Newsletter - Linder & Gruber, Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH
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<strong>Newsletter</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
.<br />
Nr. 12 / Dezember 2009 .<br />
1. Forschung <strong>und</strong> Entwicklung – kein Thema für Ennstaler KMUs?................. Seite 2<br />
2. Jahresplanung 2010 - Optimale Vorbereitung für Ihren<br />
wirtschaftlichen Erfolg................................................................................... Seite 2<br />
3. Umsatzsteuer: All-inclusive Angebote im Tourismus.................................... Seite 3<br />
4. Änderungen in der Umsatzsteuer ab 2010 ................................................... Seite 4<br />
5. Zusammenfassenden Meldung: Abgabefrist ab 1.1.2010 verkürzt............... Seite 6<br />
6. Ab 1.1.2010 verschärfte Nachweispflichten bei<br />
Exportlieferungen an Unternehmer............................................................... Seite 6<br />
7. Mieter übernimmt Investitionen: Nachteil für Vermieter? .............................. Seite 7<br />
8. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> Zinsbarometer.................................................................... Seite 8<br />
9. Linktipp Dezember 2009 - Das <strong>Steuer</strong>buch 2010......................................... Seite 8<br />
Herausgeber: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> <strong>GmbH</strong><br />
<strong>Steuer</strong>- <strong>und</strong> <strong>Wirtschaftsberatung</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Martin-Luther-Straße 160, 8970 Schladming<br />
www.linder-gruber.at<br />
Quelle: <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia
<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
1. Forschung <strong>und</strong> Entwicklung – kein Thema für Ennstaler KMUs? *<br />
Auf Einladung der Wirtschaftskammer Regionalstelle Ennstal/Salzkammergut <strong>und</strong> des<br />
Regionalmanagements Liezen fand eine Informationsveranstaltung im Wirtschaftspark Liezen statt.<br />
"Was bringt Forschung <strong>und</strong> Entwicklung (F+E) meinem Unternehmen?", - von einem kompetenten<br />
Kreis von Vortragenden aus der gesamten Steiermark wurden die vielfältigen Möglichkeiten einer<br />
Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Forschungseinrichtungen, sowie umfangreiche<br />
Fördermöglichkeiten für steirische Klein- <strong>und</strong> Mittelbetriebe vorgestellt.<br />
Überraschend vielfältig, aber auch ein wenig unüberschaubar ist das Angebot zur Zusammenarbeit,<br />
wie auch das Förderangebot im Bereich F+E!<br />
Sowohl das Regionalmanagement unter Führung von Herrn Hans Lanner, als auch die Bezirksstelle<br />
der Wirtschaftkammer in Liezen haben sich im Bedarfsfall als erste Anlauf- <strong>und</strong> Vermittlungsstelle für<br />
interessierte, heimische Unternehmer angeboten.<br />
Über www.sciencefit.at bietet das Land Steiermark, gemeinsam mit vielen Forschungseinrichtungen<br />
im Verb<strong>und</strong>, ein zumindest für die Einstiegssituation kostenloses Serviceprogramm an. Über<br />
Betriebsbesuche, Fachgespräche <strong>und</strong> überbetriebliche Workshops kann der Zutritt zum Wissen<br />
von 3.000 Experten angebahnt werden.<br />
Das Universitätszentrum Rottenmann, das LFZ Raumberg-Gumpenstein, aber auch die HTL Trieben<br />
verfügen für alle Unternehmer aus dem Bezirk Liezen über ein tatkräftiges Potential an<br />
Forschungskapazität. Interessante Kooperationsperspektiven eröffnete auch der gebürtige Ennstaler,<br />
DI Reinhold Mayer über die HTL Kaindorf.<br />
Zum Abschluss wurden von Frau Magister Manuela Fussi, seitens der SFG (www.sfg.at) Steirische<br />
Wirtschaftsförderung, die umfassenden Förderprogramme des Landes Steiermark vorgestellt.<br />
Diese Programme werden fortlaufend ergänzt <strong>und</strong> leiten zum Teil in eine konsortiale Finanzierung,<br />
gemeinsam mit der für gesamt Österreich zuständigen FFG,<br />
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at) über.<br />
