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Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs

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B) <strong>Das</strong> Auftreten von Baufehlern und<br />

Ausführungsmängeln<br />

In den vorausgegangenen Kapiteln wurden die Fristen untersucht,<br />

die es bei auftretenden Baufehlern und Ausführungsmängeln<br />

zu beachten gilt, wenn man dagegen vorgehen will.<br />

Was muss man in diesem Fall beachten?<br />

Sobald Baufehler und Ausführungsmängel auftreten, sind diese<br />

dem Erbauer sofort zu melden. Diese Meldung soll vorzugsweise<br />

per Einschreiben erfolgen, damit der Erbauer später nicht<br />

behaupten kann, er sei niemals in Bild gesetzt worden über irgendwelche<br />

Probleme am Gebäude.<br />

Viele Bauherren neigen dazu, dem Erbauer ihre Beschwerden<br />

telefonisch mitzuteilen. Ein Telefongespräch hat aber kaum Beweiskraft<br />

und wenn der Erbauer unehrlich ist, kann er es einfach<br />

bestreiten.<br />

Mit der Meldung muss auch die Aufforderung an den Bauträger<br />

oder den Erbauer ergehen, die Mängel innerhalb einer genau<br />

festgelegten Frist zu beheben.<br />

Wenn der Bauträger oder der Unternehmer nicht innerhalb der<br />

festgesetzten Frist auf dieses Schreiben reagiert, kann der Verbraucher<br />

sich immer noch an die ULC wenden.<br />

Diese bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, einen technischen<br />

Inspektor mit der Aufgabe zu betrauen, nach Möglichkeit das<br />

Vorhandensein und den Ursprung der effektiv vor Ort aufgetretenen<br />

Baufehler und Ausführungsmängel festzustellen.<br />

Man muss allerdings wissen, dass die von den technischen Inspektoren<br />

erstellten Protokolle nicht kontradiktorisch sind und<br />

nicht als Beweis bei einer möglichen Klage vor Gericht gelten<br />

können.<br />

Auf der Grundlage dieser Berichte kann die ULC dem Bauträger<br />

oder dem Erbauer dann aber eine letzte Aufforderung zukommen<br />

lassen, und das in voller Kenntnis der Sachlage.<br />

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