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Gesamtausdruck Newsletter - Linder & Gruber, Steuer- und ...

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<strong>Newsletter</strong><br />

.<br />

Nr. 5 / Mai 2009 .<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> on Tour............................................................................... Seite 2<br />

2.KIAB kurz <strong>und</strong> schmerzlos............................................................................. Seite 2<br />

3. Finanz kündigt Schwerpunktprüfung für Umsatzsteuer an ........................... Seite 3<br />

4. Auswirkungen der <strong>Steuer</strong>reform 2009 auf die Lohnverrechnung.................. Seite 3<br />

5. Bewirtung von Geschäftsessen richtig absetzen .......................................... Seite 4<br />

6. Innergemeinschaftliche Lieferungen – Keine <strong>Steuer</strong>freiheit bei<br />

mangelhaften Nachweisen ........................................................................... Seite 4<br />

7. Stufe 2 Abfrage der UID-Nummer über Finanz Online möglich.................... Seite 5<br />

8. Förderungen für Hotellerie, Gastronomie <strong>und</strong> Tourismus............................. Seite 5<br />

9. Literaturtipp................................................................................................... Seite 6<br />

10. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> Zinsbarometer.................................................................... Seite 6<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> GmbH<br />

<strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftsberatung GmbH<br />

Martin-Luther-Straße 160, 8970 Schladming<br />

www.linder-gruber.at<br />

Quelle:<br />

<strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia


<strong>Newsletter</strong> Mai 2009<br />

1. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> on Tour *<br />

Am 10. April 2009, gerade noch rechtzeitig vor dem Winterausklang, war es so weit. Das Team<br />

von <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> begab sich auf Österreichs Nationale Schitour.<br />

Per Ramsauer Linienbus ging es zur Dachstein-Südwandbahn, mit der ersten Gondel bergan. Helmut<br />

Strasser, seines Zeichens Dachstein-Experte, Topfilmer <strong>und</strong> Topfotograf hat uns begleitet. Eine<br />

umfassende Bildreportage mit w<strong>und</strong>erbaren optischen Eindrücken dieses wahrlich unvergesslichen<br />

Bergerlebnisses finden sie auf unserer Website (www.linder-gruber.at)!<br />

Wilfried Schrempf, Hüttenwirt auf der Dachsteinwarte (Seethalerhütte) <strong>und</strong> Michael Haid, Hüttenwirt<br />

der Simonyhütte <strong>und</strong> der Gjaidalm, nahmen den persönlichen Besuch Ihrer steuerlichen <strong>und</strong><br />

wirtschaftlichen Vertreter mit großer Freude auf.<br />

Dieser hochalpine Ausflug, gemeinsam mit unserer unermüdlichen "Grand Madame", Wilfriede <strong>Linder</strong><br />

(73 Jahre!), stellte einmal mehr unter Beweis, dass das gesamte Team von <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> in allen<br />

Höhenlagen Ihre Frau bzw. Ihren Mann stellt!<br />

Wir waren dem Himmel am nächsten <strong>und</strong> der Götterberg Dachstein zeigte sich von seiner schönsten<br />

Seite.<br />

2. KIAB kurz <strong>und</strong> schmerzlos *<br />

Über den optimalen Umgang mit einer Einrichtung, die sich österreichweit nach wie vor größter<br />

Unbeliebtheit erfreut.<br />

Wie wohl weitgehend bekannt, haben wir uns bereits seit vielen Monaten intensiv, wie kaum eine<br />

andere <strong>Steuer</strong>beratungskanzlei in Österreich, mit diesem Thema auseinandergesetzt:<br />

• Offener Brief an den Finanzminister<br />

• Diverse Artikel in Fachzeitschriften<br />

• Persönliche Vorsprache beim Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

• Entwicklung einer Checkliste für KIAB Kontrollen<br />

•<br />

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass österreichweit im Rahmen von KIAB Einsätzen, bedingt<br />

durch die verfahrensrechtliche Komplexität<br />

dieser Behördeneinsätze, der vorgesehene rechtliche Rahmen seitens der Einsatzorgane in vielen<br />

