NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich
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41 Begutachtungsverfahren Beilage A zu 01-01/00-1100<br />
Die Begutachtungsfrist ist entsprechend dem Umfang<br />
und der Bedeutung des Entwurfes festzusetzen. Sie soll<br />
in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten. Fallen<br />
Schulferien in die Begutachtungsfrist, so muss sie entsprechend<br />
länger bemessen werden. Es ist sinnvoll,<br />
einen Hinweis auf die Folgen des „Verschweigens“ in das<br />
Anschreiben aufzunehmen. Folgende Formulierung wird<br />
empfohlen:<br />
„Wir ersuchen, zum Entwurf bis zum ................. Stellung<br />
zu nehmen. Langt bis zu diesem Termin keine Stellungnahme<br />
ein, nehmen wir an, dass Sie gegen den Entwurf<br />
keine Bedenken haben.“<br />
Nach Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der Vereinbarung, LGBl.<br />
0814, darf die Frist zur Stellungnahme für das Bundeskanzleramt<br />
sowie die <strong>Land</strong>esorganisationen des Österreichischen<br />
Gemeindebundes und des Österreichischen<br />
Städtebundes bei sonstigen Kostenfolgen für das <strong>Land</strong><br />
<strong>Niederösterreich</strong> 4 Wochen nicht unterschreiten (Mindestfrist!).<br />
Wegen der möglichen Rechtsfolgen für die Kostentragungspflicht<br />
soll die Versendung an diese Stellen<br />
nachweislich (RSb) erfolgen.<br />
Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen<br />
in das Begutachtungsverfahren einbezogen werden.<br />
Schließlich können den in das allgemeine Begutachtungsverfahren<br />
einbezogenen Stellen auch konkrete<br />
Fragen gestellt werden.<br />
Bei Verordnungsentwürfen unterliegen erst beschlussreife<br />
Entwürfe dem Konsultationsmechanismus. Es<br />
besteht daher auch die Möglichkeit, den Verordnungsentwurf<br />
zunächst einem allgemeinen Begutachtungsverfahren<br />
zu unterziehen und sodann den aufgrund<br />
der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren überarbeiteten<br />
Entwurf vor der Beschlussfassung durch die<br />
<strong>Land</strong>esregierung oder der Unterschrift durch den <strong>Land</strong>eshauptmann<br />
in mittelbarer Bundesverwaltung nach<br />
Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der Vereinbarung, LGBl. 0814,<br />
zur Stellungnahme auszusenden.<br />
Bei Verordnungsentwürfen sollte daher für das Bundeskanzleramt<br />
und die <strong>Land</strong>esorganisationen des Österreichischen<br />
Gemeindebundes und des Österreichischen<br />
Städtebundes aus dem Anschreiben hervorgehen, ob die<br />
Aussendung bereits nach Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 1 der<br />
Vereinbarung, LGBl. 0814, erfolgt oder erst zu einem<br />
späteren Zeitpunkt beabsichtigt ist, da erst beschlussreife<br />
Entwürfe zur Stellungnahme nach dem Konsultationsmechanismus<br />
auszusenden sind.<br />
Die <strong>Land</strong>tagsklubs erhalten je eine Ausfertigung des<br />
Anschreibens und des ausgesendeten Entwurfes zur<br />
Kenntnis (sie sind jedoch nicht in das Begutachtungsverfahren<br />
einzubeziehen).<br />
Begutachtungsfrist<br />
6 Wochen<br />
„Verschweigen“<br />
Konsultationsmechanismus<br />
Mindestfrist<br />
4 Wochen<br />
beschlussreife Verordnungsentwürfe