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Jahresbericht 2009 - Unfallkasse Nord

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6<br />

Regress<br />

Die Einnahmen aus Regress sind nach den Beiträgen der<br />

Mitgliedsunternehmen die zweitwichtigste Einnahmequelle<br />

der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong>. Die Regresseinnahmen betrugen<br />

im Berichtsjahr 3,75 Millionen Euro. Diese dienen<br />

der Konsolidierung der Haushalte der Mitglieder, da hierdurch<br />

die aufzubringenden Beiträge vermindert werden.<br />

Die Jahresrechnung für <strong>2009</strong> weist gebuchte Forderungen<br />

in Höhe von 3.700.819 Euro aus.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Jede in der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong> eingehende Unfallmeldung wird<br />

überprüft, ob eine Drittbeteiligung erkennbar ist und damit die<br />

Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber Dritten besteht.<br />

Im Zuge des Regressverfahrens wird die Sach- und Rechtslage<br />

geprüft, unter anderem durch Auswertung von Aussagen der<br />

Beteiligten und Zeugen und gegebenenfalls durch Einsichtnahme<br />

in die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.<br />

Sofern sich die Haftung eines Dritten feststellen lässt, werden<br />

die Ansprüche beim Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung<br />

geltend gemacht.<br />

Bei den Regresseinnahmen handelt es sich weit überwiegend<br />

um die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aufgrund<br />

von Wegeunfällen, beispielsweise Verkehrsunfällen und Unfällen<br />

als Folge eines schadhaften oder vereisten Gehwegs.<br />

Die Schadenersatzansprüche der Versicherten gehen auf die<br />

<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong> über. (§ 116 SGB X)<br />

BGH zur Beweislast bei Unfällen wegen Verletzung der<br />

Streupflicht<br />

Im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat<br />

der Bundesgerichtshof unter anderem in einem Beschluss vom<br />

26. Februar <strong>2009</strong> entschieden: Der Geschädigte (im Falle des<br />

Forderungsübergangs wäre dies die <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong>) trägt<br />

die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen<br />

nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht<br />

eine Streupflicht erwächst.<br />

Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis<br />

anwendbar, wenn Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der<br />

Streupflicht zu Fall gekommen sind. Dann spricht – ähnlich wie<br />

bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften<br />

– nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür,<br />

dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht<br />

nicht zu den Verletzungen gekommen wäre. In dem Unfall hat<br />

sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht, deren Eintritt die<br />

Schutzvorschriften verhindern wollten. Damit diese Beweiserleichterung<br />

greift, muss eine Voraussetzung erfüllt sein:<br />

Es muss vorher festgestellt worden sein, dass das Unfallereignis<br />

in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die<br />

Unfallstelle gestreut werden musste. Das muss der Geschädigte<br />

nachweisen. (BGH, Beschl. v. 26.2.<strong>2009</strong> – III ZR 225/08 (OLG<br />

Koblenz), NJW <strong>2009</strong>, 3302 f)<br />

Regressansprüche können aber auch durch Schäden ausgelöst<br />

werden, die beispielsweise bei der Verfolgung und Festnahme<br />

von Personen entstehen. (§2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII)<br />

Ein weiterer Bereich umfasst Rückgriffe gegen Schädiger, die aus<br />

dem Arbeits- oder Schulumfeld des Versicherten kommen, etwa<br />

Arbeitskollegen und Mitschüler, die den Unfall vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig herbeigeführt haben. Nur bei besonders schwerwiegendem<br />

Verschulden soll der ansonsten haftungsprivilegierte<br />

Personenkreis für die verursachten Kosten aufkommen. Zweck<br />

dieser Haftungsprivilegierung ist die Erhaltung des Betriebs- und<br />

Schulfriedens bei geringem Verschulden. Dagegen sollen Verhaltensweisen,<br />

die auch subjektiv schlechthin unentschuldbare<br />

Pflichtverletzungen darstellen, für die Schädiger nicht ohne<br />

Schadenersatzfolgen bleiben. (§ 110 SGB VII)<br />

22 <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong>

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