Fällen nach wie vor Überschritten wird. Die von uns bereits mehrfach mit großem Nachdruck<br />

eingeforderten "Best Practice" Rahmenbedingungen für KIAB Einsätze bei unbescholtenen<br />

Unternehmern sind bisher nicht umgesetzt worden. Wir werden uns daher weiterhin mit großer<br />

Vehemenz dieser Herausforderung stellen <strong>und</strong> im Rahmen unserer Möglichkeiten eine "Best Practice"<br />

Orientierung bei künftigen KIAB Einsätzen in ganz Österreich einfordern.<br />

Mit diesen Aktivitäten stellen wir uns mit großem Verantwortungsbewusstsein an die Seite aller<br />

rechtskonform handelnden, österreichischen Unternehmer. Es geht nicht an, dass für Unternehmer<br />

<strong>und</strong>urchschaubare Rechtsvorschriften beständig wachsen <strong>und</strong> damit der zeitliche Rahmen für die<br />

Durchführung eigentlicher unternehmerischer Tätigkeiten zunehmend eingeengt wird. Jegliches<br />

Verwaltungshandeln hat auf Basis bestehender Gesetze zu erfolgen, dafür setzen wir uns ein!<br />

Praxistipp:<br />

Für den Fall eines KIAB Einsatzes in Ihrem Unternehmen verständigen Sie uns bitte<br />

unmittelbar bei Beginn dieser Amtshandlung!<br />

Es kann damit zwar im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kein Zuwarten bewirkt<br />

werden, die KIAB Einsatzorgane dürfen jedoch darüber hinausgehende Folgeaktivitäten im Rahmen<br />

der B<strong>und</strong>esabgabenordnung erst nach dem Eintreffen des Rechtsbeistandes vornehmen. Sollten sich<br />

daher auf Basis der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern keinerlei Beanstandungen ergeben<br />

müssen die Einsatzorgane der KIAB bis zum Einlangen des gewünschten Rechtsbeistandes Ihre<br />

Überprüfungshandlungen unterbrechen.<br />

Beharren Sie mit aller Entschlossenheit auf diesem Recht!<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 2


<strong>Newsletter</strong> Mai 2009<br />

3. Finanz kündigt Schwerpunktprüfung für Umsatzsteuer an **<br />

Die Finanz wird in nächster Zeit verstärkt kontrollieren, ob alle Unternehmer, die von Gesetzes<br />

wegen dazu verpflichtet sind, auch tatsächlich ihre Umsatzsteuerschuld ans Finanzamt<br />

abführen <strong>und</strong> ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben.<br />

Sind Sie bisher Ihrer Verpflichtung nicht oder nur von Fall zu Fall nachgekommen, so holen Sie diese<br />

bitte möglichst rasch nach. Wenn die Finanz bei Ihnen Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe der UVAs<br />

feststellt<br />

• werden Säumnis- (2%) <strong>und</strong> Verspätungszuschläge (bis zu 10%) verhängt,<br />

• können die Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen geschätzt werden,<br />

• kann Ihnen ein Finanzstrafverfahren drohen.<br />

Sollten Sie zu Recht keine UVAs mehr abgeben oder keine Umsatzsteuer mehr zahlen, weil Sie gar<br />

nicht mehr unternehmerisch tätig sind, so empfehlen wir Ihnen – sofern Sie es nicht ohnehin bereits<br />

getan haben – von selbst aktiv zu werden <strong>und</strong> diesen Umstand dem Finanzamt zu melden. Sie<br />

verhindern dadurch von vornherein, dass eine Prüfung gegen Sie eingeleitet wird. Wenn Sie aber<br />

tatsächlich in der Vergangenheit die Umsatzsteuer unter dem Jahr "vernachlässigt" haben, so müssen<br />

