Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
ten Charakter eines „Kavaliersdeliktes“<br />
zu nehmen, stellte Malu Dreyer abschließend<br />
fest.<br />
Keine Kündigungsfrist der<br />
gesetzlichen Krankenkasse<br />
auf Grund einer<br />
Beitragserhöhung<br />
Durch das „Gesetz zur Neuregelung<br />
der Krankenkassenwahlrechte“<br />
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S.<br />
1946 ff.) wurden die Wahlmöglichkeiten<br />
der gesetzlich Krankenversicherten<br />
grundsätzlich neu geregelt (vgl. MI 9/01<br />
– SP 60/01).<br />
Mit Schreiben vom 11. Februar<br />
<strong>2002</strong> hat die BDA das Bundesgesundheitsministerium,<br />
das Bundesversicherungsamt<br />
und die Spitzenorganisationen<br />
der Krankenkassen darauf<br />
hingewiesen, dass die Neuregelung<br />
eine für die Abwicklung des Wahlrechts<br />
in der Praxis äußerst relevante Lücke<br />
aufweist und um Klärung der Rechtslage<br />
gebeten. Nach ihrer Auffassung<br />
enthält die gesetzliche Neuregelung<br />
keine Kündigungsfrist mehr für den<br />
Fall, dass ein gesetzlich Krankenversicherter<br />
seine Krankenkasse in Folge<br />
einer Beitragssatzerhöhung kündigt,<br />
§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V. Die Spitzenorganisationen<br />
der Krankenkassen<br />
vertreten in ihrer gemeinsamen Verlautbarung<br />
zum Krankenkassenwahlrecht<br />
vom 22. November 2001 demgegenüber<br />
die Auffassung, dass – wie es<br />
nach der alten Rechtslage im Gesetz<br />
geregelt war – in diesen Fällen eine<br />
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten<br />
ist.<br />
Nachdem der Präsident des Bundesversicherungsamtes<br />
mit Schreiben<br />
vom 25. Februar <strong>2002</strong> mitgeteilt hat,<br />
dass nach seiner Auffassung für eine<br />
von den Krankenkassen vorgesehene<br />
Weitergeltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />
„weder Veranlassung noch<br />
eine Rechtsgrundlage“ gegeben ist,<br />
hat sich auch der Bundesverband der<br />
Betriebskrankenkassen dieser Meinung<br />
angeschlossen. Mit Schreiben<br />
vom 31. Mai <strong>2002</strong> hat das Bundesministerium<br />
für Gesundheit der BDA mitgeteilt,<br />
dass die Aufsichtsbehörden der<br />
Sozialversicherungsträger einen Beschluss<br />
gefasst haben, nach dem es<br />
erforderlich ist, eine Kündigungsfrist für<br />
die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />
in das Gesetz aufzunehmen.<br />
Eine solche Regelung soll im Rahmen<br />
der „Gesundheitsreform 2003“ geprüft<br />
werden.<br />
Bis dahin wird die von den Krankenkassen<br />
in der genannten Verlautbarung<br />
für die Ausübung des Kündigungsrechts<br />
nach Beitragssatzanhebung<br />
vorgesehene Ein-Monats-<br />
Frist – dem Anliegen der BDA entsprechend<br />
– nach Auskunft des Ministeriums<br />
nicht angewandt.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. VI/76 vom 11.06.02<br />
Abmahnung wegen<br />
nicht genehmigter<br />
Nebentätigkeit<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR<br />
464/00 –<br />
Die arbeitsvertragliche Klausel, eine<br />
Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung<br />
des Arbeitgebers, stellt die<br />
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit<br />
unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer<br />
hat Anspruch auf Zustimmung<br />
des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme<br />
der Nebentätigkeit betriebliche Interessen<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 25