2. Jahresplanung 2010 - Optimale Vorbereitung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg **<br />
Mit einer soliden Planung für das kommende Geschäftsjahr erarbeiten erfolgreiche<br />
Unternehmer den Gesamt-Jahresfahrplan für ihr Unternehmen. Damit wird auch die Frage<br />
beantwortet, wie hoch der Mindestumsatz im Planjahr sein muss, um alle abschätzbaren<br />
Kosten abzudecken. Darüber hinaus wird der Finanzierungsbedarf des Unternehmens für<br />
geplante Investitionen, Vorräte, Handelswaren <strong>und</strong> ausstehende K<strong>und</strong>enforderungen ermittelt.<br />
Im Rahmen des Planungsprozesses werden die Strategie <strong>und</strong> die angestrebte Positionierung des<br />
Unternehmens festgelegt. Der Unternehmer definiert, mit welchen Produkten <strong>und</strong> Dienstleistungen er<br />
bei welchen K<strong>und</strong>en am Markt erfolgreich bestehen will. Die aus diesen Überlegungen abgeleiteten<br />
Jahresziele werden in Zahlen umgesetzt, daraus ergeben sich mehrere Komponenten einer<br />
integrierten Planungsrechnung. Die Plan-Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung gibt Auskunft über das<br />
geplante Jahresergebnis <strong>und</strong> damit über die Rentabilität des Unternehmens. Der Finanzplan zeigt die<br />
Liquidität des Unternehmens an <strong>und</strong> ob auch unterjährig stets die Zahlungsfähigkeit vollständig<br />
gegeben ist. Die Plan-Bilanz informiert über das Vermögen bzw. die Schulden am Ende des<br />
Planjahres <strong>und</strong> die Eigenkapitalquote.<br />
Begleitendes Monats-Controlling<br />
Die im Zuge der Planung gesetzten Jahresziele müssen im Tagesgeschäft konsequent umgesetzt<br />
werden. Ein begleitendes Monats-Controlling informiert den Unternehmer über den Erfolg, zeigt<br />
Abweichungen <strong>und</strong> ermöglicht so die <strong>Steuer</strong>ung durch entsprechende Maßnahmen. Ein zeitnahes,<br />
aktuelles Rechnungswesen liefert im Rahmen des Monatsreportings den Soll/Ist-Vergleich. Gibt es<br />
Abweichungen, so bildet diese Datenbasis die Gr<strong>und</strong>lage für Unternehmerentscheidungen <strong>und</strong><br />
Korrekturen.<br />
Jahresplanung als Arbeitseinteilung für das nächste Jahr<br />
Planung bedeutet neben klarer Zielsetzung auch Arbeitseinteilung für das nächste Jahr. Im Bereich<br />
K<strong>und</strong>enmanagement heißt das, dass festzulegen ist, mit welchen Produkten <strong>und</strong> Dienstleistungen die<br />
geplanten Umsätze <strong>und</strong> Margen erzielt werden sollen. Ebenso müssen Preise <strong>und</strong> Konditionen<br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
festgelegt werden. Vor allem aber muss fixiert werden, wer die bestehenden K<strong>und</strong>en betreut bzw.<br />
Neuk<strong>und</strong>en akquiriert <strong>und</strong> welche Zeit <strong>und</strong> welche finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen.<br />
Weiters ist zu definieren, wer im Unternehmen für eine konsequente Fakturier- <strong>und</strong> Mahnpolitik<br />
zuständig ist. Daraus ergeben sich für das Jahresbudget beispielsweise die Größen Umsatzerlös,<br />
Forderungsausfälle, Marketingaufwand, für die Planbilanz der zu finanzierende Bestand an<br />
K<strong>und</strong>enforderungen <strong>und</strong> für den Finanzplan auf Gr<strong>und</strong> geplanter Zahlungseingänge der unterjährige<br />
Geldzufluss.<br />
Mitarbeiter- <strong>und</strong> Lieferantenmanagement<br />
Im Bereich des Mitarbeitermanagements heißt planen, dass festgelegt wird, welche Mitarbeiter im<br />
nächsten Jahr bei welcher Qualifikation welche Leistungen erbringen sollen. Daraus ergeben sich die<br />
Mitarbeiter-Einsatzplanung, die Gehaltspolitik <strong>und</strong> der Bedarf an Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsmaßnahmen.<br />
Für das Jahresbudget lassen sich daraus beispielsweise der Personalaufwand <strong>und</strong> der<br />
Aufwand für Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung ableiten. Für die Planbilanz kann daraus der Bedarf an<br />
