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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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Diese bestimmt unter Nr. 1: „Schließlich übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, wer<br />

an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen<br />

Einrichtung tätig ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG in Verbindung mit § 34 SächsSÜG);<br />

(VwVSächsSÜG vom 7. Juni 2004). Nach Nr. 2. sind im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1<br />

SächsSÜG sind „betroffene Personen“, <strong>die</strong> mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit<br />

betraut werden sollen, oder bereits wurden, zum Beispiel:<br />

c) Personal in Sicherheitsbereichen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SächsSÜG ),<br />

d) Mitarbeiter in Unternehmen der Wirtschaft mit VS-Aufträgen<br />

„Betraut werden soll“ bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass<br />

dem Betroffenen auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder<br />

<strong>über</strong>tragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem<br />

Zeitpunkt der Sicherheits<strong>über</strong>prüfung <strong>und</strong> der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen<br />

Tätigkeit voraus.<br />

Diesen skizzierten Rahmenbedingungen entspricht der Auftraggeber in den<br />

Verdingungsunterlagen beiliegenden Vertragsentwurfs zum Betrieb der BOS-Stelle <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Leitstellennetzwerkes. So wird in dem genannten Vertragsentwurf unter 13.1.ausgeführt,<br />

XXXXXX.<br />

XXXXXX<br />

Nach herrschender Meinung kommt es nicht darauf an, ob bereits <strong>die</strong> Auftragsvergabe<br />

besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu unterwerfen ist. Ist <strong>die</strong> Ausführung <strong>des</strong> Auftrags<br />

sicherungsbedürftig, so darf der Auftrag nicht ausgeschrieben werden. Dass im<br />

streitgegenständlichen Verfahren eine europaweite Ausschreibung dennoch erfolgt ist, ist<br />

dabei nach Auffassung der Vergabekammer unschädlich, denn maßgebend für <strong>die</strong><br />

Anwendbarkeit der §§ 97 ff. <strong>GWB</strong> <strong>und</strong> der Vergabeverordnung ist nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut <strong>des</strong> § 100 Abs. 1 <strong>GWB</strong> <strong>und</strong> § 1 VgV, ob der geschätzte Auftragswert den<br />

Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob eine (versehentlich oder absichtlich) eine<br />

europaweite Ausschreibung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.08.2002, 2 Verg 9 /<br />

02).<br />

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