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GUV-I 8651 Sicherheit im Feuerwehrdienst - "Publikationen" der ...

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C<br />

Betriebssicherheit von<br />

Feuerwehrfahrzeugen<br />

1<br />

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen<br />

umfasst sowohl den verkehrssicheren<br />

als auch den arbeitssicheren Zustand.<br />

Fahrzeug-Zustandskontrollen:<br />

88<br />

Fahrzeug-Zustandskontrollen beinhalten:<br />

• die Prüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit von<br />

Betätigungs- und <strong>Sicherheit</strong>seinrichtungen<br />

durch den Fahrer vor<br />

Fahrtantritt,<br />

• die Beobachtung des Fahrzeugzustandes<br />

auf augenfällige Mängel<br />

während des Betriebes.<br />

88<br />

Da Prüfungen auf Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

Betätigungs- und <strong>Sicherheit</strong>seinrichtungen<br />

vor Einsatzfahrten zeit bedingt<br />

nicht möglich sind, sind Kontrollen<br />

<strong>der</strong> Einsatzbereitschaft nach je<strong>der</strong><br />

Fahrt durchzuführen (nach <strong>der</strong> Fahrt<br />

ist vor <strong>der</strong> Fahrt). Erfolgt die Übernahme<br />

von Feuerwehrfahrzeugen z.B.<br />

<strong>im</strong> Schichtdienst, ist die Wirksam keit<br />

bei Schichtbeginn zu prüfen.<br />

88<br />

Festgestellte Mängel sind entsprechend<br />

den organisatorischen Regelungen<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr zu<br />

melden, z.B. dem Gerätewart, dem<br />

Einheitsführer, bei Fahrerwechsel<br />

auch dem nachfolgenden Fahrer.<br />

88<br />

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit<br />

gefährden, dürfen Fahrzeuge<br />

nicht mehr betrieben werden.<br />

8 8 Hinweise zur Feststellung des<br />

betriebs sicheren Zustandes von Fahrzeugen<br />

geben z.B. die Grundsätze<br />

„Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“<br />

(BGG 915).<br />

Prüfung <strong>der</strong> Betriebssicherheit:<br />

88<br />

Feuerwehrfahrzeuge müssen bei<br />

Bedarf, mindestens jedoch einmal<br />

jährlich, durch eine dafür befähigte<br />

Person auf ihren betriebssicheren<br />

Zustand geprüft werden.<br />

88<br />

Die Prüfung des betriebssicheren<br />

Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren<br />

als auch den arbeitssicheren<br />

Zustand des Fahrzeuges.<br />

88<br />

Die Prüfung des verkehrssicheren<br />

Zustandes ist auch erbracht, wenn<br />

ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung<br />

nach <strong>der</strong><br />

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO) vor liegt. Die weitere Prüfung<br />

kann sich dann allein auf den arbeitssicheren<br />

Zustand beschränken.<br />

88<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfungen sind<br />

schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen und mindestens<br />

bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />

88<br />

Für Personenkraftwagen gelten die<br />

Prüfungen auch als durchgeführt,<br />

wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen<br />

Inspektionsintervalle eingehalten<br />

und die Inspektionen in einer<br />

autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt<br />

werden.<br />

88<br />

Hinweise für die Prüfung <strong>der</strong> Betriebssicherheit<br />

von Fahrzeugen geben z.B.<br />

die Grundsätze „Prüfung von Fahrzeugen<br />

durch Sachkundige“ (BGG 916).<br />

Einsatz und Übung<br />

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