Bekanntmachung des ... - Gemeinde Malschwitz
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<strong>Malschwitz</strong> - 8-<br />
Nr. 12/2009<br />
(5) Für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wird für<br />
jede angefangene Stunde ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben<br />
(Zusatzbetrag), wenn die Betreuung eines aufgenommenen Kin<strong>des</strong><br />
die Regelbetreuungszeit von neun Stunden überschreitet. Die<br />
Höhe <strong>des</strong> Zusatzbetrages pro angefangene Stunde bestimmt sich<br />
aus der Anlage 1.<br />
(6) Bei Aufnahme eines befristeten Gastkin<strong>des</strong> in eine Kindertageseinrichtung<br />
ist ein Beitrag pro Tag zu entrichten. Dieser Betrag<br />
zuzüglich der Kosten für Essenversorgung und Getränkeversorgung<br />
bestimmt sich aus der Anlage 1.<br />
Die Beitragsminderungen gemäß § 6 Abs. 2 der Kita-Satzung<br />
i. V. m. § 15 Abs. 1 SächsKitaG finden auf die Regelung von Gastkindern<br />
keine Anwendung.<br />
§ 7<br />
- Beendigung oder Änderung <strong>des</strong><br />
Benutzungsverhältnisses durch den<br />
Erziehungs-/Sorgeberechtigten<br />
(1) Die Kündigung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung<br />
ist nur zum Monatsende möglich und hat einen Monat vorher<br />
schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu erfolgen. Über Ausnahmen,<br />
die eine kurzfristige Änderung erfordern, wird durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Malschwitz</strong> entschieden.<br />
(2) Das Gleiche gilt für die Änderung der Betreuungszeit oder den<br />
Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung sowie familiäre<br />
Veränderungen, die eine Korrektur <strong>des</strong> Elternbeitrages berechtigen.<br />
(3) Für die Beendigung <strong>des</strong> Benutzungsverhältnisses der Kindertageseinrichtung<br />
bedarf es keines gesonderten Beschei<strong>des</strong> der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Malschwitz</strong>.<br />
Das Benutzungsverhältnis endet gemäß der schriftlichen Erklärung.<br />
§ 8<br />
- Beendigung <strong>des</strong> Benutzungsverhältnisses<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> steht ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />
mit einer Frist zum Ende der Woche zu, wenn<br />
1. das Kind spezieller Hilfe bedarf, die die Kindertageseinrichtung<br />
trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht leisten kann;<br />
2. die Erziehungs-/Sorgeberechtigten trotz vorheriger Mahnung<br />
ihren Verpflichtungen entsprechend dieser Satzung nicht oder<br />
nicht vollständig nachkommen.<br />
§ 9<br />
- Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01 .01.2010 in Kraft.<br />
Mit dem gleichen Tag tritt die Kindertageseinrichtungensatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> vom 24.09.2002 außer Kraft.<br />
<strong>Malschwitz</strong>, den 24.11.2009<br />
M. Seidel<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO<br />
zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer <strong>Bekanntmachung</strong> als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die <strong>Bekanntmachung</strong> der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> unter Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.