NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich
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31 Formale Gestaltung Beilage A zu 01-01/00-1100<br />
3.6.3<br />
3.6.3.1<br />
3.6.3.2<br />
3.6.3.3<br />
Kundmachungen:<br />
Die Promulgationsklausel wird vor den Titel der Kundmachung<br />
gestellt.<br />
Die Promulgationsklausel muss enthalten:<br />
• das verlautbarende Organ (<strong>Land</strong>esregierung, <strong>Land</strong>eshauptmann)<br />
– im Gegensatz zur Verordnung keine Angabe<br />
des Datums;<br />
• die Rechtsvorschrift, nach der die Änderung der Kundmachung<br />
verlautbart wird (eingeleitet mit den Worten<br />
„verlautbart gemäß“). Die Rechtsvorschrift muss immer<br />
in der letzten Fassung zitiert werden. Gibt es für die<br />
Rechtsvorschrift einen Kurztitel, so darf nur dieser angeführt<br />
werden. Die Verwendung einer Buchstabenabkürzung<br />
ist nicht zulässig (einzige Ausnahme: B-VG).<br />
Der anschließende Titel besteht aus dem Wort „Änderung“<br />
und dem Titel (Kurztitel) der Stammkundmachung.<br />
Hat die Kundmachung eine Buchstabenabkürzung, so<br />
darf diese in Klammer mit dem Wort „-Novelle 20..“ angefügt<br />
werden.<br />
Der folgende Einleitungssatz muss den Titel (Kurztitel)<br />
und die Gliederungszahl ohne Fassungsbezeichnung der<br />
zu ändernden Kundmachung enthalten.<br />
Beispiel:<br />
Promulgationsklausel<br />
Titel<br />
Einleitungssatz<br />
Die <strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>esregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2<br />
der <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000-4:<br />
Änderung der Kundmachung über die Verleihung eines<br />
Gemeindewappens und Genehmigung der Gemeindefarben<br />
für die Gemeinde NN<br />
Die Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens<br />
und Genehmigung der Gemeindefarben für die<br />
Gemeinde NN, LGBI. 1211/99, wird wie folgt geändert:<br />
Die Wörter „rot-weiß-grün“ werden durch die Wörter<br />
„blau-gold-schwarz“ ersetzt.<br />
Promulgationsklausel,<br />
zitierte<br />
Rechtsvorschrift<br />
in letzter Fassung<br />
Änderung<br />
Titel<br />
Einleitungssatz<br />
Gliederungszahl<br />
Änderungsanordnung