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Gesamtausdruck Newsletter - Linder & Gruber, Steuer- und ...

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<strong>Newsletter</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

.<br />

Nr. 9 / September 2011 ..<br />

1. Skihandelsschule Schladming/HAK sucht Kooperation mit<br />

der heimischen Wirtschaft ............................................................................. Seite 2<br />

2. Aktuelle Wirtschaftsthemen auf unserer Homepage ...................................... Seite 2<br />

3. Aktuelle OGH Entscheidung Handel .............................................................. Seite 2<br />

4. Vorteile bei Betriebsübertragung durch das NeuFöG .................................... Seite 3<br />

5. Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer ............................................... Seite 4<br />

6. Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert .......................................... Seite 4<br />

7. Dauerrechnungen bei Vermietung ................................................................. Seite 5<br />

8. Die Rot-Weiß-Rot-Karte ................................................................................. Seite 6<br />

9. Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs ..................................................... Seite 6<br />

10. Veranstaltungstipp ......................................................................................... Seite 7<br />

11. Zinsbarometer ............................................................................................... Seite 7<br />

Herausgeber: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> GmbH<br />

<strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftsberatung GmbH<br />

Martin-Luther-Straße 160, 8970 Schladming<br />

www.linder-gruber.at<br />

Quelle: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia


<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

1. Skihandelsschule Schladming/HAK sucht Kooperation mit<br />

der heimischen Wirtschaft *<br />

Die heimische Wirtschaft ist eingeladen, Projektvorschläge mit Themen aus der realen<br />

Wirtschaft, der Schulleitung der Handelsschule Schladming bekannt zu geben.<br />

Das Schuljahr 2011/2012 hat soeben begonnen <strong>und</strong> an der Schule werden von Projektteams aus<br />

unterschiedlichen Klassen laufend Vorschläge für Projektarbeiten gesucht. Themen aus der<br />

Wirtschaftspraxis werden jedenfalls dabei bevorzugt.<br />

Das schulübergreifende Projekt „Die Giglachsage“, das von 2 Schülerinnen der Handelsschule geleitet<br />

<strong>und</strong> organisiert worden war, wurde mit dem HAK-ADEMY-AWARD 2011, als österreichweit bestes<br />

Projekt aus dem Bereich der Handelsschulen, ausgezeichnet.<br />

Mit den bisher bearbeiteten Projekten stellten die Schüler ihre hervorragende fachliche Kompetenz in<br />

vielen Bereichen der Betriebswirtschaft unter Beweis.<br />

Mit einer Fülle innovativer Ideen konnten bestimmte Problemstellungen aus der Wirtschaft erfolgreich<br />

befruchtet werden.<br />

Kontakt: Mag. Eleonore Schrefler, Schulleitung, 03687/23336<br />

2. Aktuelle Wirtschaftsthemen auf unserer Homepage *<br />

• 180 Ideen zur Mitarbeiter-Bindung<br />

Eine umfangreiche Checkliste für höhere Arbeitgeberattraktivität <strong>und</strong> geringere ungewollte<br />

Fluktuation. In gebotener Kürze finden sie eine Fülle von Ideen, wie sie für ihr Team oder einzelne<br />

Mitarbeiter „Gutes tun“ können. Die Vorschläge reichen weit über das Thema einer materiellen<br />

Abgeltung hinaus.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Leitfaden zur Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung<br />

Angepasst an die ab 01.01.2011 wirksamen, organisatorischen Änderungen von der KIAB<br />

Kontrolle zur „Finanzpolizei“, werden die zentralen Aufgabenbereiche der Finanzpolizei<br />

umschrieben. Die Möglichkeiten, wie sich ein Betrieb optimal auf eine Überprüfung vorbereiten<br />

kann, sind checklistartig dargestellt.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Die neue Landlust: Wer mit der Sehnsucht nach ländlicher Idylle Millionen umsetzt<br />

Der Leitartikel des Österreichischen Wirtschaftsmagazins Trend für die August-Ausgabe sollte<br />

allen Anbietern am Land Mut machen. Der Bericht umfasst viele erfolgreiche Beispiele, wie die<br />

aktuelle Sehnsucht nach Ursprünglichkeit vortrefflich <strong>und</strong> erfolgreich bedient werden kann.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