Rückstellungen für Urlaub, Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Abfertigung ermittelt werden. Für den Finanzplan<br />
ergeben sich die Zahlungszeitpunkte <strong>und</strong> der Geldbedarf.<br />
Die Planung im Bereich des Lieferantenmanagements zeigt auf, wann, in welchen Mengen <strong>und</strong> zu<br />
welchen Preisen Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen von Lieferanten zu beziehen sind. Dies umfasst auch<br />
die Lieferantenauswahl <strong>und</strong> das Festlegen der Qualitäts- <strong>und</strong> Konditionenpolitik. Für das<br />
Jahresbudget werden damit etwa der Wareneinsatz <strong>und</strong> die bezogene Leistungen gewonnen, für die<br />
Planbilanz, der Bestand an Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten <strong>und</strong> die Vorräte. Für den<br />
Finanzplan ergeben sich die Zahlungszeitpunkte <strong>und</strong> Geldbedarf.<br />
Investitionsplanung<br />
Gerade im Zusammenhang mit Investitionen ist eine solide Planungsrechnung von großer Bedeutung,<br />
denn sie informiert darüber, bei welchen künftigen Umsätzen bzw. Deckungsbeiträgen sich die<br />
Investition bis zu welchem Zeitraum rechnet. Eine nachvollziehbare, klar dokumentierte<br />
Planungsrechnung ist meist auch die Voraussetzung, um öffentliche Förderungen zu erhalten. Sie<br />
dient auch Kreditgebern zur Beurteilung des Risikos <strong>und</strong> ist damit eine selbstverständliche<br />
Voraussetzung, um zu einer Finanzierungszusage zu gelangen.<br />
Werden darüber hinaus Pläne in unterschiedlichen Szenarien (Worst Case, Best Case) durchgespielt,<br />
so liefert die Jahresplanung ein verlässliches Werkzeug für die erfolgreiche Unternehmensführung.<br />
Moderne Software-Lösungen unterstützen den Unternehmer dabei. Einfach kann dargestellt werden,<br />
wie sich Verkaufspreisänderungen in einer gewissen Bandbreite auf das jeweilige Ergebnis auswirken<br />
oder wie viel an Liquidität gewonnen werden kann, wenn durch konsequentes Fakturieren <strong>und</strong><br />
Mahnen die Zahlungseingangsdauer reduziert wird. Wir unterstützen Sie dabei gerne.<br />
3. Umsatzsteuer: All-inclusive Angebote im Tourismus **<br />
Auch in Österreich geht der Trend in Richtung von Pauschal- bzw. All-inclusive-Aufenthalten.<br />
So werden etwa die Benützung von Sporteinrichtungen, Begrüßungscocktails, Massage- oder<br />
auch Golfst<strong>und</strong>en in das Package inkludiert. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt, dass die<br />
Beherbergung in eingerichteten Wohn- <strong>und</strong> Schlafräumen mit dem Umsatzsteuersatz von 10 %<br />
begünstigt besteuert wird.<br />
Kann diese Begünstigung aber auch auf die zusätzlich angebotenen Leistungen angewendet werden?<br />
Der Gesetzgeber trifft dabei eine Unterscheidung nach Haupt- <strong>und</strong> Nebenleistung. Während die<br />
Hauptleistung der Beherbergung dem begünstigten <strong>Steuer</strong>satz von 10% unterliegt, gilt eine solche<br />
Begünstigung nur für jene Nebenleistungen, die regelmäßig mit der Beherbergung verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Das sind jene Leistungen, die im Paketpreis enthalten sind <strong>und</strong> schon zum "normalen Standard" der<br />
Hotellerie gehören. Die Finanz hat jene Leistungen, die sie bereits als "regelmäßig mit der<br />
Beherbergung verb<strong>und</strong>en" ansieht, in einer Liste - die ständig erweitert wird - aufgezählt.<br />
So können somit folgende Leistungen begünstigt besteuert werden:<br />
• Begrüßungsgetränk<br />
• Tischgetränke von untergeordnetem Wert<br />
• Vermietung von Parkplätzen, Gargagenplätzen oder von Hotelsafes<br />
• Kinderbetreuung<br />
• Überlassung von Wäsche (z.B.: Bademäntel)<br />
• Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten<br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
• Verleih von Sportgeräten<br />
• Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- <strong>und</strong> Schwimmbad, Fitnessräume<br />
• Verabreichung von Massagen<br />
• Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern <strong>und</strong> Sportgeräten<br />
• geführte Wanderungen oder Skitouren<br />
• Zurverfügungstellung von Tennis-, Golf- oder Eislaufplätzen, Kegelbahnen oder Schießstätten<br />
usw.<br />
• die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern<br />
• die Abgabe von Liftkarten (z.B.: Skilift), von Eintrittskarten (z.B.: Theater), der<br />
Autobahnvignette oder – z.B.: in Kärnten der "Kärnten-Card"<br />
• Animation<br />
• Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen<br />
Gesonderte Abrechnung schädlich<br />
Zu beachten ist, dass diese Leistungen nur dann neben dem Nächtigungsentgelt mit 10% besteuert<br />
werden dürfen, wenn sie tatsächlich im Paketpreis enthalten sind. Ein gesonderte Abrechnung ist<br />
daher schädlich! Das heißt, dass Leistungen, die als Nebenleistungen zu einer Nächtigung gelten,<br />
dann nicht mehr begünstigt sind, sobald sie separat verrechnet werden.<br />
Dies hat etwa zur Folge, dass dem einen Gast, der einen fünftägigen Aufenthalt inklusive zwei<br />
Massagen als Pauschalangebot gebucht hat, für die gesamte Leistung nur 10% Umsatzsteuer<br />
verrechnet werden, dem anderen Gast aber, der die zwei Massagen erst vor Ort bucht, 20% für die<br />
selbe Leistung in Rechnung gestellt werden muss.<br />
Achtung ist auch bei der Verrechnung von Seminarleistungen (wie etwas die Bereitstellung von<br />
Seminarräumlichkeiten oder des notwendigen Seminar-Equipments) geboten. Diese gelten immer als<br />
eigenständige Hauptleistungen, unabhängig davon, ob sie pauschal mit den Nächtigungskosten<br />
verrechnet werden. Somit sind Seminarleistungen jedenfalls mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.<br />
In Summe gilt eine Begünstigung nur dann, wenn der Käufer eines All-inclusive-Packages ohne<br />
Aufpreis zur Benützung vereinbarter Nebenleistungen berechtigt ist <strong>und</strong> in dem Angebot keine<br />
separate Hauptleistung zu erkennen ist.<br />
4. Änderungen in der Umsatzsteuer ab 2010 **<br />
Das EU-Mehrwertsteuerpaket wird ab 1. Jänner 2010 zu einer Änderung in der Mehrwertsteuer<br />
führen. Der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist ab 2010 nach völlig<br />
neuen Kriterien zu bestimmen, es kommt zu Änderungen im Unternehmerbegriff <strong>und</strong> der<br />
Umfang des Reverse Charge Systems wird wesentlich erweitert.<br />
Zudem wird es ab 2010 notwendig sein, auch Dienstleistungen an Unternehmer in einen anderen EG-<br />
Mitgliedstaat in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Daneben werden<br />
Vorsteuerrückerstattungen im EU-Raum ab 2010 erheblich erleichtert.<br />
Neue Kriterien zur Bestimmung des Leistungsortes<br />
Jener Ort, an dem Dienstleistungen zu besteuern sind, bestimmt sich – abhängig von der Art der<br />
erbrachten Leistung – nach einem genau festgelegten Katalog. Dieser wird jetzt wesentlich reduziert,<br />
die meisten Dienstleistungen fallen ab 2010 unter eine der beiden Generalklauseln:<br />
• Generalklausel I: bei Leistung an Unternehmer ("B2B-Geschäfte = Business to Business“):<br />
Leistungen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.<br />
• Generalklausel II: bei Leistung an Private ("B2C-Geschäfte = Business to Consumer"):<br />
Leistung ist dort steuerbar, wo Leistender ansässig ist.<br />
Neben diesen beiden Gr<strong>und</strong>regeln gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Die Wesentlichsten sind:<br />
1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück (z.B. Leistungen von Architekten,<br />
Vermessungsingenieuren aber auch Wohnungs- oder Zimmervermietung):<br />
<strong>Steuer</strong>bar dort, wo das Gr<strong>und</strong>stück liegt.<br />
2. Vermittlungsleistungen (z.B. durch Handelsvertreter oder Versicherungsmakler):<br />
Bei B2C-Geschäften dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Bei B2B-Geschäften gilt die<br />
Generalklausel I.<br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
3. Beförderungsleistungen:<br />
Wird die Beförderung von Waren (z.B. durch Spediteure) im EU-Raum übernommen, so gilt bei B2B-<br />
