NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich
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3 Planung von Rechtsvorschriften Beilage A zu 01-01/00-1100<br />
1<br />
Planung von Rechtsvorschriften<br />
1.1<br />
Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Kundmachungen<br />
müssen von jener Abteilung ausgearbeitet<br />
werden, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der<br />
<strong>Land</strong>esregierung für die rechtlichen Angelegenheiten<br />
dieser Materie zuständig ist.<br />
Die folgenden Hinweise sollen die Arbeit bei der Planung<br />
einer Rechtsvorschrift erleichtern:<br />
Umfangreiche Rechtsvorschriften sollen nicht durch<br />
viele, zeitlich weit auseinanderliegende Besprechungen<br />
erarbeitet werden, sondern in ein bis zwei inhaltlich gut<br />
vorbereiteten internen Klausuren.<br />
Klausuren<br />
1.2<br />
1.3<br />
Von Vorhaben, die besondere legistische Probleme erwarten<br />
lassen, soll der Verfassungsdienst (LAD1-VD) so<br />
rechtzeitig verständigt werden, dass er bereits an der<br />
Planungsphase des Entwurfes in beratender Funktion<br />
teilnehmen kann.<br />
Im Sinne einer rationellen legistischen Arbeitstechnik soll<br />
mit der detaillierten sprachlichen Gestaltung der Ziele<br />
erst dann begonnen werden, wenn alle Inhalte der<br />
Rechtsvorschrift feststehen.<br />
Einbeziehen<br />
LAD1-VD<br />
Nicht gleich<br />
formulieren<br />
1.4<br />
1.5<br />
1.5.1<br />
Für jede Rechtsvorschrift muss ein Ordnungssystem gefunden<br />
werden. Dabei muss von größeren zu kleineren<br />
Einheiten vorgegangen werden.<br />
Dadurch ergeben sich folgende Vorteile:<br />
• Kontrolle, ob die Regelungen vollständig sind<br />
• Erkennen von Zusammenhängen<br />
• Aufdecken von Widersprüchen<br />
• Systematische Interpretation<br />
Die Planung der Rechtsvorschrift könnte aus folgenden<br />
Einzelschritten bestehen:<br />
Vorstrukturierung der Regelungsbereiche (Themen)<br />
• Aufgliederung in Ober- und Unterthemen<br />
• Orten und Auflösen der Widersprüchlichkeiten<br />
Systematik<br />
Harmonie