04.04.2014 Aufrufe

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Arbeits- und Sozialrecht<br />

ten Charakter eines „Kavaliersdeliktes“<br />

zu nehmen, stellte Malu Dreyer abschließend<br />

fest.<br />

Keine Kündigungsfrist der<br />

gesetzlichen Krankenkasse<br />

auf Grund einer<br />

Beitragserhöhung<br />

Durch das „Gesetz zur Neuregelung<br />

der Krankenkassenwahlrechte“<br />

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S.<br />

1946 ff.) wurden die Wahlmöglichkeiten<br />

der gesetzlich Krankenversicherten<br />

grundsätzlich neu geregelt (vgl. MI 9/01<br />

– SP 60/01).<br />

Mit Schreiben vom 11. Februar<br />

<strong>2002</strong> hat die BDA das Bundesgesundheitsministerium,<br />

das Bundesversicherungsamt<br />

und die Spitzenorganisationen<br />

der Krankenkassen darauf<br />

hingewiesen, dass die Neuregelung<br />

eine für die Abwicklung des Wahlrechts<br />

in der Praxis äußerst relevante Lücke<br />

aufweist und um Klärung der Rechtslage<br />

gebeten. Nach ihrer Auffassung<br />

enthält die gesetzliche Neuregelung<br />

keine Kündigungsfrist mehr für den<br />

Fall, dass ein gesetzlich Krankenversicherter<br />

seine Krankenkasse in Folge<br />

einer Beitragssatzerhöhung kündigt,<br />

§ 175 Abs. 4 S. 5 SGB V. Die Spitzenorganisationen<br />

der Krankenkassen<br />

vertreten in ihrer gemeinsamen Verlautbarung<br />

zum Krankenkassenwahlrecht<br />

vom 22. November 2001 demgegenüber<br />

die Auffassung, dass – wie es<br />

nach der alten Rechtslage im Gesetz<br />

geregelt war – in diesen Fällen eine<br />

Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten<br />

ist.<br />

Nachdem der Präsident des Bundesversicherungsamtes<br />

mit Schreiben<br />

vom 25. Februar <strong>2002</strong> mitgeteilt hat,<br />

dass nach seiner Auffassung für eine<br />

von den Krankenkassen vorgesehene<br />

Weitergeltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />

„weder Veranlassung noch<br />

eine Rechtsgrundlage“ gegeben ist,<br />

hat sich auch der Bundesverband der<br />

Betriebskrankenkassen dieser Meinung<br />

angeschlossen. Mit Schreiben<br />

vom 31. Mai <strong>2002</strong> hat das Bundesministerium<br />

für Gesundheit der BDA mitgeteilt,<br />

dass die Aufsichtsbehörden der<br />

Sozialversicherungsträger einen Beschluss<br />

gefasst haben, nach dem es<br />

erforderlich ist, eine Kündigungsfrist für<br />

die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

in das Gesetz aufzunehmen.<br />

Eine solche Regelung soll im Rahmen<br />

der „Gesundheitsreform 2003“ geprüft<br />

werden.<br />

Bis dahin wird die von den Krankenkassen<br />

in der genannten Verlautbarung<br />

für die Ausübung des Kündigungsrechts<br />

nach Beitragssatzanhebung<br />

vorgesehene Ein-Monats-<br />

Frist – dem Anliegen der BDA entsprechend<br />

– nach Auskunft des Ministeriums<br />

nicht angewandt.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. VI/76 vom 11.06.02<br />

Abmahnung wegen<br />

nicht genehmigter<br />

Nebentätigkeit<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 11. Dezember 2001 – 9 AZR<br />

464/00 –<br />

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine<br />

Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung<br />

des Arbeitgebers, stellt die<br />

Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit<br />

unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer<br />

hat Anspruch auf Zustimmung<br />

des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme<br />

der Nebentätigkeit betriebliche Interessen<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!