Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
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Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />
Stadt <strong>Nauen</strong><br />
- von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1<br />
BauGB abgesehen werden,<br />
- der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit <strong>zur</strong> Stellungnahme innerhalb einer angemessenen<br />
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt<br />
werden, werden<br />
- den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit <strong>zur</strong><br />
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung<br />
nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.<br />
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem<br />
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche<br />
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden<br />
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.<br />
4.2 Ziele und Zwecke der Planung<br />
Ausgehend von den Beschlussvorgaben der Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Nauen</strong><br />
werden mit den Festsetzungen <strong>des</strong> rechtskräftigen <strong>Bebauungsplans</strong> die nachstehenden<br />
Entwicklungsziele verfolgt:<br />
Ableitung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong> aus dem genehmigten Flächennutzungsplan und somit<br />
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Sinne <strong>des</strong> § 4 BauNVO,<br />
planungsrechtliche Sicherung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grün- und Erholungszonen<br />
Wahrung <strong>des</strong> Charakters der Stadtrandsiedlung gemäß den Festsetzungsmöglichkeiten<br />
<strong>des</strong> § 9 BauGB<br />
angemessene Verdichtung <strong>des</strong> Plangebiets unter Wahrung <strong>des</strong> Gebietscharakters<br />
Berücksichtigung <strong>des</strong> Vorsorge- und Optimierungsgebots gemäß § 50 BImSchG<br />
Die genannten Planungsziele werden durch die 1. und <strong>2.</strong> Änderung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong><br />
nicht berührt.<br />
5. Planinhalt (Abwägung und Begründung)<br />
5.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Entsprechend der Zielstellung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong> werden die für die Bebauung <strong>des</strong> Gebiets<br />
vorgesehenen Flächen als allgemeines Wohngebiet im Sinne <strong>des</strong> § 4 BauNVO festgesetzt.<br />
Mit dieser Festsetzung wird das Baugebiet vorwiegend dem Wohnen gewidmet, d.h.,<br />
das Wohnen erhält eine erhebliche Vorrangstellung gegenüber anderen Nutzungen, die<br />
dann nur noch im Rahmen <strong>des</strong> Katalogs <strong>des</strong> § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig sind. Die nur ausnahmsweise<br />
zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen.<br />
Damit sind Betriebe <strong>des</strong> Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen auch nicht ausnahmsweise<br />
im Baugebiet zulässig. Sowohl die völlige Randlage der Stadtrandsiedlung als auch die aus<br />
dem überlieferten Straßennetz resultierende Verkehrsstruktur mit ihren geringen Querschnitten<br />
verbieten die zusätzliche Ausweisung von verkehrserzeugenden Nutzungen. Für Garten-<br />
Begründung Entwurf 22