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Amtsblatt der Gemeinde Wilhelmsthal

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<strong>Wilhelmsthal</strong> – 2 –<br />

Nr. 24/13/KW 49<br />

Streupflicht ist in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verordnung über die Reinhaltung<br />

und Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen und die Sicherung <strong>der</strong><br />

Gehbahnen im Winter geregelt. Trotz winterlicher Glätte nehmen<br />

es viele Hauseigentümer nicht sehr genau mit ihrer Räum- und<br />

Streupflicht. Solche Nachlässigkeit kann sich bitter rächen.<br />

Rutscht ein Fußgänger auf eis- o<strong>der</strong> schneeglattem Weg vor<br />

dem Haus aus und bricht sich dabei, eine Hand o<strong>der</strong> einen Fuß,<br />

kann das den Streupflichtigen eine Stange Geld kosten. Auf die<br />

eigene Haftpflichtversicherung sollte er sich dabei nicht blindlings<br />

verlassen, denn bei grober Pflichtverletzung fällt auch <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz weg. Zusätzlich zu diesen zivilrechtlichen<br />

Nachteilen drohen demjenigen, <strong>der</strong> seine Verkehrssicherungspflicht<br />

vernachlässigt, auch noch strafrechtliche Folgen.<br />

Wir möchten uns deshalb vor Beginn des Winters an alle Pflichtigen<br />

Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen<br />

wenden und sie eindringlich bitten, ihrer Räum- und Streupflicht<br />

gewissenhaft nachzukommen. Der Umfang <strong>der</strong> Räum- und<br />

Streupflicht richtet sieh nach den Umständen: Es kommt auf die<br />

örtlichen Verhältnisse an, auf die Art und Wichtigkeit des Weges,<br />

auf die Stärke des Fußgängerverkehrs, aber auch auf die Zumutbarkeit<br />

für den Streupflichtigen.<br />

Bei dichtem Schneetreiben ist es zunächst zwecklos, zu streuen<br />

o<strong>der</strong> zu räumen. In <strong>der</strong> Regel wird man also eine angemessene<br />

Zeit nach dem Schneefall räumen und streuen.<br />

Bei leichteren, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen<br />

ist von Zeit zu Zeit mit grobem Streumittel nachzusträuen.<br />

Bei Glätte kann sofortiges Streuen, bei starkem Glatteis auch<br />

mehrmaliges und ausgiebiges Nachstreuen geboten sein - nur<br />

- bei überfrieren<strong>der</strong> Nässe ist Streuen unzumutbar, weil dann wegen<br />

<strong>der</strong> laufend neuen Glatteisbildung für die Fußgänger sowieso<br />

keine nennenswerte Sicherheit zu erreichen wäre.<br />

Ein Fußweg muss nicht stets auf die gesamte Breite gestreut,<br />

ein ausreichen<strong>der</strong> (ein bis eineinhalb Meter breiter) „Laufpfad für<br />

sich begegnende Fußgänger im Mittelbereich“ muss aber sichergestellt<br />

werden. Auf belebte Bereiche (etwa Haltestellen, Fußgängerüberwege<br />

o<strong>der</strong> Zugänge zu Parkplätzen) ist beson<strong>der</strong>s<br />

zu achten. Grundsätzlich besteht die Streupflicht nur tagsüber.<br />

Frühaufsteher können normalerweise nicht damit rechnen, dass<br />

schon vor 7 Uhr, abendliche Heimkehrer nicht damit, dass nach<br />

20 Uhr auf Gehwegen geräumt und gestreut wird. Herrscht auf<br />

einem Gehweg noch zu später Abendstunde lebhafter Fußgängerverkehr,<br />

so muss aber gestreut werden.<br />

Als Faustregel gilt, dass Wege zumindest zu Zeiten des Hauptberufsverkehrs<br />

in verkehrssicherem Zustand sein müssen.<br />

Überträgt <strong>der</strong> Hauseigentümer die Streupflicht auf seine Mieter<br />

o<strong>der</strong> auf Hausmeister, ist er nicht ohne Weiteres von <strong>der</strong> Haftung<br />

