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PDF-Download - Linder & Gruber, Steuer- und Wirtschaftsberatung ...

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Newsletter<br />

Inhaltsübersicht<br />

.<br />

Nr. 10 / Oktober 2012 ..<br />

1. Schenkung von Gr<strong>und</strong>stücken wird teurer - Gr<strong>und</strong>buchsgebühr erhöht ........ Seite 2<br />

2. Aktuelle Wirtschaftsthemen ........................................................................... Seite 2<br />

3. Immobilien für private <strong>und</strong> betriebliche Zwecke ............................................. Seite 3<br />

4. Betriebliche Altersvorsorge mit <strong>Steuer</strong>vorteil ................................................. Seite 4<br />

5. Startvorteil bei Unternehmensgründung ........................................................ Seite 4<br />

6. Handlungsbedarf bei Energiesparvergütung ................................................. Seite 5<br />

7. Arbeitnehmerveranlagung ............................................................................. Seite 6<br />

8. Krank im Urlaub ............................................................................................. Seite 6<br />

9. Link- <strong>und</strong> Literaturtipp ................................................................................... Seite 7<br />

10. Zinsbarometer ............................................................................................... Seite 8<br />

Herausgeber: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong><br />

<strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsberatung</strong> GmbH<br />

Martin-Luther-Straße 160, 8970 Schladming<br />

www.linder-gruber.at<br />

Quelle: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia


Newsletter Oktober 2012<br />

1. Schenkung von Gr<strong>und</strong>stücken wird teurer - Gr<strong>und</strong>buchsgebühr erhöht *<br />

Gr<strong>und</strong>buchseintragungsgebühr<br />

Bei der Schenkung von Gr<strong>und</strong>stücken bildete bisher der dreifache Einheitswert<br />

die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die die Gr<strong>und</strong>bucheintragungsgebühr.<br />

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung als unsachgemäß aufgehoben.<br />

Während bei entgeltlichen Erwerben schon bisher der Kaufpreis einer Liegenschaft als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Gr<strong>und</strong>buchseintragungsgebühr in Höhe von 1, 1 % herangezogen<br />

worden ist, wird dies in Zukunft auch bei unentgeltlichen Erwerben geschehen. Der<br />

Begutachtungsentwurf für eine Gr<strong>und</strong>buchsgebührennovelle wurde bereits versendet.<br />

Um noch in den Genuss der bisherigen, wesentlich günstigeren Regelung zu kommen,<br />

sehen die Übergangsvorschriften der geplanten Novelle allerdings vor, dass eine Schenkung zuzüglich<br />

Selbstberechnung noch im Oktober erfolgen muss!<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

Der Verfassungsgerichtshof hat für den Fall unentgeltlicher Erwerbe von Liegenschaften auch bezüglich<br />

der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.<br />

Als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer wurde dabei bisher ebenfalls der dreifache<br />

Einheitswert herangezogen.<br />

Sollten sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf die derzeit gültige Regelung<br />

bestätigen, könnte künftig bei Gr<strong>und</strong>stücksschenkungen ebenfalls der Verkehrswert als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer herangezogen werden.<br />

Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer neu?<br />

Die Gesetzesmühlen mahlen bekanntlich langsam. Sowohl Arbeiterkammer als auch der SPÖ-Parteitag<br />

widmen sich mit medialer Wirksamkeit verstärkt dem Thema Reichensteuerpaket, alias<br />

Wiedereinführung einer Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer.<br />

Im Fall geplanter Übergaben von Liegenschaften, sollten diese "Risikofaktoren" durchaus ins Kalkül<br />

gezogen werden.<br />

2. Aktuelle Wirtschaftsthemen auf unserer Homepage *<br />

• Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz<br />

Das Präventionsprogramm fit2Work ist ein freiwilliges <strong>und</strong> kostenloses Beratungsangebot, das sich<br />

sowohl an Einzelpersonen, als auch an Betriebe wendet.<br />

Das Programm unterstützt Erhalt <strong>und</strong> Förderung der proaktiven Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern,<br />

