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IKZ Haustechnik Trinkwasserhygiene und Leckageschutz (Vorschau)

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Zudem besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz,<br />

wenn der Unternehmer sich<br />

pflichtwidrig verhalten hat.<br />

Sachmangel im Werkvertrag<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss ein Sachmangel<br />

vorliegen, damit der Auftraggeber seine<br />

Gewährleistungsansprüche anmelden<br />

kann. Die Voraussetzungen waren<br />

in dem vorliegenden Fall insoweit erfüllt,<br />

weil die Wärmepumpe nicht die<br />

erforderliche Wärme produzierte. Fraglich<br />

ist, ob der Unternehmer für diesen<br />

Mangel einstehen muss. Die Besonderheit<br />

liegt darin, dass der Unternehmer<br />

lediglich die „Lieferung <strong>und</strong> Installation<br />

einer Wärmepumpe in einer bereits<br />

vorhandenen Heizungsanlage“ schuldete,<br />

wobei die Wärmepumpe für sich gesehen<br />

ordnungsgemäß eingebaut war. Der Auftraggeber<br />

meinte, der Unternehmer habe<br />

seine Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht verletzt,<br />

weil er ihn nicht auf die fehlerhafte<br />

Sonde hinwies.<br />

Der Begriff des Mangels wird im Gesetz<br />

genau definiert, wobei es darauf ankommt,<br />

ob die Parteien eine konkrete Vereinbarung<br />

getroffen haben oder nicht. Ein<br />

Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es<br />

sich für die gewöhnliche Verwendung eignet<br />

<strong>und</strong> eine Beschaffenheit aufweist, die<br />

bei Werken der gleichen Art üblich ist. Danach<br />

wäre die Wärmepumpe mangelhaft.<br />

Liegt dagegen eine konkrete Vertragsvereinbarung<br />

vor, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />

wenn es „die vereinbarte Beschaffenheit“<br />

hat.<br />

Es ist also genau zu prüfen, ob die Parteien<br />

eine konkrete Vereinbarung zur Beschaffenheit<br />

des Werkes getroffen haben.<br />

Nach den Feststellungen des Gutachters<br />

war die Wärmepumpe für sich gesehen<br />

ordnungsgemäß eingebaut. Nur erfüllte<br />

sie nicht ihre Funktion, nämlich Heizung<br />

durch Erdwärme.<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht des<br />

Unternehmers<br />

Im konkreten Fall hat der Unternehmer<br />

für die mangelnde Funktionsfähigkeit<br />

der Sonden nicht einzustehen. Das Gericht<br />

konnte nämlich keinen Verstoß gegen seine<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflichten feststellen.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

ist ein Unternehmer nicht für<br />

den Mangel seines Werks verantwortlich,<br />

wenn der Mangel<br />

auf verbindliche Vorgaben des Bestellers<br />

oder<br />

von ihm gelieferte Stoffe oder Bauteile<br />

oder<br />

RECHT-ECK<br />

Gerichtsurteil<br />

auf Vorleistungen anderer Unternehmer<br />

zurückzuführen ist.<br />

Wichtig: Der Unternehmer muss dabei<br />

seine Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht erfüllen<br />

(BGHZ 174, 110 = NJW 2008, 511). Auch<br />

die VOB/B (Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung<br />

für Bauleistungen) konkretisierte diesen<br />

Gr<strong>und</strong>satz.<br />

Ein Unternehmer muss selbstständig<br />

prüfen, ob die Vorarbeiten oder Bauteile<br />

eine geeignete Gr<strong>und</strong>lage für sein Werk<br />

bieten <strong>und</strong> keine Eigenschaften besitzen,<br />

die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen<br />

können. Er darf sich nicht auf die Angaben<br />

Dritter verlassen. Dies gilt insbesondere<br />

für ein Fachunternehmen. In dem Fall<br />

der Wärmepumpe hätte also jeder Unternehmer<br />

vorab prüfen müssen, ob über die<br />

Sonden eine Erdwärmenutzung überhaupt<br />

möglich gewesen wäre.<br />

Der Auftraggeber hat die Wärmepumpe<br />

vorbehaltlos abgenommen. Deshalb geht<br />

das Gericht davon aus, dass die Sonden bei<br />

Abnahme funktionsfähig gewesen waren.<br />

Wenn das Werk – wie hier – vorbehaltlos<br />

abgenommen wurde – trägt der Auftraggeber<br />

die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast. Er hätte<br />

nachweisen müssen, dass die Sonden zum<br />

Zeitpunkt der Abnahme defekt gewesen waren.<br />

Da er diesen Beweis nicht erbracht hatte,<br />

unterstellte das Gericht aufgr<strong>und</strong> der Beweislastgr<strong>und</strong>sätze,<br />

dass die Sonden vor der<br />

Abnahme keinen Mangel aufgewiesen haben<br />

<strong>und</strong> der Unternehmer damit keiner besonderen<br />

Hinweispflicht unterlag.<br />

Tipp<br />

Der Unternehmer sollte bei Abnahme<br />

des Werkes immer dokumentieren, ob der<br />

Auftraggeber das Werk vorbehaltlos annimmt.<br />

Dann dreht sich die Darlegungs<strong>und</strong><br />

Beweislast um, d. h. der Auftraggeber<br />

muss beweisen, dass das Werk bereits<br />

bei Abnahme einen Mangel hatte. Kann<br />

er das nicht, geht das Gericht davon aus,<br />

dass das Werk bei Abnahme ordnungsgemäß<br />

war <strong>und</strong> keine besondere Hinweispflicht<br />

bestand.<br />

Schlussbemerkung<br />

Die Entscheidung des Gerichts nennt<br />

zum einen die Voraussetzungen für eine<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> Hinweispflicht des Unternehmers.<br />

Zudem wird der Prüfungsrahmen<br />

für einen Sachmangel erörtert. ■<br />

Autor: Rechtsanwalt Martin Pohlmann, LL.M.,<br />

überörtliche Bürogemeinschaft Pohlmann<br />

Rechtsanwälte<br />

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20/2014 <strong>IKZ</strong>-HAUSTECHNIK

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