Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs
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einschränken, dass der Käufer es nicht gekauft hätte wenn die<br />
Mängel ihm bekannt gewesen wären.<br />
Die Rechtsprechung definiert den verborgenen Mangel als einen<br />
Fehler, den der Käufer angesichts der Natur <strong>des</strong> verkauften Objekts<br />
nicht erkennen konnte, und von dem er zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
Kaufs keine Kenntnis hatte.<br />
Ein verborgener Mangel ist ein Mangel bei dem es plausibel ist,<br />
dass der Käufer ihn nicht erkennen konnte, es sei denn er hätte<br />
einen Fachmann als Gutachter hinzugezogen (CA, 07.05.2009,<br />
p. 34, 243).<br />
Der Verkäufer muss die ihm bekannten verborgenen Mängel<br />
angeben. Wenn er eine wichtige Tatsache verschweigt, die<br />
den Nutzen <strong>des</strong> verkauften Objekts beeinträchtigen und somit<br />
Auswirkungen auf die Einwilligung <strong>des</strong> Vertragspartners haben<br />
kann, kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zum Vertragsabschluss<br />
nach Treu und Glauben nicht nach und er begeht somit<br />
eine arglistige Täuschung. ( CA, 12.03.2008, P. 34, 189)<br />
In einem solchen Fall kann das Gericht die Nichtigkeit <strong>des</strong> Kaufs<br />
festhalten.<br />
In notariellen Kaufurkunden liest man nicht selten, dass der Verkäufer<br />
weder für offene noch für verborgene Mängel haftet.<br />
Auch wenn viele Menschen behaupten, dass es sich hierbei um<br />
einen Standardsatz handelt, so handelt es sich dennoch um<br />
eine Klausel, die eine Gewährleistung bei verborgenen Mängeln<br />
ausschließt.<br />
Wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, der zwischen zwei<br />
privaten Parteien geschlossen wurde, so ist diese die Gewährleistung<br />
ausschließende Klausel gültig, aber sie kann nur dem<br />
Verkäufer nutzen, dem die verborgenen Mängel zum Zeitpunkt<br />
<strong>des</strong> Verkaufs effektiv unbekannt waren (CA, 07.05.2008, P. 34,<br />
243).<br />
Der Käufer, der eine solche Klausel unterschrieben hat, muss in<br />
diesem Fall nachweisen, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
Hausverkaufs sehr wohl Kenntnis von den verborgenen Mängeln<br />
hatte.<br />
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