaren Verordnung ist<br />
diese Formulierung eindeutig und<br />
bietet Rechtssicherheit.<br />
Für Fahrzeuge, die bei KRA-<br />
VAG-LOGISTIC versichert sind und<br />
zu Ausbildungszwecken gefahren<br />
werden, besteht Versicherungsschutz<br />
in der Kraftfahrthaftpflicht-<br />
Versicherung, wenn der unter<br />
21jährige Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis<br />
besitzt.<br />
Die KRAVAG-LOGISTIC wird in<br />
einem Schadenfall auch keinen<br />
Regress beim Fahrzeughalter nehmen.<br />
<strong>SVG</strong>-FRACHTVERMITTLUNGSSTELLE<br />
Besuchen Sie uns im Internet unter: www.svg-frachten.de<br />
– Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?<br />
– Suchen Sie Laderaum?<br />
Rufen Sie an: Tel. 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07<br />
Fax 02 61/49 43 46<br />
e-mail: F. Koeppen@svg-koblenz.de<br />
Mo. bis Do.<br />
Fr.<br />
Ansprechpartner:<br />
7.30 bis 16.30 Uhr<br />
7.30 bis 15.30 Uhr<br />
Herr Köppen, Herr Schneiders<br />
<strong>SVG</strong>-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong><br />
34 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Änderung der Gewerbeordnung<br />
Mit dem dritten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften<br />
vom 24. August <strong>2002</strong>, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang <strong>2002</strong>, Teil 1 Nr. 62, vom<br />
30. August <strong>2002</strong>, sind auch die §§ 105 bis 110 der Gewerbeordnung geändert worden, die wir Ihnen als<br />
Anlage zu Ihrer Information abdrucken.<br />
Das gesamte Änderungsgesetz erhalten interessierte Mitgliedsunternehmen auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.<br />
„Titel VII<br />
Arbeitnehmer<br />
1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze<br />
§ 105<br />
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,<br />
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei<br />
vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche<br />
Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren<br />
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.<br />
Soweit die Vertragsbedingungen<br />
wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den<br />
Bestimmungen des Nachweisgesetzes.<br />
§ 106<br />
Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen,<br />
soweit diese Arbeitsbedingungen nicht<br />
durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,<br />
eines anwendbaren Tarifvertrages<br />
oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.<br />
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des<br />
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der<br />
Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch<br />
auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht<br />
zu nehmen.<br />
§ 107<br />
Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts<br />
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen<br />
und auszuzahlen.<br />
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge<br />
als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,<br />
wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder<br />
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.<br />
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren<br />
auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung<br />
Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt<br />
überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen<br />
Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten<br />
Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein,<br />
soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung<br />
getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten<br />
Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen<br />
Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe<br />
des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht<br />
übersteigen.<br />
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />
kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden,<br />
in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit<br />
von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein<br />
Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung<br />
dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer<br />
dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.<br />
§ 108<br />
Abrechnung des Arbeitsentgelts<br />
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts<br />
eine Abrechnung in Textform zu erteilen.<br />
Die Abrechnung muss mindestens Angaben<br />
über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung<br />
des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der<br />
Zusammensetzung sind insbesondere Angaben<br />
über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige<br />
Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen<br />
sowie Vorschüsse erforderlich.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt,<br />
wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen<br />
Abrechnung nicht geändert haben.<br />
§ 109<br />
Zeugnis<br />
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines<br />
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches<br />
Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben<br />
zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis)<br />
enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass<br />
sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und<br />
Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)<br />
erstrecken.<br />
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert<br />
sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen<br />
enthalten, die den Zweck haben, eine<br />
andere als aus der äußeren Form oder aus dem<br />
Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer<br />
zu treffen.<br />
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer<br />
Form ist ausgeschlossen.<br />
§ 110<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche<br />
Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit<br />
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch<br />
Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).<br />
Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind<br />
entsprechend anzuwenden.“<br />
Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die<br />
Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B.<br />
entfallen.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 35
Steuern und<br />
Versicherungen<br />
STEUERN UND VERSICHERUNGEN<br />
Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
als wesentliche<br />
Betriebsgrundlage im<br />
Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
Der Bundesfinanzhof hat seine<br />
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen<br />
einer Betriebsaufspaltung in seinem<br />
Urteil vom 23. Mai 2000 (VIII R<br />
11/99, BStBl. II 2000, 621) erheblich<br />
verschärft. In der Zukunft können Betriebsaufspaltungsfälle<br />
konstruiert werden,<br />
weil davon auszugehen ist, dass<br />
„ein Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage<br />
ist, wenn es die räumliche<br />
und funktionale Grundlage für die<br />
Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft<br />
bildet“.<br />
Es ist damit zu rechnen, dass derartige<br />
Fälle im Rahmen einer Außenprüfung<br />
aufgegriffen werden und zu<br />
erheblichen Steuernachforderungen<br />
führen können, selbst wenn die fiktive<br />
Betriebsaufspaltung zwischenzeitlich<br />
bereits beendet ist.<br />
Die Übergangsregelung, die hierzu<br />
durch das BMF-Schreiben vom 18.<br />
Septemer 2001 (IV A 6 – S 2240 –<br />
50/01, BStBl. I 2001, 634) erlassen<br />
worden ist, hat das BMF erneut verlängert.<br />
Es kann bei uns angefordert werden.<br />
In den Fällen, in denen nur deshalb<br />
eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil<br />
