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Fall 11 – Wein und (Rechts-) Ökonomie - Zivilrecht VI

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2. Auch für eine eventuelle Rückabwicklung empfiehlt es sich, die Übereignung(en)<br />

innerhalb der schuldrechtlichen Beziehungen zu vollziehen. (Stichwort: Erhalt der<br />

Einwendungen.)<br />

3. Eine Übereignung von V an K unter Zustimmung des L gem. §§ 929 S. 1, 185 I BGB<br />

scheidet somit aus.<br />

III. Übereignung von L an V gem. § 929 S. 1 BGB<br />

L könnte das Eigentum an der Kiste <strong>Wein</strong> gem. § 929 S. 1 BGB auf V übertragen haben.<br />

1. Dazu müssten sich L <strong>und</strong> V dahingehend geeinigt haben, dass das Eigentum von L auf V<br />

übergehen soll, § 929 S. 1 BGB. Parallel zum Abschluss des Kaufvertrags haben sich L<br />

<strong>und</strong> V antizipiert geeinigt.<br />

2. L müsste dem V die Kiste <strong>Wein</strong> übergeben haben, § 929 S. 1 BGB. L hat den <strong>Wein</strong><br />

allerdings bei K abgeliefert. K war hier jedoch Geheißperson des V, die den Besitz für V<br />

entgegengenommen hat. (K als Geheißperson auf Erwerberseite.) Eine Übergabe iSv<br />

§ 929 S. 1 BGB hat somit stattgef<strong>und</strong>en.<br />

Merke: Für eine Übergabe iSv § 929 S. 1 BGB ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber<br />

die Sache tatsächlich in der Hand hält.<br />

3. Einigsein bei Übergabe <strong>und</strong> die Berechtigung des L zur Eigentumsübertragung lagen vor.<br />

4. L hat das Eigentum an der Kiste <strong>Wein</strong> somit gem. § 929 S. 1 BGB auf V übertragen.<br />

IV. Übereignung von V an K gem. § 929 S. 1 BGB<br />

V könnte die Kiste <strong>Wein</strong> wiederum gem. § 929 S. 1 BGB an K übereignet haben.<br />

1. Ebenso wie L <strong>und</strong> V haben auch V <strong>und</strong> K parallel zum Kaufvertragsabschluss antizipiert<br />

die Einigung iSv § 929 S. 1 BGB geschlossen.<br />

2. Anstelle der Übergabe könnte V dem K schon zu diesem Zeitpunkt seinen<br />

Herausgabeanspruch gegen L (aus § 433 I 1 BGB) abgetreten haben, § 931 BGB.<br />

Allerdings hat V die Kiste seinerseits erst später bei L geordert. Zudem hat er dem K nicht<br />

mitgeteilt, dass er die Kiste selbst erst von L erwerben muss. Eine Abtretung iSv § 398<br />

BGB hat somit nicht stattgef<strong>und</strong>en.<br />

3. V könnte dem K den <strong>Wein</strong> jedoch iSv § 929 S. 1 BGB übergeben haben. Zwar hat L die<br />

Kiste bei K abgeliefert. Dies geschah jedoch auf Geheiß des V hin. (L als Geheißperson<br />

auf Veräußererseite.)<br />

4. Einigsein bei Übergabe <strong>und</strong> Berechtigung des V lagen vor.<br />

PÜ Sachenrecht – WS 08/09 – Lösung <strong>Fall</strong> <strong>11</strong> 2

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