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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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innovativen Lösung gehe, sondern lediglich um <strong>die</strong> Umsetzung bereits bestehender Standards.<br />

Die Bieter sollten entsprechend der Ausschreibung vier verschiedene Leistungen erbringen:<br />

XXXXXX<br />

Im Weiteren vertiefte <strong>die</strong> Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag hinsichtlich der geltend<br />

gemachten Rügen <strong>und</strong> der ihrer Meinung nach zu gewährenden Akteneinsicht. Die<br />

Bereichsausnahme <strong>des</strong> § 100 Abs. 2 greife nicht ein.<br />

Bisher sei keine Geheimhaltungserklärung erfolgt. Die Voraussetzungen der<br />

Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 lit. d <strong>GWB</strong> lägen nicht vor. <strong>Der</strong> Auftraggeber habe alle<br />

Umstände bereits vor Einleitung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens gewusst. Sofern man tatsächlich dazu<br />

käme, dass sich nachträglich <strong>die</strong> Sicherheitsanforderungen geändert hätten, könne der<br />

Auftraggeber nicht das Verfahren weiterführen wie bisher. Es müsse daher eine Aufhebung<br />

nach § 26 Nr. 1 lit. b VOL/A erfolgen.<br />

Mit Schreiben vom 07.05.2009 erteilte <strong>die</strong> Vergabekammer den Beteiligten einen rechtlichen<br />

Hinweis. Nach vorläufiger, nicht abschließender Rechtsauffassung erscheine der<br />

Vergabenachprüfungsantrag nicht statthaft weshalb <strong>die</strong> Vergabekammer erwäge, <strong>die</strong>sen ohne<br />

mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Die Zuständigkeit der Vergabekammer<br />

scheine nach § 100 Abs. 1 <strong>GWB</strong> i.V.m. § 100 Abs. 2 d) <strong>GWB</strong> nicht gegeben zu sein. Die<br />

Befugnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergäbe sich insoweit aus § 112<br />

Absatz 1 Satz 2 <strong>GWB</strong>.<br />

Mit Schriftsatz vom 12.05.2009 äußerte <strong>die</strong> Antragstellerin mit, sie teile nicht <strong>die</strong> vorläufige<br />

Rechtsauffassung der Vergabekammer. Unabhängig davon stehe der Antragstellerin auch im<br />

Namen der Auseinandersetzung um <strong>die</strong> Reichweite eines Ausnahmetatbestan<strong>des</strong> ein<br />

Akteneinsichtsrecht zu, da sie anderenfalls <strong>die</strong> Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />

nicht prüfen könne. Es dürfe auch nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden,<br />

da komplexe <strong>und</strong> weitgehend ungeklärte Sachverhalte der Entscheidung der Vergabekammer<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden sollten. Bei ihrer Rechtseinschätzung lasse <strong>die</strong> Vergabekammer <strong>die</strong><br />

aktuellen Entscheidungen <strong>des</strong> EuGH (08.04.2008, RS.C-337/05 <strong>und</strong> vom 02.10.2008 RS.C-<br />

157/06,) unberücksichtigt. Hierin betrachte der EuGH den Anwendungsbereich der<br />

Ausnahmetatbestände eindeutig als ultima ratio. Die Vergabekammer gehe unzutreffend<br />

davon aus, dass Beschaffungsgegenstand Aufbau <strong>und</strong> Betrieb <strong>des</strong> BOS-Digitalfunk seien. Die<br />

Antragstellerin bewerbe sich um XXXXXX. Insoweit verwies <strong>die</strong> Antragstellerin auch auf <strong>die</strong><br />

Entscheidung der VK Mecklenburg-Vorpommern vom 11.01.2007 (2-VK-11/06). Hierbei<br />

ginge es um <strong>die</strong> Modernisierung der Leitstellen der Polizei vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm.<br />

Zu keinem Zeitpunkt <strong>des</strong> Vergabeverfahrens habe der Auftraggeber <strong>die</strong> Absicht einer<br />

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