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5.4.4 Festsetzungen zu Art und Umfang von Einzelhandelsnutzungen in Sonderge-<br />

bieten des großflächigen Einzelhandels<br />

Um unerwünschte landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen grundsätzlich<br />

auszuschließen und die zukünftige Flächenentwicklung in den Sonderlagen gemäß<br />

§ 11 Abs. 3 BauNVO planungsrechtlich abzusichern, werden Begrenzungen der zulässigen<br />

Verkaufsfläche und genaue Sortimentsfestsetzungen erforderlich. Insbesondere wird es<br />

notwendig, verbindliche und definitorisch eindeutige Festsetzungen der zentrenrelevanten<br />

Sortimente vorzunehmen. Hierzu sollte die vorab definierte Liste der zentrenrelevanten<br />

Sortimente als Grundlage dienen.<br />

Die Obergrenze städtebaulich verträglicher zentrenrelevanter Randsortimente variiert je<br />

nach Größe und Betriebsform der angestrebten Nutzung. Im Falle eines Baumarktes sollten<br />

beispielsweise die zentrenrelevanten Sortimente deutlich eingeschränkt und dabei auch<br />

Größenfestlegungen für einzelne Randsortimentsgruppen vorgenommen werden.<br />

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei allen großflächigen Planungen die entsprechenden<br />

Vorgaben des Einzelhandelserlasses NRW eingehalten werden, der insbesondere für<br />

Standorte, die sich nicht im oder unmittelbar angrenzend an den Siedlungsschwerpunkt<br />

befinden, detaillierte Regelungen zur Begrenzung zentrenrelevanter Sortimente trifft<br />

(vgl. Ziffer 3.1.2.3 Einzelhandelserlass NRW).<br />

Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept ▯ Stadt <strong>Hilden</strong> 92

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