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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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Mit Datum vom 20.03.2009 reichte <strong>die</strong> Antragstellerin zunächst vorab per Telefax bei der<br />

erkennenden Vergabekammer einen Antrag auf Vergabenachprüfung ein <strong>und</strong> beantragte:<br />

1. Diesen Nachprüfungsantrag dem Antragsgegner unverzüglich nach § 110 Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />

zuzustellen (vorab per Fax) <strong>und</strong> <strong>die</strong>sen gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass vor einer<br />

Entscheidung der Vergabekammer <strong>und</strong> dem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 117 Abs.<br />

<strong>GWB</strong>) das Vergabeverfahren nicht fortgeführt werden darf.<br />

2. Es wird festgestellt, dass <strong>die</strong> Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.<br />

Die Antragstellerin trug vor, der Auftraggeber habe nachträglich veränderte<br />

Zuschlagskriterien eingeführt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Gewichtung der bestehenden Zuschlagskriterien<br />

geändert, was einen Verstoß gegen den Transparenzgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> gegen § 25 a Nr. 1 Abs. 2<br />

VOL/A darstelle.<br />

Weiter wiederholte <strong>die</strong> Antragstellerin ihren Vortrag aus der Rüge, dass aus den<br />

Verdingungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, wie <strong>die</strong> Wertung <strong>des</strong> Bietergespräches<br />

in <strong>die</strong> Gesamtwertung eingehe. Entgegen einer Mitteilung <strong>des</strong> Auftraggebers, dass ein<br />

Zusammenhang mit der Bewertung der Verdingungsunterlagen nicht bestehe <strong>und</strong> ebenso<br />

wenig ein Bezug zur Formel der Angebotsbewertung herzustellen sei, habe <strong>die</strong>ser jedoch <strong>die</strong><br />

Wertung <strong>des</strong> Bietergespräches als Gr<strong>und</strong>lage für seine Entscheidung, <strong>die</strong> Antragstellerin vom<br />

Verhandlungsverfahren zurückzustellen berücksichtigt. Die Erkenntnisse aus der ersten<br />

Verhandlungsr<strong>und</strong>e dürften lediglich zur Prüfung <strong>und</strong> ggf. Korrektur der Kriterien <strong>und</strong> der<br />

Beurteilung der Wertungsmatrix herangezogen werden. Es sei zur Begründung der<br />

Zurückstellung im weiteren Verhandlungsverfahren vom Auftraggeber angegeben worden,<br />

<strong>die</strong> Ursache in der Zurückstellung läge zum erheblichen <strong>Teil</strong> in der Komplexität <strong>des</strong> von der<br />

Antragstellerin angebotenen Systems <strong>und</strong> in der von ihr offerierten Struktur der<br />

Benutzeroberfläche. Diesbezüglich habe sich <strong>die</strong> Antragstellerin im Laufe der Verhandlungen<br />

nur sehr wenig bewegt, obwohl <strong>die</strong> Bedeutung der Komponenten <strong>und</strong> Systeme für den<br />

Beschaffungszweck erkennbar groß war <strong>und</strong> sei. Insbesondere sei ihr vorgeworfen wurden,<br />

dass sie sich in Punkto XXXXXX <strong>und</strong> XXXXXX weniger bewegt habe, als <strong>die</strong><br />

Konkurrenten. Die große Bedeutung einer einheitlichen Be<strong>die</strong>neroberfläche sei aber der<br />

Antragstellerin nicht mitgeteilt worden oder bekannt gewesen. Ein entsprechen<strong>des</strong> Kriterium<br />

sei weder der Bekanntmachung noch den Verdingungsunterlagen zu entnehmen gewesen. <strong>Der</strong><br />

<strong>über</strong>wiegende <strong>Teil</strong> der Benutzeroberfläche würde mit dem XXXXXX <strong>und</strong> dem XXXXXX<br />

realisiert, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Projektes individuelle an <strong>die</strong> Bedürfnisse <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

angepasst würden. Die Antragstellerin habe in der ersten Verhandlungsr<strong>und</strong>e deutlich<br />

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