14.11.2014 Aufrufe

Lösung Fall 03 - Zivilrecht VI

Lösung Fall 03 - Zivilrecht VI

Lösung Fall 03 - Zivilrecht VI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 861 BGB erfüllen und die CD herausgeben, wäre der E Besitzer. E stünde allerdings<br />

kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB zu, so dass E einen Anspruch gg. D aus<br />

§ 985 BGB hätte. Daneben bestünden auch (sog. petitorische) Besitzansprüche zugunsten<br />

des E gg. D aus § 1007 I, II BGB. Dem D könnte deswegen möglicherweise<br />

ein Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden. Nach einer <strong>Fall</strong>gruppe verstößt<br />

eine Handlung gegen Treu und Glauben, wenn der Gläubiger (hier: D) eine Leistung<br />

(Herausgabe der CD) fordert, die er dem Schuldner (E) aus einem anderen Grund<br />

(§§ 985, 1007 BGB) alsbald wieder zurück geben müsste („dolo facit, qui petit, quod<br />

statim redditurus est“). Insoweit stünde dem Anspruch hier ein Einwand entgegen.<br />

Die Möglichkeit diesen zu erheben, wird jedoch durch § 863 BGB abgeschnitten.<br />

Grund für diesen Ausschluss ist der Sinn und Zweck des possessorischen Besitzschutzes:<br />

durch die schnelle, vorläufige Herstellung der ursprünglichen Besitzlage soll der<br />

Rechtsfrieden gewahrt und das staatliche Gewaltmonopol gesichert werden (kein<br />

Recht zur Selbstjustiz!). Endgültig die Besitzlage regelnde Ansprüche des Anspruchsgegners<br />

(hier: E) müssen im Folgenden vor Gericht geltend gemacht werden.<br />

[Ende]<br />

Ergebnis: Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, so dass D von E nach § 861 BGB Herausgabe<br />

der CD verlangen kann.<br />

Literaturhinweise:<br />

• Vieweg/Werner, Sachenrecht, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 49 - 75.<br />

• Prütting, Sachenrecht, 33. Auflage 2008, § 12 - 14.<br />

PÜ Sachenrecht Lösungsskizzen 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!