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Sachenrecht (Strukturprinzipien) - Zivilrecht VI

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<strong>Sachenrecht</strong> (<strong>Strukturprinzipien</strong>)<br />

<strong>Sachenrecht</strong> als Recht der unmittelbaren Zuordnung von Gütern zu einer<br />

Person.<br />

• Sog. Absolutheitsprinzip:<br />

→ Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann!<br />

II.<br />

Sog. Typenzwang des <strong>Sachenrecht</strong>s:<br />

→ Es kann nur die im Gesetz normierten Rechte an Sachen geben!<br />

III.<br />

Sog. Spezialitäts- oder Bestimmtheitsprinzip<br />

→ Die dingliche Einigung muss sich auf bestimmte Sachen beziehen.


<strong>Sachenrecht</strong> (<strong>Strukturprinzipien</strong>)<br />

IV.<br />

Sog. Publizitätsprinzip<br />

→ Infolge des Absolutheitsprinzips müssen dingliche Rechte für<br />

jedermann erkennbar sein!<br />

V. Sog. Trennungsprinzip:<br />

Schuldrechtlicher Vertrag (Verpflichtungsgeschäft)<br />

→ Z. B. Kauf oder Schenkung<br />

Dinglicher Vertrag (Verfügungsgeschäft)<br />

→ Sog. Übereignung<br />

Aus dem Trennungsprinzip folgt das sog. Abstraktionsprinzip.

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