Sie spätestens jetzt tätig werden! Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen, Ihre <strong>Steuer</strong>versäumnisse mit<br />

den geringstmöglichen Konsequenzen nachzuholen.<br />

4. Auswirkungen der <strong>Steuer</strong>reform 2009 auf die Lohnverrechnung **<br />

Im <strong>Steuer</strong>reformgesetz 2009 sind mehrere Maßnahmen enthalten, die bereits auf<br />

Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2009 anzuwenden sind.<br />

• Lohnverrechner haben insbesonders folgende Punkte der <strong>Steuer</strong>reform zu beachten:<br />

• <strong>Steuer</strong>befreiung bis € 500 jährlich von Arbeitgeberzuschüssen für die Kinderbetreuung<br />

• deutliche Senkung des Einkommen- <strong>und</strong> Lohnsteuertarifs<br />

• Anpassung des Unterhaltsabsatzbetrags an den erhöhten Kinderabsetzbetrag<br />

• Anhebung des Jahressechstels auf € 2.100 <strong>und</strong> Anpassung<br />

• bei der Aufrollung der sonstigen Bezüge durch den Arbeitgeber, wenn das Jahressechstel €<br />

2.100 übersteigt<br />

Lohnzahlungszeiträume ab April 2009<br />

Der neue Lohnsteuertarif gilt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 bzw. für<br />

Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2008 enden. Bei Lohnauszahlungen nach der<br />

K<strong>und</strong>machung des <strong>Steuer</strong>reformgesetzes 2009 ist vom Arbeitgeber der neue Tarif anzuwenden.<br />

Erfolgt etwa wegen späterer Umprogrammierung der Lohnverrechnung dennoch die Lohnabrechnung<br />

nach dem alten Tarif, ist dieser Lohnzahlungszeitrum aufzurollen.<br />

Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März 2009<br />

Auch frühere Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 sind, sofern die technischen <strong>und</strong><br />

organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind <strong>und</strong> ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem<br />

Arbeitgeber vorliegt, ehebaldigst, jedoch bis spätestens 30.6.2009 aufzurollen. Jedenfalls erfolgt eine<br />

Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2009 im Zuge einer Einkommensteuer-<br />

(Arbeitnehmer-) Veranlagung.<br />

Angepassten Einschleifregelungen<br />

Die angepassten Einschleifregelungen sehen bei der Neuberechnung der <strong>Steuer</strong> vor, dass von den<br />

sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels keine <strong>Steuer</strong> anfällt, wenn diese nach Abzug der<br />

Sozialversicherungsbeiträge € 2.000 nicht überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, kommt die<br />

Einschleifregelung (30 % der € 2.000 übersteigenden Bemessungsgr<strong>und</strong>lage) zur Anwendung. Würde<br />

die Einschleifregelung eine höhere <strong>Steuer</strong>belastung ergeben, bleibt die ermittelte feste <strong>Steuer</strong> (6 %<br />

der € 620 übersteigenden Bemessungsgr<strong>und</strong>lage) aufrecht.<br />

Die Berücksichtigung <strong>und</strong> Korrektur der neuen Freigrenze für das Kalenderjahr 2009 kann bei der<br />

laufenden Lohnverrechnung ab April 2009 bzw. bei Neuberechnung der <strong>Steuer</strong> infolge Überschreitens<br />

der Freigrenze mit der Auszahlung der letzten Sonderzahlung für 2009 erfolgen.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 3


<strong>Newsletter</strong> Mai 2009<br />

5. Bewirtung von Geschäftsessen richtig absetzen **<br />

Betriebsprüfer sind immer besonders neugierig, wenn Sie eine Restaurant- oder<br />

Hotelrechnung als Beleg entdecken, da dahinter oft eine private Veranlassung steckt.<br />

<strong>Steuer</strong>zahler sollten daher einige Regeln beachten, damit das Geschäftsessen auch als<br />

solches abgesetzt werden kann.<br />

Aufwendungen, die der Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en dienen, sind unter bestimmten<br />

Voraussetzungen absetzbar. Aus steuerlicher Sicht ist ein Geschäftsfre<strong>und</strong> eine Person, mit der eine<br />

geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies können auch Arbeitnehmer eines<br />

