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Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs

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der Arbeitsumfang sowie die Zahlungsbedingungen schlecht<br />

definiert sind. (TAL, 15.07.2004, BIJ 2004, S. 122)<br />

Bei einer Pauschale ist der Unternehmer verpflichtet, das in den<br />

Plänen beschriebene Bauwerk zu einem Gesamtpreis zu errichten,<br />

unabhängig von den vorgesehenen und dann im Rahmen<br />

der Arbeit wirklich benötigten Mengen. Wenn es einen Unterschied<br />

zu seinen Ungunsten gibt, dann hat er eben Pech gehabt.<br />

Wenn der Unterschied zu seinen Gunsten ist, so ist das<br />

für ihn von Vorteil, denn er muss keine Rückvergütung an den<br />

Bauherrn vornehmen (Bezirksgericht Luxemburg, 12. April 2005,<br />

Nr. 69266 <strong>des</strong> Streitsachenverzeichnisses).<br />

Was kann man aber tun, wenn der Unternehmer oder der Architekt<br />

eine Endabrechnung erstellt, deren Betrag höher ist als die<br />

ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Pauschale?<br />

Der Code Civil sieht vor, dass ein Architekt oder Unternehmer,<br />

der den Bau eines Gebäu<strong>des</strong> gemäß einem mit dem Bauherrn<br />

festgelegten und vereinbarten Plan zu einem Pauschalpreis<br />

übernommen hat, keine Preiserhöhung fordern kann, weder unter<br />

dem Vorwand höherer Personal- und Materialkosten, noch<br />

wegen erfolgter Änderungen oder Zusätze zu den Plänen, wenn<br />

diese Änderungen oder Zusätze nicht schriftlich genehmigt wurden<br />

und ihr Preis mit dem Eigentümer vereinbart wurde.<br />

In anderen Worten : die Änderungen oder Zusätze, die auf dem<br />

Plan <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> erfolgten <strong>des</strong>sen Bau der Architekt oder<br />

Unternehmer zu einem Pauschalpreis übernommen hatte, können<br />

nur dann eine zusätzliche Entlohnung dieses Architekten<br />

oder Unternehmers rechtfertigen, wenn der Eigentümer besagte<br />

Änderungen und Zusätze schriftlich genehmigt hat und wenn zudem<br />

ein Preis zwischen den Parteien vereinbart wurde für diese<br />

Arbeiten, die aufgrund der Umänderung der Pläne erforderlich<br />

wurden.<br />

Man muss allerdings betonen, dass diese Regel ausschließlich<br />

für Änderungen oder Zusätze gilt, die in direktem Zusammenhang<br />

mit jenem Angebot stehen, das Grundlage der Pauschale<br />

ist, nicht aber für Arbeiten, die außerhalb <strong>des</strong> Rahmens dieser<br />

Pauschale durchgeführt werden und sich nicht auf den eigentlichen<br />

Vertragsgegenstand beziehen (Appellationsgericht, 26.<br />

April 1972, Pas. 22, S. 126).<br />

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