Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />
Stadt <strong>Nauen</strong><br />
Die Festsetzung der bewerteten Bauschalldämm-Maße für die Gebäudehülle erfolgte auf der<br />
Grundlage <strong>des</strong> o.g. schalltechnischen Gutachtens. Auf eine Festsetzung von Fensterschallschutzklassen<br />
wird verzichtet, da deren Größe abhängig ist von verschiedenen Faktoren, wie<br />
z.B. Fensterflächenanteil an der Gebäudeaußenfläche, Raumhöhe und Raumtiefe. Diese<br />
Faktoren sind im Bauleitplanverfahren noch nicht bekannt. Im jeweiligen Bauantrag für die<br />
Gebäude werden die konkreten Schalldämm-Maße der verwendeten Bauteile ermittelt.<br />
5.6 Sonstige Festsetzungen<br />
Klarstellend wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass die Geltungsbereichsgrenze<br />
zwischen den Punkten A und B, C und D sowie E und F, zugleich Straßenbegrenzungslinie<br />
ist. Die zeichnerische Darstellung der Straßenbegrenzungslinie kann an dieser Stelle entfallen.<br />
5.7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
In vorangegangenen Kapiteln wurde die eingetretene städtebauliche Überformung <strong>des</strong> Gebiets<br />
bereits dargestellt. Die entstandene Situation ist kurzfristig nicht zu beheben. Mit den<br />
getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, begleitet durch die Festsetzungen zum<br />
Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, wird jedoch für<br />
alle künftigen Baumaßnahmen ein Rahmen vorgegeben, der eine weitere wesensfremde<br />
Überformung verhindert und schrittweise <strong>zur</strong> Wiedergewinnung der Identität der Stadtrandsiedlung<br />
führt. Dabei geht es nicht um die Konservierung der ehemaligen Wohnqualität, sondern<br />
um die planungsrechtliche Bereitstellung ausreichend groß bemessener Baufelder, in<br />
denen unter Wahrung bauordnungsrechtlicher Prämissen ein heute akzeptierter Raumgrößen-<br />
und Ausstattungsstandard geschaffen werden kann.<br />
Ausgehend von den bereits vorgenommenen Typisierungen innerhalb der Stadtrandsiedlung,<br />
unterscheiden sich die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen <strong>zur</strong> Dachneigung, <strong>zur</strong><br />
Firstrichtung, <strong>zur</strong> Dacheindeckung, <strong>zur</strong> Fassadengestaltung und <strong>zur</strong> Sockelausbildung in den<br />
differenziert festgesetzten Gebietsteilen WA 1 bis WA 8. Maßgeblich für die Festsetzungen<br />
ist das Planungsziel, den Charakter der Siedlung zu wahren.<br />
Andere Festsetzungen, wie z.B. <strong>zur</strong> Dachform, zu Dachgauben, zu Öffnungen in der Fassade,<br />
zu Nebenanlagen und Garagen, zu Einfriedungen und Werbeanlagen sind einheitlich für<br />
das gesamte Plangebiet getroffen, da sie in ihrem Regelungscharakter allgemein gehalten<br />
sind und dadurch die ausgewiesenen Gebietsteile zu einem einheitlichen Ganzen verbinden<br />
sollen.<br />
Wohngebäude<br />
Dachform<br />
Mit Ausnahme der von der Straße kaum einsehbaren rückwärtigen Gebäudeteile oder Anbauten<br />
ist das Satteldach ein besonderes Gestaltungsmerkmal der Wohngebäude in der gesamten<br />
Siedlung. Lediglich 4 Wohngebäude in der gesamten Siedlung wiesen im April 2012<br />
als Ausreißer kein Satteldach auf. Die Festsetzung zu den Satteldächern ist daher weiterhin<br />
erforderlich. Die Festsetzung ist gemäß der alten Fassung und ihrer ersten Änderung undifferenziert<br />
auf das gesamte Wohngebäude anzuwenden. Im WA 3 sind jedoch eine nicht unerhebliche<br />
Anzahl der rückwärtigen Gebäudeteile oder -anbauten mit Flach- oder Pultdächern<br />
versehen. Aus einer Luftbildauswertung kann geschlussfolgert werden, dass auf über<br />
50% der rückwärtigen Gebäudeteile oder –anbauten Flach- oder Pultdächer ausgebildet<br />
Begründung Entwurf 34