Begleitbrief an Vernehmlassungsadressaten 1 - Kantonale ...
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der Massnahme k<strong>an</strong>n delegiert werden (s. Wortlaut von Art. 446 Abs. 2 ZGB).<br />
Anhörung bei <strong>an</strong>deren Massnahmen als der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447<br />
Abs. 1 ZGB). Dass auch die Anhörung delegiert werden k<strong>an</strong>n, ergibt sich aus der<br />
Botschaft des Bundesrates. 10 Die Massnahme muss von einer geeigneten Person oder<br />
Stelle im Sinne von Art. 446 Abs. 2 ZGB durchgeführt werden, die über das nötige<br />
Fachwissen verfügt.<br />
Die bundesrechtlichen Vorgaben müssen für den konkreten Modellentscheid näher<br />
konkretisiert werden. Beim kommunalen Modell sollen die bundesrechtlichen Minimalst<strong>an</strong>dards<br />
umgesetzt werden. Die Vorschläge orientieren sich zudem am Grundsatz des<br />
Subsidiaritätsprinzips.<br />
7. Eckwerte einer kommunalen Fachbehörde<br />
7.1 Einzugsgebiet<br />
Die im Frühling 2008 durchgeführte Umfrage betreffend die Behördenorg<strong>an</strong>isation im K<strong>an</strong>ton<br />
Bern hat Hinweise auf die Grössenverhältnisse geliefert: In den 319 Vormundschaftsbehörden,<br />
die im K<strong>an</strong>ton Bern existieren, sind nur 6% der Behörden solche von Sitzgemeinden oder<br />
Vormundschaftskreisen. In 59% aller Fälle, vor allem in den kleineren Gemeinden, fungiert der<br />
Einwohnergemeinderat als Vormundschaftsbehörde, in den übrigen Fällen wird diese Aufgabe<br />
einer eigens dafür gebildeten Kommission übertragen. Gemeinden mit eigener Kommission<br />
sind – im Mittel – deutlich grösser als Gemeinden, in denen der Einwohnergemeinderat auch<br />
Vormundschaftsbehörde ist. Sitzgemeinden haben durchschnittlich ein nochmals<br />
bevölkerungsreicheres Einzugsgebiet, sind jedoch mit im Schnitt 10'000 Einwohnerinnen und<br />
Einwohnern immer noch sehr klein.<br />
Das Bundesrecht schreibt in Bezug auf das Einzugsgebiet einer Fachbehörde keine<br />
Mindestgrösse vor. Gefordert wird lediglich, aber immerhin eine ausreichende Praxis, für die es<br />
„von Vorteil ist, wenn mehr als ein Fall pro Jahr beh<strong>an</strong>delt wird“. 11<br />
10 BBl 2006 7079<br />
11 Votum BR Widmer-Schlumpf, NR, 3.10.08