Geschäften die Generalklausel I, bei B2C-Geschäften ist die Leistung dagegen am Abgangsort<br />
steuerbar. Bei der Übernahme von Warenlieferungen in Drittländer gilt bei B2B-Geschäften ebenfalls<br />
die Generalklausel I, bei B2C-Geschäften ist die Wegstrecke dagegen aufzuteilen <strong>und</strong> jeweils am Ort<br />
der zurückgelegten Wegstrecke steuerbar. Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen<br />
ist – egal ob Leistung für Unternehmer oder Private – die Beförderungsstrecke ebenfalls aufzuteilen<br />
<strong>und</strong> jeweils am Ort der zurückgelegten Wegstrecke steuerbar. An bestehenden <strong>Steuer</strong>befreiungen<br />
ändert sich dabei aber nichts.<br />
4. Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen:<br />
Sie sind unabhängig ob B2B- oder B2C-Leistungen dort zu versteuern, wo der Künstler, Sportler etc.<br />
tätig wird.<br />
5. Reparaturleistungen:<br />
Wird eine Reparatur für einen Unternehmer durchgeführt, so bestimmt sich der Leistungsort nach der<br />
Generalklausel I. Bei Leistungen an einen Privaten ist sie dagegen dort steuerbar, wo die Reparatur<br />
tatsächlich durchgeführt wird.<br />
6. Restaurant- <strong>und</strong> Verpflegungsleistungen, Catering:<br />
Ab dem Jahr 2010 sind diese Leistungen dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht werden, somit wo<br />
die Getränke <strong>und</strong> Speisen tatsächlich verabreicht werden. Dies gilt sowohl für die Leistungserbringung<br />
an Unternehmer als auch an Private.<br />
7. Autovermietung:<br />
Bei der Vermietung eines Autos ist zwischen lang- <strong>und</strong> kurzfristiger Vermietung zu unterscheiden. Bei<br />
ersterer gilt bei Leistung an einen Unternehmer die Generalklause I, bei zweiter (Vermietung für<br />
maximal 30 Tage) bestimmt sich der Leistungsort generell danach, wo das Beförderungsmittel an den<br />
Mieter übergeben wurde. Für die Langfristvermietung an Private gilt bis 2013 die Generalklausel II,<br />
danach kommt auch hier die Generalklausel I zur Anwendung.<br />
Vorsteuererstattung in der EU<br />
Ab 2010 wird auch die Vorsteuererstattung für EU-Unternehmen neu geregelt. Anders als die<br />
restlichen Bestimmungen des Pakets, die ab 1. Jänner 2010 in Kraft treten, ist das neue<br />
Vorsteuererstattungsverfahren bereits für Vorsteuern aus dem Jahr 2009 zu beachten. Werden für<br />
Vorsteuern aus dem Jahr 2009 Rückerstattungsanträge nach dem 1. Jänner 2010 eingebracht, so<br />
sind diese schon nach dem neuen Verfahren abzuwickeln.<br />
Alle Anträge sind dann ausschließlich in Österreich elektronisch über FinanzOnline einzureichen.<br />
Nach Prüfung der österreichischen Finanz auf Vorliegen der gr<strong>und</strong>sätz-lichen<br />
Vorsteuerabzugsberechtigung <strong>und</strong> auf Vollständigkeit des Antrages, wird dieser an die Finanzbehörde<br />
des jeweil-igen EU-Mitgliedslandes zur Bearbeitung weitergeleitet.<br />
Keine Originalbelege oder Unternehmerbescheinigung mehr<br />
Die <strong>Steuer</strong>behörden der einzelnen Mitgliedstaaten haben ab 2010 eine EU-weit einheitliche Frist, in<br />
der sie die Anträge erledigen müssen. Diese beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich vier Monate, kann sich aber auf bis<br />
zu maximal acht Monate verlängern, wenn die ausländische Behörde noch zusätzliche Informationen<br />
anfordern muss. Die Auszahlung selbst hat innerhalb von 10 Tagen nach Stattgabe zu erfolgen.<br />
Benötigen die Finanzbehörden für die Erledigung zu lange, so stehen dem Antragsteller Zinsen zu.<br />
In Zukunft wird es auch nicht mehr notwendig sein, die Originalbelege <strong>und</strong> eine<br />
Unternehmerbescheinigung beizulegen. Allerdings werden die notwendigen Rechnungsdaten im<br />
Antrag selbst anzugeben sein. Einige Länder, vor allem Deutschland, wollen aber an der Vorlage der<br />
Originalbelege festhalten.<br />
Achtung: Es empfiehlt sich bereits jetzt, bei der ersten Verbuchung der ausländischen<br />
Vorsteuerbelege die wesentlichen Daten, die zusätzlich im Antrag anzugeben sind, im System zu<br />