Beseitigung kontraproduktiver Umfeldfaktoren <strong>und</strong> eine nachhaltige Verbesserung der<br />

Arbeitsproduktiviät.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Stadtmuseum Schladming: Museums- <strong>und</strong> Stadtführung<br />

Ein informatives Angebot für Vereine <strong>und</strong> Unternehmen<br />

Sowohl für Vereine, als auch für Unternehmen, bietet das Angebot einer Stadt- <strong>und</strong><br />

Museumsführung die Möglichkeit zu einer spannenden Auseinandersetzung mit der wechselvollen<br />

Geschichte der Stadt Schladming..<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Niedrige Sparbuchzinsen <strong>und</strong> kalte Enteignung<br />

In einem Kommentar in Die Presse „Quergeschrieben“ führt Christian Ortner aus, wie die Sparer in<br />

Österreich pro Jahr um sechs Milliarden Euro betrogen werden.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Entwicklungen des Internet-Einzelhandels in Österreich<br />

Eine Studie der KMU-Forschung AUSTRIA belegt, dass immer mehr K<strong>und</strong>en<br />

via Internet online kaufen <strong>und</strong> immer mehr Einzelhändler in Österreich ihre Waren via Internet<br />

verkaufen. Handlungsbedarf ist für den traditionellen Einzelhandel in jedem Fall gegeben.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 2


Newsletter Oktober 2012<br />

3. Immobilien für private <strong>und</strong> betriebliche Zwecke **<br />

Aufwendungen für privat genutzte Immobilien sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei Immobilien,<br />

die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, entsteht deshalb immer ein<br />

Spannungsfeld zwischen <strong>Steuer</strong>pflichtigem <strong>und</strong> der Finanz.<br />

<strong>Steuer</strong>zahler versuchen natürlich, einen möglichst hohen betrieblichen Anteil ihrer Immobilie zu<br />

argumentieren, um so mehr steuerlich abzugsfähigen Aufwand zu generieren. Seitens der Finanz wird<br />

man aber einen zu geringen Privatanteil kritisch hinterfragen.<br />

Bei Festlegung der privaten <strong>und</strong> betrieblichen Gebäudenutzung wird bei gleichwertig ausgestatteten<br />

Räumlichkeiten die Nutzfläche einen plausiblen Aufteilungsmaßstab liefern. Sind hingegen die Räume<br />

unterschiedlich hoch, wäre eine Aufteilung nach der Kubatur zu bevorzugen. Ein kostenbezogener<br />

Aufteilungsmaßstab wird bei stark variierender Ausstattung (etwa Marmorboden im Privatbereich,<br />

Fliesen im betrieblichen Bereich) heranzuziehen sein.<br />

Kriterien für die Festlegung der absetzbaren Nutzfläche<br />

Ferner sind zur Festlegung des betrieblichen - <strong>und</strong> damit für die steuerliche Absetzbarkeit der<br />

Aufwendungen ausschlaggebenden - Nutzungsausmaßes folgende Kriterien zu beachten:<br />

• Bei zusammenhängenden Objekten ist zu prüfen, ob diese bautechnisch (etwa wegen<br />

Ineinandergreifen der Räumlichkeiten, aneinander angrenzender Bauweise, gemeinsamem<br />

Eingangs etc.) als Einheit oder als selbständige Gebäude zu behandeln sind.<br />

• Erfolgt in einem Gebäude derart eine getrennte Nutzung, dass abgegrenzte Gebäudeteile<br />

ausschließlich betrieblich oder ausschließlich privat genutzt werden, stellt der betrieblich<br />

genutzte Teil Betriebsvermögen dar. Die auf diesen Teil entfallenden Aufwendungen (Strom,<br />

Wasser, Kanalgebühren etc.) sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

• Bei abwechselnder oder gleichzeitiger betrieblicher <strong>und</strong> privater Nutzung von abgegrenzten<br />

