Jahresbericht 2009 - Unfallkasse Nord
Jahresbericht 2009 - Unfallkasse Nord
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Regress<br />
Die Einnahmen aus Regress sind nach den Beiträgen der<br />
Mitgliedsunternehmen die zweitwichtigste Einnahmequelle<br />
der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong>. Die Regresseinnahmen betrugen<br />
im Berichtsjahr 3,75 Millionen Euro. Diese dienen<br />
der Konsolidierung der Haushalte der Mitglieder, da hierdurch<br />
die aufzubringenden Beiträge vermindert werden.<br />
Die Jahresrechnung für <strong>2009</strong> weist gebuchte Forderungen<br />
in Höhe von 3.700.819 Euro aus.<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Jede in der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong> eingehende Unfallmeldung wird<br />
überprüft, ob eine Drittbeteiligung erkennbar ist und damit die<br />
Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber Dritten besteht.<br />
Im Zuge des Regressverfahrens wird die Sach- und Rechtslage<br />
geprüft, unter anderem durch Auswertung von Aussagen der<br />
Beteiligten und Zeugen und gegebenenfalls durch Einsichtnahme<br />
in die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.<br />
Sofern sich die Haftung eines Dritten feststellen lässt, werden<br />
die Ansprüche beim Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung<br />
geltend gemacht.<br />
Bei den Regresseinnahmen handelt es sich weit überwiegend<br />
um die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aufgrund<br />
von Wegeunfällen, beispielsweise Verkehrsunfällen und Unfällen<br />
als Folge eines schadhaften oder vereisten Gehwegs.<br />
Die Schadenersatzansprüche der Versicherten gehen auf die<br />
<strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong> über. (§ 116 SGB X)<br />
BGH zur Beweislast bei Unfällen wegen Verletzung der<br />
Streupflicht<br />
Im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat<br />
der Bundesgerichtshof unter anderem in einem Beschluss vom<br />
26. Februar <strong>2009</strong> entschieden: Der Geschädigte (im Falle des<br />
Forderungsübergangs wäre dies die <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong>) trägt<br />
die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen<br />
nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht<br />
eine Streupflicht erwächst.<br />
Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis<br />
anwendbar, wenn Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der<br />
Streupflicht zu Fall gekommen sind. Dann spricht – ähnlich wie<br />
bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften<br />
– nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür,<br />
dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht<br />
nicht zu den Verletzungen gekommen wäre. In dem Unfall hat<br />
sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht, deren Eintritt die<br />
Schutzvorschriften verhindern wollten. Damit diese Beweiserleichterung<br />
greift, muss eine Voraussetzung erfüllt sein:<br />
Es muss vorher festgestellt worden sein, dass das Unfallereignis<br />
in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die<br />
Unfallstelle gestreut werden musste. Das muss der Geschädigte<br />
nachweisen. (BGH, Beschl. v. 26.2.<strong>2009</strong> – III ZR 225/08 (OLG<br />
Koblenz), NJW <strong>2009</strong>, 3302 f)<br />
Regressansprüche können aber auch durch Schäden ausgelöst<br />
werden, die beispielsweise bei der Verfolgung und Festnahme<br />
von Personen entstehen. (§2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII)<br />
Ein weiterer Bereich umfasst Rückgriffe gegen Schädiger, die aus<br />
dem Arbeits- oder Schulumfeld des Versicherten kommen, etwa<br />
Arbeitskollegen und Mitschüler, die den Unfall vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Nur bei besonders schwerwiegendem<br />
Verschulden soll der ansonsten haftungsprivilegierte<br />
Personenkreis für die verursachten Kosten aufkommen. Zweck<br />
dieser Haftungsprivilegierung ist die Erhaltung des Betriebs- und<br />
Schulfriedens bei geringem Verschulden. Dagegen sollen Verhaltensweisen,<br />
die auch subjektiv schlechthin unentschuldbare<br />
Pflichtverletzungen darstellen, für die Schädiger nicht ohne<br />
Schadenersatzfolgen bleiben. (§ 110 SGB VII)<br />
22 <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong>