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Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

allen Begünstigten vorliege. Der<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz komme<br />

nicht zur Anwendung, wenn es sich um<br />

individuell vereinbarte Löhne und<br />

Gehälter handle und der Arbeitgeber<br />

nur einzelne Arbeitnehmer besser<br />

stelle. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

verbiete nur die willkürliche<br />

Schlechterstellung einzelner<br />

Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen<br />

gegenüber anderen in vergleichbarer<br />

Lage befindlichen Arbeitnehmern,<br />

er verhindere jedoch nicht die Begünstigung<br />

einzelner Arbeitnehmer.<br />

Die Begünstigung von weniger als<br />

5 Prozent der außertariflich angestellten<br />

Arbeitnehmer stelle keine entsprechende<br />

Gruppenbildung dar. Würde<br />

dies zugunsten des Klägers unterstellt,<br />

wäre die von der Beklagten vorgenommene<br />

Differenzierung jedenfalls sachlich<br />

gerechtfertigt. Die im Wege des<br />

Betriebsübergangs auf die Beklagte<br />

übergegangenen AT-Angestellten verfügten<br />

über eine deutlich bessere Anwartschaft<br />

auf betriebliche Altersversorgung<br />

und erhielten weitere höhere<br />

betriebliche Sozialleistungen als die<br />

neu eingestellten AT-Angestellten.<br />

Durch die Erhöhung der laufenden<br />

Gehälter der neu eingestellten AT-Angestellten<br />

sollten diese Unterschiede<br />

schrittweise angeglichen werden.<br />

Das Urteil des BAG ist zu begrüßen.<br />

Das BAG erkennt mit dieser Entscheidung<br />

an, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

einen Arbeitgeber,<br />

der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes<br />

Merkmal eine<br />

außerordentlich kleine Gruppe (hier 4<br />

Prozent zu 96 Prozent) besserstellt,<br />

nicht dazu verpflichtet ist, diesen Vorteil<br />

allen Beschäftigten einzuräumen. Eine<br />

Pflicht zur Gleichbehandlung bei diesem<br />

Größenverhältnis würde die<br />

Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung<br />

des Dotierungsrahmens freiwilliger<br />

Leistungen besonders nachhaltig<br />

verletzen und zu unverhältnismäßig<br />

hohen finanziellen Belastungen des<br />

Arbeitgebers führen.<br />

Quelle: BDA-RS Nr. II/125 v. 24.07.02<br />

Schadensersatzansprüche<br />

bei außerordentlicher<br />

Eigenkündigung<br />

Schadensersatzansprüche bei<br />

außerordentlicher Eigenkündigung<br />

BAG, Urteil vom 8. August <strong>2002</strong> – 8<br />

AZR 574/01 – Vorinstanz: LAG Hamm,<br />

Schlussurteil vom 19. Juli 2001 – 4 Sa<br />

1413/99 –<br />

Der Kläger schloss mit der Beklagten,<br />

einem Unternehmen des Baugewerbes,<br />

mit Wirkung zum 1. Januar<br />

1998 einen Vertrag, wonach er nach<br />

einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998<br />

zum Geschäftsführer bestellt werden<br />

sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt<br />

des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen.<br />

Die Frist für eine ordentliche<br />

Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende.<br />

Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder<br />

die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer<br />

noch wurde das Gehalt<br />

erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten,<br />

deren Geschäftsführer und dessen<br />

Ehefrau, hatten eine Verlängerung der<br />

Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen,<br />

weil sie seine fachliche und<br />

persönliche Eignung bemängelten. Der<br />

Kläger begehrte in mehreren Schreiben,<br />

deren Annahme der Geschäftsführer<br />

der Beklagten teilweise verweigerte,<br />

vergeblich die Erfüllung des<br />

Vertrages. Nachdem auch eine förmliche<br />

Abmahnung die Beklagte nicht<br />

zum Einlenken bewog, kündigte der<br />

Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich<br />

mit einer einmonatigen Auslauffrist<br />

zum Ende des Jahres 1998. Mit<br />

der Klage hat der Kläger die Ansprüche<br />

auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998<br />

sowie im Wege des Schadensersatzes<br />

die Vergütungsansprüche für das Jahr<br />

1999 geltend gemacht.<br />

Das Arbeitsgericht und das Landessarbeitsgericht<br />

haben der Klage<br />

stattgegeben. Die Revision der Beklagten<br />

blieb ohne Erfolg. Der Senat hat<br />

dem Kläger die Vergütungsansprüche<br />

zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz<br />

nach § 628 Abs. 2 BGB<br />

Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong><br />

Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />

Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />

(West)<br />

Arbeitslose 138.975 + 7,9 % 2.561.305 + 7,4 %<br />

Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />

Prozentpunkte<br />

Prozentpunkte<br />

Jugendarbeits- 4,5 % + 0,1 3,9 % – 0,2<br />

losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />

Kurzarbeiter 7.859 + 185,5 % 165.600 + 98,3 %<br />

Offene Stellen 36.550 + 0,6 % 438.491 – 9,6 %<br />

Sozialversicherungspflichtig<br />

k. A. k. A. k. A. k. A.<br />

Beschäftigte<br />

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />

<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 29

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