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Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

Das vorliegende Urteil befasst sich<br />

mit der Entfernung einer Abmahnung<br />

wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit<br />

aus der Personalakte.<br />

Der Kläger ist bei der Beklagten als<br />

gewerblicher Arbeitnehmer mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden<br />

beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag<br />

bedarf eine Nebenbeschäftigung<br />

der Zustimmung der Beklagten. Der<br />

Kläger arbeitet seit Jahren ohne Zustimmung<br />

der Beklagten bei einem<br />

Gebäudereinigungsunternehmen. Auf<br />

Aufforderung der Beklagten teilte der<br />

Kläger mit, dass er bei dem Gebäudereinigungsunternehmen<br />

an 19 oder 20<br />

Tagen im Monat zwei Stunden oder an<br />

12 Tagen im Monat drei Stunden arbeitet.<br />

Die Beklagte nahm diese Erklärung<br />

zum Anlass, den Kläger abzumahnen.<br />

Der Kläger habe seine Nebenbeschäftigung<br />

ohne Zustimmung der Beklagten<br />

aufgenommen und damit seine<br />

Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag<br />

verletzt. Der Kläger verlangt die Entfernung<br />

der Abmahnung aus seinen<br />

Personalunterlagen.<br />

Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />

gegen die Beklagte keinen Anspruch<br />

auf Entfernung der Abmahnung<br />

aus seinen Personalunterlagen. Eine<br />

Abmahnung sei nur dann aus den Personalunterlagen<br />

des Arbeitnehmers zu<br />

entfernen, wenn dem Arbeitnehmer<br />

zu Unrecht eine Vertragsverletzung<br />

vorgeworfen würde. Die Abmahnung<br />

enthalte jedoch keine unrichtigen Tatsachen.<br />

Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag<br />

vereinbart, dass eine Nebentätigkeit<br />

nicht ohne Zustimmung<br />

der Beklagten aufgenommen werden<br />

dürfe. Diese Vertragsklausel sei auch<br />

wirksam. Sie beschränke den Kläger<br />

nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit.<br />

Die Klausel enthalte einen Erlaubnisvorbehalt,<br />

wonach der Kläger<br />

lediglich verpflichtet sei, eine beabsichtigte<br />

berufliche Nebentätigkeit der Beklagten<br />

anzuzeigen. Der Beklagten<br />

werde so die Prüfung ermöglicht, ob<br />

ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt<br />

seien. Ein solcher Vorbehalt<br />

sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte<br />

sei als Arbeitgeberin für die Einhaltung<br />

des Arbeitszeitschutzes verantwortlich<br />

und dürfe den Kläger nur beschäftigen,<br />

solange die Vorschriften des ArbZG<br />

eingehalten würden. Da der Kläger<br />

Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong><br />

Bundes- Rheinlandgebiet<br />

Pfalz<br />

Gesamtmitglieder<br />

19.023.194 826.253<br />

Beitragssatz<br />

allg. 14,24 14,60<br />

Insgesamt 4,03 3,87<br />

Frauen 3,97 3,82<br />

Männer 4,07 3,90<br />

Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />

statt der höchstzulässigen acht Stunden<br />

täglich im Durchschnitt 8,65 Stunden<br />

arbeite, sei die Abmahnung auch<br />

nicht unverhältnismäßig.<br />

Mit dieser Entscheidung bestätigt<br />

das BAG seine bisherige Rechtsprechung<br />

zur Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit.<br />

Quelle: BDA-RS II/130 vom 29. 07. 02<br />

Umdeutung einer unwirksamen<br />

außerordentlichen<br />

Kündigungserklärung<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR<br />

310/00 –<br />

1. Eine unwirksame außerordentliche<br />

Kündigung kann nach § 140 BGB<br />

in eine ordentliche Kündigung umgedeutet<br />

werden, wenn dies dem mutmaßlichen<br />

Willen des Kündigenden<br />

entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger<br />

im Zeitpunkt des<br />

Kündigungszugangs erkennbar ist.<br />

2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis<br />

das KSchG – noch – keine Anwendung,<br />

ist regelmäßig davon auszugehen,<br />

dass bei Unwirksamkeit der<br />

außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber<br />

eine Beendigung zum nächst<br />

zulässigen Termin gewollt hat.<br />

3. Die Gerichte für Arbeitssachen<br />

müssen von sich aus prüfen, ob auf<br />

Grund der feststehenden Tatsachen<br />

eine Umdeutung der außerordentli-<br />

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils<br />

des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten<br />

Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit<br />

überprüft das Bundesamt für<br />

Güterverkehr (BAG) u. a. die Einhaltung<br />

der Lenk- und Ruhezeiten für<br />

Lkw-Fahrer. Neben den vom EG-<br />

Kontrollgerät aufgezeichneten<br />

Lenk- und Ruhezeiten müssen die<br />

Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten,<br />

die sie außerhalb des Lkws verrichten,<br />

handschriftlich in das Schaublatt<br />

eintragen.<br />

Zu der Auslegung des Begriffs<br />

„sonstige Arbeitszeiten“ hat der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH) im<br />

letzten Jahr in einem Urteil (Rechtssache<br />

C – 297/99) entschieden:<br />

1. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />

die Zeit, die Fahrer für die Anreise<br />

benötigen, um ein mit<br />

einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes<br />

Fahrzeug zu Übernehmen,<br />

das sich nicht am Wohnort<br />

des Fahrers oder der Hauptniederlassung<br />

des Arbeitgebers<br />

befindet. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob der Fahrer Weisungen<br />

erhalten hat, wie (d. h. mit<br />

welchem Verkehrsmittel und<br />

über welche Strecke) dieser<br />

Weg zurückzulegen ist.<br />

2. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />

auch die Zeit, die Fahrer vor<br />

Übernahme eines mit einem<br />

EG-Kontrollgerät ausgestatteten<br />

Fahrzeugs damit verbringen,<br />

Fahrzeuge zu lenken, die<br />

nicht mit einem EG-Kontrollgerät<br />

ausgerüstet sein müssen.<br />

Die Kontrollbehörden von Bund<br />

und Ländern sind aufgrund der<br />

nunmehr eindeutigen Rechtslage<br />

gehalten, die Grundsätze des<br />

EuGH auf die angesprochenen<br />

Fälle anzuwenden. Dies bedeutet,<br />

dass das Bundesamt – nach einer<br />

angemessenen Übergangszeit –<br />

zukünftig im Rahmen seiner<br />

Straßenkontrollen auch prüfen<br />

wird, ob Fahrer von Lkw die vor<br />

Übernahme eines mit einem EG-<br />

Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs<br />

geleisteten Anreise- oder<br />

Lenkzeiten in das Schaublatt als<br />

„sonstige Arbeitszeiten“ eingetragen<br />

haben.<br />

26 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>

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