Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs
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Jeder weiß, dass der Konkurs <strong>des</strong> Bauträgers oder <strong>des</strong> Unternehmers<br />
verhängnisvolle Folgen für den Verbraucher haben<br />
kann.<br />
Die ULC möchte aber darauf aufmerksam machen, dass es<br />
dennoch eine Reihe von Bestimmungen gibt die ihn schützen,<br />
sollte es zum Konkurs <strong>des</strong> Vertragspartners kommen.<br />
Bei einem Kauf auf Teilzahlungsbasis je nach erreichtem Bauabschnitt<br />
verpflichtet das entsprechende Gesetz den Bauträger<br />
dazu, eine Fertigstellungsgarantie zu geben.<br />
Die Fertigstellungsgarantie wurde eingeführt, um dem Käufer einen<br />
größeren Rechtsschutz zu bieten, wenn der Verkäufer seinen<br />
vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere<br />
wenn er jene Arbeiten nicht fertigstellt, die Gegenstand <strong>des</strong><br />
zwischen den Partien unterzeichneten Vertrags sind.<br />
Sie kann in Form einer Finanzierungszusage durch eine Bank erfolgen,<br />
oder durch eine Bürgschaftsvereinbarung.<br />
Wenn der Käufer den Beweis dafür erbringt, dass der Bauträger<br />
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss die Bank dem<br />
Käufer die für die Fertigstellung <strong>des</strong> begonnenen Bauwerks erforderlichen<br />
Beträge zahlen.<br />
Der Käufer muss sich dann um einen Vertragsabschluss mit anderen<br />
Handwerkern bemühen, damit die begonnene Arbeit fertiggestellt<br />
werden kann.<br />
Der Käufer kann diese Garantie nur dann geltend machen, wenn<br />
die Gegenpartei ihren vertraglichen Fertigstellungspflichten definitiv<br />
nicht nachkommt, nicht aber wenn eine einfache Verspätung<br />
bei der Fertigstellung der Arbeiten vorliegt.<br />
Beim Konkurs <strong>des</strong> Bauträgers oder <strong>des</strong> Unternehmers hat der<br />
Verbraucher übrigens immer das Recht, eine Anmeldung seiner<br />
Forderungen einzureichen.<br />
Der mit dem Konkurs seines Vertragspartners konfrontierte Käufer<br />
muss sofort eine Leistungsklage gegen den Konkursverwalter<br />
erheben, der die die bankrotte Gesellschaft vertritt, indem er<br />
ihn zu einer Verhandlung im Hinblick auf die Ernennung eines<br />
Gutachters vorladen lässt.<br />
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