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Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...

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30<br />

durch die Schaffung eigener Abklärungsdienste verloren ginge. Schliesslich ist auch der<br />

fin<strong>an</strong>zielle Aufw<strong>an</strong>d, der durch die gleichzeitige Führung von kommunalen/regionalen und<br />

behördeneigenen Sozialdiensten entsteht, fast sicher höher. Nicht unerwähnt darf allerdings<br />

bleiben, dass ein eigener Abklärungsdienst im Hause kürzere Kommunikationswege bedeutet.<br />

Die Nachteile, die mit einem eigenen Sozialdienst einhergehen, überwiegen jedoch die<br />

Vorteile.<br />

Für eine optimale Aufgabenerfüllung ist ein einheitlicher Perimeter von Fachbehörde und<br />

Sozialdienst <strong>an</strong>zustreben. Zurzeit ist diese Lösung aber nicht realisierbar.<br />

Vor dem Hintergrund der erwähnten Probleme, die durch die Schaffung behördeneigener<br />

Sozialdienste entstünden, sollen die Abklärungen durch die kommunalen und regionalen<br />

Sozialdienste via Leistungsauftrag erfolgen. Gesetzlich ist die Verpflichtung der Sozialdienste<br />

zur Vornahme der Abklärungen zu ver<strong>an</strong>kern<br />

8.5 M<strong>an</strong>datsführung<br />

Aufgrund der Umfrage ist <strong>an</strong>zunehmen, dass in kleineren Sozialräumen M<strong>an</strong>date bevorzugt auf<br />

privater statt auf professioneller Basis vergeben werden. 33 Eine Herausforderung im<br />

k<strong>an</strong>tonalen Modell besteht darin, auch weiterhin private M<strong>an</strong>datsträgerinnen und –träger für die<br />

Aufgabe zu gewinnen.<br />

Sofern die Abklärung <strong>an</strong> die Sozialdienste delegiert wird (d.h. kein behördeneigener<br />

Sozialdienst aufgebaut wird), k<strong>an</strong>n die Rekrutierung von privaten M<strong>an</strong>datstragenden durch<br />

diese erfolgen, womit sich keine wesentliche Änderung zu heute ergibt.<br />

8.6 Aufsicht und Rechtsmittelinst<strong>an</strong>z<br />

Die unter Ziff. 7.7 erwähnten Argumente für eine einstufige Aufsichts- und Rechtsmittelinst<strong>an</strong>z<br />

für das kommunale Modell gelten nicht weniger für das k<strong>an</strong>tonale Modell. Im Gegensatz zum<br />

kommunalen Modell k<strong>an</strong>n bei elf Fachbehörden davon ausgeg<strong>an</strong>gen werden, dass eine einzige<br />

33 Dr. Peter Voll, Die Arbeit der Vormundschaftsbehörden im K<strong>an</strong>ton Bern, Ergebnisse einer Untersuchung im<br />

Auftrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des K<strong>an</strong>tons Bern, Oktober 2008

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