Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs
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In diesem Fall sieht das Gesetz nicht vor, dass der Mangel innerhalb<br />
eines kurzen Zeitraums gemeldet werden muss.<br />
Damit die Gewährleistung verlangt werden kann, muss der verborgene<br />
Mangel entweder innerhalb von 10 oder von 2 Jahren<br />
nach dem Abnahmedatum der Arbeiten aufgetreten sein.<br />
Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt<br />
sein. Wenn Vorbehalte dabei geäußert wurden, so unterliegen<br />
nur die davon betroffenen Arbeiten einem späteren Beginn der<br />
Laufzeit der Gewährleistungsfrist.<br />
Da die Laufzeit der zwei- und der zehnjährigen Garantie nicht vor<br />
der Abnahme der Arbeiten beginnt, möchten manche Erbauer<br />
diese auf den Zeitpunkt der provisorischen Abnahme legen, damit<br />
die Laufzeit möglichst früh anfängt. In diesem Fall heißt es<br />
aber aufpassen, denn hier verleihen die Parteien der provisorischen<br />
Abnahme den Charakter einer echten Annahme.<br />
Es handelt sich dann nicht mehr um die bloße Feststellung, dass<br />
die Arbeiten fertiggestellt wurden, und die Laufzeiten der zweiund<br />
der zehnjährigen Garantie beginnen nun mit der provisorischen<br />
Abnahme.<br />
Bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist handelt es sich um<br />
eine feste Frist. <strong>Das</strong> bedeutet, dass diese Frist weder aufgehoben<br />
noch unterbrochen werden kann.<br />
Demzufolge verhindern weder irgendwelche Verhandlungen zwischen<br />
den Parteien, noch ein Gerichtsverfahren im Hinblick auf<br />
die Ernennung eines vereidigten Gutachters das Weiterlaufen der<br />
Frist. Allein eine die eigentliche Sache betreffende Gerichtsklage,<br />
in deren Rahmen die Verantwortung <strong>des</strong> Verkäufers ermittelt werden<br />
soll, erlaubt eine Unterbrechung der Laufzeit der Frist.<br />
Die Frist, um vor Gericht zu klagen entspricht der Gewährleistungsfrist.<br />
Da diese auf zehn Jahre nach Abnahme <strong>des</strong> Bauwerks<br />
begrenzt ist, muss die entsprechende Klage ebenfalls innerhalb<br />
dieser zehn Jahre erhoben sein.<br />
Folgen<strong>des</strong> Beispiel soll die Inanspruchnahme der Zehnjahresgarantie<br />
besser erläutern:<br />
• <strong>Das</strong> Haus wird im Mai 2005 abgenommen<br />
• Im März 2009 werden Risse in der Fassade entdeckt<br />
• Die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen, besteht bis Mai 2015<br />
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