Verfahrensanweisung VA 8 - 0004 - 02 - Landeslabor Berlin ...
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<strong>VA</strong> 8 – <strong>0004</strong> - <strong>02</strong>, Seite 4 von 22<br />
Gesetzliche Grundlagen:<br />
− Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.<br />
April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund<br />
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz<br />
− Entscheidung der Kommission vom 12. August 20<strong>02</strong> zur Umsetzung der Richtlinie<br />
96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die<br />
Auswertung von Ergebnissen<br />
4.2 Art und Umfang der Prüfung von Verfahren - Grundsätze<br />
Das Laboratorium muss nicht genormte, selbst entwickelte Verfahren, genormte Verfahren,<br />
die außerhalb ihres vorgesehenen Anwendungsbereiches angewendet werden und<br />
Erweiterungen von genormten Verfahren validieren, um zu bestätigen, dass die Verfahren für<br />
den beabsichtigten Gebrauch geeignet sind. Die Validierung muss in dem Umfang<br />
durchgeführt werden, der zur Erfüllung der Erfordernisse der beabsichtigten Anwendung<br />
oder des betreffenden Anwendungsgebietes notwendig ist. Der Verwendungszweck der<br />
Methode (Überwachung von Grenzwerten, Nachweis verbotener Stoffe, Screening o.ä.) ist<br />
zu berücksichtigen. Der Umfang der Validierung ist vom fachlichen Leiter nach den<br />
Erfordernissen und technischen Möglichkeiten festzulegen.<br />
Werden genormte und bereits validierte Verfahren angewendet, so ist durch Prüfungen zu<br />
belegen, dass das Prüfverfahren richtig angewendet werden kann.<br />
Das Laboratorium muss die erhaltenen Ergebnisse und das für die Validierung verwendete<br />
Verfahren aufzeichnen und festlegen, ob das Verfahren für den beabsichtigten Gebrauch<br />
geeignet ist.<br />
Zur Bestimmung der Verfahrensmerkmale sollte eine der folgenden Methoden oder eine<br />
Kombination davon verwendet werden:<br />
− Kalibrierung mit Bezugsnormalen oder Referenzmaterialien<br />
− Vergleich mit Ergebnissen, die mit anderen Verfahren erzielt wurden<br />
− Auswertungen von Laborvergleichsuntersuchungen<br />
− systematische Beurteilung der Faktoren, die das Ergebnis beeinflussen<br />
− Beurteilung der Messunsicherheit auf der Grundlage wissenschaftlichen Verstehens der<br />
theoretischen Grundlagen des Verfahrens und praktischer Erfahrung<br />
Werden einige Änderungen in validierten, nicht genormten Verfahren vorgenommen, sollte<br />
der Einfluss solcher Änderungen dokumentiert werden und, sofern angemessen, sollte eine<br />
neue Validierung vorgenommen werden.<br />
Der Bereich und die Genauigkeit der mit validierten Verfahren erreichbaren Werte (z.B.<br />
Messunsicherheit; Präzision, Nachweisgrenze, Selektivität des Verfahrens, Linearität,<br />
Robustheit gegen äußere Einflüsse und / oder Querempfindlichkeit gegenüber<br />
Beeinflussungen von Seiten der Matrix der Probe / des Prüfgegenstandes), müssen den<br />
fachlichen bzw. rechtlichen Erfordernissen bzw. gegebenenfalls den Anforderungen des<br />
Kunden entsprechen.<br />
Bei weiterer Entwicklung des Verfahrens sind regelmäßige Prüfungen erforderlich, die<br />
sicherstellen sollen, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt werden.<br />
Die Validierung von Prüfverfahren im Bereich der Arzneimitteluntersuchung ist gesondert<br />
geregelt.<br />
Grundsätzlich gelten für die Validierung entsprechende Regelungen amtlichen Charakters in<br />
den verschiedenen Bereichen (Umweltanalytik z.B. DEV, LAWA, Dioxinanalytik VO (EG)<br />
1883/2006, VO (EG) Nr. 152/2009, Futtermittelanalytik z.B. VDLUFA etc.). In den Fällen, in<br />
denen die Details der Methodenvalidierung dort nicht festgeschrieben sind, kann auf die<br />
Beispiele dieser <strong>VA</strong> zurückgegriffen werden.<br />
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