• Aicher-Herbst-Kultur<br />

Im 13. Jahr ihres Bestehens blickt die AICHER HERBSTKULTUR auf 180 Veranstaltungen mit<br />

etwa 63.000 Besuchern zurück. Das Programm für 2011 verspricht in der Zeit vom 9. September<br />

bis zum 16. Oktober 2011 erfrischende Begegnungen mit Kultur <strong>und</strong> einem „Herz ohne Grenzen“.<br />

mehr auf unserer Homepage<br />

3. Aktuelle OGH-Entscheidung Handel *<br />

Zu einem heftigen Schlagabtausch zwischen der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) <strong>und</strong><br />

dem Handel führte ein jüngst ergangenes Judikat des Obersten Gerichtshofs<br />

(GZ: 9 Ob A 33/11k).<br />

Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Einstufung der Tätigkeit einer Ladenkassierin an einer<br />

Scannerkasse in einem Supermarkt.<br />

Nach Auffassung des OGH ist diese Dienstnehmerin nicht nach der Beschäftigtengruppe 2 des<br />

Kollektivvertrags für Handelsbetriebe, sondern nach der Beschäftigtengruppe 3 einzustufen.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 2


<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

In einer ersten Reaktion auf dieses Erkenntnis <strong>und</strong> die damit in Zusammenhang stehenden<br />

Medienberichte, nimmt die Sparte Handel der Wirtschaftskammer wie folgt Stellung:<br />

„Das OGH-Urteil stellt für überwiegend als Kassiere in Supermärkten Tätige eine<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung dar. Eine automatische Einordnung aller Kassiere in Beschäftigtengruppe 3,<br />

wie von der GPA gefordert, ist aus Sicht der B<strong>und</strong>essparte Handel nicht zutreffend. Jeder Einzelfall<br />

außerhalb des oben beschriebenen Anwendungsbereiches, ist daher in der Praxis zu prüfen <strong>und</strong><br />

entsprechend dem Kollekivvertrag einzustufen.“<br />

Insbesondere wird bei der Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe 3 auf das „Überwiegen“ einer Tätigkeit<br />

abgestellt. Ein „Überwiegen“ ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit an der Kasse<br />

gearbeitet wird. In der Praxis gibt es viele Mischformen bei Beschäftigungen im Handel <strong>und</strong> ist<br />

demgemäß jeder Einzelfall zu prüfen.<br />

Im Fall einer unzulässigen Einstufung von Mitarbeitern in der Beschäftigungsgruppe 2, sind allfällige<br />

Verfallsfristen zur Geltendmachung von Gehaltsansprüchen von einem Jahr <strong>und</strong> die 5 Jahresfrist zur<br />

Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen <strong>und</strong> Lohnsteuer im Rahmen von GPLA-Prüfungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Wenn Sie in Bezug auf die Einstufung von Mitarbeitern im Handel Fragen haben, wenden Sie sich bitte<br />

an unser Team Lohnverrechnung!<br />

4. Vorteile bei Betriebsübertragung durch das NeuFöG **<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) wird unter<br />

bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsübertragungen die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer-<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage um einen Freibetrag von € 75.000 ermäßigt oder sie fällt bei<br />

Einheitswerten bis zu € 75.000 nicht an.<br />

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein Wechsel der mit der Betriebsführung betrauten Person,<br />

des Betriebsinhabers eines bereits bestehenden Betriebes bzw. Teilbetriebs, durch eine entgeltliche<br />

oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt <strong>und</strong> der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in<br />

vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat.<br />

Bestätigung der Behörde<br />

Für die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbefreiung muss die Bestätigung (NeuFöG 3) der Behörde vorgelegt werden.<br />

Auf diesem Formular muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt werden, dass die Übertragung<br />

unter Inanspruchnahme der Beratung der Landwirtschaftskammer erfolgte. Die begünstigende Wirkung<br />

des NeuFöG tritt von vornherein ein, wenn der Betriebsinhaber bei der Finanzbehörde die Erklärung der<br />

