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Bekanntmachung des ... - Gemeinde Malschwitz

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<strong>Malschwitz</strong> - 8-<br />

Nr. 12/2009<br />

(5) Für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wird für<br />

jede angefangene Stunde ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben<br />

(Zusatzbetrag), wenn die Betreuung eines aufgenommenen Kin<strong>des</strong><br />

die Regelbetreuungszeit von neun Stunden überschreitet. Die<br />

Höhe <strong>des</strong> Zusatzbetrages pro angefangene Stunde bestimmt sich<br />

aus der Anlage 1.<br />

(6) Bei Aufnahme eines befristeten Gastkin<strong>des</strong> in eine Kindertageseinrichtung<br />

ist ein Beitrag pro Tag zu entrichten. Dieser Betrag<br />

zuzüglich der Kosten für Essenversorgung und Getränkeversorgung<br />

bestimmt sich aus der Anlage 1.<br />

Die Beitragsminderungen gemäß § 6 Abs. 2 der Kita-Satzung<br />

i. V. m. § 15 Abs. 1 SächsKitaG finden auf die Regelung von Gastkindern<br />

keine Anwendung.<br />

§ 7<br />

- Beendigung oder Änderung <strong>des</strong><br />

Benutzungsverhältnisses durch den<br />

Erziehungs-/Sorgeberechtigten<br />

(1) Die Kündigung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung<br />

ist nur zum Monatsende möglich und hat einen Monat vorher<br />

schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu erfolgen. Über Ausnahmen,<br />

die eine kurzfristige Änderung erfordern, wird durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Malschwitz</strong> entschieden.<br />

(2) Das Gleiche gilt für die Änderung der Betreuungszeit oder den<br />

Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung sowie familiäre<br />

Veränderungen, die eine Korrektur <strong>des</strong> Elternbeitrages berechtigen.<br />

(3) Für die Beendigung <strong>des</strong> Benutzungsverhältnisses der Kindertageseinrichtung<br />

bedarf es keines gesonderten Beschei<strong>des</strong> der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Malschwitz</strong>.<br />

Das Benutzungsverhältnis endet gemäß der schriftlichen Erklärung.<br />

§ 8<br />

- Beendigung <strong>des</strong> Benutzungsverhältnisses<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> steht ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />

mit einer Frist zum Ende der Woche zu, wenn<br />

1. das Kind spezieller Hilfe bedarf, die die Kindertageseinrichtung<br />

trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht leisten kann;<br />

2. die Erziehungs-/Sorgeberechtigten trotz vorheriger Mahnung<br />

ihren Verpflichtungen entsprechend dieser Satzung nicht oder<br />

nicht vollständig nachkommen.<br />

§ 9<br />

- Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01 .01.2010 in Kraft.<br />

Mit dem gleichen Tag tritt die Kindertageseinrichtungensatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> vom 24.09.2002 außer Kraft.<br />

<strong>Malschwitz</strong>, den 24.11.2009<br />

M. Seidel<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO<br />

zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer <strong>Bekanntmachung</strong> als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die <strong>Bekanntmachung</strong> der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Malschwitz</strong> unter Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

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