die Anwendung der Grundsätze des<br />
BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zu einer<br />
Änderung gegenüber der vorherigen<br />
Verwaltungspraxis geführt hat, sollen<br />
die steuerlichen Konsequenzen aus<br />
der Betriebsaufspaltung erst für die Zeit<br />
nach dem 31. Dezember <strong>2002</strong> gezogen<br />
werden. In den Fällen, in denen<br />
allein die Anwendung der Grundsätze<br />
des BFH-Urteils vom 23. Mai 2000 zur<br />
Entstehung einer Betriebsaufspaltung<br />
führt, aber die Voraussetzungen hierfür<br />
vor dem 1. Januar 2003 wieder entfallen,<br />
sind die Urteilsgrundsätze auf<br />
Antrag nicht anzuwenden.<br />
Zur Antragsausübung ist in dem<br />
neuen BMF-Schreiben vom 11. Juni<br />
<strong>2002</strong> festgelegt, dass Steuerpflichtige,<br />
die von der Übergangsregelung Gebrauch<br />
machen wollen, dies bis zur<br />
Unanfechtbarkeit des entsprechenden<br />
Steuerbescheids beantragen können.<br />
Der Antrag kann nicht widerrufen werden.<br />
Quelle: BDI-RS Abt SH 68/02 vom 27.06.02<br />
Erbschaftssteuer entsteht<br />
mit der Geltendmachung<br />
des Pflichtteilanspruchs<br />
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
hat entschieden, dass Erbschaftssteuer<br />
in dem Zeitpunkt entsteht, in<br />
dem der Pflichtteilsanspruch geltend<br />
gemacht wird und nicht erst, wenn er<br />
tatsächlich ausgeglichen wird (rechtskräftiges<br />
Urteil vom 10. Dezember<br />
2001, LEXinform Nr. 0115477).<br />
Ist ein Abkömmling des Erblassers<br />
durch Verfügung von Todes wegen<br />
(zum Beispiel Testament oder Erbvertrag)<br />
von der Erbfolge ausgeschlossen,<br />
so kann er von dem Erben den Pflichtteil<br />
verlangen. Das gleiche Recht steht<br />
Gut beraten und bestens versichert!<br />
Gut beraten und bestens versichert!<br />
Mit über 50-jähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verkehrshaftungsversicherung<br />
sind wir der kompetente Partner für die Eindeckung der Risiken bei folgenden Tätigkeiten:<br />
● Frachtführer einschließlich Umzugstransporte<br />
● Speditionelle Leistungen einschließlich Lagerhaltung<br />
Ferner bieten wir eine Police zur Schadenversicherung (Speditionsversicherung) an.<br />
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in Zusammenarbeit mit der<br />
Frankfurter Versicherungs-AG<br />
Allianz Versicherungs-AG<br />
36 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Steuern und<br />
Versicherungen<br />
den Eltern und dem Ehegatten zu.<br />
Pflichtteilsberechtigt sind folglich der<br />
Ehegatte, die Kinder, die Enkel und die<br />
Eltern, nicht aber die Geschwister und<br />
entferntere Verwandte.<br />
Der Pflichtteilsanspruch steht immer<br />
nur dem nächsten Verwandten zu.<br />
Enkelkinder und Eltern sind deshalb<br />
nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Kinder<br />
vorhanden sind, die den Pflichtteil<br />
verlangen können. Der Pflichtteil besteht<br />
in der Hälfte des Werts des gesetzlichen<br />
Erbteils. Der Berechtigte<br />
kann von dem Erben zur Begleichung<br />
des Pflichtteilanspruchs nur die Zahlung<br />
eines Betrags verlangen, da der<br />
Anspruch nur ein Geldanspruch ist.<br />
Im Urteilsfall hatte die Schwester<br />
des Alleinerben 1995 den Pflichtteilsanspruch<br />
geltend gemacht. Das<br />
Verfahren endete jedoch erst 1997 mit<br />
einer Einigung.<br />
Hausüberlassung als<br />
Unterhaltsleistung<br />
Quelle: VPaktuell 07/02<br />
Lassen sich Ehegatten scheiden,<br />
die gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses<br />
sind und überlässt der<br />
Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau<br />
aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung<br />
das Haus zur alleinigen Nutzung, so<br />
kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils<br />
im Rahmen des Sonderausgabenabzugs<br />
als Unterhaltsleistung<br />
steuerlich geltend machen.<br />
Auch die verbrauchsunabhängigen<br />
Kosten für den Miteigentumsanteil der<br />
geschiedenen Ehefrau, welche der<br />
Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung<br />
zu tragen hat, sind als Unterhaltsleistungen<br />
steuerlich anzuerkennen.<br />
Steuerliche Förderung<br />
betrieblicher und privater<br />
Altersvorsorge<br />
Das Bundesfinanzministerium<br />
hat das BMF-Schreiben zur<br />
„Steuerlichen Förderung der betrieblichen<br />
und privaten Altersvorsorge“<br />
veröffentlicht.<br />
Das Schreiben steht seit Mittwoch,<br />
dem 7. August <strong>2002</strong>, auf<br />
der Internetseite des BMF (www.<br />
bundesfinanzministerium.de)<br />
unter Steuern und Zölle zum<br />
Download zur Verfügung.<br />
Angabe der Steuernummer in Rechnungen doch<br />
notwendig<br />
Das Bundesministerium der<br />
Finanzen (BMF) hat in einem<br />
Erlass an die Finanzbehörden folgendes<br />
klargestellt:<br />
Jeder Unternehmer hat in<br />
Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer<br />
gesondert auszuweisen<br />
ist, die ihm von einem inländischen<br />
Finanzamt erteilte Steuernummer<br />
anzugeben. Nicht dazu<br />
verpflichtet seien Kleinunternehmer<br />
sowie Unternehmer, die über<br />
nicht steuerbare oder steuerfreie<br />
Umsätze sowie Umsätze abrechneten,<br />
für die der Leistungsempfänger<br />
Steuerschuldner sei (z. B.<br />
im Falle, dass ein ausländischer<br />
Unternehmer eine hier steuerpflichtige<br />
Leistung für einen inländischen<br />
Unternehmer erbringt =><br />
kein gesonderter Ausweis der<br />
Umsatzsteuer in der Rechnung).<br />
Auch in Kleinbetragsrechnungen<br />
(bis zu 100,- Euro) sei die Angabe<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />
12. ApriI 2000, Aktenzeichen XI R<br />
127/96, Bundessteuerblatt II <strong>2002</strong>,<br />
130.<br />
Daten zur aktuellen<br />
Wirtschaftslage<br />
Quelle: Der Steuerzahler 7/02<br />
Das Statistische Bundesamt hat die<br />
Daten zur aktuellen Wirtschaftslage<br />
veröffentlicht. Die wichtigsten Daten<br />
können Sie unter www.destatis.de,<br />
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung<br />
abrufen.<br />
Danach ist das reale Bruttoinlandsprodukt<br />
im zweiten Quartal dieses Jahres<br />
gegenüber Jahresfrist um 0,5 Prozent<br />
gestiegen. In den ersten drei<br />
Monaten dieses Jahres war das reale<br />
Bruttoinlandsprodukt noch um 1,2<br />
Prozent geschrumpft. Für das erste<br />
Halbjahr <strong>2002</strong> ergibt sich somit ein<br />
Rückgang der gesamtwirtschaftlichen<br />
Leistung um rd. 0,4 Prozent. Selbst die<br />
Realisierung eines Wachstums von rd.<br />
0,75 Prozent im Jahresdurchschnitt –<br />
wie dies überwiegend von den Wirtschaftsforschungsinstituten<br />
für das<br />
Jahr <strong>2002</strong> prognostiziert wird – ist damit<br />
nur noch erreichbar, wenn es im<br />
zweiten Halbjahr zu einer deutlichen<br />
Wachstumsbeschleunigung kommt.<br />
der Steuernummer nicht erforderlich.<br />
Dagegen aber in Verträgen,<br />
die aufgrund der darin enthaltenen.<br />
Angaben als Rechnung anzusehen<br />
seien (z. B. Miet- oder<br />
Pachtverträge, Wartungsverträge<br />
oder Pauschalverträge mit Steuerberatern).<br />
Ferner wird klargestellt,<br />
dass als Rechnung auch<br />
eine elektronische Abrechnung<br />
(mit einer qualifizierten elektronischen<br />
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung)<br />
oder eine Gutschrift<br />
gelte, wobei der Empfänger der<br />
Gutschrift dem Aussteller seine<br />
(jeweils) gültige Steuernummer<br />
mitzuteilen habe. Das Finanzministerium<br />
sieht das Steuergeheimnis<br />
durch die gesetzliche<br />
Verpflichtung zur Angabe der<br />
Steuernummer in der Rechnung<br />
nicht eingeschränkt oder verletzt.<br />
Hierfür allerdings gibt es aktuell noch<br />
keine Hinweise.<br />
Saison- und kalenderbereinigt wies<br />
das wirtschaftliche Wachstum dagegen<br />
in den beiden ersten Quartalen dieses<br />
Jahres gegenüber dem jeweiligen<br />
Vorquartal einen geringfügigen Anstieg<br />
um 0,3 Prozent auf.<br />
Für die schleppende wirtschaftliche<br />
Entwicklung verantwortlich sind zum<br />
einen die geringen Impulse, die von<br />
Seiten der weltwirtschaftlichen Entwicklung,<br />
insbesondere von der amerikanischen<br />
Konjunktur, ausgehen und<br />
die im Gefolge der anhalten Aktienbaisse<br />
einhergehende Verunsicherung<br />
der internationalen Kapitalmärkte. Die<br />
deutsche Konjunktur blieb hiervon<br />
nicht unberührt. Hinzu kamen die Produktionsausfälle<br />
infolge der Streiks in<br />
der Metallindustrie und in der Bauwirtschaft<br />
sowie die durch die überhöhten<br />
Tarifabschlüsse eingetrübten Ertragserwartungen,<br />
die die Investionsbereitschaft<br />
der Unternehmen nachhaltig<br />
dämpfte. Nach wie vor fehlt es daher<br />
der deutschen Wirtschaft an Dynamik<br />
und Kraft. Dies wird auch durch die sogenannten<br />
weichen Indikatoren – z. B.<br />
ifo Geschäftklima Index, ZEW-Umfrage,<br />
Handelsblatt-Indikator – erhärtet.<br />
Quelle: BDA-Rs XI/24 vom 23.08.02<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 37
Aus- und Weiterbildung<br />
AUS- UND WEITERBILDUNG<br />
Weiterbildung in Zahlen<br />
Die Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister<br />
schlossen im Jahr 2001 115<br />
Teilnehmer erfolgreich ab.<br />
Nachfolgend übermitteln wir Ihnen<br />
eine Weiterbildungsstatistik des Deutschen<br />
Industrie- und Handelskammertages<br />
zum Kraftverkehrsmeister, Meister<br />
für Lagerwirtschaft und Meister für<br />
Ver- und Entsorgung. Die Prüfung zum<br />
Kraftverkehrsmeister bestanden im<br />
Jahr 2001 115 Teilnehmer. Die Fortbildung<br />
zum Kraftverkehrsmeister, die<br />
rund 1000 Unterrichtsstunden um-<br />
Geprüfter Meister für Meister für<br />
Kraftverkehrsmeister Lagerwirtschaft Ver- und Entsorgung<br />
Jahr Prüfungsteilnehmer Prüfungsteilnehmer Prüfungsteilnehmer<br />
insgesamt bestanden insgesamt bestanden insgesamt bestanden<br />
1999 332 274 300 240 110 97<br />
2000 378 316 351 289 183 174<br />
2001 118 115 296 266 137 134<br />
Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.<br />
fasst, schlossen damit fast 70 Prozent<br />
weniger als im Jahr 2000 ab. Die Prüfung<br />
zur Fortbildung zum Meister für<br />
Lagerwirtschaft bestanden 266 Teilnehmer<br />
und 134 Teilnehmer zum<br />
Meister für Ver- und Entsorgung.<br />
Ausbildung in umwelttechnischen<br />
Berufen<br />
Zum 1. August <strong>2002</strong> tritt die Verordnung<br />
über die Berufsausbildung in<br />
den umwelttechnischen Berufen in<br />
Kraft. Sie löst die Verordnung über den<br />
Ausbildungsberuf des Ver- und Entsorgers<br />
ab. Dieser Ausbildungsberuf<br />
wurde den gestiegenen Arbeitsmarktanforderungen<br />
nicht mehr gerecht.<br />
Veränderte Rahmenbedingungen und<br />
ein gestiegenes Umweltbewusstsein<br />
erforderten in der Berufsausbildung<br />
eine größere Spezialisierung als es mit<br />
den bisherigen Fachrichtungen Wasserversorgung,<br />
Abwasser und Abfall<br />
möglich war. Nunmehr ist eine Berufsausbildung<br />
in den umwelttechnischen<br />
Berufen<br />
➢ Fachkraft für Wasserversorgungstechnik<br />
➢ Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft<br />
➢ Fachkraft für Abwassertechnik<br />
➢ Fachkraft für Rohr-, Kanal- und<br />
Industrieservice<br />
Dauer jeweils 3 Jahre<br />
möglich. Nähere Einzelheiten erfahren<br />
Sie bei der Verbandsgeschäftsstelle<br />
unter Tel.: 02 61-49 43 38.<br />
46. Vorbereitungslehrgang auf die<br />
Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr<br />
Wir beabsichtigen in der Zeit vom 28. Oktober bis einschließlich 19. November<br />
<strong>2002</strong> den 46. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung<br />
im Personenverkehr durchzuführen.<br />
Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und<br />
Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.<br />
Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der<br />
BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie<br />
die Kostenrechnung.<br />
Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien<br />
besprochen.<br />
Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen<br />
Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.<br />
Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon<br />
02 61/4 94-3 30, anzumelden.<br />
38 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Aus- und Weiterbildung<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 39
Aus- und Weiterbilung<br />
<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />
Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />
Bereich Gefahrgut<br />
Schulungstermine <strong>2002</strong><br />
2. Halbjahr<br />
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 09. 11. <strong>2002</strong>, 16. 11. <strong>2002</strong> und 23. 11. <strong>2002</strong><br />
04. 12. <strong>2002</strong>, 05. 12. <strong>2002</strong> und 06. 12. <strong>2002</strong><br />
Frankfurt 12. 10. <strong>2002</strong>, 19. 10. <strong>2002</strong> und 26. 10. <strong>2002</strong><br />
23. 11. <strong>2002</strong>, 30. 11. <strong>2002</strong> und 07. 12. <strong>2002</strong><br />
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 14. 10. <strong>2002</strong> und 15. 10. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage<br />
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 19. 10. <strong>2002</strong><br />
30. 11. <strong>2002</strong><br />
14. 12. <strong>2002</strong><br />
Frankfurt 02. 11. <strong>2002</strong><br />
14. 12. <strong>2002</strong><br />
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 09. 09. <strong>2002</strong>, 10. 09. <strong>2002</strong> und 11. 09. <strong>2002</strong><br />
nur Straße<br />
Frankfurt 25. 11. <strong>2002</strong>, 26. 11. <strong>2002</strong> und 27. 11. <strong>2002</strong><br />
nur Straße<br />
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 238,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 16. 09. <strong>2002</strong> und 17. 09. <strong>2002</strong><br />
nur Straße<br />
Frankfurt 03. 12. <strong>2002</strong> und 04. 12. <strong>2002</strong><br />
nur Straße<br />
Beauftragte Person ADR-Strukturreform (Straße € 128,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 25. 10. <strong>2002</strong> Frankfurt 24. 10. <strong>2002</strong><br />
12. 12. <strong>2002</strong><br />
Sonstige verantwortliche Personen nach Rn. 10316 (€ 128,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage<br />
40 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Aus- und Weiterbildung<br />
<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />
Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />
Bereich Abfall<br />
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung<br />
nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 13. 11. <strong>2002</strong> und 14. 11. <strong>2002</strong><br />
20. 11. <strong>2002</strong> und 21. 11. <strong>2002</strong><br />
Frankfurt 09. 12. <strong>2002</strong> und 10. 12. <strong>2002</strong><br />
11. 12. <strong>2002</strong> und 12. 12. <strong>2002</strong><br />
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 23. 10. <strong>2002</strong> und 24. 10. <strong>2002</strong><br />
12. 12. <strong>2002</strong> und 13. 12. <strong>2002</strong><br />
Frankfurt 12. 11. <strong>2002</strong> und 13. 11. <strong>2002</strong><br />
Bereich Arbeitssicherheit<br />
Ladungssicherung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />
<strong>Koblenz</strong> 28. 09. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />
Erste Hilfe (nicht Ersthelfer) (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />
<strong>Koblenz</strong> 12. 10. <strong>2002</strong><br />
07. 12. 2001<br />
Frankfurt<br />
auf Anfrage<br />
