GUV-I 8651 Sicherheit im Feuerwehrdienst - "Publikationen" der ...
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C<br />
Betriebssicherheit von<br />
Feuerwehrfahrzeugen<br />
1<br />
Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen<br />
umfasst sowohl den verkehrssicheren<br />
als auch den arbeitssicheren Zustand.<br />
Fahrzeug-Zustandskontrollen:<br />
88<br />
Fahrzeug-Zustandskontrollen beinhalten:<br />
• die Prüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit von<br />
Betätigungs- und <strong>Sicherheit</strong>seinrichtungen<br />
durch den Fahrer vor<br />
Fahrtantritt,<br />
• die Beobachtung des Fahrzeugzustandes<br />
auf augenfällige Mängel<br />
während des Betriebes.<br />
88<br />
Da Prüfungen auf Wirksamkeit <strong>der</strong><br />
Betätigungs- und <strong>Sicherheit</strong>seinrichtungen<br />
vor Einsatzfahrten zeit bedingt<br />
nicht möglich sind, sind Kontrollen<br />
<strong>der</strong> Einsatzbereitschaft nach je<strong>der</strong><br />
Fahrt durchzuführen (nach <strong>der</strong> Fahrt<br />
ist vor <strong>der</strong> Fahrt). Erfolgt die Übernahme<br />
von Feuerwehrfahrzeugen z.B.<br />
<strong>im</strong> Schichtdienst, ist die Wirksam keit<br />
bei Schichtbeginn zu prüfen.<br />
88<br />
Festgestellte Mängel sind entsprechend<br />
den organisatorischen Regelungen<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Feuerwehr zu<br />
melden, z.B. dem Gerätewart, dem<br />
Einheitsführer, bei Fahrerwechsel<br />
auch dem nachfolgenden Fahrer.<br />
88<br />
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit<br />
gefährden, dürfen Fahrzeuge<br />
nicht mehr betrieben werden.<br />
8 8 Hinweise zur Feststellung des<br />
betriebs sicheren Zustandes von Fahrzeugen<br />
geben z.B. die Grundsätze<br />
„Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“<br />
(BGG 915).<br />
Prüfung <strong>der</strong> Betriebssicherheit:<br />
88<br />
Feuerwehrfahrzeuge müssen bei<br />
Bedarf, mindestens jedoch einmal<br />
jährlich, durch eine dafür befähigte<br />
Person auf ihren betriebssicheren<br />
Zustand geprüft werden.<br />
88<br />
Die Prüfung des betriebssicheren<br />
Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren<br />
als auch den arbeitssicheren<br />
Zustand des Fahrzeuges.<br />
88<br />
Die Prüfung des verkehrssicheren<br />
Zustandes ist auch erbracht, wenn<br />
ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung<br />
nach <strong>der</strong><br />
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
(StVZO) vor liegt. Die weitere Prüfung<br />
kann sich dann allein auf den arbeitssicheren<br />
Zustand beschränken.<br />
88<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfungen sind<br />
schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen und mindestens<br />
bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
88<br />
Für Personenkraftwagen gelten die<br />
Prüfungen auch als durchgeführt,<br />
wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen<br />
Inspektionsintervalle eingehalten<br />
und die Inspektionen in einer<br />
autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt<br />
werden.<br />
88<br />
Hinweise für die Prüfung <strong>der</strong> Betriebssicherheit<br />
von Fahrzeugen geben z.B.<br />
die Grundsätze „Prüfung von Fahrzeugen<br />
durch Sachkundige“ (BGG 916).<br />
Einsatz und Übung<br />
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