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GUV-I 8651 Sicherheit im Feuerwehrdienst - "Publikationen" der ...

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C<br />

Sicherer Einsatz von Booten<br />

27<br />

88<br />

Boote sind für den Feuerwehreinsatz<br />

geeignet, wenn sie z.B. DIN 14 961<br />

„Boote für die Feuerwehr“ entsprechen.<br />

88<br />

Boote, die auf stark strömenden Gewässern<br />

eingesetzt werden, müssen<br />

mit Motorantrieb ausgerüstet sein.<br />

Dies gilt z.B. für Gewässer mit einer<br />

Fließgeschwindigkeit von mehr als<br />

3 m/s.<br />

88<br />

Zum Führen von Booten mit Motor<br />

und mehr als 3,68 kW (5 PS)<br />

ist eine amtliche Fahrerlaubnis des<br />

Bootsführers erfor<strong>der</strong>lich. Die Art <strong>der</strong><br />

amtlichen Fahrerlaubnis ist abhängig<br />

von dem zu befahrenden Gewässer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schifffahrtsstraße.<br />

88<br />

Zur Bedienung von Booten nur Personen<br />

einsetzen, die an dem Bootstyp<br />

ausgebildet wurden.<br />

88<br />

Feuerwehrangehörige müssen<br />

schw<strong>im</strong>men können, wenn sie auf<br />

Booten eingesetzt werden.<br />

88<br />

Die Schw<strong>im</strong>m- und Manövrierfähigkeit<br />

von Booten darf durch den Transport<br />

von Gerät und Material nicht<br />

unzu lässig beeinträchtigt werden.<br />

88<br />

Bootsbeladungen sind gleichmäßig<br />

zu verteilen und gegen Verrutschen<br />

zu sichern.<br />

88<br />

In Boote nicht hineinspringen.<br />

8 8 Besteht bei Einsätzen auf dem Wasser<br />

die Gefahr von Kopfverletzungen,<br />

muss Kopfschutz benutzt werden,<br />

z.B. bei Gefahr durch Anstoßen, herabfallende<br />

o<strong>der</strong> pendelnde Gegenstände.<br />

Einsetzen eines Bootes am unbefestigten Seeufer.<br />

Der Bootsführer ist bereits mit Rettungsweste<br />

ausgerüstet.<br />

Das Boot schw<strong>im</strong>mt auf und ist frei vom Bootsanhänger.<br />

Einsatz und Übung<br />

315

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