Amtsblatt der Gemeinde Wilhelmsthal
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<strong>Wilhelmsthal</strong> – 2 –<br />
Nr. 24/13/KW 49<br />
Streupflicht ist in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verordnung über die Reinhaltung<br />
und Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen und die Sicherung <strong>der</strong><br />
Gehbahnen im Winter geregelt. Trotz winterlicher Glätte nehmen<br />
es viele Hauseigentümer nicht sehr genau mit ihrer Räum- und<br />
Streupflicht. Solche Nachlässigkeit kann sich bitter rächen.<br />
Rutscht ein Fußgänger auf eis- o<strong>der</strong> schneeglattem Weg vor<br />
dem Haus aus und bricht sich dabei, eine Hand o<strong>der</strong> einen Fuß,<br />
kann das den Streupflichtigen eine Stange Geld kosten. Auf die<br />
eigene Haftpflichtversicherung sollte er sich dabei nicht blindlings<br />
verlassen, denn bei grober Pflichtverletzung fällt auch <strong>der</strong><br />
Versicherungsschutz weg. Zusätzlich zu diesen zivilrechtlichen<br />
Nachteilen drohen demjenigen, <strong>der</strong> seine Verkehrssicherungspflicht<br />
vernachlässigt, auch noch strafrechtliche Folgen.<br />
Wir möchten uns deshalb vor Beginn des Winters an alle Pflichtigen<br />
Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen<br />
wenden und sie eindringlich bitten, ihrer Räum- und Streupflicht<br />
gewissenhaft nachzukommen. Der Umfang <strong>der</strong> Räum- und<br />
Streupflicht richtet sieh nach den Umständen: Es kommt auf die<br />
örtlichen Verhältnisse an, auf die Art und Wichtigkeit des Weges,<br />
auf die Stärke des Fußgängerverkehrs, aber auch auf die Zumutbarkeit<br />
für den Streupflichtigen.<br />
Bei dichtem Schneetreiben ist es zunächst zwecklos, zu streuen<br />
o<strong>der</strong> zu räumen. In <strong>der</strong> Regel wird man also eine angemessene<br />
Zeit nach dem Schneefall räumen und streuen.<br />
Bei leichteren, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen<br />
ist von Zeit zu Zeit mit grobem Streumittel nachzusträuen.<br />
Bei Glätte kann sofortiges Streuen, bei starkem Glatteis auch<br />
mehrmaliges und ausgiebiges Nachstreuen geboten sein - nur<br />
- bei überfrieren<strong>der</strong> Nässe ist Streuen unzumutbar, weil dann wegen<br />
<strong>der</strong> laufend neuen Glatteisbildung für die Fußgänger sowieso<br />
keine nennenswerte Sicherheit zu erreichen wäre.<br />
Ein Fußweg muss nicht stets auf die gesamte Breite gestreut,<br />
ein ausreichen<strong>der</strong> (ein bis eineinhalb Meter breiter) „Laufpfad für<br />
sich begegnende Fußgänger im Mittelbereich“ muss aber sichergestellt<br />
werden. Auf belebte Bereiche (etwa Haltestellen, Fußgängerüberwege<br />
o<strong>der</strong> Zugänge zu Parkplätzen) ist beson<strong>der</strong>s<br />
zu achten. Grundsätzlich besteht die Streupflicht nur tagsüber.<br />
Frühaufsteher können normalerweise nicht damit rechnen, dass<br />
schon vor 7 Uhr, abendliche Heimkehrer nicht damit, dass nach<br />
20 Uhr auf Gehwegen geräumt und gestreut wird. Herrscht auf<br />
einem Gehweg noch zu später Abendstunde lebhafter Fußgängerverkehr,<br />
so muss aber gestreut werden.<br />
Als Faustregel gilt, dass Wege zumindest zu Zeiten des Hauptberufsverkehrs<br />
in verkehrssicherem Zustand sein müssen.<br />
Überträgt <strong>der</strong> Hauseigentümer die Streupflicht auf seine Mieter<br />
o<strong>der</strong> auf Hausmeister, ist er nicht ohne Weiteres von <strong>der</strong> Haftung<br />
frei, wenn ein Fußgänger zu Schaden kommt. Er muss seine<br />
Helfer sorgfältig aussuchen, gründlich über das Streuen unterrichten<br />
.und vor allem (mit Stichproben) überwachen, ob sie die<br />
übertragene Räum- und Streupflicht ernst genug<br />
