Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
Das vorliegende Urteil befasst sich<br />
mit der Entfernung einer Abmahnung<br />
wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit<br />
aus der Personalakte.<br />
Der Kläger ist bei der Beklagten als<br />
gewerblicher Arbeitnehmer mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden<br />
beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag<br />
bedarf eine Nebenbeschäftigung<br />
der Zustimmung der Beklagten. Der<br />
Kläger arbeitet seit Jahren ohne Zustimmung<br />
der Beklagten bei einem<br />
Gebäudereinigungsunternehmen. Auf<br />
Aufforderung der Beklagten teilte der<br />
Kläger mit, dass er bei dem Gebäudereinigungsunternehmen<br />
an 19 oder 20<br />
Tagen im Monat zwei Stunden oder an<br />
12 Tagen im Monat drei Stunden arbeitet.<br />
Die Beklagte nahm diese Erklärung<br />
zum Anlass, den Kläger abzumahnen.<br />
Der Kläger habe seine Nebenbeschäftigung<br />
ohne Zustimmung der Beklagten<br />
aufgenommen und damit seine<br />
Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag<br />
verletzt. Der Kläger verlangt die Entfernung<br />
der Abmahnung aus seinen<br />
Personalunterlagen.<br />
Nach Ansicht des BAG hat der Kläger<br />
gegen die Beklagte keinen Anspruch<br />
auf Entfernung der Abmahnung<br />
aus seinen Personalunterlagen. Eine<br />
Abmahnung sei nur dann aus den Personalunterlagen<br />
des Arbeitnehmers zu<br />
entfernen, wenn dem Arbeitnehmer<br />
zu Unrecht eine Vertragsverletzung<br />
vorgeworfen würde. Die Abmahnung<br />
enthalte jedoch keine unrichtigen Tatsachen.<br />
Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag<br />
vereinbart, dass eine Nebentätigkeit<br />
nicht ohne Zustimmung<br />
der Beklagten aufgenommen werden<br />
dürfe. Diese Vertragsklausel sei auch<br />
wirksam. Sie beschränke den Kläger<br />
nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit.<br />
Die Klausel enthalte einen Erlaubnisvorbehalt,<br />
wonach der Kläger<br />
lediglich verpflichtet sei, eine beabsichtigte<br />
berufliche Nebentätigkeit der Beklagten<br />
anzuzeigen. Der Beklagten<br />
werde so die Prüfung ermöglicht, ob<br />
ihre betrieblichen Interessen beeinträchtigt<br />
seien. Ein solcher Vorbehalt<br />
sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte<br />
sei als Arbeitgeberin für die Einhaltung<br />
des Arbeitszeitschutzes verantwortlich<br />
und dürfe den Kläger nur beschäftigen,<br />
solange die Vorschriften des ArbZG<br />
eingehalten würden. Da der Kläger<br />
Krankenstand am 1. Juni <strong>2002</strong><br />
Bundes- Rheinlandgebiet<br />
Pfalz<br />
Gesamtmitglieder<br />
19.023.194 826.253<br />
Beitragssatz<br />
allg. 14,24 14,60<br />
Insgesamt 4,03 3,87<br />
Frauen 3,97 3,82<br />
Männer 4,07 3,90<br />
Quelle. AOK-Bundesverband, Bonn<br />
statt der höchstzulässigen acht Stunden<br />
täglich im Durchschnitt 8,65 Stunden<br />
arbeite, sei die Abmahnung auch<br />
nicht unverhältnismäßig.<br />
Mit dieser Entscheidung bestätigt<br />
das BAG seine bisherige Rechtsprechung<br />
zur Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit.<br />
Quelle: BDA-RS II/130 vom 29. 07. 02<br />
Umdeutung einer unwirksamen<br />
außerordentlichen<br />
Kündigungserklärung<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR<br />
310/00 –<br />
1. Eine unwirksame außerordentliche<br />
Kündigung kann nach § 140 BGB<br />
in eine ordentliche Kündigung umgedeutet<br />
werden, wenn dies dem mutmaßlichen<br />
Willen des Kündigenden<br />
entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger<br />
im Zeitpunkt des<br />
Kündigungszugangs erkennbar ist.<br />
2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis<br />
das KSchG – noch – keine Anwendung,<br />
ist regelmäßig davon auszugehen,<br />
dass bei Unwirksamkeit der<br />
außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber<br />
eine Beendigung zum nächst<br />
zulässigen Termin gewollt hat.<br />
3. Die Gerichte für Arbeitssachen<br />
müssen von sich aus prüfen, ob auf<br />
Grund der feststehenden Tatsachen<br />
eine Umdeutung der außerordentli-<br />
Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils<br />
des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten<br />
Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit<br />
überprüft das Bundesamt für<br />
Güterverkehr (BAG) u. a. die Einhaltung<br />
der Lenk- und Ruhezeiten für<br />
Lkw-Fahrer. Neben den vom EG-<br />
Kontrollgerät aufgezeichneten<br />
Lenk- und Ruhezeiten müssen die<br />
Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten,<br />
die sie außerhalb des Lkws verrichten,<br />
handschriftlich in das Schaublatt<br />
eintragen.<br />
Zu der Auslegung des Begriffs<br />
„sonstige Arbeitszeiten“ hat der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH) im<br />
letzten Jahr in einem Urteil (Rechtssache<br />
C – 297/99) entschieden:<br />
1. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />
die Zeit, die Fahrer für die Anreise<br />
benötigen, um ein mit<br />
einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes<br />
Fahrzeug zu Übernehmen,<br />
das sich nicht am Wohnort<br />
des Fahrers oder der Hauptniederlassung<br />
des Arbeitgebers<br />
befindet. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob der Fahrer Weisungen<br />
erhalten hat, wie (d. h. mit<br />
welchem Verkehrsmittel und<br />
über welche Strecke) dieser<br />
Weg zurückzulegen ist.<br />
2. Als „sonstige Arbeitszeit“ gilt<br />
auch die Zeit, die Fahrer vor<br />
Übernahme eines mit einem<br />
EG-Kontrollgerät ausgestatteten<br />
Fahrzeugs damit verbringen,<br />
Fahrzeuge zu lenken, die<br />
nicht mit einem EG-Kontrollgerät<br />
ausgerüstet sein müssen.<br />
Die Kontrollbehörden von Bund<br />
und Ländern sind aufgrund der<br />
nunmehr eindeutigen Rechtslage<br />
gehalten, die Grundsätze des<br />
EuGH auf die angesprochenen<br />
Fälle anzuwenden. Dies bedeutet,<br />
dass das Bundesamt – nach einer<br />
angemessenen Übergangszeit –<br />
zukünftig im Rahmen seiner<br />
Straßenkontrollen auch prüfen<br />
wird, ob Fahrer von Lkw die vor<br />
Übernahme eines mit einem EG-<br />
Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs<br />
geleisteten Anreise- oder<br />
Lenkzeiten in das Schaublatt als<br />
„sonstige Arbeitszeiten“ eingetragen<br />
haben.<br />
26 <strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong>