NÖ Legistische Richtlinien - Das Land Niederösterreich
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47 Begutachtungsverfahren Beilage A zu 01-01/00-1100<br />
4.2.2 Bürgerbegutachtung<br />
Nach Art. 25 Abs. 3 der <strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>esverfassung 1979 hat<br />
jedermann das Recht, Gesetzesentwürfe gegen Kostenersatz<br />
zu beziehen und innerhalb der Begutachtungsfrist<br />
eine Stellungnahme abzugeben. Nach Art. 45a Abs. 1<br />
<strong>NÖ</strong> LV 1979 gilt Art. 25 <strong>NÖ</strong> LV 1979 sinngemäß für das<br />
Begutachtungsverfahren bei Verordnungen von allgemeiner<br />
Bedeutung.<br />
Daher ist 1 Exemplar von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,<br />
die im allgemeinen Begutachtungsverfahren<br />
ausgesendet werden, an die Beratungsstelle beim Amt<br />
der <strong>NÖ</strong> <strong>Land</strong>esregierung in elektronischer Form zu<br />
übersenden.<br />
Die Beratungsstelle stellt den Entwurf samt Erläuterungen<br />
und einer allfälligen Textgegenüberstellung in das<br />
Internet (Bürgerbegutachtung) und informiert darüber die<br />
Beratungsstellen aller Bezirkshauptmannschaften.<br />
Dazu sind die Textdokumente im Format „WinWord“ zu<br />
übermitteln. Sollte die Textgegenüberstellung nicht in<br />
„WinWord“ vorhanden sein, ist sie als Bilddokument im<br />
Format „pdf“ zur Verfügung zu stellen. Sie sind so zu<br />
benennen, dass der Objektname eindeutig den Inhalt<br />
des Objekts wieder gibt.<br />
Gesetzesentwurf: „Gesetzestitel-G“<br />
Verordnungsentwurf: „Verordnungstitel-V“<br />
Erläuterungen: „Gesetzestitel-E“, „Verordnungstitel-E“<br />
Textgegenüberstellung: „Gesetzestitel-T“<br />
z. B.: <strong>NÖ</strong> Kurzparkzonenabgabegesetz-G<br />
<strong>NÖ</strong> Kurzparkzonenabgabegesetz-E<br />
<strong>NÖ</strong> Kurzparkzonenabgabegesetz-T<br />
<strong>NÖ</strong> Jagdverordnung-V<br />
<strong>NÖ</strong> Jagdverordnung-E<br />
Im Anschreiben ist das Ende der Begutachtungsfrist<br />
anzuführen.