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Jahresbericht 2009 - Unfallkasse Nord

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Rehabilitation – Teilhabe – Entschädigung – Berufskrankheiten<br />

30. November 1997, für die anderen drei Krankheitsbilder der<br />

30. September 2002. Dies bedeutet: Eine Berufskrankheit<br />

kann nicht anerkannt werden, wenn die Erkrankung bereits<br />

vor dem Stichtag eingetreten war. Wenn der Verdacht auf eine<br />

Berufskrankheit besteht, muss der Unfallversicherungsträger<br />

dem nachgehen. Die berufliche Verursachung muss zweifelsfrei<br />

feststehen. Manchmal sind geradezu detektivische Fähigkeiten<br />

gefragt, wenn es darum geht, in der Berufsbiographie den krankheitsauslösenden<br />

Faktor zu finden. Das zeigt der folgende Fall.<br />

Ein langer Blick zurück<br />

Der Anfang<br />

Im März 2008 erhielt die UK <strong>Nord</strong> eine formlose Anfrage von<br />

Frau A. (59). Sie berichtete darin von ihrer Erkrankung an einer<br />

Hepatitis C, schilderte kurz ihren beruflichen Werdegang und bat<br />

um Prüfung, ob diese Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt<br />

werden kann.<br />

Nach Übersendung spezifischer Fragebögen erhielt die UK <strong>Nord</strong><br />

noch im selben Monat sehr umfangreiche Angaben und Unterlagen<br />

zur medizinischen und beruflichen Vorgeschichte von Frau<br />

A. Bedeutsam waren hier Arbeitsverträge und Zeugnisse, die<br />

Frau A. zum Nachweis der von ihr ausgeübten Tätigkeiten vorlegen<br />

konnte. Aus den Unterlagen wurde schnell klar, dass eine<br />

komplexe Prüfung im Raum stand, denn die letzte berufliche<br />

Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin (MTA), bei der<br />

Frau A. sich möglicherweise ihre Erkrankung hätte zuziehen<br />

können, endete bereits vor rund 35 Jahren im Jahr 1973.<br />

Die Ermittlungen<br />

Zunächst musste in akribischer Kleinarbeit versucht werden,<br />

möglichst vollständige Unterlagen über die in den vergangenen<br />

Jahrzehnten durchgeführten Untersuchungen und erhobenen<br />

Befunde zu erhalten. Wichtig war der Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Diagnosestellung. Nach Auswertung der umfangreichen medi -<br />

zinischen Unterlagen konnte dieser Zeitpunkt auf den Januar<br />

2001 bestimmt werden. Im Folgenden musste geklärt werden,<br />

wann und bei welcher Gelegenheit die Infektion vor dem Jahr<br />

2001 stattgefunden haben könnte. Diese Feststellung musste<br />

soweit sicher und wahrscheinlich sein, dass sie als Basis für<br />

eine Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit dienen<br />

konnte. Bei den folgenden Prüfschritten war weiterhin darauf<br />

zu achten, dass die durch die Hepatitis bedingten Beschwerden<br />

von den unabhängig hiervon vorliegenden weiteren Krankheitsbildern<br />

wie Arthrose, Schilddrüsenerkrankung oder Diabetes<br />

abgegrenzt wurden. Nachdem die maßgeblichen Befunde vorlagen,<br />

konnte bereits im August 2008 eine kurze fachärztliche<br />

Stellungnahme dahingehend eingeholt werden, ob ein Zusammenhang<br />

zwischen der Hepatitis-Erkrankung und der beruflichen<br />

Tätigkeit von Frau A. besteht. In der Stellungnahme wurde<br />

dieser Zusammenhang für möglich gehalten. Nun war die Einholung<br />

eines fundierten ärztlichen Zusammenhangsgutachtens<br />

angezeigt.<br />

In diesem Gutachten wurde nach umfangreicher Diagnostik und<br />

Diskussion anderer möglicher Infektionsquellen – wie Bluttransfusionen<br />

bei Operationen oder Tätowierungen – ein Zusammenhang<br />

zwischen der Hepatitis-C-Erkrankung und der Tätigkeit von<br />

Frau A. als MTA angenommen. Dieser Zusammenhang konnte im<br />

Ergebnis auch deshalb hergestellt werden, weil die Arbeitsumstände<br />

Anfang der 70er Jahre etwa wegen der Benutzung von<br />

Glaspipetten noch häufiger einen ungewollten Blutkontakt bewirkten,<br />

als es heute der Fall ist. Insofern war das damals bestehende<br />

Infektionsrisiko höher einzuschätzen, als es sich heute<br />

darstellt.<br />

Im Weiteren waren eingehendere Untersuchungen zur Abklärung<br />

des durch die Hepatitis C verursachten Beschwerdebildes erforderlich.<br />

Diese Abgrenzung ist zum einen für die Einschätzung<br />

der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zum anderen für die<br />

Entscheidung zur Übernahme der Behandlungskosten von Bedeutung.<br />

Zusätzlich waren eine abschließende Stellungnahme<br />

des am Verfahren zu beteiligenden Staatlichen Gewerbearztes<br />

einzuholen und die für die Leistungsberechnung erforderlichen<br />

Einkommensnachweise aus dem Jahr 1973 zu beschaffen und<br />

hochzurechnen.<br />

Das Ergebnis<br />

Im Dezember <strong>2009</strong> wurde die Erkrankung schließlich als Berufskrankheit<br />

anerkannt und die Rentenleistungen festgestellt. Unter<br />

Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften wurden rückwirkend<br />

ab Januar 2004 Leistungen inklusive Verzinsung erbracht.<br />

Die Hepatitis-C-bedingten Behandlungskosten werden<br />

ebenfalls von der UK <strong>Nord</strong> übernommen, so dass künftig von<br />

Frau A. keine Eigenanteile zur Behandlung oder zu Medikamenten<br />

mehr zu tragen sind.<br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong> 21

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