Sachenrecht (Strukturprinzipien) - Zivilrecht VI
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<strong>Sachenrecht</strong> (<strong>Strukturprinzipien</strong>)<br />
<strong>Sachenrecht</strong> als Recht der unmittelbaren Zuordnung von Gütern zu einer<br />
Person.<br />
• Sog. Absolutheitsprinzip:<br />
→ Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann!<br />
II.<br />
Sog. Typenzwang des <strong>Sachenrecht</strong>s:<br />
→ Es kann nur die im Gesetz normierten Rechte an Sachen geben!<br />
III.<br />
Sog. Spezialitäts- oder Bestimmtheitsprinzip<br />
→ Die dingliche Einigung muss sich auf bestimmte Sachen beziehen.
<strong>Sachenrecht</strong> (<strong>Strukturprinzipien</strong>)<br />
IV.<br />
Sog. Publizitätsprinzip<br />
→ Infolge des Absolutheitsprinzips müssen dingliche Rechte für<br />
jedermann erkennbar sein!<br />
V. Sog. Trennungsprinzip:<br />
Schuldrechtlicher Vertrag (Verpflichtungsgeschäft)<br />
→ Z. B. Kauf oder Schenkung<br />
Dinglicher Vertrag (Verfügungsgeschäft)<br />
→ Sog. Übereignung<br />
Aus dem Trennungsprinzip folgt das sog. Abstraktionsprinzip.