Übertragung (NeuFöG 3) vorlegt. Die Vorlage ist noch rechtzeitig, wenn die Erklärung der Übertragung<br />

innerhalb der Anzeigefrist der Finanzbehörde übermittelt wird. Im Falle der Selbstberechnung durch den<br />

Parteienvertreter ist die Vorlage des Formular NeuFö3 zum Zeitpunkt der Durchführung der<br />

Selbstberechnung erforderlich.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer, die mit der Betriebsübertragung in<br />

Zusammenhang steht, nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der <strong>Steuer</strong> maßgebende Wert €<br />

75.000 nicht übersteigt.<br />

Beispiel<br />

Ein Forstwirt übergibt seinem Sohn seinen Forstbetrieb. Der Einheitswert des Betriebes beträgt €<br />

175.000. Er bekommt ein ortsübliches Ausgedinge. Der Sohn hat noch keinen land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Die Begünstigung des NeuFöG wird<br />

beantragt. Die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer beträgt € 2.000 (2 % von € 175.000 - € 75.000).<br />

Verlust der Befreiung<br />

Falls der Betrieb durch den Übernehmer vor der endgültigen Betriebsübergabe gepachtet wurde,<br />

kommt es zu einem Verlust dieser Befreiung. Außerdem führt die entgeltliche oder unentgeltliche<br />

Übertragung des erhaltenen Betriebsvermögens innerhalb von 5 Jahren zu einem Verlust der Befreiung<br />

<strong>und</strong> zur Nachversteuerung. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber das erhaltene Vermögen betriebsfremden<br />

Zwecken zuführt oder der Betrieb aufgegeben wird.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 3


<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

5. Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer **<br />

Seit einigen Jahren werden die lohnabhängigen Abgaben entweder von der Finanzverwaltung<br />

oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft. Dass Lohnsteuer,<br />

Sozialversicherungsabgaben, Dienstgeberbeitrag <strong>und</strong> Kommunalsteuer zusammen durch nur<br />

eine Prüfung von einer einzelnen Stelle geprüft werden, ist auch ein Vorteil für die Unternehmen.<br />

Die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) stehen auch der<br />

für die jeweilige Abgabe zuständigen Behörde zur Verfügung, auch wenn sie die Prüfung nicht selbst<br />

durchgeführt hat.<br />

Im Bereich der Kommunalsteuer war ursprünglich auch die Gemeinde dazu befugt, eine Nachschau der<br />

Unterlagen beim Unternehmen durchzuführen. Eine doppelte Prüfung desselben Zeitraums war aber<br />

gesetzlich ausgeschlossen. Die Gemeinde durfte damit keine Nachschau durchführen, wenn bereits<br />

eine GPLA durch die Finanzverwaltung oder die Krankenkassa erfolgt war. Die Gemeinden haben<br />

jedoch in begründeten Fällen das Recht, eine Prüfung durch die für die GPLA zuständige Behörde<br />

anzuregen.<br />

Gemeinden haben kein Recht zur Kommunalsteuernachschau<br />

Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für Nachschau der Gemeinden ist mittlerweile entfallen. Es gibt somit auch<br />

keine Doppelzuständigkeit von einerseits Finanzverwaltung <strong>und</strong> Krankenversicherungsträger <strong>und</strong><br />

anderseits Gemeinden für die Prüfung im Bereich der Kommunalsteuer mehr.<br />

Damit haben die Gemeinden kein Recht mehr, eine Kommunalsteuernachschau in den einzelnen<br />

Betrieben durchzuführen. Unternehmer können deswegen einem Gemeindeorgan den Zutritt zum<br />

Betrieb für eine Nachschau verweigern. Würde eine Nachschau erzwungen werden, läge sogar eine<br />

strafbare Handlung, nämlich Amtsmissbrauch, vor. Die Kommunalsteuer wird nur mehr im Rahmen der<br />

GPLA entweder von der Finanzverwaltung oder dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

geprüft.<br />

6. Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert **<br />

Zunehmend versuchen gesetzliche Regelungen Abgabenbetrug oder die Verkürzung von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmer,<br />

die Bauleistungen erbringen. Diese Unternehmer haften nun auch für die vom Subunternehmer<br />

abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zu 5% des geleisteten Werklohnes.<br />

