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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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c) Handhabung <strong>des</strong> Verhandlungsverfahrens<br />

d) Einführung angeblich neuer Zuschlagskriterien<br />

e) angebliche Änderung der ausgeschriebenen Leistungen<br />

f) Verwendung angeblich auftragsfremder Kriterien<br />

g) Verzicht auf Mitarbeiterinterviews.<br />

Mit Schriftsatz vom 20.04.2009 beantragte der Auftraggeber,<br />

den im Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin vom 20.03.2009 enthaltenen Antrag auf<br />

Akteneinsicht, auch in Unterlagen <strong>des</strong> <strong>Teil</strong>nahmewettbewerbes zurückzuweisen.<br />

Das Nachprüfungsbegehren sei unzulässig, weshalb eine Akteneinsicht ausscheide. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus seien <strong>die</strong> Akten aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Geheimschutzes im Sinne <strong>des</strong> § 111 Abs. 2 1.<br />

Alternative <strong>GWB</strong> zu versagen. So sei bereits in den Verdingungsunterlagen unter Anlage 001<br />

Vertraulichkeitsvereinbarung VVB; Anlage 002 Merkblatt zur Behandlung von<br />

Verschlusssachen (VS) MBV sowie 0.09 <strong>und</strong> 0.10 <strong>und</strong> 016 darauf hingewiesen worden, dass<br />

es sich um geheimhaltungsbedürftige Unterlagen handelt, <strong>die</strong> Verschlusssachen darstellen<br />

würden. Die Bieter seien <strong>mithin</strong> verpflichtet, <strong>die</strong> Verschlusssachen im Sinne <strong>des</strong> § 4 SÜG als<br />

VS – Nur für den Dienstgebrauch - zu behandeln. Dar<strong>über</strong> hinaus sei in den<br />

Verdingungsunterlagen explizit unter Punkt 2.12 ausgeführt worden, dass <strong>die</strong> gesamte<br />

Ausschreibung als VS – NfD – eingestuft sei. Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnis im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 111 Abs. 2 zweite Alternative lägen sowohl für den Freistaat Sachsen vor, als auch für <strong>die</strong><br />

anderen öffentlichen Auftraggeber, welche <strong>die</strong> betreffenden Leistungen noch in naher Zukunft<br />

ausschreiben würden, sowie für <strong>die</strong> am Vergabeverfahren betroffenen Unternehmen. So sei<br />

mittlerweile durch <strong>die</strong> Rechtsprechung (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2005, VK<br />

16/05) entschieden worden, dass durch <strong>die</strong> Geheimschutzbestimmungen nicht nur der<br />

aktuelle, sondern auch der künftige gleichartige Wettbewerb durch <strong>die</strong> Versagung der<br />

Akteneinsicht geschützt werde.<br />

Die Bun<strong>des</strong>anstalt für den Digitalfunk (BDBOS) sei gemäß § 6a der<br />

Sicherheits<strong>über</strong>prüfungsfeststellungsverordnung als lebenswichtige Einrichtung eingestuft<br />

worden. XXXXXX.<br />

Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 teilte der Auftraggeber mit, vorliegend sei <strong>die</strong> sogenannte<br />

Bereichsausnahme <strong>des</strong> § 100 Abs. 2 lit. d <strong>GWB</strong> 2005 anwendbar. Auf <strong>die</strong>se könne sich der<br />

Auftraggeber auch nachträglich berufen. Die Bestimmung sei auch in solchen Fällen<br />

anzuwenden <strong>und</strong> seitens der Vergabekammer als zwingen<strong>des</strong> Recht zu beachten, in denen<br />

tatsächlich eine formale Ausschreibung vorgenommen worden sei. Insoweit verwies der<br />

Auftraggeber auf <strong>die</strong> Entscheidung der Vergabekammer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (B. v. 03.02.2006, VK 1-<br />

1/06) <strong>und</strong> nahm Bezug auf Artikel 14 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18 EG.<br />

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