Zeitschr. 1+2/2002 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
allen Begünstigten vorliege. Der<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz komme<br />
nicht zur Anwendung, wenn es sich um<br />
individuell vereinbarte Löhne und<br />
Gehälter handle und der Arbeitgeber<br />
nur einzelne Arbeitnehmer besser<br />
stelle. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
verbiete nur die willkürliche<br />
Schlechterstellung einzelner<br />
Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen<br />
gegenüber anderen in vergleichbarer<br />
Lage befindlichen Arbeitnehmern,<br />
er verhindere jedoch nicht die Begünstigung<br />
einzelner Arbeitnehmer.<br />
Die Begünstigung von weniger als<br />
5 Prozent der außertariflich angestellten<br />
Arbeitnehmer stelle keine entsprechende<br />
Gruppenbildung dar. Würde<br />
dies zugunsten des Klägers unterstellt,<br />
wäre die von der Beklagten vorgenommene<br />
Differenzierung jedenfalls sachlich<br />
gerechtfertigt. Die im Wege des<br />
Betriebsübergangs auf die Beklagte<br />
übergegangenen AT-Angestellten verfügten<br />
über eine deutlich bessere Anwartschaft<br />
auf betriebliche Altersversorgung<br />
und erhielten weitere höhere<br />
betriebliche Sozialleistungen als die<br />
neu eingestellten AT-Angestellten.<br />
Durch die Erhöhung der laufenden<br />
Gehälter der neu eingestellten AT-Angestellten<br />
sollten diese Unterschiede<br />
schrittweise angeglichen werden.<br />
Das Urteil des BAG ist zu begrüßen.<br />
Das BAG erkennt mit dieser Entscheidung<br />
an, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
einen Arbeitgeber,<br />
der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes<br />
Merkmal eine<br />
außerordentlich kleine Gruppe (hier 4<br />
Prozent zu 96 Prozent) besserstellt,<br />
nicht dazu verpflichtet ist, diesen Vorteil<br />
allen Beschäftigten einzuräumen. Eine<br />
Pflicht zur Gleichbehandlung bei diesem<br />
Größenverhältnis würde die<br />
Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung<br />
des Dotierungsrahmens freiwilliger<br />
Leistungen besonders nachhaltig<br />
verletzen und zu unverhältnismäßig<br />
hohen finanziellen Belastungen des<br />
Arbeitgebers führen.<br />
Quelle: BDA-RS Nr. II/125 v. 24.07.02<br />
Schadensersatzansprüche<br />
bei außerordentlicher<br />
Eigenkündigung<br />
Schadensersatzansprüche bei<br />
außerordentlicher Eigenkündigung<br />
BAG, Urteil vom 8. August <strong>2002</strong> – 8<br />
AZR 574/01 – Vorinstanz: LAG Hamm,<br />
Schlussurteil vom 19. Juli 2001 – 4 Sa<br />
1413/99 –<br />
Der Kläger schloss mit der Beklagten,<br />
einem Unternehmen des Baugewerbes,<br />
mit Wirkung zum 1. Januar<br />
1998 einen Vertrag, wonach er nach<br />
einer Einarbeitungszeit am 1. Juli 1998<br />
zum Geschäftsführer bestellt werden<br />
sollte. Des weiteren sollte sich das Gehalt<br />
des Klägers am 1. Juli 1998 erhöhen.<br />
Die Frist für eine ordentliche<br />
Kündigung betrug ein Jahr zum Quartalsende.<br />
Zum 1. Juli 1998 erfolgte weder<br />
die vereinbarte Bestellung zum Geschäftsführer<br />
noch wurde das Gehalt<br />
erhöht. Die Gesellschafter der Beklagten,<br />
deren Geschäftsführer und dessen<br />
Ehefrau, hatten eine Verlängerung der<br />
Einarbeitungszeit des Klägers beschlossen,<br />
weil sie seine fachliche und<br />
persönliche Eignung bemängelten. Der<br />
Kläger begehrte in mehreren Schreiben,<br />
deren Annahme der Geschäftsführer<br />
der Beklagten teilweise verweigerte,<br />
vergeblich die Erfüllung des<br />
Vertrages. Nachdem auch eine förmliche<br />
Abmahnung die Beklagte nicht<br />
zum Einlenken bewog, kündigte der<br />
Kläger das Rechtsverhältnis außerordentlich<br />
mit einer einmonatigen Auslauffrist<br />
zum Ende des Jahres 1998. Mit<br />
der Klage hat der Kläger die Ansprüche<br />
auf Gehaltserhöhung ab 1. Juli 1998<br />
sowie im Wege des Schadensersatzes<br />
die Vergütungsansprüche für das Jahr<br />
1999 geltend gemacht.<br />
Das Arbeitsgericht und das Landessarbeitsgericht<br />
haben der Klage<br />
stattgegeben. Die Revision der Beklagten<br />
blieb ohne Erfolg. Der Senat hat<br />
dem Kläger die Vergütungsansprüche<br />
zuerkannt und die Beklagte zum Schadensersatz<br />
nach § 628 Abs. 2 BGB<br />
Arbeitsmarktbericht Mai <strong>2002</strong><br />
Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresmonat<br />
Rheinland-Pfalz Veränderung Bundesgebiet Veränderung<br />
(West)<br />
Arbeitslose 138.975 + 7,9 % 2.561.305 + 7,4 %<br />
Arbeitslosenquote 7,7 % + 0,5 8,4 % + 0,5<br />
Prozentpunkte<br />
Prozentpunkte<br />
Jugendarbeits- 4,5 % + 0,1 3,9 % – 0,2<br />
losenquote Prozentpunkte Prozentpunkte<br />
Kurzarbeiter 7.859 + 185,5 % 165.600 + 98,3 %<br />
Offene Stellen 36.550 + 0,6 % 438.491 – 9,6 %<br />
Sozialversicherungspflichtig<br />
k. A. k. A. k. A. k. A.<br />
Beschäftigte<br />
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland<br />
<strong>SVG</strong>R 9+10/<strong>2002</strong> 29