Gebäudeteilen (gemischter Nutzung) kommt es auf das zeitliche Überwiegen der jeweiligen<br />

Nutzungsart an.<br />

• Nicht abgegrenzte Räumlichkeiten, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen<br />

(wie etwa Stiegenhaus, Keller, Heizraum), werden nach dem Verhältnis der privaten <strong>und</strong><br />

betrieblich genutzten Räumlichkeiten aufgeteilt (gemeinschaftliche Nutzung).<br />

• Bei untergeordneter betrieblicher oder privater Nutzung (weniger als 20%) eines Gebäudes<br />

erfolgt keine Aufteilung zwischen Betriebs- bzw. Privatvermögen. Wenn also die private<br />

(betriebliche) Nutzung weniger als 20% beträgt, gilt das gesamte Gebäude als Betriebs- (bzw.<br />

Privat-)vermögen. Der private (betriebliche) Nutzungsanteil wird in Form von<br />

Nutzungsentnahmen (-einlagen) berücksichtigt.<br />

Betriebliches Nutzungsausmaß kann Schwankungen unterliegen<br />

Ein nachträgliches Absinken des betrieblichen Nutzungsanteils (etwa durch<br />

Kapazitätseinschränkungen; Schenkung eines betrieblich nicht mehr verwendeten Gebäudes etc.) kann<br />

eine steuerpflichtige Entnahme sowie einen geringeren Anteil steuerlich abzugsfähiger<br />

Betriebsausgaben nach sich ziehen.<br />

Die Kosten aus der Anschaffung <strong>und</strong> die „Wesensart des Gebäudes verändernden<br />

Sanierungsmaßnahmen“ (Wandversetzung, Aufstockung etc.) können steuerlich nur über die<br />

Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden. Die Abschreibungssätze (bzw. Nutzungsdauer) werden<br />

gesetzlich vorgeschrieben <strong>und</strong> betragen je nach Betriebsart (Landwirt, Gewerbebetrieb, Bank etc.) <strong>und</strong><br />

Verwendungsart (Produktion, Lagerung, Verwaltung etc.) zwischen 2% bis 3%. Neben den<br />

Schwankungen zwischen betrieblichem <strong>und</strong> privatem Nutzungsanteil kann auch eine Änderung der<br />

betrieblichen Tätigkeit zu einer Änderung der steuerlich abzugsfähigen Abschreibung führen.<br />

Tipp: Das betriebliche <strong>und</strong> private Nutzungsausmaß einer Immobilie zieht viele steuerliche Folgen nach<br />

sich. Die optimale Gestaltung hängt vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie dazu gerne.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 3


Newsletter Oktober 2012<br />

4. Betriebliche Altersvorsorge mit <strong>Steuer</strong>vorteil **<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für eine reibungslose Unternehmensübergabe ist die künftige<br />

Versorgung des Übergebers. Wer hier schon viele Jahre im Voraus plant, hat die Chance, eine<br />

akzeptable Altersversorgung auch unter Nutzung steuerlicher Vorteile aufzubauen.<br />

Dabei sind Komponenten wie Ertragsbesteuerung, Sozialversicherungsbeiträge, Finanzierbarkeit oder<br />

Pensionierungszeitpunkt wesentlich. Eine Möglichkeit, bereits frühzeitig eine Eigenvorsorge für den<br />

späteren Übergeber aufzubauen, ist die betriebliche Altersvorsorge unter Einbeziehung einer<br />

Rückdeckungsversicherung. Diese kann etwa in folgenden Schritten umgesetzt werden:<br />

Pensionszusage an Geschäftsführer einer GmbH<br />

Eine GmbH erteilt ihrem Dienstnehmer eine Pensionszusage (direkte Leistungszusage). Dienstnehmer<br />

kann dabei auch der Geschäftsführer einer GmbH sein, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist,<br />

was häufig bei Familien-GmbHs der Fall sein wird. Gleichzeitig mit der Pensionszusage wird auch eine<br />