Geschäftsfre<strong>und</strong>es sein. Nicht als Geschäftsfre<strong>und</strong>e gelten eigene Arbeitnehmer des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />

In welchem Ausmaß die Bewirtung von Geschäftsfre<strong>und</strong>en abzugsfähig ist, hängt von der jeweiligen<br />

Repräsentationskomponente ab. Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

bedingt sind (etwa: um geschäftliche Kontakte zu knüpfen oder zu pflegen), die aber vorrangig der<br />

Förderung seines gesellschaftlichen Ansehens dienen, weisen eine hohe<br />

Repräsentationskomponente auf. Verfolgt hingegen der <strong>Steuer</strong>pflichtige mit den<br />

Bewirtungsaufwendungen neben einer möglichen Verbesserung seiner Reputation hauptsächlich<br />

einen Werbezweck für sein Unternehmen, dann ist die Repräsentationskomponente nur von<br />

untergeordneter Bedeutung. Etwa wenn der Geschäftsfre<strong>und</strong> während der Bewirtung gezielt über<br />

Produkte oder Leistungen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen informiert wird oder konkrete Geschäfte angebahnt<br />

werden.<br />

Untergeordnete Repräsentationskomponente<br />

Zur Gänze abzugsfähig sind nur Bewirtungskosten, die keine Repräsentationskomponente aufweisen.<br />

Das wären etwa Kostproben bei "K<strong>und</strong>schaftstrinken" (wie etwa Lokalr<strong>und</strong>en eines<br />

Brauereivertreters), Bewirtungen im Rahmen von Betriebsbesichtigungen oder Bewirtungen bei<br />

Verkaufsveranstaltungen aufgr<strong>und</strong> einer Produktpräsentation. Besteht bei Geschäftsessen eine nur<br />

untergeordnete Repräsentationskomponente, sind diese zur Hälfte abzugsfähig, wenn der<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung einen eindeutigen Werbezweck hat <strong>und</strong><br />

eindeutig der betrieblichen Sphäre zuordenbar ist. Beispiele dafür sind die Bewirtung im Betriebsraum<br />

bei Geschäftsbesprechungen oder Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten<br />

Geschäftsabschlusses.<br />

Bewirtungen im Haushalt des <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in<br />

nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. Werbeähnliche Elemente<br />

sind in diesen Fällen bedeutungslos. Als zur Gänze nicht abzugsfähig gelten unter anderem<br />

Bewirtungen im Haushalt des <strong>Steuer</strong>pflichtigen, Bewirtungen durch den <strong>Steuer</strong>pflichtigen anlässlich<br />

seiner Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes oder Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss.<br />

Jedenfalls sollten unkommentierte Restaurant- oder Hotelrechnungen vermieden werden, da diese<br />

von der Finanz nicht anerkannt werden. Auf jeder dieser Rechnungen sollte auf der Rückseite der<br />

Zweck <strong>und</strong> die Namen der bewirteten Personen festgehalten werden.<br />

Achtung: Umsatzsteuerlich ist eine 50%-Aufteilung nicht vorgesehen. Die in der Restaurant- oder<br />

Hotelrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist entweder - wenn der Werbecharakter bei weitem<br />

überwiegt - zur Gänze oder gar nicht als Vorsteuer abzugsfähig.<br />

6. Innergemeinschaftliche Lieferungen – Keine <strong>Steuer</strong>freiheit bei mangelhaften<br />

Nachweisen **<br />

Bei Verkauf <strong>und</strong> Lieferung von Gegenständen in das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU hat<br />

der Lieferant keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllt sind <strong>und</strong> das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch buchmäßig nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

Der Buchnachweis ist dabei nichts anderes als bestimmte Aufzeichnungen <strong>und</strong> dazugehörige Belege,<br />

die der Lieferant für jede Lieferung zu führen hat. Er muss dabei den Namen, die Anschrift <strong>und</strong> die<br />

