Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs
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der Arbeitsumfang sowie die Zahlungsbedingungen schlecht<br />
definiert sind. (TAL, 15.07.2004, BIJ 2004, S. 122)<br />
Bei einer Pauschale ist der Unternehmer verpflichtet, das in den<br />
Plänen beschriebene Bauwerk zu einem Gesamtpreis zu errichten,<br />
unabhängig von den vorgesehenen und dann im Rahmen<br />
der Arbeit wirklich benötigten Mengen. Wenn es einen Unterschied<br />
zu seinen Ungunsten gibt, dann hat er eben Pech gehabt.<br />
Wenn der Unterschied zu seinen Gunsten ist, so ist das<br />
für ihn von Vorteil, denn er muss keine Rückvergütung an den<br />
Bauherrn vornehmen (Bezirksgericht Luxemburg, 12. April 2005,<br />
Nr. 69266 <strong>des</strong> Streitsachenverzeichnisses).<br />
Was kann man aber tun, wenn der Unternehmer oder der Architekt<br />
eine Endabrechnung erstellt, deren Betrag höher ist als die<br />
ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Pauschale?<br />
Der Code Civil sieht vor, dass ein Architekt oder Unternehmer,<br />
der den Bau eines Gebäu<strong>des</strong> gemäß einem mit dem Bauherrn<br />
festgelegten und vereinbarten Plan zu einem Pauschalpreis<br />
übernommen hat, keine Preiserhöhung fordern kann, weder unter<br />
dem Vorwand höherer Personal- und Materialkosten, noch<br />
wegen erfolgter Änderungen oder Zusätze zu den Plänen, wenn<br />
diese Änderungen oder Zusätze nicht schriftlich genehmigt wurden<br />
und ihr Preis mit dem Eigentümer vereinbart wurde.<br />
In anderen Worten : die Änderungen oder Zusätze, die auf dem<br />
Plan <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> erfolgten <strong>des</strong>sen Bau der Architekt oder<br />
Unternehmer zu einem Pauschalpreis übernommen hatte, können<br />
nur dann eine zusätzliche Entlohnung dieses Architekten<br />
oder Unternehmers rechtfertigen, wenn der Eigentümer besagte<br />
Änderungen und Zusätze schriftlich genehmigt hat und wenn zudem<br />
ein Preis zwischen den Parteien vereinbart wurde für diese<br />
Arbeiten, die aufgrund der Umänderung der Pläne erforderlich<br />
wurden.<br />
Man muss allerdings betonen, dass diese Regel ausschließlich<br />
für Änderungen oder Zusätze gilt, die in direktem Zusammenhang<br />
mit jenem Angebot stehen, das Grundlage der Pauschale<br />
ist, nicht aber für Arbeiten, die außerhalb <strong>des</strong> Rahmens dieser<br />
Pauschale durchgeführt werden und sich nicht auf den eigentlichen<br />
Vertragsgegenstand beziehen (Appellationsgericht, 26.<br />
April 1972, Pas. 22, S. 126).<br />
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