NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich
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19 Formale Gestaltung Beilage A zu 01-01/00-1100<br />
3.1.3<br />
3.1.3.1<br />
Kundmachungen:<br />
Die Promulgationsklausel wird (wie bei Gesetzen und<br />
Verordnungen) vor den Titel der Kundmachung gestellt.<br />
Die Promulgationsklausel muss enthalten:<br />
• das verlautbarende Organ (<strong>Land</strong>esregierung, <strong>Land</strong>eshauptmann)<br />
– im Gegensatz zur Verordnung keine<br />
Angabe des Datums;<br />
• die Rechtsvorschrift, nach der verlautbart wird (eingeleitet<br />
mit den Worten „verlautbart gemäß“). Die Rechtsvorschrift<br />
muss dabei immer in der letzten Fassung<br />
zitiert werden. Gibt es für die Rechtsvorschrift einen<br />
Kurztitel, so darf nur dieser angeführt werden. Die Verwendung<br />
einer Buchstabenabkürzung ist nicht zulässig<br />
(einzige Ausnahme: B-VG).<br />
Promulgationsklausel<br />
3.1.3.2<br />
Der anschließende Titel muss entweder<br />
• mit dem Wort „Kundmachung“ beginnen und dann den<br />
Gegenstand kurz und treffend wiedergeben, oder es<br />
muss ein<br />
• „Kurztitel“ verwendet werden; dieser Kurztitel muss mit<br />
der Abkürzung „<strong>NÖ</strong>“ beginnen (z. B. <strong>NÖ</strong> Krankenanstaltengebühren<br />
1987). Der Kurztitel darf aber nicht als<br />
Zusatz (in Klammer) verwendet werden.<br />
Beispiele:<br />
• Kundmachung aufgrund von Bundesgesetzen<br />
Der <strong>Land</strong>eshauptmann von <strong>Niederösterreich</strong> verlautbart<br />
gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG:<br />
Kundmachung über die Teilaufhebung des <strong>NÖ</strong><br />
Jagdgesetzes<br />
• Kundmachung aufgrund von <strong>Land</strong>esgesetzen<br />
Die <strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>esregierung verlautbart gemäß § 51 Abs. 3<br />
des <strong>NÖ</strong> Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBI. 9440-6:<br />
<strong>NÖ</strong> Krankenanstaltengebühren 1987<br />
Titel<br />
Promulgationsklausel<br />
verlautbarendes<br />
Organ (LH)<br />
zitiertes Gesetz<br />
(Buchstabenabkürzung<br />
nur<br />
beim B-VG)<br />
Titel<br />
Promulgationsklausel<br />
verlautbarendes<br />
Organ (LReg.)<br />
zitiertes <strong>Land</strong>esgesetz<br />
in der letzten Fassung<br />
Kurztitel