UID-Nummer des Abnehmers vermerken, die Bezeichnung <strong>und</strong> Menge der Ware, den Tag der<br />

Lieferung, das Entgelt, die Beförderung oder die Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet <strong>und</strong> den<br />

Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Wenn der Abnehmer Waren abholen lässt, ist die<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 4


<strong>Newsletter</strong> Mai 2009<br />

Angabe von Name <strong>und</strong> die Anschrift des Spediteurs, wenn der Gegenstand vor der Versendung noch<br />

bearbeitet/verarbeitet wird, auch die Art <strong>und</strong> der Umfang dieser Bearbeitung anzuführen.<br />

Umsatzsteuernachschau oder Betriebsprüfung<br />

Alle Angaben für den Buchnachweis müssen schon zu Beginn einer Umsatzsteuerprüfung vorliegen.<br />

Der Betriebsprüfer gewährt aber bei Fehlen von gewissen Teilen des Nachweises eine Nachfrist (in<br />

der Regel ein Monat), in der die Teile nachgebracht werden können. Vorsicht ist aber bei den<br />

Beförderungsnachweisen geboten. Hier gewährt die Finanz keine Nachfrist, wenn die Nachweise zu<br />

Beginn der Umsatzsteuerprüfung nicht ordnungsgemäß beigebracht werden können.<br />

Diese Beförderungsnachweise sind<br />

• Nachweis über den Bestimmungsort (in der Regel durch den Lieferschein)<br />

• die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung<br />

• die original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (seines Beauftragten),<br />

wenn der Lieferant befördert/versendet,<br />

• die original unterschriebene Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den<br />

Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, wenn der Abholende oder<br />

sein Beauftragter abholt.<br />

Liegen diese Unterschriften nicht vor, so besteht im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, zur<br />

<strong>Steuer</strong>freiheit zu gelangen! Bitte achten Sie daher sorgfältig darauf, dass Sie alle Nachweise bereits<br />

bei Abwicklung des Geschäftes erhalten.<br />

7. Stufe 2 Abfrage der UID-Nummer über Finanz Online möglich **<br />

Kein Vorsteuerabzug ohne gültige UID-Nummer! Als leistender Unternehmer muss man daher<br />

überprüfen, ob die UID-Nummer des Geschäftspartners gültig ist.<br />

Das qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2) überprüft nicht nur die Gültigkeit einer UID-Nummer<br />

(einfaches Stufe 1 Bestätigungsverfahren), sondern setzt diese auch in Verbindung zu einem<br />

konkreten Unternehmen. Die Stufe 2 Abfrage sollte insbesondere bei Neuk<strong>und</strong>en oder bei Zweifel an<br />

der Richtigkeit der UID-Nummer vorgenommen werden. Bisher war eine Stufe 2 Abfrage aber nur<br />

über das UID-Büro möglich <strong>und</strong> meistens mit einer längeren Wartezeit verb<strong>und</strong>en. Nunmehr ist eine<br />

solche Abfrage auch über Finanz Online möglich. Die Bestätigung der Stufe 2 Abfrage sollte jedenfalls<br />

ausgedruckt werden, um einen entsprechenden Nachweis bei einer Prüfung des Finanzamtes zu<br />

haben.<br />

Achtung: Derzeit ist die Überprüfung der UID-Nummer nur für grenzüberschreitende EU-<br />

Sachverhalte vorgesehen. Die Finanz überlegt aber, diese Pflicht auch auf rein innerstaatliche<br />

Vorgänge auszudehnen.<br />

8. Förderungen für Hotellerie, Gastronomie <strong>und</strong> Tourismus **<br />

Auch die Tourismuswirtschaft wird von der Finanz- <strong>und</strong> Wirtschaftskrise nicht verschont. Die<br />

Nächtigungszahlen sinken bereits, zunehmend wird es auch schwieriger, die Finanzmittel für<br />

anstehende Investitionen zu bekommen, da Banken bei der Kreditvergabe zurückhaltend<br />

geworden sind.<br />

Um die notwendigen Investitionen dennoch durchführen zu können, empfiehlt sich eine<br />

