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Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs

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Nach der Untersuchung der einzelnen Probleme, mit denen der<br />

Verbraucher konfrontiert sein kann im Anschluss an das Unterzeichnen<br />

eines Vertrags, <strong>des</strong>sen Gegenstand der Kauf oder der<br />

Bau einer Immobilie ist, und nach genauer Erläuterung der Möglichkeiten<br />

über die er verfügt, um gegen seinen Vertragspartner<br />

vorzugehen, stellt sich jetzt folgende Frage:<br />

Was muss der Verbraucher konkret tun, falls sein Vertragspartner<br />

die Arbeiten nicht den vertraglichen Vereinbarungen gemäß<br />

fertigstellt?<br />

Was muss der Käufer einer Immobilie tun, wenn er Mängel oder<br />

eine mangelhafte Ausführung feststellt?<br />

A) Verspätete Fertigstellung<br />

Falls der Bauträger oder der Erbauer die Arbeiten nicht zum vertraglich<br />

vereinbarten Termin fertigstellt, muss der Verbraucher<br />

ihm einen eingeschriebenen Brief - vorzugsweise mit Empfangsbestätigung<br />

- zustellen lassen, in dem er den Bauträger oder der<br />

Erbauer formell dazu auffordert, seinen vertraglichen Pflichten<br />

nachzukommen und insbesondere die Arbeiten innerhalb einer<br />

genauen und strikten Frist zu vollenden, vorbehaltlich einer<br />

Schadensersatzforderung aufgrund der Nachteile, die dem Verbraucher<br />

aus der Untätigkeit entstehen könnten.<br />

Sollte der Vertragspartner diesem Aufforderungsschreiben keine<br />

Folge leisten und sich weiterhin taub stellen, kann der Verbraucher<br />

sich an die ULC wenden, die dann in seinem Auftrag und<br />

Namen gegen die renitente Gegenpartei vorgehen wird.<br />

Falls der Bauträger oder der Erbauer - trotz einer letzten Aufforderung<br />

der ULC zur Erfüllung einer geschuldeten Leistung - die<br />

überfälligen Arbeiten immer noch nicht zum Abschluss bringen<br />

will, liegt Veranlassung vor die Angelegenheit vor Gericht zu bringen,<br />

um dort die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrags innerhalb einer genau<br />

festgelegten Frist über den Rechtsweg zu erzwingen und den<br />

Vertragspartner ggf. zur Schadensersatzzahlung an den Verbraucher<br />

verurteilen zu lassen, wegen der Nachteile die Letzterer<br />

aufgrund der verspäteten Fertigstellung erlitten hat.<br />

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