Brandschutz (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />
<strong>Koblenz</strong> 12. 10. <strong>2002</strong><br />
07. 12. 2001<br />
Frankfurt<br />
auf Anfrage<br />
Lenk- und Ruhezeiten (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei)<br />
<strong>Koblenz</strong> 07. 11. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />
Staplerschulung (€ 52,00 zzgl. MwSt., für ASD-Kunden € 25,00 incl. MwSt.)<br />
<strong>Koblenz</strong> 07. 11. <strong>2002</strong> Frankfurt auf Anfrage<br />
Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)<br />
<strong>Koblenz</strong> 26. 10. <strong>2002</strong><br />
07. 11. <strong>2002</strong><br />
jeden 1. Donnerstag im Monat<br />
Frankfurt 02. 11. <strong>2002</strong><br />
jeden 1. Donnerstag im Monat<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 41
Aus- und Weiterbildung<br />
<strong>SVG</strong> Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH<br />
Moselring 11 · 56073 <strong>Koblenz</strong> · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48<br />
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 3146 · Fax (0 69) 97 96 3150<br />
Lehrgangstermin/-ort:<br />
Lehrgangsanmeldung<br />
Lehrgang<br />
Lehrgang: □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV<br />
□ Aufbaukurs Tank (Fahrer)<br />
□ Fortbildung zur Fachkunde<br />
□ Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)<br />
□ Ladungssicherung<br />
□ Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* □ Erste Hilfe<br />
□ Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang □ Brandschutz<br />
□ Beauftragte Person<br />
□ Lenk- und Ruhezeiten<br />
□ Sonstige verantwortliche Person □ Fahreruntersuchung gem. FeV<br />
□ Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ Infoveranstaltung Arbeitssicherheit<br />
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.<br />
Teilnehmer<br />
Name:<br />
Straße, Nr.:<br />
Geburtsdatum:<br />
Telefon:<br />
Vorname:<br />
PLZ/Ort:<br />
Geburtsort:<br />
Nationalität:<br />
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)<br />
Firma:<br />
Ansprechpartner:<br />
Straße, Nr.:<br />
PLZ/Ort:<br />
Telefon:<br />
Telefax:<br />
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der <strong>SVG</strong><br />
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.<br />
Ort/Datum<br />
Firmenstempel/Unterschrift<br />
Rechnungsempfänger<br />
Datenschutzhinweis:<br />
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche<br />
Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang<br />
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.<br />
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.<br />
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach<br />
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei<br />
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise<br />
teilnehmen zu lassen.<br />
42 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Rechtsprechung<br />
Buchbesprechung<br />
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />
Anforderungen an<br />
Gabelstaplerfahrer<br />
Ein Lkw-Fahrer war zunächst in dieser<br />
Funktion tätig gewesen. Er nahm<br />
dann beim TÜV an dem vorgeschriebenen<br />
Lehrgang für Fahrer von Gabelstaplern<br />
teil und erhielt einen „Fahrausweis<br />
für motorisch angetriebene<br />
Flurförderfahrzeuge im innerbetrieblichen<br />
Werksverkehr“.<br />
BUCHBESPRECHUNG<br />
Tipps zur Sicherung der<br />
Fremdkapitalfinanzierung<br />
in der Transportbranche<br />
Dieser Gabelstaplerfahrer fuhr dann<br />
eines Tages auf dem Betriebsgelände<br />
einen Besucher an, der dadurch<br />
schwer verletzt wurde. Dafür wurde<br />
dann der Betrieb schadensersatzpflichtig<br />
gemacht. Dem Betrieb konnten<br />
jedoch keine Vorwürfe gemacht<br />
werden. So sinnvoll es ist, bei einem<br />
angestellten Kraftfahrer, der sich mit<br />
einem betriebseigenen Fahrzeug im<br />
Außendienst fernab des Betriebsgeländes<br />
im allgemeinen Straßenverkehr bewegt,<br />
zur ausreichenden Überwachung<br />
Kontrollfahrten zu fordern, bei<br />
denen seine Fahrweise aus einem anderen<br />
Fahrzeug beobachtet werden<br />
kann, so wenig Sinn macht es andererseits,<br />
vergleichbare Anforderungen auf<br />
den Fall zu übertragen, dass ein Fahrzeug/Arbeitsgerät<br />
innerbetrieblich geführt<br />
wird. Der Fahrer fuhr auf dem Betriebsgelände<br />
regelmäßig 60 bis 80 m.<br />
Damit war dem Lagerleiter, dem unmittelbaren<br />
Vorgesetzten des Gabelstaplerfahrers,<br />
ständig und zwanglos die<br />
Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit des<br />
Fahrers zu beobachten, die sich sozusagen<br />
unter seinen Augen abspielte.<br />
Unter solchen Bedingungen konnten<br />
nicht zusätzlich gesonderte Beobachtungs-<br />
und Überwachungsmaßnahmen<br />
gefordert werden. Bei einem<br />
im Außendienst tätigen Fahrer müssen<br />
sie dem Arbeitgeber abverlangt werden,<br />
weil er nur so eine Tätigkeit überwachen<br />
kann, die sich außerhalb seiner<br />
unmittelbaren Wahrnehmungssphäre<br />
abspielt. Bei einer innerbetrieblichen<br />
Tätigkeit indessen ist die Beobachtungsmöglichkeit<br />
und damit die Möglichkeit,<br />
Fehlverhalten zu entdecken<br />
und abzustellen, ständig und in sehr<br />
viel breiterem Umfang gegeben, auch<br />
ohne dass besondere Überwachungsmaßnahmen<br />
angesetzt und durchgeführt<br />
werden müssen. So konnten dem<br />
Betrieb als Arbeitgeber des Gabelstaplerfahrers<br />
keine haftungsbegründenden<br />
Vorwürfe gemacht werden. (Urteil<br />
des Oberlandesgerichts Düsseldorf<br />
vom 2.7.2001 – 1 U 113/00 – in NZV<br />
<strong>2002</strong>, 91).<br />
Quelle: Versicherungspraxis 7/02<br />
Einwurf eines Briefes in<br />
den Hausbriefkasten<br />
Die Unternehmensberatung der<br />
<strong>SVG</strong>-Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften<br />
hat in Zusammenarbeit<br />
mit dem Bundesamt für Wirtschaft<br />
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Infobroschüre<br />
zum Thema „Sicherung der<br />
Fremdkapitalfinanzierung von Investitionen,<br />
für kleine und mittlere Unternehmen<br />
der Transportbranche durch<br />
Ratingverfahren“ veröffentlicht. Damit<br />
hat die <strong>SVG</strong>-Zentrale die in Kooperation<br />
mit der BAFA erarbeitete Schriftenreihe<br />
um eine weitere Ausgabe erweitert.<br />
Die Prüfung alternativer Finanzierungssätze<br />
und damit auch die Inanspruchnahme<br />
des Kapitalmarkts<br />
spielte für kleinere und mittlere Unternehmen<br />
in Deutschland bisher eine untergeordnete<br />
Rolle. In den vergangenen<br />
Jahrzehnten konnten diese<br />
Unternehmen sich der Möglichkeit der<br />
Kreditfinanzierung über die jeweiligen<br />
Hausbanken relativ sicher sein. Im<br />
Gegensatz zu anderen Ländern leidet<br />
der deutsche Mittelstand aufgrund dieser<br />
über Jahrzehnte gelebten Finanzierungspraxis<br />
vielfach an einer man-<br />
Nach 16 Uhr müssen Privatpersonen<br />
nicht mehr mit dem Einwurf von<br />
Post in den Briefkasten rechnen.<br />
Wird ein Schreiben zur Fristwahrung<br />
direkt in den Hausbriefkasten des<br />
Vertragspartners eingeworfen, muss<br />
dies bis 16 Uhr geschehen. Ansonsten<br />
gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen.<br />
Diese Entscheidung hat das<br />
Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom<br />
11. April <strong>2002</strong>, AZ. 65 S 132/01).<br />
Ein Vermieter hatte eine Miet-Erhöhungserklärung<br />
erst um 17 Uhr in<br />
den Briefkasten des Mieters eingeworfen.<br />
Zu spät, meinte das Gericht. Zwar<br />
gehe ein Schreiben dem Empfänger<br />
zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt<br />
sei. Eine Privatperson müsse aber<br />
nach 16 Uhr nicht mehr mit einem Brief<br />
in ihrem Briefkasten rechnen.<br />
Quelle: VPaktuell 7/02<br />
Lehrmeisterhaftes Fahren<br />
nicht erlaubt<br />
