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Leitsatz Der Vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über ...

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Insbesondere hat insoweit auch der Bieter, der sich um <strong>die</strong> Einrichtung <strong>des</strong> XXXXXX<br />

bewirbt, Nachweise XXXXXX zum BOS-Net vorzulegen. Zudem werden <strong>die</strong> relevanten<br />

örtlichen Notrufverbindungen (110/112) vollständig angeschaltet. Zu betrachten sind in<br />

<strong>die</strong>sem Zusammenhang auch <strong>die</strong> XXXXXX.<br />

<strong>Der</strong> reine Betrieb muss gr<strong>und</strong>sätzliche XXXXXX erfüllen Als Beispiel seien XXXXXX<br />

genannt. Vernetzt ist damit XXXXXX <strong>und</strong> Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />

(BDBOS). XXXXXX Die Interessen der Nutzer werden auf <strong>die</strong>se Weise durch <strong>die</strong> BDBOS<br />

gebündelt wahrgenommen. Insoweit sind auch durch <strong>die</strong> vorliegend ausgeschriebene Leistung<br />

in erheblichem maße Sicherheitsinteressen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betroffen.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Aufbaus <strong>und</strong> der Funktionsweise sind bereits sicherheitsrelevante Bereiche<br />

im Bezug auf <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> Manipulation von außen betroffen. Gleiches muss<br />

auch für den Betrieb gelten. Bei einer Einschränkung der Funktionsweise kann den<br />

Sicherheitsbedürfnissen im Falle von Katastrophen, terroristischen Angriffen, Einsätzen<br />

beispielsweise bei Großereignissen oder Staatsbesuchen nicht mehr genüge getan werden.<br />

c) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne<br />

Dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit im Sinne einer Abwägung zwischen dem Grad <strong>und</strong><br />

dem Gewicht der Sicherheitsinteressen einerseits <strong>und</strong> den Interessen der Bewerber<br />

andererseits (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2003, Verg 61/02) hat der<br />

Auftraggeber im vorliegenden Fall Genüge getan. Vorliegend ist hinsichtlich der<br />

Verhältnismäßigkeit auf <strong>die</strong> Handlung <strong>des</strong> Auftraggebers zur Durchführung von<br />

sicherheitsrelevanten Maßnahmen, nämlich der vorgesehenen Sicherheits<strong>über</strong>prüfung im<br />

Rahmen der Durchführung <strong>des</strong> Auftrags abzustellen, denn § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. <strong>GWB</strong><br />

knüpft gerade hieran. Zur Erforderlichkeit wurde bereits unter c) vorgetragen.<br />

XXXXXX<br />

. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Auftraggeber hierbei nicht von seinem Ermessen, das<br />

mil<strong>des</strong>te Mittel auszuwählen, fehlerhaft gebrauch gemacht hätte.<br />

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