IKZ Haustechnik Trinkwasserhygiene und Leckageschutz (Vorschau)
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SANITÄR<br />
<strong>Trinkwasserhygiene</strong><br />
Beprobung<br />
von Trinkwasser-Installationen<br />
Aussagekräftige Untersuchungsergebnisse gibt es nur durch eine genaue Aufgabenbeschreibung<br />
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass „durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit insbesondere<br />
durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist“, heißt es in § 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Ab wann ges<strong>und</strong>heitliche<br />
Risiken zu erwarten sind, ist in dem Regelwerk durch entsprechende Grenzwerte beschrieben, die anhand festgelegter<br />
Probenahmevorschriften <strong>und</strong> Untersuchungsmethoden zu überprüfen sind. Um aussagefähige Ergebnisse zu erhalten, müssen sich<br />
Untersuchungsumfang <strong>und</strong> die Probenahmestellen dabei jedoch genauso wie die zu untersuchenden Parameter an einer zuvor vereinbarten<br />
Fragestellung orientieren.<br />
Bevor allerdings eine Beprobung eingeleitet<br />
wird, macht es oftmals Sinn,<br />
eventuelle Mängel in der Trinkwasser-<br />
Installation schon vor einer Wasseruntersuchung<br />
durch einen SHK-Fachmann<br />
erkennen <strong>und</strong> beseitigen zu lassen (siehe<br />
Tabelle 1). Dazu gehört die Aufnahme<br />
<strong>und</strong> Bewertung der Temperaturprofile<br />
für kaltes <strong>und</strong> warmes Trinkwasser in<br />
Anlehnung an DIN 1988-200 <strong>und</strong> DVGW-<br />
Arbeitsblatt W 551 <strong>und</strong> eine Prüfung,<br />
ob beispielsweise Blei als Installationswerkstoff<br />
verwendet wurde. Sind diese<br />
offensichtlichen Mängel – die auf jeden<br />
Fall die Trinkwassergüte (<strong>und</strong> damit das<br />
Untersuchungsergebnis) negativ beeinflussen<br />
– behoben, hat die anschließende<br />
Wasseruntersuchung dann drei zentrale<br />
Aufgaben: Sie soll<br />
vorgeschriebene Untersuchungen mit<br />
einem positiven Ergebnis abschließen,<br />
in einfach zugänglichen Bereichen den<br />
Sanierungserfolg hygienisch dokumentieren<br />
<strong>und</strong><br />
weitere offene Fragen klären. Eine davon<br />
kann zum Beispiel sein, ob hinter<br />
dem Fliesenspiegel aus den 70er-Jahren<br />
noch Bleileitungen verbaut sind …<br />
Die „systemische Untersuchung“ beziehungsweise „orientierende Untersuchung“ einer Trinkwasser-Installation<br />
auf Legionellen dient zunächst nur der gr<strong>und</strong>sätzlichen Einschätzung des<br />
mikrobiellen Hygienestands.<br />
Durch diese gestaffelte Vorgehensweise<br />
werden zugleich die Untersuchungskosten<br />
auf das sinnvolle <strong>und</strong> notwendige<br />
Maß begrenzt.<br />
TrinkwV schreibt Untersuchungen vor<br />
Ein kurzer Blick zurück: Zum Stichtag<br />
1. Dezember 2013 mussten gewerbliche<br />
Betreiber von Trinkwasseranlagen<br />
– zum Beispiel Vermieter – den Gebäudenutzern<br />
mitgeteilt haben, ob noch Bleileitungen<br />
im Gebäude vorhanden sind.<br />
Weiterhin war die Wohnungswirtschaft<br />
bis Ende Dezember 2013 gefordert, in<br />
ihren Objekten die Untersuchungen der<br />
Anlagen auf Legionellen abzuschließen.<br />
Weniger bekannt ist, dass über die<br />
ebenfalls festgelegten Untersuchungsintervalle<br />
hinaus die Gebäudeeigentümer<br />
jetzt gr<strong>und</strong>sätzlich auch Verdachtsmomenten<br />
nachgehen müssen, wenn<br />
es Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung<br />
der Trinkwassergüte gibt<br />
(TrinkwV §16 Abs. 3).<br />
Werden Untersuchungs- <strong>und</strong> Informationspflichten<br />
vom Gebäudeeigentümer<br />
ignoriert, kann dies vom Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
als Ordnungswidrigkeit geahndet<br />
werden (TrinkwV § 25). Andererseits<br />
ist das Ges<strong>und</strong>heitsamt aber vor allem<br />
ein Partner, der die Betreiber von Trinkwasser-Installationen<br />
dabei unterstützt,<br />
dass die Wassergüte erhalten bleibt. So<br />
stellen die Behörden zum Beispiel Adressen<br />
geeigneter Untersuchungsstellen zur<br />
Verfügung oder beraten über die weitere<br />
Vorgehensweise, wenn Grenzwertüberschreitungen<br />
festgestellt werden. Am<br />
Rande: In einem solchen Fall sind die Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />
ohnehin immer sofort zu<br />
informieren (TrinkwV § 16).<br />
10 <strong>IKZ</strong>-FACHPLANER Oktober 2014