Nicht wenige Autofahrer glauben<br />
allen Ernstes, sie seien in pädagogischer<br />
Mission auf den Straßen unterwegs.<br />
Folge: Mitunter können sie es<br />
nicht lassen, andere Verkehrsteilnehmer<br />
zu belehren oder gar zu disziplinieren.<br />
Um einen solchen Fall ging es kürzlich<br />
vor dem Oberlandesgericht (OLG)<br />
München. Dort musste sich ein Pkw-<br />
Lenker verantworten, der auf einer<br />
schwach befahrenen Landstraße<br />
grundlos gebremst und durch dieses<br />
Manöver beinahe einen Auffahrunfall<br />
verursacht hatte. Später stellte sich<br />
heraus, dass der Beklagte einen hinter<br />
ihm fahrenden Brummi-Kapitän wohl<br />
hatte disziplinieren wollen. Das durfte<br />
er nicht, urteilten die OLG-Richter der<br />
bayerischen Landeshauptstadt unter<br />
dem Aktenzeichen 1 St RR 57/01.<br />
Quelle: VersicherungsPraxis 8/02<br />
gelnden Eigenkapitalausstattung. In<br />
Deutschland ist somit schon in der<br />
historischen Entwicklung die Fremdfinanzierung<br />
– insbesondere im Transport-<br />
und Logistiksektor – von besonderer<br />
Bedeutung. Deshalb müssen<br />
sich die deutschen Transportunternehmen<br />
ganz besonders mit den Chancen<br />
und Risiken einer Darstellung des eigenen<br />
Unternehmens im Rahmen von<br />
Ratingkonzepten stellen. Die Gestaltung<br />
der Betriebe nach betriebswirtschaftlichen<br />
Methoden und Konzepten<br />
wird für die deutschen Transportunternehmen<br />
zukünftig unumgänglich werden.<br />
Die Kreditvergabepraxis der Ge-<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 43
Buchbesprechung<br />
schäftsbanken hat sich in den letzten<br />
Jahren verändert und wird sich auch<br />
zukünftig den Notwendigkeiten anpassen.<br />
Grund hierfür ist wohl auch, dass<br />
sich die Banken zunehmend dem<br />
Druck ihrer Aktionäre nach „Höherrenditen“<br />
beugen und sich aus dem in der<br />
Vergangenheit stark durch die Pleitewelle<br />
beeinträchtigten Firmenkreditgeschäften<br />
mit Klein- und Mittelständlern<br />
zurückziehen wollen.<br />
Die aktuelle Ratingdiskussion führt<br />
nicht zuletzt auch dazu, dass die Banken<br />
in Zukunft zu einer stärkeren Spreizung<br />
ihrer Zinsmargen kommen werden,<br />
die sich schwerpunktmäßig an<br />
den Bonitäten der Kreditnehmer orientieren<br />
wird. Die strategische Differenzierung<br />
einer Firmenkundenbank wird<br />
in Folge dessen nur durch ganzheitliche<br />
Lösungs- und Beratungsansätze<br />
für die Unternehmenskunden zu dem<br />
von beiden Seiten gewünschten Erfolg<br />
führen. Dabei kann sich eine Bank<br />
nicht nur auf die analysierten Unternehmensbilanzen<br />
stützen. Sie muss<br />
verstärkt Umweltfaktoren und Branchenentwicklungen<br />
berücksichtigen,<br />
analysieren und weitere Tendenzen antizipieren.<br />
In dem vorliegenden Werk wird<br />
deshalb versucht, die Chancen für das<br />
mittelständische deutsche Transportgewerbe,<br />
die aus dem Rating resultieren,<br />
darzustellen. Neben der historischen<br />
Entwicklung werden betriebswirtschaftliche<br />
Maßnahmen- und Ratingansätze<br />
erläutert. Die Betriebe sollen<br />
in die Lage versetzt werden, eine<br />
effiziente Darstellung gegenüber den<br />
Kreditinstituten zu entwickeln, um das<br />
eigene Unternehmen erfolgreich zu<br />
präsentieren und die langfristige Existenz<br />
am Markt zu sichern. Die Info-<br />
Broschüre umfasst 73 Seiten. Sie kann<br />
für 18,90 Euro zuzüglich MwSt. und<br />
Versandkosten bei der Unternehmensberatung<br />
der <strong>SVG</strong>-Zentrale in Frankfurt/Main,<br />
Fax: 0 69/79 19-245 bzw.<br />
e-mail: info@svg.de, bestellt werden.<br />
1.414 Fragen und Antworten zur<br />
Vorbereitung auf die<br />
IHK-Prüfung<br />
Güterkraftverkehr<br />
von Kurt Krummeich<br />
Die vorliegende 2. Auflage wurde<br />
komplett überarbeitet und um zahlreiche<br />
Fragen und Antworten ergänzt. Mit<br />
diesem Buch wird die größte Auswahl<br />
zur Vorbereitung auf die komplexe Prüfung<br />
angeboten.<br />
Die nachstehenden Themenbereiche<br />
werden ausführlich behandelt:<br />
– Nationales Recht<br />
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG),<br />
Frachtrecht des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB), Beförderungsdokumente,<br />
Grundzüge des Speditionsrechts,<br />
Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht,<br />
Sozialrecht, Bürgerliches<br />
Recht, Handels- und Gewerberecht,<br />
Steuerrecht;<br />
– Kaufmännische und finanzielle<br />
Verwaltung<br />
Zahlungsverkehr und Finanzierung,<br />
Buchführung, Kostenrechnung,<br />
Versicherungswesen, Betriebsführung<br />
von Güterkraftverkehrsunternehmen,<br />
Marketing;<br />
– Technische Normen und technischer<br />
Betrieb<br />
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge,<br />
Instandhaltung und Untersuchung<br />
der Fahrzeuge, Fahrzeuggewichte<br />
und Abmessungen,<br />
Laden und Entladen der Fahrzeuge,<br />
Beförderung gefährlicher<br />
Güter, Beförderung von Nahrungsmitteln,<br />
Grundregeln des Umweltschutzes<br />
bei der Verwendung von<br />
Wartung der Fahrzeuge;<br />
– Unfallverhütung und bei Unfällen<br />
zu ergreifende Maßnahmen<br />
– Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr<br />
Internationale Beförderungsbedingungen<br />
CMR, Güterkraftverkehr<br />
zwischen den Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union (EU) sowie der<br />
EU und Drittländern, Zollpraxis und<br />
Zollformalitäten, Verkehrsregeln in<br />
den Nachbarstaaten, Vorschriften<br />
und Maßnahmen gegen unerlaubte<br />
Beförderung von Rauschmitteln.<br />
ISBN 3-87841-162-6<br />
Bestell-Nr. 31110<br />
400 Seiten, DIN A5, broschiert<br />
Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />
J. Fischer GmbH & Co. KG<br />
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11 / 9919 30<br />
Fax: 02 11 / 6 80 15 44<br />
E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />
Handbuch<br />
Personenbeförderungsrecht<br />
von Horst Krämer<br />
Seit dem Erscheinen der 5. Auflage<br />
des Handbuches im Jahre 1996 hat<br />
sich das deutsche Recht für den gewerblichen<br />
Straßenpersonenverkehr<br />
naturgemäß weiterentwickelt: So wurden<br />
z. B. das Personenbeförderungsgesetz<br />
(PBefG) und die Verordnung<br />
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />
im Personenverkehr (BOKraft)<br />
inzwischen geändert.<br />
Die Einführung des Euro zum 1. Januar<br />
<strong>2002</strong> als Zahlungsmittel bedingt<br />
weitere Korrekturen in einer Reihe von<br />
Rechtsvorschriften. Und in Straßburg<br />
schickt sich das Europäische Parlament<br />
an, einen Vorschlag der Brüsseler<br />
Kommission zu verabschieden, der zu<br />
mehr Wettbewerb im ÖPNV führen soll.<br />
Das Handbuch hat sein „Aktentaschen-Format“<br />
behalten und sich somit<br />
auf die wichtigsten gesetzlichen<br />
Regelungen beschränkt. Der Autor war<br />
mehr als 10 Jahre Geschäftsführer der<br />
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH<br />
und lange Jahre dem Fachreferat<br />
„Straßenpersonenverkehr“ im Bundesministerium<br />
angehörig.<br />
ISBN 3-87841-165-0<br />
Bestell-Nr. 36101<br />
257 Seiten, DIN A5, broschiert<br />
Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />
J. Fischer GmbH & Co. KG<br />
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />
Tel: 0211/ 9 9193-0<br />
Fax: 0211/ 6 8015 44<br />
E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />
Lenk- und Ruhezeiten im<br />
Straßenverkehr<br />
Fahrpersonalrecht und neues Arbeitszeitgesetz<br />
auf neuestem Stand<br />
Wie lange dürfen Berufskraftfahrer<br />
am Steuer sitzen? Was ist bei den<br />
Ruhezeiten zu beachten? Die zwölfte<br />
Auflage des Buches „Lenk- und Ruhezeiten<br />
im Straßenverkehr“ informiert<br />
detailliert und praxisnah über den aktuellen<br />
Stand des Fahrpersonalrechts.<br />
