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Das Sakrament der Busse und der Versöhnung - Gemeinschaft vom ...

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DAS SAKRAMENT DER BUSSE UND DER VERSÖHNUNG<br />

Homilie, gemeinsamer Gewissenserforschung, gemeinsamer Bitte um Vergebung,<br />

gemeinsamem Beten des Vaterunsers <strong>und</strong> gemeinsamer Danksagung. Eine solche<br />

gemeinschaftliche Feier bringt den kirchlichen Charakter <strong>der</strong> Buße klarer zum Ausdruck.<br />

Wie immer es gefeiert werden mag, das Bußsakrament bleibt stets seiner<br />

Natur nach eine liturgische <strong>und</strong> somit kirchliche <strong>und</strong> öffentliche Handlung (1) 1140<br />

1483 Wenn eine schwere Notlage besteht, kann man sich mit <strong>der</strong> gemeinschaftli- 1401<br />

chen Feier <strong>der</strong> Versöhnung mit allgemeinem Sündenbekenntnis <strong>und</strong> allgemeiner<br />

Lossprechung behelfen. Eine solche schwere Notlage kann dann vorliegen, wenn unmittelbare<br />

Todesgefahr besteht <strong>und</strong> für den o<strong>der</strong> die Priester die Zeit, die Bekenntnisse<br />

<strong>der</strong> einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht. Sie kann auch dann vorliegen,<br />

wenn unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Pönitenten nicht genügend Beichtväter<br />

vorhanden sind, um die Bekenntnisse <strong>der</strong> einzelnen innerhalb einer angemessenen<br />

Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen<br />

wären, die sakramentale Gnade o<strong>der</strong> die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren.<br />

In diesem Fall müssen die Gläubigen, damit die Absolution gültig ist, den Vorsatz<br />

haben, ihre schweren Sünden möglichst bald einzeln zu beichten (2). <strong>Das</strong> Urteil<br />

darüber, ob die erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen für eine Generalabsolution gegeben<br />

sind, steht dem Diözesanbischof zu (3). Ein großer Andrang von Gläubigen bei<br />

großen Festen o<strong>der</strong> Wallfahrten gilt nicht als ausreichend begründete Notlage (4).<br />

1484 „<strong>Das</strong> vollständige Sündenbekenntnis <strong>und</strong> die Lossprechung des einzelnen<br />

sind nach wie vor <strong>der</strong> einzige ordentliche Weg <strong>der</strong> Versöhnung <strong>der</strong><br />

Gläubigen mit Gott <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kirche, wenn ein solches Sündenbekenntnis nicht<br />

physisch o<strong>der</strong> moralisch unmöglich ist“ (OP 31). Dafür gibt es tiefe Gründe.<br />

Christus handelt in jedem <strong>Sakrament</strong>. Er wendet sich an jeden Sün<strong>der</strong> persönlich:<br />

„Mein Sohn, deine Sünden sind dir vergeben!“ (Mk 2,5). Er ist <strong>der</strong> Arzt, 878<br />

<strong>der</strong> sich jedem Kranken einzeln zuwendet, <strong>der</strong> seiner bedarf (5), um ihn zu<br />

heilen. Er richtet alle Kranken auf <strong>und</strong> glie<strong>der</strong>t sie wie<strong>der</strong> in die brü<strong>der</strong>liche<br />

<strong>Gemeinschaft</strong> ein. <strong>Das</strong> persönliche Bekenntnis ist somit die bezeichnendste<br />

Form <strong>der</strong> Versöhnung mit Gott <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kirche. 980<br />

KURZTEXTE<br />

1485 Am Osterabend zeigte sich Jesus, <strong>der</strong> Herr, seinen Aposteln <strong>und</strong><br />

sprach zu ihnen: „Empfangt den Heiligen Geist! Wem ihr die<br />

Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; wem ihr die Vergebung<br />

verweigert; dem ist sie verweigert“ (Joh 20,22–23).<br />

(1) Vgl. SC 26–27. – (2) Vgl. CIC, can. 962, § 1. – (3) Vgl. CIC, can. 961, § 2. – (4) Vgl.<br />

CIC, can. 961, § 1. – (5) Vgl. Mk 2,17.

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