Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
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Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />
Stadt <strong>Nauen</strong><br />
Ein besonderes Gestaltungsmerkmal der gesamten Stadtrandsiedlung ist nach wie vor die<br />
helle Farbgebung der Fassaden. Nur an fünf Fassaden waren dem Anschein nach keine hellen<br />
Farbtöne vorhanden. Diese bilden Ausnahmen im Gesamterscheinungsbild der Siedlung.<br />
Die Beibehaltung einer Festsetzung <strong>zur</strong> Sicherung einer hellen Farbgebung ist daher angemessen<br />
und wird wie folgt formuliert:<br />
Die Außenwände (...) sind (...) in hellen Farbtönen (angelehnt an RAL-Farbskala, Farbnummer<br />
1001, 1002, 1013 – 1015, 9001, 9002 oder 9010) auszuführen.<br />
Im WA 3 wurde an den Giebeldreiecken von 33 Häusern Holzverschalungen und von 39<br />
Häusern die Ausbildung mit kleinformatigen Platten gezählt. In den übrigen WA waren nur<br />
noch jeweils eine Holzverschalung und eine Plattenausbildung im Giebeldreieck vorhanden.<br />
Holzverschalungen im Giebeldreieck sind nur im WA 3 ein besonderes Gestaltungsmerkmal<br />
und das gemeinsam mit kleinformatigen Platten. Es wird folgende Festsetzung getroffen:<br />
Im WA 3 sind an den Giebeldreiecken der Wohngebäude Verschalungen aus Holz oder<br />
kleinformatigen Platten statthaft. Die Kantenlänge von kleinformatigen Platten darf 60 cm<br />
nicht überschreiten.<br />
Öffnungen der Fassade<br />
Es wird festgesetzt:<br />
Fassaden sind als Lochfassaden auszubilden. Öffnungen von Fenstern müssen allseitig von<br />
Wandfläche umschlossen sein. Tür- und Toröffnungen müssen dreiseitig von Wandfläche<br />
umgeben sein. Der die Öffnung umgebende Wandbereich muss min<strong>des</strong>tens eine Breite von<br />
0,30 m aufweisen. Öffnungen sind rechteckig als stehen<strong>des</strong> Format auszubilden. Liegend<br />
ausgebildete Öffnungen sind für Fenster zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt<br />
sind, dass stehende Formate gebildet werden.<br />
Die Festsetzungen gelten nicht für die von der Straßenseite abgewandten Gebäudewände<br />
und die rückwärtig angeordneten Gebäudeteile oder –anbauten.<br />
Diese Festsetzung ist für die von der Straße aus wahrnehmbaren Fassaden ausnahmslos<br />
zutreffend und bildet das besondere Erscheinungsbild der Siedlung darum weiterhin ab. Die<br />
Festsetzung ist nach wie vor gerechtfertigt und wird beibehalten.<br />
Einfriedungen<br />
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht als geschlossene Wand auszubilden und dürfen<br />
eine Höhe von 1,2 m über Oberkante Gehweg nicht überschreiten. Gemauerte und betonierte<br />
Sockel dürfen nicht höher als 0,5 m über Oberkante Gehweg ausgeführt werden.<br />
Rückwärtige und seitliche Einfriedungen sind nur als offene Einfriedungen oder als Hecke<br />
mit Pflanzen gemäß Liste 7 zulässig.<br />
Die Festsetzung <strong>des</strong> 1. Satzes wird getroffen, da offene Einfriedungen im Vorgartenbereich<br />
ein besonderes Gestaltungsmerkmal der gesamten Siedlung sind. Zur 1. Änderung <strong>des</strong> <strong>Bebauungsplans</strong><br />
erschienen rund 10 straßenseitige Einfriedungen höher als 1,2 m aber noch<br />
niedriger als 1,5 m. Weitere rund 15 Einfriedungen wiesen Zaunpfosten auf, die höher als<br />
1,2 m aber in der Regel niedriger als 1,5 m waren. Es wurden keine betonierten oder gemauerten<br />
Sockel erfasst die höher als 0,5 m waren. Die bauordnungsrechtliche Festsetzung<br />
ist sinnvoll und erforderlich und wird daher beibehalten.<br />
Begründung Entwurf 38