Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
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Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />
Stadt <strong>Nauen</strong><br />
Empfindlichkeit gegenüber Flächeninanspruchnahme:<br />
Empfindlichkeit gegen Flächeninanspruchnahme ist für das Plangebiet nicht zu erwarten, da<br />
es sich um ein Gebiet mit bestehender Bebauung handelt, welches weiter entwickelt werden<br />
soll. Aufgrund der Festsetzungen passen sich die neu zu errichtenden Gebäude in Größe<br />
und Höhe an die bisherige Dimensionen und Maßstäblichkeiten der bestehenden umgebenden<br />
Wohnbebauung an.<br />
Empfindlichkeit gegenüber Lärmimmissionen:<br />
Lärmimmissionen sind für das Plangebiet, ausgehend von der Bahntrasse kritisch zu bewerten.<br />
Der Bahnverkehr auf der Strecke Berlin-Hamburg verursacht im gesamten Bereich eine erhöhte<br />
Geräuschimmission, und führt zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte.<br />
Empfindlichkeit gegenüber Luftemissionen:<br />
Luftemissionen sind für das Plangebiet nicht zu erwarten.<br />
Die Ausweisung der Fläche als allgemeines Wohngebiet stärkt das Plangebiet in seiner<br />
Funktion und dient damit erforderlichen Grunddaseinsfunktionen <strong>des</strong> Menschen.<br />
Um die zu erwartenden Empfindlichkeiten gegenüber Geräuschimmissionen zu minimieren<br />
wird empfohlen, die zu fordernden Schalldämm-Maße der Außenbauteile im Rahmen <strong>des</strong><br />
Baugenehmigungsverfahrens zu aktualisieren.<br />
6.<strong>2.</strong>8 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter<br />
Auswirkungen auf mögliche Bodendenkmale können zum heutigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt<br />
werden.<br />
6.<strong>2.</strong>9 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und<br />
Abwässer<br />
Für ein allgemeines Wohngebiet untypische Lärmemissionen sind von der vorgesehenen<br />
Baumaßnahme nicht zu erwarten.<br />
Im Bebauungsplan erfolgt keine explizite Regelung, da das Brandenburgische Abfall- und<br />
Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) die entsprechenden Kriterien regelt.<br />
6.<strong>2.</strong>10 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung<br />
Durch den Einsatz erneuerbarer Energien können örtlich wirkende Emissionen vermieden<br />
werden und es kann ein Beitrag zum örtlichen Klimaschutz geleistet werden.<br />
6.<strong>2.</strong>11 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />
Regelungen werden in der 39. BlmSchV (Verordnung <strong>zur</strong> Durchführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-<br />
Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)<br />
und BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge; Stand <strong>2.</strong> Juli<br />
2013) getroffen und sind zu beachten.<br />
Begründung Entwurf 43