nehmen.<br />
Straßen für Winterdienst frei halten<br />
Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung droht Anzeige<br />
An dieser Stelle möchten wir an alle Fahrzeughalter noch den<br />
Appell richten, die Straßen für den Winterdienst freizuhalten! Unsere<br />
Streufahrzeuge können häufig in den engeren Straßen nicht<br />
eingesetzt werden, da parkende Fahrzeuge eine ausreichend<br />
breite Fahrspur verhin<strong>der</strong>n.<br />
In diesen Fällen kann ein Winterdienst nicht o<strong>der</strong> erst wesentlich<br />
später erfolgen. Nicht selten hat das zur Folge, dass auch<br />
die Müllabfuhr ganze Straßenzüge nicht entsorgen kann. Unsere<br />
Mitarbeiter sind angewiesen, die Kennzeichen <strong>der</strong> unberechtigt<br />
parkenden Fahrzeuge zu notieren.<br />
Wir bitten zu beachten, dass in engen Straßen das Parken bereits<br />
per Gesetz verboten ist. Die Aufstellung von Parkverbotsschil<strong>der</strong>n<br />
ist in solchen Straßen entbehrlich. Wer sich nicht daran<br />
hält und den Winterdienst und sonstige Einsatzfahrzeuge behin<strong>der</strong>t,<br />
muss mit einer Anzeige rechnen.<br />
Abschließend bitten wir alle Autofahrer, ihre Fahrzeuge rechtzeitig<br />
auf den Winter vorzubereiten und mit Winterreifen auszurüsten.<br />
Der beste Winterdienst nützt nichts, wenn sich die Autofahrer<br />
nicht auf den Winter einstellen. Das betrifft nicht nur das<br />
Fahrzeug, son<strong>der</strong>n auch die Fahrweise!<br />
Pressemitteilung<br />
Öffnungszeiten <strong>der</strong> Wertstoffhöfe<br />
des Landkreises Kronach im Winter<br />
Die Wertstoffhöfe des Landkreises Kronach in Ludwigsstadt,<br />
Teuschnitz, Pressig, Küps, Marktrodach, Steinwiesen und<br />
Wallenfels sind in den Wintermonaten vom 1.12.2013 bis zum<br />
31.03.2014 nur an den Samstagen von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.<br />
Die Wertstoffhöfe in Birkach und Steinbach am Wald sind weiterhin<br />
zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar.<br />
Die Wertstoffhöfe Nordhalben und Tettau mit angeglie<strong>der</strong>ten<br />
Grüngutannahmestellen sind in <strong>der</strong> Zeit vom 1.12.2013 bis<br />
31.3.2014 ganz geschlossen. In diesem Zeitraum bitten wir die<br />
Bürger ihre Anlieferungen bei den benachbarten Wertstoffhöfen<br />
in Steinwiesen und Steinbach am Wald vorzunehmen.<br />
Bitte beachten Sie, dass <strong>der</strong> Wertstoffhof Mitwitz <strong>der</strong>zeit wegen<br />
Umbaumaßnahmen bis auf weiteres geschlossen ist.<br />
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Badum von <strong>der</strong> Abfallwirtschaft<br />
des Landkreises Kronach unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />
09261/678356 zur Verfügung.<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong><br />
Haushaltssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wilhelmsthal</strong><br />
für das Jahr 2013<br />
I.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>Wilhelmsthal</strong> hat in seiner öffentlichen Sitzung<br />
vom 18. Juli 2013 den Erlass <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr<br />
2013 beschlossen.<br />
Die Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1<br />
GO amtlich bekannt gemacht.<br />
Haushaltssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wilhelmsthal</strong>.<br />
Landkreis Kronach<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Auf Grund des Art. 63 ff. <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung erlässt die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Wilhelmsthal</strong> folgende Haushaltssatzung:<br />
§1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im<br />
Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.525.262 €<br />
und im