Das Werk enthält neu die EG-Arbeitsrichtlinie<br />
vom 11. März <strong>2002</strong> und<br />
deren Kommentierung. Für einen besseren<br />
Überblick der komplizierten<br />
Materie wurde die Kommentierung<br />
44 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Buchbesprechung<br />
übersichtlicher aufgebaut. Sie ist neu<br />
aufgeteilt in Anwendungsbereiche, die<br />
wichtigsten Regelungen und Verordnungstexte.<br />
Für angestellte Fahrer und<br />
für selbstständige Fahrer wurde jeweils<br />
eine separate Tabelle für den „Gesamtüberblick<br />
der Sozialvorschriften“ eingefügt.<br />
Die Beispiele werden bildlich dargestellt.<br />
Neben einem neuen Stichwortverzeichnis<br />
liefert das Buch zusätzlich aktuelle<br />
Infos wie zum Beispiel den 20.<br />
Bericht der EU-Kommission über die<br />
Durchführung der Verordnung über die<br />
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften<br />
im Straßenverkehr.<br />
Neben den wichtigsten Lenk- und<br />
Ruhezeit-Regelungen (insbesondere<br />
EG-Sozialvorschriften) liegt ein weiterer<br />
Schwerpunkt auf dem deutschen<br />
Arbeitszeitgesetz. Der klare Aufbau<br />
und die Kommentare zu allen wichtigen<br />
Bestimmungen machen das Buch zu<br />
einem praktischen Begleiter überall in<br />
Europa.<br />
Der Autor: Christoph Rang Ministerialrat<br />
a.D.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Internationale Regelungen („EG-<br />
Sozialvorschriften“, AETR)<br />
• Nationales Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland (Fahrpersonalgesetz,<br />
ArbZG)<br />
• Gesamtübersicht Ausnahmeregelungen<br />
für bestimmte Fahrzeugkategorien<br />
• Übersicht über die zu verwendenden<br />
Kontrollmittel<br />
• Gesamtüberblick Sozialvorschriften<br />
• Beispiele für Fahrtabläufe<br />
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr<br />
Paperback, 141 Seiten, DIN A5,<br />
12. Auflage <strong>2002</strong><br />
Bestell-Nr. 23013<br />
ISBN: 3-574-23013-3<br />
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />
GmbH, München<br />
Material- und<br />
Lagerwirtschaft<br />
von Kurt Krummeich<br />
Stand März <strong>2002</strong><br />
Dieses Buch ist ein leicht verständlicher<br />
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung<br />
und die Arbeit im Praxisalltag<br />
im Bereich der Material- und<br />
Lagerwirtschaft.<br />
Der Autor Kurt Krummeich hat bereits<br />
zahlreiche Fachbücher zum<br />
Straßengüterverkehr geschrieben und<br />
ist u.a. als Unternehmensberater in<br />
den Segmenten Transport- und Lagerlogistik<br />
und als Dozent für Fachseminare<br />
und Fachkundeunterricht tätig.<br />
In vier Fachteilen behandelt der<br />
Autor<br />
– die Grundlagen des Wirtschaftens,<br />
– die Grundzüge der Logistik,<br />
– die Material- und Lagerwirtschaft<br />
und<br />
– die Distribution<br />
sehr praxisnah.<br />
Die vorgenannten Themen werden<br />
ausführlich behandelt und erläutert.<br />
Durch viele Grafiken und Bilder wird<br />
das erforderliche Wissen schnell aufgenommen<br />
und vertieft, nach dem Motto:<br />
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.<br />
Das leicht verständliche Fachbuch ist<br />
eine praktische Hilfe für eine Prüfungsvorbereitung<br />
und ein unentbehrlicher<br />
Ratgeber im Arbeitsalltag.<br />
ISBN 3-87841-160-X<br />
Bestell-Nr. 31122<br />
232 Seiten, DIN A5, broschiert<br />
Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />
J. Fischer GmbH & Co. KG<br />
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11/9 91 93-0<br />
Fax: 02 11/6 80 15 44<br />
E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />
Fracht- und<br />
Speditionsrecht<br />
von Kurt Krummeich<br />
Stand April <strong>2002</strong><br />
Dieses Buch ist ein Praxis-Handbuch<br />
für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
in Industrie-, Handels-, Transportund<br />
Speditionsunternehmen, welche<br />
im Praxisalltag mit den Beförderungsbedingungen<br />
und der Schadenabwicklung<br />
konfrontiert sind.<br />
Auf 448 Seiten stellt der Autor das<br />
aktualisierte neue Fracht- und Speditionsrecht<br />
in der 3. Auflage, Stand April<br />
<strong>2002</strong>, dar.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
– Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)<br />
– Fracht-, Lager- und Speditionsrecht<br />
(HGB)<br />
– Übereinkommen über den Beförderungsvertrag<br />
im internationalen<br />
Straßengüterverkehr (CMR)<br />
– Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-<br />
und Logistikunternehmer<br />
(VBGL)<br />
– Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen<br />
<strong>2002</strong> (ADSp)<br />
– Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung<br />
(SpV)<br />
Alle Texte sind abgedruckt und ausführlich<br />
kommentiert und erläutert.<br />
Ein Kapitel widmet sich außerdem<br />
der Schadenverhütung und der richtigen<br />
und schnellen Schadenabwicklung.<br />
Abgerundet wird der ausführliche<br />
und informative Inhalt durch zahlreiche<br />
Praxisbeispiele, Gerichtsurteile und<br />
Tipps, sowie durch ein sehr ausführliches<br />
Stichwortverzeichnis.<br />
ISBN 3-87841-161-8<br />
Bestell-Nr. 32107<br />
448 Seiten, DIN A5, broschiert<br />
Erschienen beim Verkehrs-Verlag<br />
J. Fischer GmbH & Co. KG<br />
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11 / 99 19 30<br />
Fax: 02 11 / 6 80 15 44<br />
E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de<br />
Personenbeförderungsrecht<br />
(PBR)<br />
Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz<br />
nebst sonstigen einschlägigen<br />
Vorschriften<br />
Begründet von Dr. Helmuth Bidinger<br />
†, Rechtsanwalt und Notar, fortgeführt<br />
von Dr. jur. Rita Bidinger, Oberursel<br />
2., völlig neu bearbeitete Auflage<br />
Loseblatt-Kommentar einschließlich<br />
Lieferung 2/02, 3.638 Seiten, DIN<br />
A 5, einschließlich zwei Ordnern Euro<br />
(D) 128,-. Ergänzungen bei Bedarf.<br />
ISBN 3 503 00819 5<br />
Erich Schmidt Verlag Berlin Bielefeld<br />
München<br />
Zum Inhalt: Seit Jahrzehnten ist der<br />
„Bidinger“ Garant für eine praxisnahe<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 45
Buchbesprechung<br />
und fundierte Kommentierung des<br />
Rechts der Personenbeförderung.<br />
Ausführlich erläutert werden in dem<br />
Werk neben dem Personenbeförderungsgesetz<br />
und der Freistellungsverordnung<br />
auch weitere wichtige Gesetze<br />
und Rechtsverordnungen des<br />
Straßenpersonenverkehrs (z. B. BO-<br />
Kraft, VOAllgBefBed, PBefAusg1V), die<br />
Regelungen des BGB über den Reisevertrag,<br />
sowie der Elfte Abschnitt des<br />
Schwerbehindertengesetzes, der die<br />
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter<br />
im öffentlichen Personenverkehr<br />
regelt.<br />
Die Rechtsprechung, darunter<br />
auch zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen,<br />
ist umfassend ausgewertet.<br />
Ein ausführliches Sachverzeichnis<br />
ermöglicht den schnellen<br />
Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen.<br />
Eine klare Gliederung sowie die sukzessive<br />
Einführung von Randnummern<br />
gewährleisten die hohe Benutzerfreundlichkeit<br />
des Werkes.<br />
Mit der Lieferung 2/02 wurde die<br />
Kommentierung zu § 49 PBefG vollständig<br />
überarbeitet. Zahlreiche neue<br />
Entscheidungen, insbesondere zum<br />
Mietwagenverkehr, sind berücksichtigt.<br />
Hinzuweisen ist auch auf das „Gesetz<br />
zur Gleichstellung behinderter<br />
Menschen und zur Änderung anderer<br />
Gesetze“ vom 27. April <strong>2002</strong>, das bereits<br />
im Gesetzestext des PBefG<br />
berücksichtigt werden konnte. Neben<br />
einigen Aktualisierungen im Textteil<br />
wurde auch das Inhaltsverzeichnis auf<br />
den neuesten Stand gebracht.<br />
Das aktuelle Vorschriftenwerk<br />
„GGVSE/ADR 2001“<br />
jetzt neu<br />
Die GGVSE bzw. das 2001 neugefasste<br />