Erlebensversicherung abgeschlossen, wobei Versicherungsnehmer die GmbH als Dienstgeber ist, die<br />

versicherte Person ist der aus der Pensionszusage begünstigte Dienstnehmer bzw. der künftige<br />

Übergeber. Die GmbH leistet dann laufend Beitragszahlungen an die Versicherung <strong>und</strong> spart damit für<br />

die später fällig werdenden Pensionsleistungen an. Ein zweiter – aus steuerlichen Gründen –<br />

notwendiger Finanzierungsschritt ist die ergänzende jährliche Anschaffung von Wertpapieren durch die<br />

GmbH (steuerliche Wertpapierdeckung für Pensionszusagen). Die GmbH bildet jährlich eine steuerlich<br />

anerkannte Rückstellung, welche die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Körperschaftsteuer mindert. Die<br />

damit ersparten <strong>Steuer</strong>n helfen mit, die späteren Pensionszahlungen zu finanzieren.<br />

Versicherungsanspruch <strong>und</strong> Wertpapierdepot verpfändet<br />

Im Ergebnis wird die spätere betriebliche Pension damit Stück um Stück durch ein ansteigendes<br />

betriebliches Wertpapierdepot <strong>und</strong> einen ansteigenden Auszahlungsanspruch aus dem<br />

abgeschlossenen Rückdeckungs-Versicherungsvertrag finanziert. Damit der künftige<br />

Pensionsempfänger (also der jetzige Dienstnehmer/Geschäftsführer <strong>und</strong> gleichzeitig die versicherte<br />

Person) auch gesichert seine Pensionsleistungen erhält, werden der Versicherungsanspruch <strong>und</strong> das<br />

wachsende Wertpapierdepot von Anfang an zu seinen Gunsten verpfändet.<br />

Pensionsleistung mit steuerlicher Unterstützung<br />

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann auf diese Weise eine mit steuerlicher Unterstützung<br />

aufgebaute Pensionsleistung bezogen werden. Diese Vorteile können ein weiteres Argument zur<br />

Errichtung einer Familien-GmbH sein – jedoch immer unter Beachtung aller anderen damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Fragestellungen. Damit kann sich etwa ein mit 25 % beteiligter geschäftsführender<br />

Gesellschafter einer Familien- GmbH selbst eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen. Die<br />

Finanzverwaltung lässt diese Vereinbarungen steuerlich auch bei einer 100 %-GmbH-Beteiligung (Ein-<br />

Mann-GmbH) zu.<br />

5. Startvorteil bei Unternehmensgründung **<br />

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) bietet finanzielle Unterstützung am Beginn einer<br />

Unternehmerkarriere. Um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen, müssen<br />

Unternehmensgründer eine Erklärung der Neugründung bestätigen lassen.<br />

Zur Erklärung der Neugründung ist das amtliche Formular NeuföG 1 auszufüllen <strong>und</strong> von der jeweiligen<br />

gesetzlichen Berufsvertretung (abhängig vom Unternehmensgegenstand) bestätigen lassen.<br />

Wer ist begünstigt?<br />

Eine betriebliche Neugründung liegt vor, wenn ein gewerblicher, land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher oder<br />

freiberuflicher Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu<br />

eröffnet wird. Dabei ist wichtig, dass der nunmehrige Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre<br />

nicht in vergleichbarer Art oder Branche (im In- oder Ausland) betrieblich tätig war. Es darf auch keine<br />

bloße Rechtsformänderung vorliegen.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 4


Betriebsinhaber sind<br />

Newsletter Oktober 2012<br />

1. Einzelunternehmer,<br />

2. unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (Gesellschafter einer OG<br />

oder Komplementär einer KG),<br />

3. Kommanditisten einer KG oder Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung<br />

von mehr als 50% oder einer Beteiligung von mehr als 25% kombiniert mit<br />

Geschäftsführungsbefugnissen.<br />

Welche Gebühren- <strong>und</strong> <strong>Steuer</strong>befreiungen sind möglich?<br />