Kontaktaufnahme mit der Österreichischen Hotel- <strong>und</strong> Tourismusbank (ÖHT). Diese wickelt sämtliche<br />

Förderungen <strong>und</strong> Finanzierungen im Rahmen des sogenannten ERP-Kredites <strong>und</strong> der TOP-<br />

Tourismusaktion durch.Im März hat sie das notwendige Geld von der Europäischen Investitionsbank<br />

erhalten, um ihre K<strong>und</strong>en im Jahr 2009 <strong>und</strong> 2010 ausreichend mit Krediten bedienen zu können.<br />

Welche Förderungen erwarten Sie?<br />

1. ERP-Kredit<br />

Ziel des Kredites ist es, die Wettbewerbsfähigkeit bei den Tourismusbetrieben zu verbessern <strong>und</strong> den<br />

Ausbau der touristischen Infrastruktur zu fördern. Pro Kreditnehmer <strong>und</strong> Kalenderjahr werden dabei<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 5


<strong>Newsletter</strong> Mai 2009<br />

bis zu € 7,5 Mio. an Förderkrediten vergeben. Vorteile des ERP-Kredits sind die deutlich unter jenen<br />

anderer Kreditfinanzierungsformen liegenden Zinssätze <strong>und</strong> die genau auf das jeweilige Projekt<br />

abgestimmten Vergabe-Konditionen.<br />

Beachten Sie aber, dass nicht alle Kosten, die mit dem Projekt zusammenhängen, durch den<br />

ERP-Kredit unterstützt werden. Die Förderungsrichtlinien für die einzelnen Förderungen (wie etwa<br />

Regional-Förderung, Förderung für KMU etc.) definieren dabei genau, welche Kosten<br />

förderungswürdig sind.<br />

Tipp: Die Antragstellung muss jedenfalls vor Baubeginn erfolgen. Das dafür vorgesehene Formular<br />

finden Sie auf der Homepage der ÖHT unter<br />

www.oeht.at/page/media/download/PDF/OEHT_ERP+Top.pdf<br />

2. TOP-Tourismus-Förderung 2007-2013<br />

Mit der TOP-Tourismus-Förderung werden Investitionen von bestehenden Unternehmen durch<br />

Zinsen- oder Einmalzuschüsse, bestimmte externe Beratungs- <strong>und</strong> Ausbildungsleistungen durch<br />

Rückerstattung von maximal 50% der Kosten <strong>und</strong> die Bildung <strong>und</strong> Weiterentwicklung von<br />

Kooperationen gefördert. Zusätzlich erhalten kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen im Sanierungsfall<br />

Unterstützung.<br />

9. Literaturtipp *<br />

Auftraggeberhaftung<br />

Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Tipps für Unternehmer<br />

Dieser Folder (52 Seiten) gibt einen praxisorientierten Überblick über ein für die Bauwirtschaft<br />

frühestens ab 1.9.2009 in Kraft tretendes Gesetz.<br />

• Geltungsbereich der Haftung<br />

• Haftungsbefreiungsmöglichkeiten<br />

• HFU-Gesamtliste<br />

• Auskunftspflichten<br />

• Praktische Hinweise<br />

dbv Verlag Graz<br />

1. Auflage, Jänner 2009<br />

10. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> Zinsbarometer<br />

Tageszinssätze vom 8. Mai 2009<br />

Euribor CHF-Libor Yen-Libor<br />

1 Monat 1,00 0,26 0,18<br />

3 Monat 1,32 0,54 0,56<br />

6 Monat 1,47 0,76 0,49<br />

AWS-Zinssatz Quartal April - Juni 2009<br />

Quelle: www.rzb.at<br />

AWS variabel 4,000<br />

AWS fix 4,875<br />

AWS-Zinssatz Historie<br />

www.linder-gruber.at/wDeutsch/tools/aws_zinssaetze.shtml<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 6

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