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Verfahrensanweisung VA 8 - 0004 - 02 - Landeslabor Berlin ...

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<strong>VA</strong> 8 – <strong>0004</strong> - <strong>02</strong>, Seite 4 von 22<br />

Gesetzliche Grundlagen:<br />

− Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.<br />

April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund<br />

Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz<br />

− Entscheidung der Kommission vom 12. August 20<strong>02</strong> zur Umsetzung der Richtlinie<br />

96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die<br />

Auswertung von Ergebnissen<br />

4.2 Art und Umfang der Prüfung von Verfahren - Grundsätze<br />

Das Laboratorium muss nicht genormte, selbst entwickelte Verfahren, genormte Verfahren,<br />

die außerhalb ihres vorgesehenen Anwendungsbereiches angewendet werden und<br />

Erweiterungen von genormten Verfahren validieren, um zu bestätigen, dass die Verfahren für<br />

den beabsichtigten Gebrauch geeignet sind. Die Validierung muss in dem Umfang<br />

durchgeführt werden, der zur Erfüllung der Erfordernisse der beabsichtigten Anwendung<br />

oder des betreffenden Anwendungsgebietes notwendig ist. Der Verwendungszweck der<br />

Methode (Überwachung von Grenzwerten, Nachweis verbotener Stoffe, Screening o.ä.) ist<br />

zu berücksichtigen. Der Umfang der Validierung ist vom fachlichen Leiter nach den<br />

Erfordernissen und technischen Möglichkeiten festzulegen.<br />

Werden genormte und bereits validierte Verfahren angewendet, so ist durch Prüfungen zu<br />

belegen, dass das Prüfverfahren richtig angewendet werden kann.<br />

Das Laboratorium muss die erhaltenen Ergebnisse und das für die Validierung verwendete<br />

Verfahren aufzeichnen und festlegen, ob das Verfahren für den beabsichtigten Gebrauch<br />

geeignet ist.<br />

Zur Bestimmung der Verfahrensmerkmale sollte eine der folgenden Methoden oder eine<br />

Kombination davon verwendet werden:<br />

− Kalibrierung mit Bezugsnormalen oder Referenzmaterialien<br />

− Vergleich mit Ergebnissen, die mit anderen Verfahren erzielt wurden<br />

− Auswertungen von Laborvergleichsuntersuchungen<br />

− systematische Beurteilung der Faktoren, die das Ergebnis beeinflussen<br />

− Beurteilung der Messunsicherheit auf der Grundlage wissenschaftlichen Verstehens der<br />

theoretischen Grundlagen des Verfahrens und praktischer Erfahrung<br />

Werden einige Änderungen in validierten, nicht genormten Verfahren vorgenommen, sollte<br />

der Einfluss solcher Änderungen dokumentiert werden und, sofern angemessen, sollte eine<br />

neue Validierung vorgenommen werden.<br />

Der Bereich und die Genauigkeit der mit validierten Verfahren erreichbaren Werte (z.B.<br />

Messunsicherheit; Präzision, Nachweisgrenze, Selektivität des Verfahrens, Linearität,<br />

Robustheit gegen äußere Einflüsse und / oder Querempfindlichkeit gegenüber<br />

Beeinflussungen von Seiten der Matrix der Probe / des Prüfgegenstandes), müssen den<br />

fachlichen bzw. rechtlichen Erfordernissen bzw. gegebenenfalls den Anforderungen des<br />

Kunden entsprechen.<br />

Bei weiterer Entwicklung des Verfahrens sind regelmäßige Prüfungen erforderlich, die<br />

sicherstellen sollen, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt werden.<br />

Die Validierung von Prüfverfahren im Bereich der Arzneimitteluntersuchung ist gesondert<br />

geregelt.<br />

Grundsätzlich gelten für die Validierung entsprechende Regelungen amtlichen Charakters in<br />

den verschiedenen Bereichen (Umweltanalytik z.B. DEV, LAWA, Dioxinanalytik VO (EG)<br />

1883/2006, VO (EG) Nr. 152/2009, Futtermittelanalytik z.B. VDLUFA etc.). In den Fällen, in<br />

denen die Details der Methodenvalidierung dort nicht festgeschrieben sind, kann auf die<br />

Beispiele dieser <strong>VA</strong> zurückgegriffen werden.<br />

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