Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...
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Art.446 ZGB<br />
1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.<br />
2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie k<strong>an</strong>n<br />
eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das<br />
Gutachten einer sachverständigen Person <strong>an</strong>.<br />
Art. 447 ZGB<br />
1 Die betroffene Person wird persönlich <strong>an</strong>gehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig<br />
erscheint.<br />
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde die<br />
betroffene Person in der Regel als Kollegium <strong>an</strong>.<br />
Folgende Verfahrensh<strong>an</strong>dlungen muss die Fachbehörde des neuen Kindes- und<br />
Erwachsenenschutzrechts selbst tätigen:<br />
Leitung des Verfahrens, d.h. Anordnung von Beweismassnahmen, Anordnung von<br />
vorsorglichen Massnahmen, Treffen von Zwischenverfügungen (Art. 445 Abs. 1 und 446<br />
Abs. 1 ZGB).<br />
Anhörung im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447 Abs. 2)<br />
Folgende Verfahrensh<strong>an</strong>dlungen k<strong>an</strong>n die Fachbehörde des neuen Erwachsenenschutzrechts<br />
delegieren (<strong>an</strong> eine "geeignete" interne Person bzw. <strong>an</strong> einen internen Dienst / <strong>an</strong> jem<strong>an</strong>d<br />
Aussenstehenden):<br />
<br />
Erhebung des Sachverhalts (Art. 446 Abs. 2 ZGB): Grundsätzlich sind sämtliche<br />
Beweismassnahmen delegierbar, 9 also z.B. Augenschein, Einvernahme,<br />
Expertengutachten, Fachbericht usw. Es ist Sache des k<strong>an</strong>tonalen Rechts festzulegen,<br />
welche Abklärungen nur von Behördenmitgliedern vorgenommen werden dürfen (z.B.<br />
Zeugeneinvernahmen oder Experteninstruktionen). Die Anordnung der jeweiligen<br />
Beweismassnahme muss aber zwingend durch die Fachbehörde selbst erfolgen. Sie<br />
führt das Verfahren und entscheidet über Beweis<strong>an</strong>träge. Lediglich die Durchführung<br />
9 BBl 2006 7078