Bauleistungen betreffen die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung<br />

von Bauwerken <strong>und</strong> neuerdings auch deren Reinigung. Gibt also ein Unternehmer, der Bauleistungen<br />

erbringt, einen Auftrag über eine solche Leistung ganz oder teilweise an einen Subunternehmer weiter,<br />

ist diese Weitergabe mit zusätzlichem Risiko <strong>und</strong> Aufwand verb<strong>und</strong>en:<br />

1. Übergang der Umsatzsteuerschuld<br />

Die Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers geht auf den Unternehmer über. Der Unternehmer<br />

muss die auf die Leistung des Subunternehmers entfallende Umsatzsteuer in seiner eigenen<br />

<strong>Steuer</strong>erklärung angeben <strong>und</strong> an das Finanzamt abführen, kann aber auch gleichzeitig den<br />

diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen.<br />

2. Haftung für Beiträge an Krankenversicherungsträger<br />

Der Unternehmer haftet für alle Beiträge <strong>und</strong> Umlagen, die der Subunternehmer an österreichische<br />

Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zu einem Höchstausmaß von 20% des geleisteten<br />

Werklohns. Davon kann er nur entb<strong>und</strong>en werden, wenn der Subunternehmer entweder auf der<br />

Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) zu finden ist oder wenn<br />

der Unternehmer 20% des an den Subunternehmer zu leistenden Werklohnes an das<br />

Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 4


3. Haftung für lohnabhängige Abgaben<br />

<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

Mit 1.7.2011 ist noch ein drittes Element hinzugekommen: Der Unternehmer haftet nun auch für die<br />

vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% des<br />

geleisteten Werklohnes. Ähnlich wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Befreiung von dieser<br />

Haftung nur dann möglich, wenn entweder der Subunternehmer auf der HFU-Liste geführt wird oder der<br />

Unternehmer 5% (zusätzlich zu den 20% für SV-Beiträge) des zu leistenden Werklohnes an das<br />

Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.<br />

7. Dauerrechnungen bei Vermietung **<br />

Sogenannte Dauerrechnungen, manchmal auch Anzahlungsrechnungen genannt, werden vor<br />

allem bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht-, Leasing- <strong>und</strong> Wartungsverträgen<br />

angewendet. Sie haben den Vorteil, dass nicht für jedes Abrechnungsintervall eine eigene<br />

Rechnung ausgestellt werden muss.<br />

Wie bei anderen Rechnungen muss auch bei Dauerrechnungen natürlich darauf geachtet werden, dass<br />

sie korrekt ausgestellt sind <strong>und</strong> alle notwendigen Angaben enthalten, die zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigen. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann auch der abgeschlossene Mietvertrag genügen, soweit dieser alle für<br />

eine Rechnung notwendigen Angaben enthält. Aber Achtung: Der Mietvertrag kann nur sehr<br />

eingeschränkt als Dauerrechnung dienen, da jede Änderung im Leistungsverhältnis (etwa eine<br />

Indexanpassung) die Ausstellung einer neuen, ordnungsgemäßen Rechnung erfordert.<br />

Beginn des Vertragsverhältnisses oder des Kalenderjahres<br />

Bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder des Kalenderjahres wird eine Rechnung ausgestellt, die den<br />

Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die einzelne Zahlung für eine bestimmte<br />

Abrechnungsperiode (z.B. Monat) geleistet wird. Ein Vorsteuerabzug ohne tatsächliche Zahlung ist<br />

nicht zulässig. Der Vermieter führt die Umsatzsteuer mit Abrechnung oder Vereinnahmung für den<br />

jeweiligen Monat an das Finanzamt ab.<br />

Eine Dauerrechnung muss wie jede andere Rechnung folgende Merkmale aufweisen:<br />

1. Den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Vermieters,<br />

2. den Namen <strong>und</strong> die Anschrift des Mieters,<br />

3. den Mietgegenstand,<br />

4. den konkreten Leistungszeitraum (z.B. "Der monatliche Mietzins für den Zeitraum 1.1.201x bis<br />

