Das Baurecht - Union luxembourgeoise des consommateurs
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B) <strong>Das</strong> Auftreten von Baufehlern und<br />
Ausführungsmängeln<br />
In den vorausgegangenen Kapiteln wurden die Fristen untersucht,<br />
die es bei auftretenden Baufehlern und Ausführungsmängeln<br />
zu beachten gilt, wenn man dagegen vorgehen will.<br />
Was muss man in diesem Fall beachten?<br />
Sobald Baufehler und Ausführungsmängel auftreten, sind diese<br />
dem Erbauer sofort zu melden. Diese Meldung soll vorzugsweise<br />
per Einschreiben erfolgen, damit der Erbauer später nicht<br />
behaupten kann, er sei niemals in Bild gesetzt worden über irgendwelche<br />
Probleme am Gebäude.<br />
Viele Bauherren neigen dazu, dem Erbauer ihre Beschwerden<br />
telefonisch mitzuteilen. Ein Telefongespräch hat aber kaum Beweiskraft<br />
und wenn der Erbauer unehrlich ist, kann er es einfach<br />
bestreiten.<br />
Mit der Meldung muss auch die Aufforderung an den Bauträger<br />
oder den Erbauer ergehen, die Mängel innerhalb einer genau<br />
festgelegten Frist zu beheben.<br />
Wenn der Bauträger oder der Unternehmer nicht innerhalb der<br />
festgesetzten Frist auf dieses Schreiben reagiert, kann der Verbraucher<br />
sich immer noch an die ULC wenden.<br />
Diese bietet ihren Mitgliedern die Möglichkeit, einen technischen<br />
Inspektor mit der Aufgabe zu betrauen, nach Möglichkeit das<br />
Vorhandensein und den Ursprung der effektiv vor Ort aufgetretenen<br />
Baufehler und Ausführungsmängel festzustellen.<br />
Man muss allerdings wissen, dass die von den technischen Inspektoren<br />
erstellten Protokolle nicht kontradiktorisch sind und<br />
nicht als Beweis bei einer möglichen Klage vor Gericht gelten<br />
können.<br />
Auf der Grundlage dieser Berichte kann die ULC dem Bauträger<br />
oder dem Erbauer dann aber eine letzte Aufforderung zukommen<br />
lassen, und das in voller Kenntnis der Sachlage.<br />
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