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Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs

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einschränken, dass der Käufer es nicht gekauft hätte wenn die<br />

Mängel ihm bekannt gewesen wären.<br />

Die Rechtsprechung definiert den verborgenen Mangel als einen<br />

Fehler, den der Käufer angesichts der Natur <strong>des</strong> verkauften Objekts<br />

nicht erkennen konnte, und von dem er zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Kaufs keine Kenntnis hatte.<br />

Ein verborgener Mangel ist ein Mangel bei dem es plausibel ist,<br />

dass der Käufer ihn nicht erkennen konnte, es sei denn er hätte<br />

einen Fachmann als Gutachter hinzugezogen (CA, 07.05.2009,<br />

p. 34, 243).<br />

Der Verkäufer muss die ihm bekannten verborgenen Mängel<br />

angeben. Wenn er eine wichtige Tatsache verschweigt, die<br />

den Nutzen <strong>des</strong> verkauften Objekts beeinträchtigen und somit<br />

Auswirkungen auf die Einwilligung <strong>des</strong> Vertragspartners haben<br />

kann, kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zum Vertragsabschluss<br />

nach Treu und Glauben nicht nach und er begeht somit<br />

eine arglistige Täuschung. ( CA, 12.03.2008, P. 34, 189)<br />

In einem solchen Fall kann das Gericht die Nichtigkeit <strong>des</strong> Kaufs<br />

festhalten.<br />

In notariellen Kaufurkunden liest man nicht selten, dass der Verkäufer<br />

weder für offene noch für verborgene Mängel haftet.<br />

Auch wenn viele Menschen behaupten, dass es sich hierbei um<br />

einen Standardsatz handelt, so handelt es sich dennoch um<br />

eine Klausel, die eine Gewährleistung bei verborgenen Mängeln<br />

ausschließt.<br />

Wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, der zwischen zwei<br />

privaten Parteien geschlossen wurde, so ist diese die Gewährleistung<br />

ausschließende Klausel gültig, aber sie kann nur dem<br />

Verkäufer nutzen, dem die verborgenen Mängel zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Verkaufs effektiv unbekannt waren (CA, 07.05.2008, P. 34,<br />

243).<br />

Der Käufer, der eine solche Klausel unterschrieben hat, muss in<br />

diesem Fall nachweisen, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Hausverkaufs sehr wohl Kenntnis von den verborgenen Mängeln<br />

hatte.<br />

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