ADR sind die wichtigsten Anwendervorschriften<br />
bei der Gefahrgutbeförderung<br />
auf der Straße. Die<br />
Anwender, also vor allem beauftragte<br />
Personen von versendenden oder befördernden<br />
Unternehmen, aber auch<br />
Schulungsträger, Polizeien, Prüfstellen,<br />
BAG sowie Schaltstellen im multimodalen<br />
Verkehr wie See- und Flughäfen<br />
benötigen für ihre Arbeit ständig diese<br />
Unterlagen.<br />
Da liegt es nahe, dass jetzt auf revidiertem<br />
Stand die Broschüre GG-<br />
VSE/ADR 2001 von den Autoren<br />
Ridder/Holzhäuser in der ecomed verlagsgesellschaft<br />
erschienen ist.<br />
Die neue Broschüre GGVSE/ADR<br />
2001 beinhaltet die seit 1. Juli 2001<br />
umstrukturierten Gefahrgutvorschriften<br />
und bietet gleichzeitig Orientierungshilfe<br />
sowie Zeitersparnis für den<br />
Anwender. Praktisch und hilfreich ist<br />
der ausklappbare Umschlag mit einem<br />
ADR-Wegweiser, der das Auffinden der<br />
Dekodierungen in der Vorschrift erleichtert.<br />
Sinnvolle Querverweise zu<br />
anderen Regelungen und Vorschriften<br />
erschließen weniger offensichtliche<br />
Sachverhalte.<br />
Die Anlagen A + B zum ADR machen<br />
mit ca. 800 Seiten den größten<br />
Teil der handlichen Broschüre aus. Das<br />
„Herzstück“ des neuen ADR ist das<br />
Verzeichnis der gefährlichen Güter, aus<br />
dem sich praktisch alle Sondervorschriften,<br />
bezogen auf einen Stoff, ableiten<br />
lassen. Der Anwender kann eine<br />
detaillierte stoffbezogene Auswertung<br />
der Tabelle A des Kapitels 3.2 vornehmen,<br />
und wird so unterstützt bei der<br />
Lösung seines speziellen Beförderungsproblems.<br />
Positiv für den Nutzer<br />
ist außerdem die Markierung derjenigen<br />
Stoffe, für die bei der Straßenbeförderung<br />
eventuell eine Fahrwegbestimmung<br />
oder Verlagerung auf andere<br />
Verkehrsträger beachtet werden muss.<br />
Die Inhalte der Broschüre umfassen<br />
außerdem: Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
(GGBefG), offizielle GGVSE (laut<br />
BGBl. 1), GGAV-Duldungsbekanntmachung,<br />
Anlagen A und B zum ADR (laut<br />
BGBl. II), alphabetisches Stoffverzeichnis<br />
des RID.<br />
Als Sonderleistung des Verlages<br />
sind Verweise auf Verbote, Erleichterungen,<br />
Begriffsbestimmungen und<br />
Zuständigkeiten eingearbeitet.<br />
Die Inhalte der Broschüre gibt es in<br />
Zukunft auch als CD-ROM-Version mit<br />
den Vorteilen der Recherchemöglichkeiten<br />
eines elektronischen Produktes.<br />
Die Autoren Klaus Ridder und Jörg,<br />
Holzhäuser sind anerkannte Experten<br />
im Gefahrgutbereich und bekannte<br />
Verfasser von Gefahrgut-Fachliteratur.<br />
K. Ridder J. Holzhäuser<br />
GGVSE/ADR 2001<br />
17. Ausgabe <strong>2002</strong>, Broschur,<br />
850 Seiten, Format 17 x 24 cm<br />
ISBN 3-609-67937-9<br />
K. Ridder J. Holzhäuser<br />
GGVSE/ADR 2001<br />
<strong>2002</strong>, CD-ROM mit Jewel-Box<br />
ISBN 3-609-69773-3<br />
Der Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />
Leitfaden für die Sachkundeprüfung<br />
Seit über 20 Jahren hilft das Lehrbuch<br />
„Der Taxi- und Mietwagenunternehmer“<br />
den Berufsanfängern bei der<br />
Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung.<br />
Das aktuelle Werk ist auf die<br />
Anforderungen der Berufszugangsverordnung<br />
für den Straßenpersonenverkehr<br />
vom 15. Juni 2000 abgestimmt.<br />
Das Buch vermittelt dem angehenden<br />
Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />
die erforderlichen grundlegenden<br />
rechtlichen, kaufmännischen und<br />
sonstigen Kenntnisse und ist nach den<br />
Prüfungsthemen gegliedert. Kontrollfragen<br />
und Antworten im Anschluss an<br />
jedes Kapitel sowie Fallstudien ermöglichen<br />
eine Überprüfung des Lernerfolges.<br />
Da der grenzüberschreitende Taxiund<br />
Mietwagenverkehr an Bedeutung<br />
immer mehr zunimmt, beinhaltet das<br />
Buch neu den Abschnitt I D „grenzüberschreitende<br />
Personenbeförderung.“<br />
Ferner sind die Änderungen<br />
im Personenbeförderungsrecht zur<br />
Gleichstellung behinderter Menschen<br />
berücksichtigt sowie die notwendigen<br />
Anpassungen in Folge der Umstellung<br />
von DM auf Euro.<br />
Die Autoren: Dr. Rita Bidinger (Assessorin<br />
in Oberursel) und Thomas<br />
Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer<br />
des BZP)<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Personenbeförderungsrecht<br />
• Allgemeine Betriebsorganisation<br />
und Geschäftsführung<br />
• Rechnungs-, Steuer- und<br />
Kalkulationswesen<br />
• Arbeits- und Sozialrecht<br />
• Allgemein versicherungsrechtliche<br />
Bestimmungen für Kraftfahrzeuge<br />
• Allgemeines Verkehrsrecht<br />
• Umweltschutz<br />
• Verbandswesen<br />
46 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>
Buchbesprechung<br />
• Anhang (Fallstudie, Kostenkalkulationsmuster,<br />
PbzuGV, PbefG, BOKraft)<br />
Der Taxi- und Mietwagenunternehmer<br />
208 Seiten, DIN A5, Paperback,<br />
24. Auflage <strong>2002</strong>.<br />
Bestell-Nr. 24026<br />
ISBN: 3-574-24026-0<br />
Verlag Heinrich Vogel<br />
81664 München<br />
Das Taxiunternehmen in<br />
der Praxis<br />
Leitfaden für die Betriebsführung<br />
Sie wollen Ihren Taxi- und Mietwagenbetrieb<br />
optimal führen oder sich auf<br />
die Fachkundeprüfung vorbereiten?<br />
Mit diesem Buch steht Ihnen eine Anleitung<br />
zur Verfügung, die sich ausschließlich<br />
an der Praxis orientiert. Die<br />
Autoren sind absolute Fachleute mit<br />
jahrzehntelanger Erfahrung im Taxi und<br />
Mietwagengewerbe.<br />
Die 15. Auflage enthält zahlreiche<br />
Änderungen im Personenbeförderungsgesetz,<br />
bei der BOKraft, im Arbeitsrecht<br />
und bei den Sozialversicherungen.<br />
Außerdem wurde das Werk auf<br />
Euro umgestellt.<br />
Die Kalkulationsbeispiele im Sonderteil<br />
helfen dem Unternehmer, seinen<br />
Betrieb zu überprüfen, vor allem, wenn<br />
Investitionen oder Veränderungen anstehen.<br />
Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“<br />
bei. Anhand ausgesuchter<br />
Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung<br />
aufgezeigt.<br />
Zusätzlich findet der Taxiunternehmer<br />
Antworten auf alle Fragen rund um<br />
den Arbeitnehmer. „Das Taxiunternehmen<br />
in der Praxis“ ist somit ein unerlässliches<br />
Handbuch für die Praxis.<br />
Die Autoren: Hans Meißner (Präsident<br />
des BZP) und Claus Mattern<br />
(Steuerberater)<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Personenbeförderungsrecht<br />
• Betriebsordnung (BOKraft)<br />
• Fahrerlaubnisverordnung<br />
• StVO, Arbeitszeitrechtsgesetz,<br />
Arbeitsrecht, Sozialversicherungen<br />
• Gewerbesteuer, Umsatzsteuer,<br />
Einkommensteuer, Inventarbuch<br />
• Arbeitnehmer im Taxigewerbe<br />
• Buchhaltung des Taxiunternehmers,<br />
Gewinnermittlung beim<br />
Taxiunternehmer<br />
• inkl. Sondertell Kalkulation<br />
Das Taxiunternehmen in der Praxis<br />
(Leitfaden zur Betriebsführung),<br />
176 Seiten, DIN A5, Paperback,<br />
15. Auflage <strong>2002</strong><br />
Bestell-Nr. 24030<br />
ISBN: 3-574-24030-9<br />
Verlag Heinrich Vogel<br />
81664 München<br />
Ladungssicherung leicht<br />
gemacht<br />
Bitte geben<br />
Sie uns nach<br />
einem Umzug<br />
Ihre neue<br />
Anschrift<br />
bekannt!<br />
Lehrbuch für Schulung und Selbststudium<br />
(2. Auflage <strong>2002</strong>)<br />
Fahrer und Verlader sind häufig in<br />
der Situation, unter Zeitdruck und bei<br />
oft geringer Kenntnis der physikalischen<br />
Gegebenheiten, Ladung entsprechend<br />
den komplizierten Bestimmungen<br />
sichern zu müssen. Unfälle<br />
und beschädigte Ladung sind so vorprogrammiert.<br />
Fachleute sind sich<br />
einig: Nur eine solide Ausbildung kann<br />
hier Abhilfe schaffen.<br />
Um hierfür einen verlässlichen<br />
Standard zu schaffen, hat der Verein<br />
Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) den<br />
„Ausbildungsnachweis Ladungssicherung“<br />
veröffentlicht. Wenn bestimmte<br />
Ausbildungsinhalte vermittelt worden<br />
sind, kann dem Teilnehmer der „Ladungssicherungs-Führerschein“<br />
ausgestellt<br />
werden.<br />
Dipl.-Ing. Rudolf Sander, Autor unseres<br />
Lehrbuches „Ladungssicherung<br />
leicht gemacht“ hat an diesem Ausbildungsnachweis<br />
von Anfang an mitgearbeitet.<br />
Deshalb finden Sie die Ausbildungsinhalte<br />
in nahezu identischer<br />
Gliederung in diesem Lehrbuch wieder.<br />
Es ist damit der ideale Schulungsbegleiter<br />
für die Erlangung des<br />
„Ladungssicherungs-Führerscheines“.<br />
Die verständliche und übersichtliche<br />
Aufbereitung des Stoffes mit vielen<br />
Grafiken eignet sich für die Schulung<br />
ebenso wie für das Selbststudium. Der<br />
Anwender soll in die Lage versetzt werden,<br />
eine geeignete Maßnahme selbstständig<br />
auszuwählen und anzuwenden.<br />
Das Lehrbuch ist jetzt in der 2.<br />
überarbeiteten Auflage erschienen.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Unfälle und Verkehrskontrollen<br />
• Rechtliche Grundlagen<br />
• Physikalische Grundlagen<br />
• Anforderungen an das Transportfahrzeug<br />
• Zurrmittel und sonstige Hilfsmittel<br />
• Arten der Ladungssicherung<br />
• Anhang: Diagramme zum Diagonal-/Schrägzurren<br />
– Sicherung<br />
gestapelter Ladung – Fotodokumentation<br />
einer Stückgutverladung<br />
– Hinweise zur praktischen<br />
Ausbildung<br />
Der Autor, Dipl. Ing. Rudolf Sander,<br />
ist Fachmann in Sachen Ladungssicherung<br />
und Gefahrgut mit langjähriger<br />
Schulungserfahrung.<br />
Zu diesem Lehrbuch ist auch ein<br />
Foliensatz auf CD-ROM erschienen.<br />
Ladungssicherung leicht gemacht<br />
Lehrbuch für Schülung und<br />
Selbststudium<br />
144 Seiten, DIN A4, 2. Auflage <strong>2002</strong><br />
Bestell-Nr. 23028,<br />
ISBN: 3-574-23028-1<br />
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />
GmbH, 81664 München<br />
Praxishandbuch<br />
Sonderabfall<br />
Entsorgung nach KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetz)<br />
Neu im Verlag Heinrich Vogel-Gefahrgut-Programm<br />
ist das Praxishand-<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 47
Buchbesprechung<br />
Persönliches<br />
buch Sonderabfall. Das Buch richtet<br />
sich an alle, die sich mit der Entsorgung<br />
von Sonderabfällen beschäftigen oder<br />
neu in das Thema einsteigen. Die Zuständigkeiten<br />
und Aufgaben der Abfallerzeuger,<br />
Entsorger und Transporteure<br />
werden mit Hilfe von Tabellen und<br />
Übersichten deutlich gemacht.<br />
Das Buch liefert kompakte Informationen<br />
zum geänderten Regelwerk der<br />
Abfallentsorgung, insbesondere zur<br />
Beseitigung und/oder Verwertung von<br />
überwachungsbedürftigen Abfällen.<br />
Neben einer Einführung in die<br />
Grundlagen der Abfallentsorgung nach<br />
dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz<br />
(KrW-/AbfG) enthält das Buch<br />
Entsorgungsformulare mit Abbildungen<br />
und ausführlichen Ausfüllhilfen.<br />
Diagramme veranschaulichen den Ablauf-<br />
und Belegfluss der Formulare.<br />
Im Anhang findet der Leser zusätzlich<br />
alle relevanten Gesetzestexte sowie<br />
die neue Altölverordnung inklusive<br />
Hinweisen zu Art und Auswirkungen<br />
der Änderungen.<br />
Der Autor: Dr. Reinhard Tischler<br />
Praxishandbuch Sonderabfall<br />
Entsorgung<br />
Broschüre, DIN A4, 222 Seiten<br />
Bestell-Nr. 23034<br />
ISBN: 3-574-23034-6<br />
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />
GmbH, München<br />
Internationale<br />
SOS-Scheibe<br />
Stresssituation für jeden Berufskraftfahrer:<br />
im Ausland unterwegs und<br />
es hat gekracht. Welche Telefonnummer<br />
hat die hiesige Polizei? Wie erreiche<br />
ich die Deutsche Botschaft, die<br />
ADAC Notrufstation oder den Rettungsdienst?<br />
Rasche Antworten auf<br />
diese Fragen gibt die neue Internationale<br />
SOS-Scheibe des Heinrich Vogel<br />
Verlags.<br />
Neben den wichtigsten Notrufnummern<br />
in Europa liefert die Drehscheibe<br />
auf der Rückseite auch eine Unfall-<br />
Checkliste für die Erstellung des Unfallberichtes.<br />
Eine Gedankenstütze für<br />
den Fahrer, die in solchen Situationen<br />
sehr nützlich sein kann. Zusätzlich führt<br />
die Scheibe auch einige Länderbesonderheiten<br />
im Bezug auf Unfälle auf.<br />
Die Scheibe ist stabil und einfach zu<br />
handhaben, passt in jedes Handschuhfach<br />
und ist aufgrund ihrer<br />
Farben auch nicht zu übersehen. Die<br />
eigene Firmentelefonnummer und<br />
Versicherungstelefonnummer kann der<br />
Fahrer direkt auf die Scheibe eintragen.<br />
Internationale SOS-Scheibe<br />
Drehscheibe<br />
Bestell-Nr. 33016<br />
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag<br />
GmbH<br />
81664 München<br />
PERSÖNLICHES<br />
AMÖ-Geschäftsführer<br />
Reinhard Müller 60 Jahre<br />
Seinen sechzigsten Geburtstag feierte<br />
Reinhard Müller, der Geschäftsführer<br />
des Bundesverbandes Möbelspedition<br />
(AMÖ) e.V., am 8. September<br />
diesen Jahres.<br />
Der gebürtige Berliner beendete<br />
1971 mit der zweiten Staatsprüfung<br />
erfolgreich seine Ausbildung zum<br />
Rechtsanwalt.<br />
Schon seit jetzt mehr als 30 Jahren,<br />
um präszise zu sein seit November<br />
1971, brint er seine Tatkraft für die Möbelspediteure<br />
ein. Als ein deutlich sichtbares<br />
Zeichen für sein Selbstverständnis<br />
als Verbandsmanager und seine<br />
Berufsauffassung darf sicher auch gelten,<br />
dass er mit seiner Ernennung zum<br />
Geschäftsführer der AMÖ im Jahr 1984<br />
gleichzeitig seine juristischen Kenntnisse<br />
bevorzugt für die Möbelspediteure<br />
einbringt.<br />
Dass er die Interessen der Unternehmer<br />
nicht nur als Geschäftsführer<br />
der AMÖ in Hattersheim vertritt, versteht<br />
sich fast von selbst. Zu seinen<br />
vielfältigen Aufgaben, die er im Laufe<br />
seines Berufslebens bei der AMÖ<br />
wahrgenommen hat, seien hier nur einige<br />
exemplarisch genannt. So war der<br />
Jubilar Mitglied der Verhandlungskommission<br />
des Bundesmantel-Tarifvertrages,<br />
Mitglied im Beirat für<br />
Verkehrswissenschaft der Fachhochschule<br />
Heilbronn, Leiter der Sozialpolitik<br />
und Berufsausbildung der<br />
Bundesverbände des Deutschen Güterkraftverkehrs,<br />
und bis zur Trennung<br />
von Gewerbewirtschaft und Verband<br />
war er für fünf Jahre auch Geschäftsführer<br />
der Deutschen Möbeltransport<br />
Gesellschaft.<br />
Bis zum heutigen Tag vertritt er die<br />
Interessen der Möbelspediteure als<br />
Mitglied der Vertreterversammlung in<br />
der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.<br />
Zum „alten Eisen“ darf das Geburtstagskind<br />
noch lange nicht gezählt<br />
werden. Denn für die Zukunft hat Müller<br />
sich noch einiges vorgenommen.<br />
Besonders nachdrücklich setzt er sich<br />
für eine höhere Effizienz in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung ein. Beständig<br />
arbeitet er daran, den Schulterschluss<br />
zwischen der Verkehrswirtschaft und<br />
der gewerblichen Wirtschaft zu intensivieren,<br />
nicht zuletzt um damit die<br />
Position der Möbelspediteure zu verbessern.<br />
Auch die Förderung der politischen<br />
und wirtschaftlichen Einheit<br />
Deutschlands war und ist für ihn auch<br />
weiterhin von hoher Bedeutung. Der<br />
überzeugte Einsatz gegen Schwarzarbeit<br />
zeichnet ihn ebenso aus.<br />
Für den nötigen körperlichen Ausgleich<br />
sorgt der passionierte Langstreckenläufer<br />
mit Tennis, Radfahren,<br />
alpinem Skisport und natürlich Laufen.<br />
Und, wenn die beruflichen Verpflichtungen<br />
es zulassen, entspannt er sich an<br />
der mecklenburgischen Ostseeküste.<br />
48 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>