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Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...

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13<br />

Art.446 ZGB<br />

1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.<br />

2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie k<strong>an</strong>n<br />

eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das<br />

Gutachten einer sachverständigen Person <strong>an</strong>.<br />

Art. 447 ZGB<br />

1 Die betroffene Person wird persönlich <strong>an</strong>gehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig<br />

erscheint.<br />

2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde die<br />

betroffene Person in der Regel als Kollegium <strong>an</strong>.<br />

Folgende Verfahrensh<strong>an</strong>dlungen muss die Fachbehörde des neuen Kindes- und<br />

Erwachsenenschutzrechts selbst tätigen:<br />

Leitung des Verfahrens, d.h. Anordnung von Beweismassnahmen, Anordnung von<br />

vorsorglichen Massnahmen, Treffen von Zwischenverfügungen (Art. 445 Abs. 1 und 446<br />

Abs. 1 ZGB).<br />

Anhörung im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447 Abs. 2)<br />

Folgende Verfahrensh<strong>an</strong>dlungen k<strong>an</strong>n die Fachbehörde des neuen Erwachsenenschutzrechts<br />

delegieren (<strong>an</strong> eine "geeignete" interne Person bzw. <strong>an</strong> einen internen Dienst / <strong>an</strong> jem<strong>an</strong>d<br />

Aussenstehenden):<br />

<br />

Erhebung des Sachverhalts (Art. 446 Abs. 2 ZGB): Grundsätzlich sind sämtliche<br />

Beweismassnahmen delegierbar, 9 also z.B. Augenschein, Einvernahme,<br />

Expertengutachten, Fachbericht usw. Es ist Sache des k<strong>an</strong>tonalen Rechts festzulegen,<br />

welche Abklärungen nur von Behördenmitgliedern vorgenommen werden dürfen (z.B.<br />

Zeugeneinvernahmen oder Experteninstruktionen). Die Anordnung der jeweiligen<br />

Beweismassnahme muss aber zwingend durch die Fachbehörde selbst erfolgen. Sie<br />

führt das Verfahren und entscheidet über Beweis<strong>an</strong>träge. Lediglich die Durchführung<br />

9 BBl 2006 7078

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