31.12.201x beträgt ..."),<br />

5. das Mietentgelt <strong>und</strong> den anzuwendenden <strong>Steuer</strong>satz bzw. den Hinweis auf die <strong>Steuer</strong>befreiung,<br />

6. den auf das Mietentgelt entfallenden <strong>Steuer</strong>betrag,<br />

7. das Ausstellungsdatum,<br />

8. eine fortlaufende Rechnungsnummer,<br />

9. die UID des leistenden Unternehmens <strong>und</strong><br />

10. bei Bruttobeträgen über € 10.000 auch die UID des Empfängers, falls dieser ebenfalls<br />

Unternehmer ist.<br />

Nicht die Umsatzsteuerschuld für das ganze Jahr ausweisen!<br />

Es empfiehlt sich, pro Kalenderjahr eine Dauerrechnung für den Mieter auszustellen oder vom<br />

Vermieter anzufordern. Um den Leistungszeitraum klarzumachen, sollte die Rechnung den Beginn des<br />

Zeitraums zusammen mit einer Formulierung beinhalten, ähnlich wie: "Diese Rechnung gilt bis zum<br />

Ergehen einer geänderten Vorschreibung bzw. bis zum Ende des Vertragsverhältnisses." Der Vermieter<br />

muss darauf achten, nicht die gesamte Umsatzsteuerschuld für das ganze Jahr auf der Rechnung<br />

auszuweisen, da ansonsten die gesamte Umsatzsteuer bereits mit Datum der Rechnungsausstellung<br />

ans Finanzamt geschuldet wird.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 5


8. Die Rot-Weiß-Rot-Karte **<br />

<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

Staatsangehörige aus Drittstatten, die in Österreich leben <strong>und</strong> arbeiten wollen, benötigen eine<br />

behördliche Erlaubnis. Mit 1.7.2011 wurde die Zulassung von Arbeitskräften aus Drittländern<br />

gr<strong>und</strong>legend geändert.<br />

Zukünftig wird hoch qualifizierten Zuwanderern, Fachkräften in einem Mangelberuf <strong>und</strong> sonstigen<br />

Schlüsselkräften der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit der Ausstellung einer „Rot-Weiß-<br />

Rot-Karte“ eröffnet. Die Rot-Weiß-Rot-Karte berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer zur befristeten<br />

Niederlassung <strong>und</strong> Ausübung der Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber. Sie gilt für eine<br />

Beschäftigungsdauer von 12 Monaten.<br />

Mangelberufe<br />

Die Einteilung in hoch qualifizierte Zuwanderer, Fachkräfte in einem Mangelberuf oder sonstige<br />

Schlüsselkräfte wird anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien vorgenommen. Als "Mangelberufe"<br />

kommen beispielsweise jene Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5<br />

Arbeitssuchende vorgemerkt sind. Darüber hinaus ist anhand eines Punktesystems eine Mindestanzahl<br />

von Punkten zu erreichen. Ausschlaggebend sind dabei personenbezogene Kriterien wie zum Beispiel<br />

Studienabschluss oder Berufsausbildung, letztjähriges bzw. zukünftiges Gehalt, Berufserfahrung,<br />

Sprachkenntnisse <strong>und</strong> Alter.<br />

Blaue Karte EU für Höherqualifizierte<br />

Alternativ zur Rot-Weiß-Rot-Karte können Höherqualifizierte eine „Blaue Karte EU“ beantragen.<br />

Höherqualifizierte sind Drittstaatsangehörige, die ein Studium mit dreijähriger Mindeststudiendauer<br />

absolviert haben <strong>und</strong> ein Jahresgehalt beziehen, das mindestens das 1,5-fache des durchschnittlichen<br />

Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt. Ein Punktesystem muss hierbei nicht durchlaufen<br />

werden, allerdings muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für die Dauer von mindestens einem<br />

Jahr nachgewiesen werden <strong>und</strong> es darf für die zu besetzende Stelle kein geeigneter Inländer zur<br />