erfassen <strong>und</strong> zusammen mit den gescannten Rechnungen abzuspeichern.<br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
5. Zusammenfassenden Meldung: Abgabefrist ab 1.1.2010 verkürzt **<br />
Zusammenfassende Meldungen (ZM) waren bisher - sofern sie elektronisch eingereicht wurden<br />
- bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben. Diese Frist wird nun auf den letzten Tag<br />
des folgenden Monats verkürzt. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum muss die<br />
Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats<br />
erfolgen. Betroffen davon sind all jene Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen.<br />
Bisher waren lediglich innergemeinschaftliche Lieferungen an einen anderen Unternehmer oder die<br />
einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringung für<br />
unternehmensinterne Warenlieferungen in die ZM aufzunehmen. Ab dem 1.1.2010 gibt es hier eine<br />
Änderung: Auch sonstige Leistungen (somit also im Wesentlichen Dienstleistungen), die nach dem<br />
31.12.2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU ausgeführt werden <strong>und</strong> für die die <strong>Steuer</strong>schuld<br />
auf den Leistungsempfänger übergeht (so genanntes "Reverse Charge"-Verfahren), sind neben den<br />
bereits bisher zu meldenden Daten in der ZM zu erklären. Dabei ist jeweils die UID-Nummer des<br />
Erwerbers der Ware (bei innergemeinschaftlichen Verbringungen die unternehmensinterne UID-<br />
Nummer im anderen EU-Mitgliedstaat) bzw. des Empfängers der Dienstleistung sowie die<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der ausgeführten Warenlieferung bzw. Dienstleistung anzugeben.<br />
Abweichen zur Einreichfrist<br />
Durch die Fristverkürzung für die Abgabe der ZM auf den letzten Tag des folgenden Monats kommt es<br />
nun zum Abweichen zur Einreichfrist der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), die wie bisher<br />
spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats einzureichen ist. Da aber UVA <strong>und</strong> ZM aus<br />
arbeitstechnischen Gründen immer zeitgleich erstellt werden, sind nun alle Belege in der Buchhaltung<br />
bereits bis Ende des nächstfolgenden Monats zu erfassen!<br />
Achtung: Für die verspätete Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1% der zu<br />
meldenden Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen, höchstens aber € 2.200 festgesetzt werden! Um Ihnen eine<br />
fristgerechte Einreichung der ZM zu garantieren, ersuchen wir Sie daher, uns die Belege bereits<br />
einige Tage vor dem Ende des folgenden Monats zukommen zu lassen. Nur so können wir das<br />
Anfallen von Strafzuschlägen verhindern!<br />
6. Ab 1.1.2010 verschärfte Nachweispflichten bei Exportlieferungen<br />
an Unternehmer **<br />
Aufgr<strong>und</strong> von gehäuften Umsatzsteuerbetrügereien bei Abholfällen verstärkt das<br />
Finanzministerium die Nachweispflichten ab 1.1.2010.<br />
Bisher mussten neben der UID-Nummer (durch die die Unternehmereigenschaft des Abnehmers<br />
nachgewiesen wird) noch folgende Kriterien bzw. Dokumente vorliegen:<br />
Stufe 1 – Abfrage der UID-Nummer (einfaches Bestätigungsverfahren): Wenn Zweifel bestehen, ob<br />
die UID-Nummer gültig ist, ist ein Bestätigungsverfahren durch eine Selbstabfrage auf der Homepage<br />
der EU (http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm) vorzunehmen. Hier kann<br />
nur die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft werden, es wird kein Bezug zu einem bestimmten<br />
Unternehmer hergestellt.<br />
Stufe 2 – Abfrage der UID-Nummer (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Bei unbekannten<br />
Abnehmern aus einem anderen Mitgliedsstaat oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des<br />
Warenempfängers oder dessen Unternehmereigenschaft bestehen, ist regelmäßig eine Abfrage nach<br />
Stufe 2 sinnvoll. Dabei wird nicht nur – wie in Stufe 1 – bestätigt, dass die UID-Nummer gültig ist; es<br />
