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Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...

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14<br />

der Massnahme k<strong>an</strong>n delegiert werden (s. Wortlaut von Art. 446 Abs. 2 ZGB).<br />

Anhörung bei <strong>an</strong>deren Massnahmen als der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447<br />

Abs. 1 ZGB). Dass auch die Anhörung delegiert werden k<strong>an</strong>n, ergibt sich aus der<br />

Botschaft des Bundesrates. 10 Die Massnahme muss von einer geeigneten Person oder<br />

Stelle im Sinne von Art. 446 Abs. 2 ZGB durchgeführt werden, die über das nötige<br />

Fachwissen verfügt.<br />

Die bundesrechtlichen Vorgaben müssen für den konkreten Modellentscheid näher<br />

konkretisiert werden. Beim kommunalen Modell sollen die bundesrechtlichen Minimalst<strong>an</strong>dards<br />

umgesetzt werden. Die Vorschläge orientieren sich zudem am Grundsatz des<br />

Subsidiaritätsprinzips.<br />

7. Eckwerte einer kommunalen Fachbehörde<br />

7.1 Einzugsgebiet<br />

Die im Frühling 2008 durchgeführte Umfrage betreffend die Behördenorg<strong>an</strong>isation im K<strong>an</strong>ton<br />

Bern hat Hinweise auf die Grössenverhältnisse geliefert: In den 319 Vormundschaftsbehörden,<br />

die im K<strong>an</strong>ton Bern existieren, sind nur 6% der Behörden solche von Sitzgemeinden oder<br />

Vormundschaftskreisen. In 59% aller Fälle, vor allem in den kleineren Gemeinden, fungiert der<br />

Einwohnergemeinderat als Vormundschaftsbehörde, in den übrigen Fällen wird diese Aufgabe<br />

einer eigens dafür gebildeten Kommission übertragen. Gemeinden mit eigener Kommission<br />

sind – im Mittel – deutlich grösser als Gemeinden, in denen der Einwohnergemeinderat auch<br />

Vormundschaftsbehörde ist. Sitzgemeinden haben durchschnittlich ein nochmals<br />

bevölkerungsreicheres Einzugsgebiet, sind jedoch mit im Schnitt 10'000 Einwohnerinnen und<br />

Einwohnern immer noch sehr klein.<br />

Das Bundesrecht schreibt in Bezug auf das Einzugsgebiet einer Fachbehörde keine<br />

Mindestgrösse vor. Gefordert wird lediglich, aber immerhin eine ausreichende Praxis, für die es<br />

„von Vorteil ist, wenn mehr als ein Fall pro Jahr beh<strong>an</strong>delt wird“. 11<br />

10 BBl 2006 7079<br />

11 Votum BR Widmer-Schlumpf, NR, 3.10.08

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