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Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...

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Gemeinden einwirken. Gestützt auf diesen Grundsatz, zu welchem sich der K<strong>an</strong>ton im Projekt<br />

Aufgabenteilung K<strong>an</strong>ton - Gemeinden 14 ausdrücklich verpflichtet hat, wird auf die rechtlich<br />

verbindliche Definition eines Einzugsgebiets verzichtet. Der K<strong>an</strong>ton wird den Gemeinden aber<br />

eine untere Grenze von 20'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (aus Sicht von Dr. P. Voll<br />

knapp genügend) empfehlen, um den geforderten fachlichen Aspekten zu genügen.<br />

Der K<strong>an</strong>ton empfiehlt den Gemeinden eine untere Grenze eines Einzugsgebiets von 20'000<br />

Einwohnerinnen und Einwohnern, verzichtet aber auf eine rechtlich verbindliche Vorgabe.<br />

7.2 Org<strong>an</strong>isationsform<br />

Die Gemeinden sind in der Wahl der Form der interkommunalen Zusammenarbeit<br />

grundsätzlich frei. Tatsächlich werden gestützt auf Artikel 7 des Gemeindegesetzes entweder<br />

der Gemeindeverb<strong>an</strong>d (Abs. 1) oder ein Vertragsverhältnis (Abs. 2) in Frage kommen.<br />

Heute sind die Gemeinden, dort wo sie zusammengeschlossen sind, im Sitzgemeindemodell<br />

org<strong>an</strong>isiert. Im Gegensatz zum Gemeindeverb<strong>an</strong>d entsteht beim Sitzgemeindemodell keine<br />

gemeinsame Körperschaft; die Kooperation kommt vielmehr durch Delegation der<br />

vormundschaftlichen Aufgaben zu St<strong>an</strong>de (die abgebende [kleinere oder mittlere] Gemeinde<br />

delegiert ihre Kompetenzen <strong>an</strong> eine übernehmende [grössere] Sitzgemeinde, welche sich zur<br />

Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes mit der eigenen<br />

Fachbehörde zur Verfügung stellt). Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um ein Vertragsverhältnis, in denen<br />

sich eine Gemeinde verpflichtet, gegen Entgelt für eine oder mehrere <strong>an</strong>dere Gemeinden (sog.<br />

Anschlussgemeinden) die Leistung der Vormundschaftsbehörde zu erbringen. Die Umfrage<br />

Voll hat allerdings aufgezeigt, dass bis heute meistens keine eigentliche Delegation <strong>an</strong> die<br />

Sitzgemeinde stattfindet, sondern vielfach eine gemeinsame Behörde mit Delegierten aus allen<br />

oder doch mehreren beteiligten Gemeinden gebildet wird.<br />

Was das so gen<strong>an</strong>nte Tessiner Modell betrifft, so k<strong>an</strong>n dieses Modell nach den neuen<br />

Vorgaben nur bedingt umgesetzt werden. In diesem Modell setzt sich die Fachbehörde<br />

zusammen aus je zwei ständigen Mitgliedern sowie einem Vertreter jener Gemeinde, in der die<br />

Person, über die zu entscheiden ist, wohnt. Das „Entsenden“ eines Gemeinderates als<br />

Exekutivorg<strong>an</strong> erscheint unter dem Lichte der neuen bundesrechtlichen Vorgaben aber nicht<br />

14 B<strong>an</strong>d 1: Das Gesamtprojekt Aufgabenteilung K<strong>an</strong>ton – Gemeinden; Bericht des Regierungsrates <strong>an</strong> den Grossen<br />

Rat vom 17. Juni 1998

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