wird auch der Name <strong>und</strong> die Anschrift des Inhabers überprüft.<br />
Identitätsnachweis: Festhalten der Identität des Abholenden (etwa durch Kopie des Reisepasses<br />
oder Führerscheins).<br />
Beförderungsnachweis: Der Unternehmer muss die Voraussetzung für die Behandlung als<br />
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachweisen. Bei Abholung durch den<br />
Abnehmer selbst sind dabei folgende Unterlagen notwendig:<br />
• Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,<br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
• handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Vermerk des<br />
Bestimmungsortes im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf der Rechnung ist ausreichend) <strong>und</strong><br />
• Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
befördern wird.<br />
Laut einem von der Finanz im September 2009 veröffentlichten Erlass muss ab 1.1.2010 für den Fall,<br />
dass der Abnehmer die Ware nicht selbst abholt, sondern durch einen Mitarbeiter, ein<br />
Familienmitglied etc. abholen lässt, der Lieferant zusätzlich nachweisen, dass die konkret abholende<br />
Person berechtigt ist, die Ware für den Abnehmer abzuholen. Dies geschieht durch Vorlage einer –<br />
vom Auftraggeber zu unterzeichnenden – Vollmacht. Daraus muss die konkret vorzunehmende<br />
Handlung hervorgehen. Werden etwa von mehreren Mitarbeiten verschiedene Fahrzeuge abgeholt, so<br />
muss aus der Vollmacht die konkrete Beauftragung, welches Fahrzeug der jeweilige Mitarbeiter<br />
abholt, erkennbar sein. Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht!<br />
Achtung:<br />
Die Finanz führt weiters aus, dass die Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten über die<br />
beabsichtigte innergemeinschaftliche Warenbeförderung dem liefernden Unternehmer bereits bei der<br />
Abholung auszuhändigen ist. Nachgereichte Erklärungen werden nicht akzeptiert! Darüber hinaus<br />
muss in der Erklärung das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret<br />
angegeben werden; der bloße Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige<br />
Gemeinschaftsgebiet genügt nicht!<br />
Außerdem ist zu beachten, dass der Verkäufer bei Vorliegen aller oben aufgezählten<br />
Voraussetzungen die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei zu stellen hat. Früher hat es die<br />
Möglichkeit gegeben, dass der Verkäufer die Lieferung – auch bei Vorliegen aller Unterlagen – aus<br />
Sicherheitsgründen steuerpflichtig stellt <strong>und</strong> den Abnehmer dazu auffordert, die Umsatzsteuer im<br />
Wege der Vorsteuerrückerstattung beim Finanzamt Graz-Stadt zurück zu holen. Dies akzeptiert die<br />
Finanz nun nicht mehr. Dem Abnehmer wird in diesem Fall die Vorsteuererstattung verwehrt!<br />
Risikoabwälzung der Finanz<br />
Die Finanz wälzt somit das Risiko, das im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein Teil der<br />
Nachweise doch nicht korrekt erbracht wurde <strong>und</strong> dann die <strong>Steuer</strong>freiheit der innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung nachträglich versagt wird, auf den Verkäufer ab. Bitte achten Sie daher umso mehr auf das<br />
Vorliegen aller Nachweise <strong>und</strong> fragen Sie im Zweifelsfall lieber zeitgerecht bei uns nach.<br />
7. Mieter übernimmt Investitionen: Nachteil für Vermieter? **<br />
Wird vom Vermieter an den Mieter ein Kostenersatz für getätigte Mieterinvestitionen bezahlt,<br />
liegen beim Vermieter Werbungskosten vor, die je nach Art der Mieterinvestition entweder über<br />
die Abschreibung zu verteilen oder sofort abzugsfähig sind.<br />
Steckt hingegen der Mieter Geld in das Mietobjekt, ohne dafür einen Kostenersatz zu erhalten, fließt<br />
der sich daraus für den Vermieter ergebende Vorteil (errechnet durch Gegenüberstellung des<br />
Mietobjektwertes mit <strong>und</strong> ohne Mieterinvestition) früher oder später dem Vermieter zu.<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtige Einnahme<br />
Ist der Mieter laut Mietvertrag zur Vornahme bestimmter Investitionen verpflichtet, ist der Vorteil<br />
