PDF: 807 KB - Hilden
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5.4.4 Festsetzungen zu Art und Umfang von Einzelhandelsnutzungen in Sonderge-<br />
bieten des großflächigen Einzelhandels<br />
Um unerwünschte landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen grundsätzlich<br />
auszuschließen und die zukünftige Flächenentwicklung in den Sonderlagen gemäß<br />
§ 11 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich abzusichern, werden Begrenzungen der zulässigen<br />
Verkaufsfläche und genaue Sortimentsfestsetzungen erforderlich. Insbesondere wird es<br />
notwendig, verbindliche und definitorisch eindeutige Festsetzungen der zentrenrelevanten<br />
Sortimente vorzunehmen. Hierzu sollte die vorab definierte Liste der zentrenrelevanten<br />
Sortimente als Grundlage dienen.<br />
Die Obergrenze städtebaulich verträglicher zentrenrelevanter Randsortimente variiert je<br />
nach Größe und Betriebsform der angestrebten Nutzung. Im Falle eines Baumarktes sollten<br />
beispielsweise die zentrenrelevanten Sortimente deutlich eingeschränkt und dabei auch<br />
Größenfestlegungen für einzelne Randsortimentsgruppen vorgenommen werden.<br />
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei allen großflächigen Planungen die entsprechenden<br />
Vorgaben des Einzelhandelserlasses NRW eingehalten werden, der insbesondere für<br />
Standorte, die sich nicht im oder unmittelbar angrenzend an den Siedlungsschwerpunkt<br />
befinden, detaillierte Regelungen zur Begrenzung zentrenrelevanter Sortimente trifft<br />
(vgl. Ziffer 3.1.2.3 Einzelhandelserlass NRW).<br />
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept ▯ Stadt <strong>Hilden</strong> 92