Lösung Fall 03 - Zivilrecht VI
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§ 861 BGB erfüllen und die CD herausgeben, wäre der E Besitzer. E stünde allerdings<br />
kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB zu, so dass E einen Anspruch gg. D aus<br />
§ 985 BGB hätte. Daneben bestünden auch (sog. petitorische) Besitzansprüche zugunsten<br />
des E gg. D aus § 1007 I, II BGB. Dem D könnte deswegen möglicherweise<br />
ein Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden. Nach einer <strong>Fall</strong>gruppe verstößt<br />
eine Handlung gegen Treu und Glauben, wenn der Gläubiger (hier: D) eine Leistung<br />
(Herausgabe der CD) fordert, die er dem Schuldner (E) aus einem anderen Grund<br />
(§§ 985, 1007 BGB) alsbald wieder zurück geben müsste („dolo facit, qui petit, quod<br />
statim redditurus est“). Insoweit stünde dem Anspruch hier ein Einwand entgegen.<br />
Die Möglichkeit diesen zu erheben, wird jedoch durch § 863 BGB abgeschnitten.<br />
Grund für diesen Ausschluss ist der Sinn und Zweck des possessorischen Besitzschutzes:<br />
durch die schnelle, vorläufige Herstellung der ursprünglichen Besitzlage soll der<br />
Rechtsfrieden gewahrt und das staatliche Gewaltmonopol gesichert werden (kein<br />
Recht zur Selbstjustiz!). Endgültig die Besitzlage regelnde Ansprüche des Anspruchsgegners<br />
(hier: E) müssen im Folgenden vor Gericht geltend gemacht werden.<br />
[Ende]<br />
Ergebnis: Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, so dass D von E nach § 861 BGB Herausgabe<br />
der CD verlangen kann.<br />
Literaturhinweise:<br />
• Vieweg/Werner, Sachenrecht, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 49 - 75.<br />
• Prütting, Sachenrecht, 33. Auflage 2008, § 12 - 14.<br />
PÜ Sachenrecht Lösungsskizzen 4