• Stempelgebühren <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsabgaben für alle durch eine Neugründung<br />

unmittelbar veranlassten Schriften <strong>und</strong> Amtshandlungen<br />

• Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer bei Gründungseinlage von Gr<strong>und</strong>stücken in eine neu gegründete<br />

Gesellschaft<br />

• Gerichtsgebühren für die Eintragung eines neu gegründeten Unternehmens im Firmenbuch<br />

• Gerichtsgebühren für die Eintragung im Gr<strong>und</strong>buch, wenn das einzutragende Gr<strong>und</strong>stück als<br />

Gründungseinlage in eine Gesellschaft dient<br />

• 1% Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Anteilen an einer AG, GmbH, GmbH & Co KG<br />

• Lohnabgaben (DB, DZ, Wohnbauförderungsbeitrag <strong>und</strong> Unfallversicherung): Die Befreiung<br />

steht innerhalb der ersten 36 Monate ab Neugründung für maximal zwölf Monate zu, wobei die<br />

12-Monats-Frist ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers zu laufen beginnt. Hintergr<strong>und</strong> für<br />

die Ausdehnung des Zeitraumes auf 36 Monate ist die Tatsache, dass bei neu gegründeten<br />

Betrieben im ersten Jahr häufig noch keine Beschäftigung von Dienstnehmern erfolgt, sondern<br />

erst in den Folgejahren.<br />

Wichtig! Um Missbrauch zu vermeiden, darf innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung<br />

die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit<br />

(innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die<br />

Betriebsinhaber-Voraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, entfällt rückwirkend die NeuFöG-<br />

Begünstigung.<br />

Tipp: Auch für Unternehmensübertragungen gibt es ähnliche Begünstigungen – wir beraten Sie gerne<br />

über die speziellen Voraussetzungen!<br />

6. Handlungsbedarf bei Energiesparvergütung **<br />

Da es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine europarechtlich verbotene „staatliche<br />

Beihilfe“ handelt, musste dafür die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt<br />

werden, die nun für den Zeitraum zwischen 1.2.2011 bis 31.12.2013 erteilt wurde.<br />

Dienstleistungsbetriebe können daher die Energieabgabenvergütung letztmalig für Jänner 2011<br />

beantragen.<br />

Gegen die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wurde kürzlich ein<br />

Musterverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angestrengt. Dabei gilt jedoch die Besonderheit,<br />

dass die Erkenntnisse des VfGH nur für die Zukunft gelten. Für die Vergangenheit entwickeln die<br />

Erkenntnisse des VfGH nur für die sogenannten „Anlassfälle“ Wirkung. Wir beraten Sie gerne, ob <strong>und</strong><br />

unter welchen Voraussetzungen Ihr Dienstleistungs-Unternehmen ein Anlassfall werden könnte, um die<br />

Energieabgabenvergütung 2011 im Rahmen dieses Verfahrens möglicherweise doch noch zu erhalten.<br />

Die aktuelle Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes bestimmt ja , dass seit 2011 nur mehr<br />

Produktionsbetriebe die Energieabgabenvergütung beantragen können. Produktionsbetriebe sind jene,<br />

deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Von dieser Einschränkung<br />

sind besonders jene Dienstleistungsbetriebe betroffen, die einen hohen Energieverbrauch haben, wie<br />

etwa Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen, etc.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 5


Newsletter Oktober 2012<br />

Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Vorleistungen<br />

Laut jüngstem Erkenntnis des VwGH können Sozialversicherungsbeiträge nicht als Vorleistungen<br />

angesetzt werden. Daraus folgt, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des<br />

Nettoproduktionswertes nicht berücksichtigt werden dürfen <strong>und</strong> damit der Nettoproduktionswert höher<br />

ist. Ein höherer Nettoproduktionswert bedeutet, dass bei der Berechnung der vergütungsfähigen<br />

Energieabgaben ein höherer Selbstbehalt berücksichtigt werden muss <strong>und</strong> damit der erstattungsfähige<br />

