Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...
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Gemeinden einwirken. Gestützt auf diesen Grundsatz, zu welchem sich der K<strong>an</strong>ton im Projekt<br />
Aufgabenteilung K<strong>an</strong>ton - Gemeinden 14 ausdrücklich verpflichtet hat, wird auf die rechtlich<br />
verbindliche Definition eines Einzugsgebiets verzichtet. Der K<strong>an</strong>ton wird den Gemeinden aber<br />
eine untere Grenze von 20'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (aus Sicht von Dr. P. Voll<br />
knapp genügend) empfehlen, um den geforderten fachlichen Aspekten zu genügen.<br />
Der K<strong>an</strong>ton empfiehlt den Gemeinden eine untere Grenze eines Einzugsgebiets von 20'000<br />
Einwohnerinnen und Einwohnern, verzichtet aber auf eine rechtlich verbindliche Vorgabe.<br />
7.2 Org<strong>an</strong>isationsform<br />
Die Gemeinden sind in der Wahl der Form der interkommunalen Zusammenarbeit<br />
grundsätzlich frei. Tatsächlich werden gestützt auf Artikel 7 des Gemeindegesetzes entweder<br />
der Gemeindeverb<strong>an</strong>d (Abs. 1) oder ein Vertragsverhältnis (Abs. 2) in Frage kommen.<br />
Heute sind die Gemeinden, dort wo sie zusammengeschlossen sind, im Sitzgemeindemodell<br />
org<strong>an</strong>isiert. Im Gegensatz zum Gemeindeverb<strong>an</strong>d entsteht beim Sitzgemeindemodell keine<br />
gemeinsame Körperschaft; die Kooperation kommt vielmehr durch Delegation der<br />
vormundschaftlichen Aufgaben zu St<strong>an</strong>de (die abgebende [kleinere oder mittlere] Gemeinde<br />
delegiert ihre Kompetenzen <strong>an</strong> eine übernehmende [grössere] Sitzgemeinde, welche sich zur<br />
Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes mit der eigenen<br />
Fachbehörde zur Verfügung stellt). Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um ein Vertragsverhältnis, in denen<br />
sich eine Gemeinde verpflichtet, gegen Entgelt für eine oder mehrere <strong>an</strong>dere Gemeinden (sog.<br />
Anschlussgemeinden) die Leistung der Vormundschaftsbehörde zu erbringen. Die Umfrage<br />
Voll hat allerdings aufgezeigt, dass bis heute meistens keine eigentliche Delegation <strong>an</strong> die<br />
Sitzgemeinde stattfindet, sondern vielfach eine gemeinsame Behörde mit Delegierten aus allen<br />
oder doch mehreren beteiligten Gemeinden gebildet wird.<br />
Was das so gen<strong>an</strong>nte Tessiner Modell betrifft, so k<strong>an</strong>n dieses Modell nach den neuen<br />
Vorgaben nur bedingt umgesetzt werden. In diesem Modell setzt sich die Fachbehörde<br />
zusammen aus je zwei ständigen Mitgliedern sowie einem Vertreter jener Gemeinde, in der die<br />
Person, über die zu entscheiden ist, wohnt. Das „Entsenden“ eines Gemeinderates als<br />
Exekutivorg<strong>an</strong> erscheint unter dem Lichte der neuen bundesrechtlichen Vorgaben aber nicht<br />
14 B<strong>an</strong>d 1: Das Gesamtprojekt Aufgabenteilung K<strong>an</strong>ton – Gemeinden; Bericht des Regierungsrates <strong>an</strong> den Grossen<br />
Rat vom 17. Juni 1998