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Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen

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Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />

Stadt <strong>Nauen</strong><br />

- von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1<br />

BauGB abgesehen werden,<br />

- der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit <strong>zur</strong> Stellungnahme innerhalb einer angemessenen<br />

Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt<br />

werden, werden<br />

- den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit <strong>zur</strong><br />

Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung<br />

nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.<br />

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem<br />

Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche<br />

Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />

4.2 Ziele und Zwecke der Planung<br />

Ausgehend von den Beschlussvorgaben der Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Nauen</strong><br />

werden mit den Festsetzungen <strong>des</strong> rechtskräftigen <strong>Bebauungsplans</strong> die nachstehenden<br />

Entwicklungsziele verfolgt:<br />

Ableitung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong> aus dem genehmigten Flächennutzungsplan und somit<br />

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne <strong>des</strong> § 4 BauNVO,<br />

planungsrechtliche Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grün- und Erholungszonen<br />

Wahrung <strong>des</strong> Charakters der Stadtrandsiedlung gemäß den Festsetzungsmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> § 9 BauGB<br />

angemessene Verdichtung <strong>des</strong> Plangebiets unter Wahrung <strong>des</strong> Gebietscharakters<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Vorsorge- und Optimierungsgebots gemäß § 50 BImSchG<br />

Die genannten Planungsziele werden durch die 1. und <strong>2.</strong> Änderung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong><br />

nicht berührt.<br />

5. Planinhalt (Abwägung und Begründung)<br />

5.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend der Zielstellung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong> werden die für die Bebauung <strong>des</strong> Gebiets<br />

vorgesehenen Flächen als allgemeines Wohngebiet im Sinne <strong>des</strong> § 4 BauNVO festgesetzt.<br />

Mit dieser Festsetzung wird das Baugebiet vorwiegend dem Wohnen gewidmet, d.h.,<br />

das Wohnen erhält eine erhebliche Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzungen, die<br />

dann nur noch im Rahmen <strong>des</strong> Katalogs <strong>des</strong> § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig sind. Die nur ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen.<br />

Damit sind Betriebe <strong>des</strong> Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen auch nicht ausnahmsweise<br />

im Baugebiet zulässig. Sowohl die völlige Randlage der Stadtrandsiedlung als auch die aus<br />

dem überlieferten Straßennetz resultierende Verkehrsstruktur mit ihren geringen Querschnitten<br />

verbieten die zusätzliche Ausweisung von verkehrserzeugenden Nutzungen. Für Garten-<br />

Begründung Entwurf 22

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