Vergütungsbetrag entsprechend niedriger ausfällt.<br />

7. Arbeitnehmerveranlagung **<br />

Bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass der<br />

Dienstnehmer den jeweiligen Monats-Bruttobezug über das ganze Jahr hindurch bezieht.<br />

Deshalb ist all jenen, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren oder ungleichmäßig hohe<br />

Bezüge erhalten haben, die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zu empfehlen.<br />

Dienstnehmern wird die Lohnsteuer laufend vom Arbeitslohn abgezogen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage hierfür<br />

ist der Bruttoverdienst abzüglich steuerfreier Bezugsteile, der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

sowie abzüglich des Pendlerpauschales <strong>und</strong> des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der fiktiven Hochrechnung des Monatsbezuges auf einen Jahresbezug wird aber oftmals zu<br />

viel Lohnsteuer abgeführt, die man sich über eine Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückholen kann.<br />

<strong>Steuer</strong>liche Abzugsposten geltend machen<br />

Zudem hat fast jeder Arbeitnehmer auch steuerliche Abzugsposten (wie etwa Pendlerpauschale,<br />

Fortbildungskosten, freiwillige Krankenversicherungsprämien oder außergewöhnliche Belastungen), die<br />

erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die steuermindernde Berechnung der Lohnsteuer<br />

Berücksichtigung finden können. Sollte sich im Zuge einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung<br />

ausnahmsweise eine <strong>Steuer</strong>nachzahlung ergeben, kann der Antrag auf Veranlagung innerhalb der<br />

Rechtsmittelfrist wieder zurückgezogen <strong>und</strong> damit die <strong>Steuer</strong>nachzahlung vermieden werden. Somit<br />

besteht bei Einreichen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung kein Risiko.<br />

Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Das<br />

bedeutet, am 31.12.2012 endet die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr<br />

2007 einzureichen.<br />

Wer muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?<br />

Es gibt Fälle, in denen Arbeitnehmer verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung (oft auch als<br />

„Lohnsteuer-Ausgleich“ bezeichnet) beim Finanzamt abgeben müssen. Eine solche Pflichtveranlagung<br />

ist etwa dann erforderlich, wenn ein Dienstnehmer in einem Jahr gleichzeitig zwei oder mehrere<br />

Arbeitgeber hatte, er Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten hat, oder wenn bei der<br />

laufenden Personalverrechnung ein ihm nicht zustehender Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde.<br />

Tipp: Selbst wenn Ihnen von Ihrem Gehalt aufgr<strong>und</strong> der geringen Höhe keine laufende Lohnsteuer<br />

abgezogen worden ist, sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auf diese Weise können<br />

Sie sich die so genannte "Negativsteuer" (10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung, höchstens € 110) vom Fiskus zurückholen. Sie sollten auch dann eine<br />

Arbeitnehmerveranlagung in Betracht ziehen, wenn Ihnen ein Alleinverdiener-/<br />

Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, da Ihnen auch dieser Betrag (trotz geringer Einkünfte) vergütet<br />

wird.<br />

8. Krank im Urlaub **<br />

Wenn Mitarbeiter während des Urlaubs erkranken, ist das nicht nur für den Arbeitnehmer<br />

unangenehm. Für den Arbeitgeber gibt es dann nämlich bei der laufenden Lohn- <strong>und</strong><br />

Gehaltsabrechnung einiges zu beachten.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 6


Newsletter Oktober 2012<br />

Angenommen ein Angestellter befindet sich seit zwei Wochen im Urlaub <strong>und</strong> hat nun mitgeteilt, dass er<br />

krank geworden ist. Was ist jetzt zu tun?<br />

Der erste Schritt für den Arbeitnehmer ist die Meldung der Erkrankung beim Arbeitgeber. Dazu ist der<br />

Arbeitnehmer nach dreitägiger Krankheitsdauer verpflichtet, sofern ihm dies zumutbar <strong>und</strong> möglich ist.<br />