frei, wenn ein Fußgänger zu Schaden kommt. Er muss seine<br />

Helfer sorgfältig aussuchen, gründlich über das Streuen unterrichten<br />

.und vor allem (mit Stichproben) überwachen, ob sie die<br />

übertragene Räum- und Streupflicht ernst genug<br />

nehmen.<br />

Straßen für Winterdienst frei halten<br />

Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung droht Anzeige<br />

An dieser Stelle möchten wir an alle Fahrzeughalter noch den<br />

Appell richten, die Straßen für den Winterdienst freizuhalten! Unsere<br />

Streufahrzeuge können häufig in den engeren Straßen nicht<br />

eingesetzt werden, da parkende Fahrzeuge eine ausreichend<br />

breite Fahrspur verhin<strong>der</strong>n.<br />

In diesen Fällen kann ein Winterdienst nicht o<strong>der</strong> erst wesentlich<br />

später erfolgen. Nicht selten hat das zur Folge, dass auch<br />

die Müllabfuhr ganze Straßenzüge nicht entsorgen kann. Unsere<br />

Mitarbeiter sind angewiesen, die Kennzeichen <strong>der</strong> unberechtigt<br />

parkenden Fahrzeuge zu notieren.<br />

Wir bitten zu beachten, dass in engen Straßen das Parken bereits<br />

per Gesetz verboten ist. Die Aufstellung von Parkverbotsschil<strong>der</strong>n<br />

ist in solchen Straßen entbehrlich. Wer sich nicht daran<br />

hält und den Winterdienst und sonstige Einsatzfahrzeuge behin<strong>der</strong>t,<br />

muss mit einer Anzeige rechnen.<br />

Abschließend bitten wir alle Autofahrer, ihre Fahrzeuge rechtzeitig<br />

auf den Winter vorzubereiten und mit Winterreifen auszurüsten.<br />

Der beste Winterdienst nützt nichts, wenn sich die Autofahrer<br />

nicht auf den Winter einstellen. Das betrifft nicht nur das<br />

Fahrzeug, son<strong>der</strong>n auch die Fahrweise!<br />

Pressemitteilung<br />

Öffnungszeiten <strong>der</strong> Wertstoffhöfe<br />

des Landkreises Kronach im Winter<br />

Die Wertstoffhöfe des Landkreises Kronach in Ludwigsstadt,<br />

Teuschnitz, Pressig, Küps, Marktrodach, Steinwiesen und<br />

Wallenfels sind in den Wintermonaten vom 1.12.2013 bis zum<br />

31.03.2014 nur an den Samstagen von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.<br />

Die Wertstoffhöfe in Birkach und Steinbach am Wald sind weiterhin<br />

zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar.<br />

Die Wertstoffhöfe Nordhalben und Tettau mit angeglie<strong>der</strong>ten<br />

Grüngutannahmestellen sind in <strong>der</strong> Zeit vom 1.12.2013 bis<br />

31.3.2014 ganz geschlossen. In diesem Zeitraum bitten wir die<br />

Bürger ihre Anlieferungen bei den benachbarten Wertstoffhöfen<br />

in Steinwiesen und Steinbach am Wald vorzunehmen.<br />

Bitte beachten Sie, dass <strong>der</strong> Wertstoffhof Mitwitz <strong>der</strong>zeit wegen<br />

Umbaumaßnahmen bis auf weiteres geschlossen ist.<br />

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Badum von <strong>der</strong> Abfallwirtschaft<br />

des Landkreises Kronach unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />

09261/678356 zur Verfügung.<br />

Bekanntmachung <strong>der</strong><br />

Haushaltssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wilhelmsthal</strong><br />

für das Jahr 2013<br />

I.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>Wilhelmsthal</strong> hat in seiner öffentlichen Sitzung<br />

vom 18. Juli 2013 den Erlass <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr<br />

2013 beschlossen.<br />

Die Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1<br />

GO amtlich bekannt gemacht.<br />

Haushaltssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wilhelmsthal</strong>.<br />

Landkreis Kronach<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Auf Grund des Art. 63 ff. <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung erlässt die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Wilhelmsthal</strong> folgende Haushaltssatzung:<br />

§1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im<br />

Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.525.262 €<br />

und im

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