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NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich

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41 Begutachtungsverfahren Beilage A zu 01-01/00-1100<br />

Die Begutachtungsfrist ist entsprechend dem Umfang<br />

und der Bedeutung des Entwurfes festzusetzen. Sie soll<br />

in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten. Fallen<br />

Schulferien in die Begutachtungsfrist, so muss sie entsprechend<br />

länger bemessen werden. Es ist sinnvoll,<br />

einen Hinweis auf die Folgen des „Verschweigens“ in das<br />

Anschreiben aufzunehmen. Folgende Formulierung wird<br />

empfohlen:<br />

„Wir ersuchen, zum Entwurf bis zum ................. Stellung<br />

zu nehmen. Langt bis zu diesem Termin keine Stellungnahme<br />

ein, nehmen wir an, dass Sie gegen den Entwurf<br />

keine Bedenken haben.“<br />

Nach Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der Vereinbarung, LGBl.<br />

0814, darf die Frist zur Stellungnahme für das Bundeskanzleramt<br />

sowie die <strong>Land</strong>esorganisationen des Österreichischen<br />

Gemeindebundes und des Österreichischen<br />

Städtebundes bei sonstigen Kostenfolgen für das <strong>Land</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> 4 Wochen nicht unterschreiten (Mindestfrist!).<br />

Wegen der möglichen Rechtsfolgen für die Kostentragungspflicht<br />

soll die Versendung an diese Stellen<br />

nachweislich (RSb) erfolgen.<br />

Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen<br />

in das Begutachtungsverfahren einbezogen werden.<br />

Schließlich können den in das allgemeine Begutachtungsverfahren<br />

einbezogenen Stellen auch konkrete<br />

Fragen gestellt werden.<br />

Bei Verordnungsentwürfen unterliegen erst beschlussreife<br />

Entwürfe dem Konsultationsmechanismus. Es<br />

besteht daher auch die Möglichkeit, den Verordnungsentwurf<br />

zunächst einem allgemeinen Begutachtungsverfahren<br />

zu unterziehen und sodann den aufgrund<br />

der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren überarbeiteten<br />

Entwurf vor der Beschlussfassung durch die<br />

<strong>Land</strong>esregierung oder der Unterschrift durch den <strong>Land</strong>eshauptmann<br />

in mittelbarer Bundesverwaltung nach<br />

Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der Vereinbarung, LGBl. 0814,<br />

zur Stellungnahme auszusenden.<br />

Bei Verordnungsentwürfen sollte daher für das Bundeskanzleramt<br />

und die <strong>Land</strong>esorganisationen des Österreichischen<br />

Gemeindebundes und des Österreichischen<br />

Städtebundes aus dem Anschreiben hervorgehen, ob die<br />

Aussendung bereits nach Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der<br />

Vereinbarung, LGBl. 0814, erfolgt oder erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt beabsichtigt ist, da erst beschlussreife<br />

Entwürfe zur Stellungnahme nach dem Konsultationsmechanismus<br />

auszusenden sind.<br />

Die <strong>Land</strong>tagsklubs erhalten je eine Ausfertigung des<br />

Anschreibens und des ausgesendeten Entwurfes zur<br />

Kenntnis (sie sind jedoch nicht in das Begutachtungsverfahren<br />

einzubeziehen).<br />

Begutachtungsfrist<br />

6 Wochen<br />

„Verschweigen“<br />

Konsultationsmechanismus<br />

Mindestfrist<br />

4 Wochen<br />

beschlussreife Verordnungsentwürfe

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