daraus beim Vermieter im Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Investition durch den Mieter als<br />
steuerpflichtige Einnahme anzusetzen. Der Vorteil wird in der Regel den seitens des Mieters<br />
verausgabten Investitionskosten entsprechen. In gleicher Höhe liegen beim Vermieter<br />
Werbungskosten vor, die je nach Art der Mieterinvestition entweder über die Abschreibung zu<br />
verteilen oder sofort abzugsfähig sind. Die <strong>Steuer</strong>pflicht tritt auch dann ein, wenn Vermieter <strong>und</strong> Mieter<br />
vereinbaren, dass der Mieter in Höhe der von ihm vorgenommenen Investition künftig keine Mieten zu<br />
entrichten hat. In diesem Fall stellt der Vorteil aus der Mieterinvestition beim Vermieter eine<br />
Mietvorauszahlung dar, die ebenfalls im Zeitpunkt der Fertigstellung der Investition als steuerpflichtige<br />
Einnahme anzusetzen ist.<br />
Abschreibung ab Beendigung des Mietverhältnisses<br />
Besteht hingegen laut Mietvertrag lediglich eine Berechtigung des Mieters zur Vornahme einer<br />
Investition, fließt der Vorteil aus der Mieterinvestition dem Vermieter erst bei Beendigung des<br />
Mietvertrages als Einnahme zu. Durch das „Abwohnen" <strong>und</strong> die dadurch bewirkte Wertminderung der<br />
Mieterinvestitionen wird der Vorteilszufluss beim Vermieter entsprechend geringer sein. Die<br />
* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />
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<strong>Newsletter</strong> Dezember 2009<br />
Abschreibung von diesen Mieterinvestitionen steht dem Vermieter ebenfalls erst nach Vorteilszufluss,<br />
somit ab Beendigung des Mietverhältnisses, zu.<br />
Unentgeltliche Vorteilszuwendung an den Vermieter<br />
Sind Mieter <strong>und</strong> Vermieter einander nahe stehende Personen (etwa bei Vermietung im Familien- oder<br />
Fre<strong>und</strong>eskreis) <strong>und</strong> ist nach Art <strong>und</strong> Umfang der Mieterinvestitionen davon auszugehen, dass<br />
einander fremd gegenüberstehende Personen eine Ablöse für diese den Wert des Mietobjektes<br />
steigernde Investitionen vereinbart hätten, so ist die vom Mieter vorgenommene unentgeltliche<br />
Überlassung seiner Mieterinvestitionen an die Vermieterin fremdunüblich. Daher ist kein fiktiver<br />
Vorteilszufluss beim Vermieter im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorzunehmen. Allerdings<br />
könnten dem Mieter - sofern er das Mietobjekt samt den Mieterinvestition zur Einkunftserzielung<br />
verwendet hat - durch die unentgeltliche Vorteilszuwendung an den Vermieter steuerliche Folgen<br />
erwachsen.<br />
8. <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> Zinsbarometer<br />
Quelle: www.rzb.at<br />
Tageszinssätze vom 3. Dezember 2009<br />
Euribor CHF-Libor Yen-Libor<br />
1 Monat 0,46 0,19 0,20<br />
3 Monat 0,60 0,32 0,33<br />
6 Monat 0,94 0,50 0,23<br />
AWS-Zinssatz Quartal Oktober - Dezember 2009<br />
AWS variabel 3,625<br />
AWS fix 4,500<br />
AWS-Zinssatz Historie<br />
www.linder-gruber.at/wDeutsch/tools/aws_zinssaetze.shtml<br />
9. Linktipp Dezember 2009 - Das <strong>Steuer</strong>buch 2010 *<br />
Das <strong>Steuer</strong>buch 2010 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2009<br />
Dieser 140 Seiten starke Ratgeber enthält alle wichtigen Informationen zur <strong>Steuer</strong>erklärung 2009, zu<br />
den Neuerungen der <strong>Steuer</strong>reform, sowie zahlreiche Tipps <strong>und</strong> Hinweise von Experten des<br />
B<strong>und</strong>esministerium für Finanzen. Alle laufende Gesetzesänderungen <strong>und</strong> sowie zahlreiche neue<br />
Beiträge sind in diesem Update des jährlich erscheinenden Ratgebers erfasst. .<br />
> mehr Information<br />
www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/Broschren<strong>und</strong>Ratgeber/STB_2010D-WebLink_2.pdf<br />
* © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Mag. Norbert <strong>Linder</strong><br />
** © <strong>Linder</strong> & <strong>Gruber</strong> | Infomedia Seite 8