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Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans NAU ... - Nauen

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Bebauungsplan <strong>NAU</strong> 0011/93 „Stadtrandsiedlung“, <strong>Nauen</strong><br />

Stadt <strong>Nauen</strong><br />

Die Festsetzung der bewerteten Bauschalldämm-Maße für die Gebäudehülle erfolgte auf der<br />

Grundlage <strong>des</strong> o.g. schalltechnischen Gutachtens. Auf eine Festsetzung von Fensterschallschutzklassen<br />

wird verzichtet, da deren Größe abhängig ist von verschiedenen Faktoren, wie<br />

z.B. Fensterflächenanteil an der Gebäudeaußenfläche, Raumhöhe und Raumtiefe. Diese<br />

Faktoren sind im Bauleitplanverfahren noch nicht bekannt. Im jeweiligen Bauantrag für die<br />

Gebäude werden die konkreten Schalldämm-Maße der verwendeten Bauteile ermittelt.<br />

5.6 Sonstige Festsetzungen<br />

Klarstellend wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass die Geltungsbereichsgrenze<br />

zwischen den Punkten A und B, C und D sowie E und F, zugleich Straßenbegrenzungslinie<br />

ist. Die zeichnerische Darstellung der Straßenbegrenzungslinie kann an dieser Stelle entfallen.<br />

5.7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

In vorangegangenen Kapiteln wurde die eingetretene städtebauliche Überformung <strong>des</strong> Gebiets<br />

bereits dargestellt. Die entstandene Situation ist kurzfristig nicht zu beheben. Mit den<br />

getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, begleitet durch die Festsetzungen zum<br />

Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, wird jedoch für<br />

alle künftigen Baumaßnahmen ein Rahmen vorgegeben, der eine weitere wesensfremde<br />

Überformung verhindert und schrittweise <strong>zur</strong> Wiedergewinnung der Identität der Stadtrandsiedlung<br />

führt. Dabei geht es nicht um die Konservierung der ehemaligen Wohnqualität, sondern<br />

um die planungsrechtliche Bereitstellung ausreichend groß bemessener Baufelder, in<br />

denen unter Wahrung bauordnungsrechtlicher Prämissen ein heute akzeptierter Raumgrößen-<br />

und Ausstattungsstandard geschaffen werden kann.<br />

Ausgehend von den bereits vorgenommenen Typisierungen innerhalb der Stadtrandsiedlung,<br />

unterscheiden sich die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen <strong>zur</strong> Dachneigung, <strong>zur</strong><br />

Firstrichtung, <strong>zur</strong> Dacheindeckung, <strong>zur</strong> Fassadengestaltung und <strong>zur</strong> Sockelausbildung in den<br />

differenziert festgesetzten Gebietsteilen WA 1 bis WA 8. Maßgeblich für die Festsetzungen<br />

ist das Planungsziel, den Charakter der Siedlung zu wahren.<br />

Andere Festsetzungen, wie z.B. <strong>zur</strong> Dachform, zu Dachgauben, zu Öffnungen in der Fassade,<br />

zu Nebenanlagen und Garagen, zu Einfriedungen und Werbeanlagen sind einheitlich für<br />

das gesamte Plangebiet getroffen, da sie in ihrem Regelungscharakter allgemein gehalten<br />

sind und dadurch die ausgewiesenen Gebietsteile zu einem einheitlichen Ganzen verbinden<br />

sollen.<br />

Wohngebäude<br />

Dachform<br />

Mit Ausnahme der von der Straße kaum einsehbaren rückwärtigen Gebäudeteile oder Anbauten<br />

ist das Satteldach ein besonderes Gestaltungsmerkmal der Wohngebäude in der gesamten<br />

Siedlung. Lediglich 4 Wohngebäude in der gesamten Siedlung wiesen im April 2012<br />

als Ausreißer kein Satteldach auf. Die Festsetzung zu den Satteldächern ist daher weiterhin<br />

erforderlich. Die Festsetzung ist gemäß der alten Fassung und ihrer ersten Änderung undifferenziert<br />

auf das gesamte Wohngebäude anzuwenden. Im WA 3 sind jedoch eine nicht unerhebliche<br />

Anzahl der rückwärtigen Gebäudeteile oder -anbauten mit Flach- oder Pultdächern<br />

versehen. Aus einer Luftbildauswertung kann geschlussfolgert werden, dass auf über<br />

50% der rückwärtigen Gebäudeteile oder –anbauten Flach- oder Pultdächer ausgebildet<br />

Begründung Entwurf 34

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