Verfügung stehen. Die Geltungsdauer dieser Karte beträgt 2 Jahre.<br />

Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br />

Unter der Voraussetzung einer maßgeblichen Beschäftigung im Sinne der Rot-Weiß-Rot-Karte oder der<br />

Blauen Karte EU kann eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erlangt werden, die den unbeschränkten<br />

Arbeitsmarktzugang in Österreich eröffnet. Damit darf jedwede Tätigkeit im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet<br />

ausgeübt werden.<br />

9. Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs **<br />

Bei einem Eigenimport von neuen PKWs aus der EU sollte man nicht blauäugig ans Werk gehen.<br />

Denn der Import von PKWs ist neben der ebenfalls verpflichtenden Abfuhr der<br />

Normverbrauchsabgabe insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer mit steuerlichen Tücken<br />

belastet.<br />

Wird nämlich ein Neuwagen aus dem EU-Raum für den privaten Gebrauch importiert, hat der Erwerber<br />

eine so genannte „Fahrzeugeinzelbesteuerung“ vorzunehmen. Ein Neuwagen liegt dann vor, wenn die<br />

erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt<br />

unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste<br />

Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu, solange<br />

es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.<br />

Beispiel:<br />

Pkw 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km<br />

zurückgelegt.<br />

Pkw 2 wurde vor 3 Jahren erstmals in Betrieb genommen, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt<br />

worden.<br />

Beide Fahrzeuge gelten als neu.<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 6


Fahrzeugeinzelbesteuerung für Privatpersonen<br />

<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

Kauft man in der EU ein neues Fahrzeug, wird ausnahmslos jeder Käufer, sowohl Unternehmer als<br />

auch Privatperson, vom Verkäufer wie ein Unternehmer behandelt. Der Verkäufer stellt eine Rechnung<br />

ohne Umsatzsteuer aus. Es muss somit keine ausländische Umsatzsteuer bezahlt werden. Im<br />

Gegenzug muss man als Privatperson das neue Fahrzeug in Österreich der<br />

Fahrzeugeinzelbesteuerung unterziehen. Das bedeutet, dass der Import dem Finanzamt binnen eines<br />

Monates mittels spezieller Formulare zu melden <strong>und</strong> österreichische Umsatzsteuer abzuführen ist.<br />

Importiert man das neue Auto für sein Unternehmen, muss man diesen Erwerbsvorgang in die<br />

Umsatzteuervoranmeldung aufnehmen.<br />

10. Veranstaltungstipp *<br />

Einladung zu einem Fremdwährungskreditworkshop mit Mag. Gerhard Massenbauer<br />

Fremdwährungskredit – Was tun?<br />

Was passiert an den Börsen <strong>und</strong> warum?<br />

Aus aktuellem Anlass (Kursentwicklung des Schweizer Frankens/Weltbörsengeschehen) erfolgt an<br />

dieser Stelle ein Seminarhinweis.<br />

Mag. Gerhard Massenbauer zählt österreichweit zu den führenden Experten im Bereich der<br />

Finanzierungs- <strong>und</strong> Veranlagungsberatung.<br />

Auf Seite 2 der Einladung erfolgt der Hinweis, dass dieser Workshop auch am<br />

22. September 2011, voraussichtlich um 16 Uhr in Zeltweg, zur Durchführung gelangen wird.<br />

Genauere Termin- <strong>und</strong> Ortsauskünfte bitte unter 0699 13 15 54 72 oder office@censeo.at anfordern.<br />

Einladung siehe Seite 8-9<br />

11. Zinsbarometer *<br />

Tageszinssätze vom 31. August 2011<br />

Euribor CHF-Libor JPY-Libor<br />

1 Monat 1,351 0,00000 0,14344<br />

3 Monat 1,542 0,00500 0,19313<br />

6 Monat 1,749 0,04667 0,33438<br />

AWS-Zinssatz Quartal Juli – September 2011<br />

AWS variabel 3,500<br />

AWS fix 0,000<br />

AWS-Zinssatz Historie<br />

Quelle: www.global-rates.com www.linder-gruber.at/de/tools/AWS_Zinssaetze.php<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 7


<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 8


<strong>Newsletter</strong> September 2011<br />

* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />

** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 9

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