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NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich

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49 Begutachtungsverfahren Beilage A zu 01-01/00-1100<br />

4.2.3.2<br />

Andere Bundesdienststellen<br />

Dem Datenschutzrat, 1014 Wien, Ballhausplatz 1, sind<br />

Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die ausdrückliche<br />

Bestimmungen über die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung<br />

oder Übermittlung personenbezogener Daten im<br />

oder für den automationsunterstützten Datenverkehr enthalten,<br />

zur Begutachtung zu übermitteln (vgl. § 41 des<br />

Datenschutzgesetzes 2000).<br />

Der Volksanwaltschaft, 1010 Wien, Singerstraße 17,<br />

sind alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur Begutachtung<br />

zu übermitteln.<br />

Dem <strong>Land</strong>esschulrat für <strong>NÖ</strong>, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße<br />

29, müssen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,<br />

die das allgemein bildende oder berufsbildende<br />

Pflichtschulwesen in <strong>Niederösterreich</strong> betreffen, zur Begutachtung<br />

übermittelt werden.<br />

Der Rechnungshof, 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2,<br />

hat seine Bereitschaft erklärt, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe<br />

der Länder dann zu begutachten, wenn<br />

dies gewünscht wird. Ob in einem konkreten Fall der<br />

Rechnungshof in das Begutachtungsverfahren einbezogen<br />

werden soll, ist von der aussendenden Abteilung zu<br />

beurteilen.<br />

4.2.4<br />

4.2.4.1<br />

Interessenvertretungen<br />

Gesetzliche Interessenvertretungen<br />

Alle Entwürfe von <strong>Land</strong>esgesetzen sind zur Begutachtung<br />

• der <strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>es-<strong>Land</strong>wirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3<br />

<strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>wirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000)<br />

Wiener Straße 64, 3109 St. Pölten<br />

• der Wirtschaftskammer <strong>Niederösterreich</strong> (§ 10 Wirtschaftskammergesetz<br />

1998)<br />

<strong>Land</strong>sbergerstraße 1, 3100 St. Pölten<br />

• der Kammer für Arbeiter und Angestellte für <strong>NÖ</strong><br />

(§ 93 Arbeiterkammergesetz 1992)<br />

Windmühlgasse 28, 1060 Wien<br />

zu übermitteln.<br />

Verordnungsentwürfe sind diesen Stellen dann zur Begutachtung<br />

zu übermitteln, wenn sie Interessen der Mitglieder<br />

der genannten Kammern berühren.

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