Unterlässt der Arbeitnehmer diese Meldung an den Arbeitgeber, kommt es zu keiner Unterbrechung<br />

des Urlaubes.<br />

Wird Urlaub durch Krankenstand unterbrochen?<br />

Der Urlaub wird nur dann unterbrochen, wenn die Erkrankung während des Urlaubes eingetreten ist<br />

<strong>und</strong> länger als drei Kalendertage gedauert hat. Eine Erkrankung bis zu drei Kalendertagen geht zu<br />

Lasten des Arbeitnehmers. Es erfolgt dabei also keine Unterbrechung des Urlaubes. Auch wenn der der<br />

Arbeitnehmer nach dreitägiger Krankheitsdauer keine Meldung an den Arbeitgeber erstattet, wird der<br />

Urlaub nicht unterbrochen. Da das Urlaubsgesetz sowohl für Angestellte aus auch für Arbeiter gilt,<br />

haben auch Arbeiter Anspruch auf Urlaubsunterbrechung bei mehr als drei Tagen dauernder<br />

Erkrankung.<br />

Zusätzliches Entgelt für Krankenstand?<br />

Wenn der Urlaub durch eine Erkrankung unterbrochen wird, steht für die Dauer der Erkrankung kein<br />

zusätzliches Entgelt zu. Der Arbeitnehmer hat aber auf Gr<strong>und</strong> der gesetzlichen Bestimmungen<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch. Je nach Ursache für den<br />

Krankenstand <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, ist das Entgelt für bis zu 16<br />

Wochen weiterzuzahlen. In den letzten vier Wochen steht nur das halbe Entgelt zu.<br />

Wiederantritt des Dienstes<br />

Ein Arbeitnehmer hat nicht das Recht, seinen Urlaub um die Dauer des Krankenstandes eigenmächtig<br />

zu verlängern. Die Festlegung des Urlaubsverbrauches hat stets durch Vereinbarung zwischen dem<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt seiner Arbeit<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des<br />

Krankenversicherungsträgers vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland sind zusätzliche Vorschriften<br />

zu beachten.<br />

Unsere Empfehlung: Ob es bei einer Erkrankung oder einem Unfall während des Urlaubes tatsächlich<br />

zu einer Unterbrechung des Urlaubes kommt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu klären.<br />

Kontaktieren Sie uns daher umgehend, um Fehler zu vermeiden <strong>und</strong> eine korrekte Erfassung <strong>und</strong><br />

Abrechnung der Dienstnehmer sicher zu stellen.<br />

9. Link- <strong>und</strong> Literaturtipp *<br />

iPhone <strong>und</strong> iPad für Einsteiger<br />

Thomas Feibel<br />

Eine PC-Schule für Senioren <strong>und</strong> Menschen, die den persönlichen Einsatz dieser Geräte optimieren<br />

möchten.<br />

Smartphones helfen in vielen Lebenslagen – wenn man weiß, wie man sie richtig einrichtet <strong>und</strong> bedient.<br />

iPhone <strong>und</strong> iPad, werden mit ihren wichtigsten Funktionen verständlich beschrieben.<br />

Erste Schritte zur Anpassung der Geräte an die eigenen Bedürfnisse.<br />

Interessante Funktionen werden vorgestellt.<br />

Spannendes Zubehör wird erläutert.<br />

Stiftung Warentest<br />

ISBN 978-3-86851-214-4<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 7


10. Zinsbarometer *<br />

Newsletter Oktober 2012<br />

Tageszinssätze vom 1. Oktober 2012<br />

Euribor CHF-Libor JPY-Libor<br />

1 Monat 0,115% 0,0090% 0,13943%<br />

3 Monat 0,220% 0,0440% 0,19157%<br />

6 Monat 0,437% 0,1570% 0,31800%<br />

AWS-Zinssatz Quartal Oktober - Dezember 2012<br />

AWS variabel 1,500<br />

AWS fix 0,000<br />

AWS-Zinssatz Historie<br />

Quelle: www.global-rates.com www.linder-gruber.at/de/tools/AWS_Zinssaetze.php<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

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