IKZ Haustechnik Trinkwasserhygiene und Leckageschutz (Vorschau)
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Zudem besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz,<br />
wenn der Unternehmer sich<br />
pflichtwidrig verhalten hat.<br />
Sachmangel im Werkvertrag<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich muss ein Sachmangel<br />
vorliegen, damit der Auftraggeber seine<br />
Gewährleistungsansprüche anmelden<br />
kann. Die Voraussetzungen waren<br />
in dem vorliegenden Fall insoweit erfüllt,<br />
weil die Wärmepumpe nicht die<br />
erforderliche Wärme produzierte. Fraglich<br />
ist, ob der Unternehmer für diesen<br />
Mangel einstehen muss. Die Besonderheit<br />
liegt darin, dass der Unternehmer<br />
lediglich die „Lieferung <strong>und</strong> Installation<br />
einer Wärmepumpe in einer bereits<br />
vorhandenen Heizungsanlage“ schuldete,<br />
wobei die Wärmepumpe für sich gesehen<br />
ordnungsgemäß eingebaut war. Der Auftraggeber<br />
meinte, der Unternehmer habe<br />
seine Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht verletzt,<br />
weil er ihn nicht auf die fehlerhafte<br />
Sonde hinwies.<br />
Der Begriff des Mangels wird im Gesetz<br />
genau definiert, wobei es darauf ankommt,<br />
ob die Parteien eine konkrete Vereinbarung<br />
getroffen haben oder nicht. Ein<br />
Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es<br />
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet<br />
<strong>und</strong> eine Beschaffenheit aufweist, die<br />
bei Werken der gleichen Art üblich ist. Danach<br />
wäre die Wärmepumpe mangelhaft.<br />
Liegt dagegen eine konkrete Vertragsvereinbarung<br />
vor, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />
wenn es „die vereinbarte Beschaffenheit“<br />
hat.<br />
Es ist also genau zu prüfen, ob die Parteien<br />
eine konkrete Vereinbarung zur Beschaffenheit<br />
des Werkes getroffen haben.<br />
Nach den Feststellungen des Gutachters<br />
war die Wärmepumpe für sich gesehen<br />
ordnungsgemäß eingebaut. Nur erfüllte<br />
sie nicht ihre Funktion, nämlich Heizung<br />
durch Erdwärme.<br />
Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht des<br />
Unternehmers<br />
Im konkreten Fall hat der Unternehmer<br />
für die mangelnde Funktionsfähigkeit<br />
der Sonden nicht einzustehen. Das Gericht<br />
konnte nämlich keinen Verstoß gegen seine<br />
Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflichten feststellen.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
ist ein Unternehmer nicht für<br />
den Mangel seines Werks verantwortlich,<br />
wenn der Mangel<br />
auf verbindliche Vorgaben des Bestellers<br />
oder<br />
von ihm gelieferte Stoffe oder Bauteile<br />
oder<br />
RECHT-ECK<br />
Gerichtsurteil<br />
auf Vorleistungen anderer Unternehmer<br />
zurückzuführen ist.<br />
Wichtig: Der Unternehmer muss dabei<br />
seine Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht erfüllen<br />
(BGHZ 174, 110 = NJW 2008, 511). Auch<br />
die VOB/B (Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung<br />
für Bauleistungen) konkretisierte diesen<br />
Gr<strong>und</strong>satz.<br />
Ein Unternehmer muss selbstständig<br />
prüfen, ob die Vorarbeiten oder Bauteile<br />
eine geeignete Gr<strong>und</strong>lage für sein Werk<br />
bieten <strong>und</strong> keine Eigenschaften besitzen,<br />
die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen<br />
können. Er darf sich nicht auf die Angaben<br />
Dritter verlassen. Dies gilt insbesondere<br />
für ein Fachunternehmen. In dem Fall<br />
der Wärmepumpe hätte also jeder Unternehmer<br />
vorab prüfen müssen, ob über die<br />
Sonden eine Erdwärmenutzung überhaupt<br />
möglich gewesen wäre.<br />
Der Auftraggeber hat die Wärmepumpe<br />
vorbehaltlos abgenommen. Deshalb geht<br />
das Gericht davon aus, dass die Sonden bei<br />
Abnahme funktionsfähig gewesen waren.<br />
Wenn das Werk – wie hier – vorbehaltlos<br />
abgenommen wurde – trägt der Auftraggeber<br />
die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast. Er hätte<br />
nachweisen müssen, dass die Sonden zum<br />
Zeitpunkt der Abnahme defekt gewesen waren.<br />
Da er diesen Beweis nicht erbracht hatte,<br />
unterstellte das Gericht aufgr<strong>und</strong> der Beweislastgr<strong>und</strong>sätze,<br />
dass die Sonden vor der<br />
Abnahme keinen Mangel aufgewiesen haben<br />
<strong>und</strong> der Unternehmer damit keiner besonderen<br />
Hinweispflicht unterlag.<br />
Tipp<br />
Der Unternehmer sollte bei Abnahme<br />
des Werkes immer dokumentieren, ob der<br />
Auftraggeber das Werk vorbehaltlos annimmt.<br />
Dann dreht sich die Darlegungs<strong>und</strong><br />
Beweislast um, d. h. der Auftraggeber<br />
muss beweisen, dass das Werk bereits<br />
bei Abnahme einen Mangel hatte. Kann<br />
er das nicht, geht das Gericht davon aus,<br />
dass das Werk bei Abnahme ordnungsgemäß<br />
war <strong>und</strong> keine besondere Hinweispflicht<br />
bestand.<br />
Schlussbemerkung<br />
Die Entscheidung des Gerichts nennt<br />
zum einen die Voraussetzungen für eine<br />
Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht des Unternehmers.<br />
Zudem wird der Prüfungsrahmen<br />
für einen Sachmangel erörtert. ■<br />
Autor: Rechtsanwalt Martin Pohlmann, LL.M.,<br />
überörtliche Bürogemeinschaft Pohlmann<br />
Rechtsanwälte<br />
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